Europäische Union

2006/443/EG: Beschluss des Rates vom 13. März 2006 zur Änderung der Beschlüsse 2001/507/EG und 2001/509/EG im Hinblick auf die obligatorische Anwendung der Regelungen Nr. 109 und 108 der UN/ECE (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) über runderneuerte Reifen

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4.7.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 181/1 BESCHLUSS DES RATES vom 13. März 2006 zur Änderung der Beschlüsse 2001/507/EG und 2001/509/EG im Hinblick auf die obligatorische Anwendung der Regelungen Nr. 109 und 108 der UN/ECE (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) über runderneuerte Reifen (2006/443/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die UN/ECE‐Regelungen Nr. 109 und 108 sorgen für harmonisierte Anforderungen an die Runderneuerung von Reifen und für ein hohes Maß an Sicherheit und Umweltschutz. Sie ermöglichen den freien Verkehr von runderneuerten Reifen. (2) Die Gemeinschaft wurde durch den Beschluss 97/836/EG zur Vertragspartei des Geänderten Übereinkommens von 1958. Mit den Beschlüssen 2001/507/EG (3) und 2001/509/EG (4) ist die Gemeinschaft zu den UN/ECE‐Regelungen Nr. 109 bzw. 108 beigetreten. Durch den Beitritt zu diesen Regelungen hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, sie gemäß den Artikeln 2 und 3 des Geänderten Übereinkommens von 1958 als Alternativen zu den Gemeinschaftsvorschriften zu akzeptieren. Um die Anwendung dieser Regelungen verbindlich vorzuschreiben, sollte jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 97/836/EG eine entsprechende Bestimmung in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden. (3) Angesichts des geringen Umfangs der erforderlichen Regelungsmaßnahme ist es nicht angezeigt, die verbindliche Anwendung der beiden Regelungen durch den Erlass einer Richtlinie, wie in den Beschlüssen 2001/507/EG und 2001/509/EG vorgesehen, vorzuschreiben. (4) Die Beschlüsse 2001/507/EG und 2001/509/EG sollten entsprechend geändert werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluss 2001/507/EG wird wie folgt geändert: 1. Der einzige Artikel erhält folgenden Wortlaut: „Einziger Artikel Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger bei. Ab dem 13. September 2006 gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen der Regelung Nr. 109 als zwingende Voraussetzung für das Inverkehrbringen runderneuerter Reifen, die unter die genannte Regelung fallen, in der Gemeinschaft.“ 2. Der Text der dem Beschluss 2001/507/EG beigefügten UN/ECE‐Regelung Nr. 109 erhält die Fassung des Textes in Anhang I zu diesem Beschluss. Artikel 2 Der Beschluss 2001/509/EG wird wie folgt geändert: 1. Der einzige Artikel erhält folgenden Wortlaut: „Einziger Artikel Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 108 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger bei. Ab dem 13. September 2006 gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen der Regelung Nr. 108 als zwingende Voraussetzung für das Inverkehrbringen runderneuerter Reifen, die unter die genannte Regelung fallen, in der Gemeinschaft.“ 2. Der Text der dem Beschluss 2001/509/EG beigefügten UN/ECE‐Regelung Nr. 108 erhält die Fassung des Textes in Anhang II zu diesem Beschluss. Geschehen zu Brüssel am 13. März 2006. Im Namen des Rates Der Präsident M. BARTENSTEIN (1)   ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78. (2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (3)   ABl. L 183 vom 6.7.2001, S. 35. (4)   ABl. L 183 vom 6.7.2001, S. 37. ANHANG I REGELUNG NR. 109 EINHEITLICHE BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER HERSTELLUNG RUNDERNEUERTER LUFTREIFEN FÜR NUTZFAHRZEUGE UND IHRE ANHÄNGER (Konsolidierter Text) INHALTSVERZEICHNIS 1. Anwendungsbereich 4 2. Begriffsbestimmungen 4 3. Aufschriften 8 4. Antrag auf Genehmigung 10 5. Genehmigung 10 6. Vorschriften 11 7. Anforderungen 15 8. Änderungen der Genehmigung 16 9. Übereinstimmung der Produktion 16 10. