Europäische Union

2000/718/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Fall Nr. IV/M.1578 - Sanitec/Sphinx) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4005) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0718. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

t zur Stellung der Parteien zu schaffen. (224) Schließlich stellt die Kommission im Hinblick auf die von Sanitec aufgestellte Behauptung, dass der Umsatz des Kunden als Indikator für die Nachfragemacht herangezogen werden kann, fest, dass alle von Sanitec genannten Großhandelsunternehmen, wie z. B. Dahl, auch mit anderen Produkten handeln. Mit Badezimmerprodukten erzielen diese Großhändler nur einen Teil ihrer Umsätze, sodass hohe Umsätze allein nicht als Beleg für eine gegengewichtige Nachfragemacht gelten können. (225) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ist die Kommission nicht der Meinung, dass die Nachfragemacht der Kunden in den nordischen Ländern ausreicht, um einen Ausgleich zur Marktstellung der Parteien zu schaffen, was insbesondere daran liegt, dass es an geeigneten Lieferalternativen fehlt. e) Stellungnahme Dritter (226) Die meisten Dritten und vor allem die Kunden haben ernsthafte Bedenken wegen der Auswirkungen des Vorhabens in den nordischen Ländern geltend gemacht. Sowohl die Kunden als auch die Wettbewerber gaben zu bedenken, dass der Zusammenschluss zu einem spürbaren Rückgang des Wettbewerbs in einem ohnehin schon sehr stark konzentrierten Markt führen würde. Die Kunden brachten ihre Besorgnis über mögliche Preiserhöhungen und die Schwächung ihrer Position gegenüber den Parteien zum Ausdruck. Die Tatsache, dass die Parteien nach dem Zusammenschluss praktisch die gesamte Produktion in den nordischen Ländern kontrollieren würden, hat Befürchtungen bei den Kunden geweckt, dass Auswahl und Verfügbarkeit der Erzeugnisse in Zukunft eingeschänkt würden. Die Wettbewerber haben Bedenken geäußert, dass durch das Vorhaben der Markt, bei dem bereits jetzt ein Eintritt außerordentlich schwer sei, vollkommen abgeschottet würde. f) Schlussfolgerungen zu sanitärem Steinzeug (227) Angesichts der sehr hohen und über lange Zeiträume stabilen Marktanteile von Sanitec, der Markteintrittsschranken und der fehlenden Nachfragemacht gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Sanitec gegenwärtig bei sanitärem Steinzeug in den nordischen Ländern eine beherrschende Stellung inne hat. Die Tatsache, dass der Abstand zwischen den Marktanteilen von Sanitec und denen der Wettbewerber seit langem erheblich ist, spricht ebenfalls dafür, dass es Sanitec gelungen ist, durch ein relativ unabhängiges Vorgehen am Markt seine Preise und Gewinnspanne(250) zu halten. Auch die unerheblichen Einfuhren konnten diese Stellung nicht anfechten. (228) Der Zusammenschluss würde zu einer erheblichen Zusammenballung von Marktanteilen führen, wodurch die ohnehin schon sehr hohen Marktanteile von Sanitec weiter steigen würden. Es wurde bereits an anderer Stelle erklärt, dass die übrigen Anbieter in den nordischen Ländern nur in geringem Umfang vertreten sind. Die Kommission stellt außerdem fest, dass Sphinx neben Sanitec der einzige andere Anbieter mit einem spürbaren Marktanteil in den nordischen Ländern ist, der die gesamte Produktpalette anbietet. Andere Wettbewerber sind vor allem in Marktnischen vertreten. (229) Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Kunden in den nordischen Ländern gegenwärtig einen Großteil ihrer Ware von Sanitec beziehen. Sie würden bei einem Wegfall alternativer leistungsfähiger Anbieter noch stärker von Sanitec abhängig werden. Dadurch könnte Sanitec zum Ausbau seiner Marktstellung Strategien einsetzen, die dem Unternehmen bisher nicht zur Verfügung standen. Sanitec könnte z. B. die Preise unabhängig von anderen Marktteilnehmern erhöhen, die Lieferbedingungen verschlechtern oder sich weigern, überhaupt zu liefern. (230) Das Wegfallen des einzigen leistungsfähigen alternativen Anbieters mit einer spürbaren Präsenz in den nordischen Ländern könnte den Markt gegen potenzielle neue