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion 17 11. Endgültige Einstellung der Produktion 17 12. Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, der Prüflaboratorien und der Behörden 17 ANHÄNGE Anhang 1 — Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Runderneuerungsbetrieb nach der Regelung Nr. 109 Anhang 2 — Anordnung des Genehmigungszeichens Anhang 3 — Anordnung der Aufschriften bei runderneuerten Reifen Anhang 4 — Liste der Tragfähigkeitskennzahlen und der entsprechenden Tragfähigkeiten Anhang 5 — Größenbezeichnung und Abmessungen der Reifen Anhang 6 — Messverfahren für Luftreifen Anhang 7 — Verfahren für die Belastungs-/Geschwindigkeitsdauerprüfungen Anlage 1 — Programm für die Dauerprüfung Anlage 2 — Zuordnung der Kennzahlen für den Prüfdruck zu den Druckwerten Anhang 8 — Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit Anhang 9 — Erläuternde Abbildung 1.   ANWENDUNGSBEREICH Diese Regelung gilt für die Herstellung runderneuerter Reifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger, die im Straßenverkehr verwendet werden. Sie gilt jedoch nicht für: 1.1. runderneuerte Reifen für Personenkraftwagen und ihre Anhänger, 1.2. runderneuerte Reifen für Geschwindigkeiten von weniger als 80 km/h, 1.3. Reifen für Fahrräder und Krafträder, 1.4. Reifen, die ohne Angabe der Symbole für die Geschwindigkeitskategorie und/oder Tragfähigkeitskennzahlen erstmalig hergestellt wurden, 1.5. Reifen, die ohne Typgenehmigung und ohne die Kennzeichnung „E“ oder „e“ erstmalig hergestellt wurden. 2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN — siehe auch die Abbildung in Anhang 9 Im Sinne dieser Regelung ist/sind: 2.1. „Baureihe runderneuerter Luftreifen“ eine Baureihe runderneuerter Luftreifen entsprechend den Angaben in Absatz 4.1.4. 2.2. „Bauart“ eines Luftreifens die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens. Insbesondere unterscheidet man die nachstehenden Bauarten: 2.2.1. „Diagonalreifen“ bezeichnet Reifen, deren Kordlagen sich von Wulst zu Wulst erstrecken und abwechselnd in Winkeln von wesentlich weniger als 90o zur Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind. 2.2.2. „Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse“ („bias belted“) bezeichnet Diagonalreifen, deren Karkasse durch einen Gürtel stabilisiert wird, der aus zwei oder mehreren Lagen von im Wesentlichen undehnbarem Kord besteht, die abwechselnd in Winkeln ähnlich denen der Karkasse angeordnet sind. 2.2.3. „Reifen in Radialbauart“ („Radialreifen“) bezeichnet Reifen, deren Kordlagen sich im Wesentlichen im Winkel von 90o zur Mittellinie der Lauffläche von Wulst zu Wulst erstrecken und deren Karkasse durch einen umlaufenden, im Wesentlichen undehnbaren Gürtel stabilisiert wird. 2.3. „Verwendungsart“ 2.3.1. Normalreifen ist ein Reifen, der nur für die normale Verwendung auf der Straße bestimmt ist. 2.3.2. Spezialreifen ist ein Reifen, der für verschiedene Zwecke zu verwenden ist, und zwar sowohl auf der Straße als auch im Gelände und/oder bei niedriger Geschwindigkeit. 2.3.3. M-und-S-Reifen ist ein Reifen, durch dessen Laufflächenprofil oder aber Laufflächenprofil und Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee gegenüber Normalreifen verbessert werden. Das Laufflächenprofil eines M-und-S-Reifens besteht im Allgemeinen aus größeren Profilrillen (Rippen) und Stollen mit größerem Abstand als beim Normalreifen. 2.4. „Wulst“ der Teil des Reifens, dessen Form und Struktur so beschaffen sind, dass er sich der Felge anpasst und den Reifen auf ihr hält. 2.5. „Kord“ die Stränge, die die Gewebelagen des Reifens bilden. 2.6. „Lage“ eine Schicht aus „gummiertem“, parallel verlaufendem Kord. 2.7. „Gürtel“ bei einem Radialreifen oder einem Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse eine oder mehrere aus einem oder mehreren Werkstoffen bestehende, unter der Lauffläche liegende Schichten, die im Wesentlichen in Richtung der Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind und die Karkasse in Umfangsrichtung umschließen. 2.8. „Zwischenbau“ bei einem Diagonalreifen eine Zwischenlage zwischen Karkasse und Lauffläche. 2.9. „Schutzzwischenbau“ bei einem Radialreifen eine zusätzliche Zwischenlage zwischen Lauffläche und Gürtel, durch die der Gürtel vor Beschädigungen weitgehend geschützt werden soll. 2.10. „Wulstband“ Material am Wulst zum Schutz der Karkasse gegen Scheuern oder Abrieb durch die Radfelge. 2.11. „Karkasse“ der Strukturteil eines Reifens — außer der Lauffläche und der äußersten Gummischicht der Seitenwände —, der im aufgepumpten Zustand die Last trägt. 2.12. „Lauffläche“ der Teil eines Reifens, der mit der Fahrbahn in Berührung kommt, die Karkasse gegen mechanische Beschädigung schützt und die Bodenhaftung bewirkt. 2.13. „Seitenwand“ der Teil eines Reifens zwischen der Lauffläche und dem Bereich, der vom Felgenhorn abgedeckt wird. 2.14. „unterer Seitenbereich des Reifens“ der Bereich zwischen der Linie der größten Querschnittsbreite des Reifens und dem Bereich, der vom Rand der Felge abgedeckt wird. 2.15. „Profilrillen der Lauffläche“ der Zwischenraum zwischen benachbarten Rippen oder Stollen des Laufflächenprofils. 2.16. „Querschnittsbreite“ der geradlinige Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines auf die vorgeschriebene Messfelge aufgezogenen, aufgepumpten Reifens, nicht eingeschlossen die Erhöhungen durch die Beschriftungen, Verzierungen oder Scheuerleisten oder Scheuerrippen. 2.17. „Gesamtbreite“ der geradlinige Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines auf die vorgeschriebene Messfelge aufgezogenen, aufgepumpten Reifens einschließlich Beschriftungen, Verzierungen oder Scheuerleisten oder Scheuerrippen. 2.18. „Querschnittshöhe“ die halbe Differenz zwischen dem Außendurchmesser des Reifens und dem Felgennenndurchmesser. 2.19. „Nennquerschnittsverhältnis“ das Hundertfache der Zahl, die sich aus der Division von Nennquerschnittshöhe durch Nennbreite ergibt, beide Größen in gleichen Maßeinheiten ausgedrückt. 2.20. „Außendurchmesser“ der Gesamtdurchmesser eines aufgepumpten Reifens kurz nach der Runderneuerung. 2.21. „Größenbezeichnung des Reifens“ eine Bezeichnung, die Folgendes enthält: 2.21.1. Die Nennbreite. Sie ist in Millimeter anzugeben, außer bei Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung angegeben ist. 2.21.2. Das Nennquerschnittsverhältnis außer bei Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung angegeben ist. 2.21.3. Eine Kennzahl „d“, die sich auf den Felgennenndurchmesser bezieht und entweder in Form von Codes (Zahlen unter 100) oder in Millimetern (Zahlen über 100) angegeben ist. Es dürfen auch Zahlen beider Systeme in einer Größenbezeichnung verwendet werden. 2.21.3.1. Nachstehend sind die Werte für die Kennzahlen „d“ in Millimeter angegeben: Code für den Felgennenndurchmesser „d“ Wert für Kennzahl „d“ in mm 8 9 10 11 12 13 14 203 229 254 279 305 330 356 15 16 17 18 19 381 406 432 457 483 20 21 22 24 25 508 533 559 610 635 14,5 16,5 17,5 19,5 20,5 22,5 24,5 368 419 445 495 521 572 622 26 28 30 660 711 762 2.22. „Felgennenndurchmesser (d)“ der Durchmesser der Felge, auf die ein entsprechender Reifen aufzuziehen ist. 2.23. „Felge“ das Bauteil des Rades, auf dem die Reifenwulste eines Reifens mit Schlauch oder eines schlauchlosen Reifens aufsitzen. 