Marktteilnehmer noch weiter abschotten. Angesichts der erheblichen Markentreue in diesem Bereich und der starken Stellung von Gustavsberg in den nordischen Ländern würde die Übernahme bewirken, dass potenziellen neuen Marktteilnehmern die Möglichkeit genommen würde, durch den Kauf einer starken bestehenden Marke in den nordischen Markt einzutreten. Das Vorhaben würde den Markt auch vor einem Direkteintritt abschotten. Da der Großhandel von der neuen Einheit abhängig sein würde, könnte Sanitec diejenigen Kunden strafen, die andere Anbieter zum Markteintritt ermuntern, indem z. B. von diesen Kunden höhere Preise verlangt oder ihnen nachteilige Lieferbedingungen auferlegt würden. Die Kunden hätten damit einen schwächeren Anreiz, zu den neuen Unternehmen überzuwechseln. (231) Sanitec würde durch die Übernahme in die Lage versetzt werden, auf dem Markt noch unabhängiger als bereits heute gegenüber seinen Kunden und Wettbewerbern vorzugehen, und der nordische Markt würde noch stärker abgeschottet werden. Damit würde das Vorhaben die beherrschende Stellung von Sanitec in den nordischen Märkten für sanitäres Steinzeug verstärken. 2. Badewannen a) Vorhandener Wettbewerb i) Die einzelnen nordischen Länder (232) Aufgeschlüsselt nach Ländern ergeben sich für den nordischen Badewannenmarkt die folgenden mengenmäßigen und wertmäßigen Angaben: Schweden: [40000-50000](252) Stück im Wert von [9-10](253) Mio. EUR; Finnland: [3500-4500](254) Stück im Wert von [< 1](255) Mio. EUR; Dänemark: [10000-15000](256) Stück im Wert von [2-3](257) Mio. EUR und Norwegen: [15000-20000](258) Stück im Wert von [3-4](259) Mio. EUR(260). Aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass Schweden das mit Abstand wichtigste nordische Land für den Absatz von Badewannen ist. (233) Die Marktanteile der Parteien und ihrer Hauptwettbewerber in Schweden, Finnland, Dänemark und Norwegen sind aus Tabelle 12 ersichtlich. Tabelle 12 Marktanteile der Hersteller von Badewannen in einzelnen nordischen Ländern >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (234) Heute ist Sanitec der größte und Sphinx der zweitgrößte Anbieter von Badewannen in allen nordischen Ländern. Mit Ausnahme von Dänemark würden sich die gemeinsamen Marktanteile der Parteien bei Badewannen im Bereich zwischen [< 60 %](263) und fast [< 90 %](264) bewegen. Die Marktstellung der Hauptwettbewerber ist sehr uneinheitlich, und bezeichnenderweise gibt es neben Sanitec und Sphinx jeweils nur einen Anbieter angemessener Größe. Der größte Wettbewerber in Schweden und Finnland ist Svedbergs, in Dänemark ist es Bette und in Norwegen Metaliberica. (235) Es sei darauf hingewiesen, dass in den Sanitec-Schätzungen mehr als [< 50 %](265) des Marktes in Dänemark keinem Anbieter zugeordnet werden, sodass die Kommission annimmt, dass der tatsächliche Marktanteil der Parteien höher als von Sanitec geschätzt angesetzt werden sollte. Die Untersuchung der Kommission zeigt sogar, dass weder Kaldewei noch Svedbergs in Dänemark Badewannen anbieten. Außerdem hat keiner der Kunden, die zu den führenden Großhändlern in Dänemark zählen, angegeben, dass Badewannen bei Metaliberica oder Merloni bezogen werden. Daher dürfte nach Einschätzung der Kommission der gemeinsame Marktanteil der Parteien in Dänemark zumindest bei über [< 60 %](266) liegen. (236) Sanitec hat fast [< 30 %](267) des Marktes in Norwegen Metaliberica zugeordnet, obwohl keiner der von der Kommission befragten Abnehmer angegeben hat, dass sie Badewannen bei Metaliberica kaufen. Deswegen schließt die Kommission nicht aus, dass auch in Norwegen der gemeinsame Marktanteil der Parteien höher ist als von Sanitec geschätzt. ii) Die nordischen Länder (237) In allen nordischen Ländern belief sich der Gesamtmarktwert 1998 nach Sanitec-Schätzungen auf [10-20](268) Mio. EUR, was einer Stückzahl von [80000-90000](269) entspricht. (238) In Tabelle 13 sind die Marktanteile der Parteien und ihrer Hauptwettbewerber dargestellt. Tabelle 13 Marktanteile der Hersteller von Badewannen in den nordischen Ländern >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Sanitec