2.24. „Messfelge“ die Felge, deren „Messfelgenbreite“ oder „Konstruktions-Felgenbreite“ für eine bestimmte Größenbezeichnung der Reifen in einer beliebigen Ausgabe einer oder mehrerer internationaler Reifennormen angegeben ist. 2.25. „Prüffelge“ jede Felge, die in einer der internationalen Reifennormen für einen Reifen dieses Typs und mit dieser Größenbezeichnung als genehmigt oder empfohlen oder zugelassen angegeben ist. 2.26. „Internationale Reifennorm“ jedes der nachstehenden Normdokumente: a) The European Tyre and Rim Technical Organisation (ETRTO) (1): „Standards Manual“ b) The European Tyre and Rim Technical Organisation (ETRTO) (1): „Engineering Design Information — obsolete data“ c) The Tire and Rim Association Inc. (TRA) (2): „Year Book“ d) The Japan Automobile Tire Manufacturers Association (JATMA) (3): „Year Book“ e) The Tyre and Rim Association of Australia (TRAA) (4): „Standards Manual“ f) Assiciação Brasileira de Pneus e Aros (ABPA) (5): „Manual de Normal Technicas“ g) The Scandinavian Tyre and Rim Organisation (STRO) (6): „Data Book“ Die Reifennormen sind bei folgenden Anschriften erhältlich: 2.27. „Stollenausbrüche“ die Loslösung von Gummistücken aus der Lauffläche. 2.28. „Kordablösung“ die Loslösung der Fäden von ihrer Gummierung. 2.29. „Lagentrennung“ die Trennung zweier benachbarter Lagen voneinander. 2.30. „Laufflächenablösung“ die Ablösung der Lauffläche von der Karkasse. 2.31. „Betriebskennung“ die Kombination der Tragfähigkeitskennzahl und des Symbols für die Geschwindigkeitskategorie des Reifens. 2.32. „Tragfähigkeitskennzahl“ ein Zahlencode, der die Reifentragfähigkeit bei der Geschwindigkeit angibt, die entsprechend der zugeordneten Geschwindigkeitskategorie und unter den vom Hersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen gilt. Für einen Reifen kann mehr als eine Tragfähigkeitskennzahl angegeben sein, um seine Tragfähigkeit bei Einfach- oder Doppelbereifung (Zwillingsbereifung) auszudrücken oder eine alternative Tragfähigkeit („besonderer Hinweis“) anzuzeigen, bei der eine Tragfähigkeitsänderung nach Absatz 2.35 und Anhang 8 dieser Regelung nicht zulässig ist. Die Liste der den Tragfähigkeitskennzahlen zugeordneten Tragfähigkeiten wird in Anhang 4 dieser Regelung gezeigt. 2.33. „Symbol für die Geschwindigkeitskategorie“ 2.33.1. ein Buchstabe für die Geschwindigkeit, bei der der Reifen die durch die entsprechende Tragfähigkeitskennzahl ausgedrückte Last tragen kann. 2.33.2. Die Symbole für die Geschwindigkeitskategorie und die entsprechenden Geschwindigkeiten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt: Symbol für die Geschwindigkeitskategorie Zugeordnete Höchstgeschwindigkeit (km/h) F G J K L M N P Q R S T U H 80 90 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 2.34. „besonderer Hinweis“ („Unique point“) eine zusätzliche Betriebskennung, die neben der normalen Betriebskennung angebracht ist, aber nicht zur Berechnung einer Tragfähigkeitsänderung nach Absatz 2.35 und Anhang 8 dieser Regelung verwendet werden darf. 2.35. „Tragfähigkeitsänderung in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ eine alternative Tragfähigkeit für den Reifen, wenn er bei einer anderen als der durch das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie in der normalen Verwendungsangabe ausgedrückten Geschwindigkeit verwendet wird. Die zulässigen Änderungen sind in der Tabelle in Anhang 8 dieser Regelung angegeben. 2.36. „Runderneuerungsbetrieb“ ein Standort oder eine Gruppe lokaler Standorte, an denen fertige runderneuerte Reifen hergestellt werden. 