und Sphinx sind mit einem gemeinsamen Marktanteil von über [< 70 %](270) die größten Badewannenanbieter. Auf die übrigen Wettbewerber entfallen nur sehr geringe Anteile des nordischen Marktes. Metaliberica als drittgrößter Anbieter kann [< 10 %](271) für sich verbuchen, Bette [< 10 %](272) und Merloni [< 5 %](273); die übrigen Wettbewerber haben Marktanteile von weniger als [< 5 %](274). b) Markteintritt (239) Die Untersuchung der Kommission zeigt, dass die Parteien mit ihren Marken auf dem nordischen Markt für Badewannen eine wichtige Stellung einnehmen und die Markentreue bei den Kunden genauso stark ausgeprägt ist wie bei sanitärem Steinzeug. Berücksichtigt die Kommission dann noch, dass die Parteien die einzigen großen und leistungsfähigen Anbieter eines breitgefächerten Sortiments an Badezimmerprodukten sind und dass sich die meisten Wettbewerber bei Badewannen auf bestimmte Produkte spezialisiert haben, so gelangt sie zu dem Schluss, dass es diese Wettbewerber besonders schwer hätten, in den nordischen Badewannenmarkt einzutreten. Anders als Sanitec und Sphinx, die die komplette Produktpalette anbieten, könnten diese Unternehmen nicht auf dem Umweg über andere Produkte auf dem Badewannenmarkt Fuß fassen oder ihre Stellung auf diesem Markt ausbauen. (240) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ist die Kommission wie bei sanitärem Steinzeug der Meinung, dass die Markteintrittsschranken in den nordischen Ländern hoch sind. c) Fehlende Nachfragemacht (241) Den Untersuchungsergebnissen zufolge hat der Badewannenmarkt und der Markt für sanitäres Steinzeug den gleichen Kundenkreis. Daher geht die Kommission in Übereinstimmung mit der Nachfragemachtanalyse bei sanitärem Steinzeug (siehe Erwägungsgründe 220 bis 225) nicht davon aus, dass die Nachfragemacht der Abnehmer von Badewannen ausreicht, ein Gegengewicht zur beherrschenden Stellung der Parteien nach dem Zusammenschluss zu bilden. d) Schlussfolgerungen zu Badewannen (242) Aufgrund dessen vertritt die Kommission die Ansicht, dass der geplante Zusammenschluss bei Badewannen in den einzelnen nordischen Ländern und auch insgesamt zur Begründung einer marktbeherrschenden Stellung führen würde. 3. Duschabtrennungen a) Wettbewerbssituation i) Die einzelnen nordischen Länder (243) Sanitec hat für den Markt für Duschabtrennungen der einzelnen nordischen Länder die folgenden mengenmäßigen und wertmäßigen Angaben gemacht: Schweden: [100000-150000](275) Stück im Wert von [20-30](276) Mio. EUR, Finnland: [30000-40000](277) Stück im Wert von [5-10](278) Mio. EUR, Dänemark: [40000-50000](279) Stück im Wert von [5-10](280) Mio. EUR und Norwegen: [90000-100000](281) Stück im Wert von [20-30](282) Mio. EUR(283). Die Marktanteile der Parteien und ihrer Wettbewerber sind in Tabelle 14 zu entnehmen. Tabelle 14 Marktanteile der Hersteller von Duschabtrennungen in einzelnen nordischen Ländern >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (244) Aus Tabelle 14 ist ersichtlich, dass die Parteien einen gemeinsamen Marktanteil von rund [< 90 %](286) in Norwegen erreichen würden. In den anderen nordischen Ländern würden sich die gemeinsamen Marktanteile der Parteien im Bereich zwischen [< 20 %](287) und [< 30 %](288) bewegen. Trotz einer nicht ganz so starken Präsenz in Schweden und Dänemark würden die Parteien auch in diesen Ländern Marktführer bleiben. ii) Die nordischen Länder (245) Nach Sanitec-Schätzungen hatte der gesamte nordische Markt für Duschabtrennungen 1998 einen Wert von etwa [60-70](289) Mio. EUR, was einer Menge von zirka [200000-300000](290) Stück entspricht. Die Marktanteile der Parteien und ihrer Wettbewerber sind in Tabelle 15 dargestellt. Tabelle 15 Marktanteile der Hersteller von Duschabtrennungen in den nordischen Ländern >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (246) Nach dem Zusammenschluss würde auf die Parteien in den nordischen Ländern insgesamt sowohl mengenmäßig als auch wertmäßig ein gemeinsamer Marktanteil von etwa [< 50 %](291) entfallen. Nach Sanitec-Angaben beläuft sich der Marktanteil von Gent in den nordischen Ländern auf [< 15 %](292), während Macro und Svedbergs jeweils [< 10 %](293) der Marktanteile halten. Auf Combac und Flair entfallen jeweils [< 10 %](294), und die Anteile der übrigen Wettbewerber sind unerheblich. b) Auswirkungen auf den Wettbewerb (247) Aus Tabelle 14 ist ersichtlich, dass Sanitec bei Duschabtrennungen gegenwärtig Marktführer ist und den nordischen Markt mit einem Anteil von [< 70 %](295) beherrscht. An zweiter Stelle steht Sphinx mit [< 20 %](296) Marktanteil. Die Parteien würden demnach durch den Zusammenschluss einen gemeinsamen Marktanteil von [< 90 %](297) erreichen. Dadurch würde nach Ansicht der Kommission die beherrschende Stellung von Sanitec aus den bereits im Zusammenhang mit sanitärem Steinzeug (siehe Erwägungsgründe 227 bis 231) genannten Gründen ausgebaut werden. (248) In den nordischen Ländern insgesamt könnte der geplante Zusammenschluss nach Ansicht der Kommission zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Duschabtrennungen führen. Angesichts der sehr starken Stellung der Parteien bei sanitärem Steinzeug und der Tatsache, dass sie praktisch die einzigen Anbieter der kompletten Produktpalette in diesem Gebiet sind, können sie ihren Absatz bei Duschabtrennungen möglicherweise ausbauen. Die Parteien könnten ihre hohen Gewinnspannen bei sanitärem Steinzeug und Badewannen nutzen, um die Preise für Duschabtrennungen wesentlich niedriger als ihre Wettbewerber anzusetzen. Dies würde die Wettbewerber unter Druck setzen und sie schließlich ganz aus diesem Markt drängen. c) Schlussfolgerungen zu Duschabtrennungen (249) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Meinung, dass das angemeldete Vorhaben zur Verstärkung der beherrschenden Stellung in Norwegen bzw. zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Duschabtrennungen in allen nordischen Ländern insgesamt führen würde. 4. Allgemeine Schlussfolgerungen zu den nordischen Ländern (250) Aus den genannten Gründen hat die Kommission die Schlussfolgerung gezogen, dass der angemeldete Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens unvereinbar ist, weil er zur Verstärkung einer beherrschenden Stellung führen würde, in deren Folge ein wirksamer Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes auf dem Markt für sanitäres Steinzeug bzw. auf den Märkten für WCs, WC-Spülkästen und Waschbecken in den nordischen Ländern bzw. in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung erheblich behindert würde. (251) Außerdem würde das Vorhaben zur Begründung einer beherrschenden Stellung führen, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Badewannen in den nordischen Ländern bzw. in Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden erheblich behindert würde. Schließlich würde der Zusammenschluss zur Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Duschabtrennungen in Norwegen bzw. zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Duschabtrennungen in allen nordischen Ländern führen, in deren Folge ein wirksamer Wettbewerb in diesem Gebiet des EWR erheblich behindert würde. VII. ZUSAGEN VON SANITEC (252) Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission im Hinblick auf die nordischen Länder auszuräumen und unter der Voraussetzung, dass die im Sanitec-Angebot vom 17. Juni 1999 in Bezug auf Sphinx genannten Bedingungen erfuellt werden, hat Sanitec mit Schreiben vom 26. Oktober 1999 folgende Zusagen angeboten: A. VERÄUSSERUNG DES BADEZIMMERPRODUKTEGESCHÄFTS VON GUSTAVSBERG 1. Sanitec veräußert das gesamte Gustavsberg-Badezimmerproduktegeschäft von Sphinx in Schweden, Dänemark, Finnland, Norwegen, Island, Russland und den baltischen Staaten, das folgendes umfasst: i) das Werk Gustavsberg VVS AB in Gustavsberg (Schweden), in dem sanitäres Steinzeug hergestellt wird; ii) das Armaturen- und Mischerwerk Gustavsberg Vårgårda Armatur AB (das "Unternehmen") in Vårgårda, Schweden (vorbehaltlich der in Punkt 4 festgelegten Bedingungen); iii) die Vertriebsgesellschaften Gustavsberg Försäljnings AB in Gustavsberg (Schweden); Gustavsberg VVS A/S in Rødovre (Dänemark); Oy Gustavsberg Ab in Helsinki (Finnland) (einschließlich der Vertriebsgesellschaften in Estland und Litauen sowie der Verkaufsbüros in Lettland, der Ukraine und Russland); die Agenturen von Gustavsberg VVS AB in Oslo (Norwegen) und die Vertriebsvereinbarung für Island; iv) den Markennamen "Gustavsberg" weltweit für sämtliche Produkte; und v) alle sonstigen Aktiva und Passiva, die Bestandteile des Geschäftsbereichs bilden (siehe Punkt 5). 2. Sanitec sagt zu, einem interessierten Käufer den Abschluss einer Zuliefervereinbarung über die Herstellung der von Sphinx unter dem Markennamen "Gustavsberg" verkauften Badewannen vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Zulieferers anzubieten [...](298). 3. Sanitec sagt zu, dem interessierten Käufer den Abschluss einer Zuliefervereinbarung anzubieten, derzufolge Sanitec den interessierten Käufer weiter mit Duschabtrennungen/Duschwänden und -dächern/Duschkabinen beliefert, die von Sphinx verkauft werden unter dem Markennamen "Gustavsberg" im Rahmen des Geschäftsbereichs [...](299). 4. Sanitec sagt zu, dem interessierten Käufer die Übernahme des Unternehmens innerhalb der in Punkt 9 genannten Frist anzubieten [...](300). 5. Die in den Punkten 1 bis 4 genannten Unternehmen werden nachfolgend als der zu veräußernde "Geschäftsbereich" bezeichnet. 6. Sanitec sagt zu, den Geschäftsbereich als Ganzes zu veräußern und diese Alternative vorrangig zu verfolgen. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Geschäftsbereich vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung durch die Kommission auch in Form von zwei oder mehr Einheiten veräußert wird, falls Sanitec der Kommission gegenüber begründen kann, dass die auf diese Weise veräußerten Einheiten unabhängig von den oder gemeinsam mit den sonstigen Geschäftsbereichen des Käufers wirtschaftlich lebensfähig sind und dass dies für den Wettbewerb mindestens genauso günstig wäre wie die Veräußerung des Geschäftsbereichs als Ganzes. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff "Geschäftsbereich" auf sanitäres Steinzeug (und, falls der interessierte Käufer dies wünscht, auch auf Armaturen und Mischer), Duschabtrennungen/Duschwände und -dächer/Duschkabinen bzw. Badewannen. Der Geschäftsbereich wird als laufendes Unternehmen verkauft und umfasst als solches die gegenwärtig vorhandenen Betriebsstätten, Anlagen, Maschinen, Vorräte, unfertigen und fertigen Erzeugnisse sowie sämtliche Rechte an Warenzeichen, Patente, Erfindungen, Geschäftsgeheimnisse, Verfahren, Know-how, Design und das geistige Eigentum an den jeweiligen Produkten des Geschäftsbereichs. 7. Um darüber hinaus die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Geschäftsbereichs für die interessierten Käufer zu verbessern, umfasst die Veräußerung im gesetzlich oder vertraglich zulässigen Rahmen folgendes, sofern der Käufer nicht darauf verzichtet: i) Übertragung des gegenwärtig im Geschäftsbereich tätigen Verkaufspersonals; ii) Übertragung der gegenwärtig in der für den Geschäftsbereich genutzten Fertigungsstätte tätigen Produktions- und Verwaltungsmitarbeiter; iii) technische Unterstützung und Unterstützung bei der Produktion in der für den Geschäftsbereich genutzten Fertigungsstätte über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Datum der Veräußerung. Eine solche Hilfe wird allerdings nur dann gewährt, wenn von dem Käufer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er sich selbst um technische Fragen kümmert oder dafür die Ressourcen des Geschäftsbereichs nutzt. iv) Sanitec bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, dass die Fertigungskapazität und die Verkaufsaktivitäten im Sinne eines guten Geschäftsgebarens auf dem gegenwärtigen Stand aufrechterhalten werden und dass alle zur Erhaltung des Geschäftsbereichs erforderlichen Verträge geschlossen bzw. gemäß ihren Bedingungen in Übereinstimmung mit den bisherigen Gepflogenheiten und einem geordneten Geschäftsablauf erfuellt werden; und v) Sanitec bemüht sich nach Kräften um die Abtretung anderer bestehender vertraglicher Vereinbarungen (darunter laufende Lieferverträge, Kaufverträge oder Absprachen mit Kunden, bestehende Zulieferverträge und Vertriebsvereinbarungen sowie sonstige Verträge, die im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes in dieser Hinsicht geschlossen wurden) an den interessierten Käufer. 8. Außerdem stellt Sanitec vor Abschluss des Verkaufs des Geschäftsbereichs an den Käufer keine der gegenwärtig in dem Geschäftsbereich tätigen Führungskräfte oder sonstigen Mitarbeiter ein oder beschäftigt solches Personal. B. ZEITLICHER ABLAUF 9. Für den Fall, dass Sanitec den Verkauf des Geschäftsbereichs nicht innerhalb von [...](301) ab dem Datum der Entscheidung der Kommission abgeschlossen hat, sagt Sanitec zu, dem in Punkt 15 genannten Treuhänder eine unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen, die ihn ermächtigt, einen geeigneten Käufer für den Geschäftsbereichs zu finden und die Veräußerung des Geschäftsbereich innerhalb von [...](302) abzuschließen. Diese Frist kann auf Antrag von Sanitec durch die Kommission in begründeten Fällen um weitere [...](303) verlängert werden. Falls es dem Treuhänder nicht gelingt, den Geschäftsbereich innerhalb der ersten [...](304) bzw. der zweiten [...](305) zu veräußern, wird, sofern die Kommission eine solche Fristverlängerung eingeräumt hat, der Geschäftsbereich [...](306). Diese Veräußerung erfolgt vor Ablauf der ersten [...](307) Frist bzw. innerhalb der zweiten [...](308) Frist, sofern die Kommission eine solche Fristverlängerung eingeräumt hat. C. DER KÄUFER 10. Bei dem in den Punkten 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9 genannten interessierten Käufer handelt es sich um einen wirtschaftlich gesunden, bereits bestehenden oder interessierten Wettbewerber, der unabhängig von Sanitec ist, die finanziellen Mittel und nachweislich auch das erforderliche Fachwissen über Badezimmerprodukte aufweist, so dass er den Geschäftsbereich als ein Unternehmen erhalten und weiterentwickeln kann, das sich im Wettbewerb mit den übrigen Geschäftsfeldern von Sanitec auf den verschiedenen Märkten behaupten kann. 11. Sanitec teilt der Kommission innerhalb der in Punkt 9 erster Absatz festgelegten Frist mit, ob nach seiner Auffassung der Käufer, mit dem eine Absichtserklärung bzw. ein Vertrag unterzeichnet werden soll, der in Punkt 10 festgelegten Beschreibung eines geeigneten Käufers entspricht, und ob die Verhandlungen mit diesem Käufer fortgesetzt werden sollten; nach Ablauf der obenstehenden Frist übernimmt der Treuhänder diese Aufgabe. Zu diesem Zweck legt Sanitec bzw. der Treuhänder der Kommission einen vollständig dokumentierten und begründeten Vorschlag vor, der ihr die Würdigung folgender Fragen ermöglicht: i) Erfuellt der interessierte Käufer die in Punkt 10 festgelegten Anforderungen? ii) Welcher Zeitraum ist für den Abschluss der Veräußerung vorgesehen? iii) Erhält der Käufer alle erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Aufsichtsbehörden bzw. kann damit gerechnet werden, dass er sie erhält? Vor Erteilung der Einwilligung könnte die Kommission eine Zusammenkunft mit dem interessierten Käufer und erforderlichenfalls die Vorlage von Geschäftsplänen für den Geschäftsbereich verlangen. 12. Falls die Kommission nicht innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen ab Eingang eines mit allen erforderlichen Unterlagen versehenen Vorschlags schriftlich Widerspruch eingelegt hat, werden die Verhandlungen mit dem interessierten Käufer als geeignetem Käufer ohne Einschränkungen geführt. Falls die Kommission weitere Auskünfte anfordern müsste, gilt das Datum des Eingangs dieser Auskünfte als erster Tag für die vorgenannte Frist von 10 (zehn) Arbeitstagen. 13. Unter der Voraussetzung, dass Angebote von Käufern unterbreitet worden sind, die nach dem in Punkt 10 festgelegten Verfahren als geeignet gelten, ist allein Sanitec berechtigt, ein Angebot anzunehmen bzw. sich bei Vorliegen mehrerer Angebote für das beste zu entscheiden. D. DURCHFÜHRUNG 14. Sanite

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.