2.37. „Runderneuerung“ der Oberbegriff für die Aufarbeitung eines Altreifens, bei der die abgefahrene Lauffläche durch neues Material ersetzt wird. Sie kann auch die Erneuerung der Außenfläche der Seitenwand und den Ersatz der Lagen am Scheitel der Lauffläche oder des Schutzzwischenbaus einschließen. Sie umfasst die nachstehenden Bearbeitungsverfahren: 2.37.1. „Besohlung“ — Erneuerung der Lauffläche, 2.37.2. „Runderneuerung von Schulter zu Schulter“ — Erneuerung der Lauffläche, wobei das neue Material auch einen Teil der Seitenwand bedeckt, 2.37.3. „Runderneuerung von Wulst zu Wulst“ — Erneuerung der Lauffläche und Erneuerung der Seitenwand einschließlich des gesamten unteren Bereichs des Reifens oder eines Teils davon. 2.38. „Reifendecke“ der abgefahrene Reifen mit der Karkasse und dem restlichen Laufflächen- und Seitenwandmaterial. 2.39. „Abrauen“ der Vorgang, bei dem altes Material von der Reifendecke entfernt wird, um die Oberfläche für die Aufarbeitung mit neuem Material vorzubereiten. 2.40. „Reparatur“ die Ausbesserung beschädigter Reifendecken innerhalb anerkannter Grenzen. 2.41. „Laufflächenmaterial“ Material, das so beschaffen ist, dass es sich für die Erneuerung der abgefahrenen Lauffläche eignet. Es kann in verschiedenen Formen vorliegen, zum Beispiel: 2.41.1. „Rohlaufstreifen“ — fertig zugeschnittene Bahnen, die extrudiert wurden, um das erforderliche Querschnittsprofil zu erhalten, und anschließend kalt auf die vorbereitete Reifendecke aufgebracht werden. Das neue Material muss vulkanisiert werden. 2.41.2. „gewickelt“ — Laufflächenmaterial in Form eines Bandes, das direkt extrudiert, auf die vorbereitete Reifendecke gewickelt und bis zum Erreichen der erforderlichen Querschnittskontur aufgebracht wird. Das neue Material muss vulkanisiert werden. 2.41.3. „direkt extrudiert“ — Laufflächenmaterial, das direkt auf die vorbereitete Reifendecke extrudiert wird, um das erforderliche Querschnittsprofil zu erhalten. Das neue Material muss vulkanisiert werden. 2.41.4. „vorvulkanisiert“ — eine vorgeformte und vulkanisierte Lauffläche, die auf die vorbereitete Reifendecke aufgebracht wird. Das neue Material muss auf die Reifendecke geklebt werden. 2.42. „Seitenwand-Deckschicht“ Material, das auf die Seitenwände der Reifendecke aufgebracht wird, damit die vorgeschriebenen Aufschriften aufgebracht werden können. 2.43. „Unterplatte“ Material, das als Verbundschicht zwischen der neuen Lauffläche und der Reifendecke und zum Ausbessern kleinerer Schäden verwendet wird. 2.44. „Klebstoff“ ein Kleber, mit dem neues Material vor dem Vulkanisieren an einer bestimmten Stelle gehalten wird. 2.45. „Vulkanisierung“ die Bezeichnung für die Veränderung der physikalischen Eigenschaften des neuen Materials, die üblicherweise durch die Einwirkung von Wärme und Druck über einen bestimmten Zeitraum unter kontrollierten Bedingungen herbeigeführt wird. 3.   AUFSCHRIFTEN 3.1. Ein Beispiel für die Anordnung der Aufschriften bei runderneuerten Reifen ist in Anhang 3 dieser Regelung dargestellt. 3.2. Runderneuerte Reifen müssen bei symmetrischen Reifen auf beiden Seitenwänden und bei asymmetrischen Reifen mindestens auf der äußeren Seitenwand folgende Aufschriften tragen: 3.2.1. die Fabrik- oder Handelsmarke, 3.2.2. die Größenbezeichnung des Reifens nach Absatz 2.21, 3.2.3. die Angabe der Reifenbauart wie folgt: 3.2.3.1. bei Diagonalreifen keine Angabe oder den Buchstaben „D“ vor der Angabe des Felgendurchmessers, 3.2.3.2. bei Radialreifen den Buchstaben „R“ vor der Angabe des Felgendurchmessers und wahlweise das Wort „RADIAL“, 3.2.3.3. bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse (bias belted) den Buchstaben „B“ vor der Angabe des Felgendurchmessers und zusätzlich die Worte „BIAS-BELTED“, 3.2.4. die Betriebskennung, bestehend aus: 3.2.4.1. der Angabe der Nenntragfähigkeit(en) des Reifens in Form der Tragfähigkeitskennzahl(en) nach Absatz 2.32, 3.2.4.2. der Angabe der Nenngeschwindigkeitskategorie des Reifens in Form des Symbols nach Absatz 2.33, 3.2.5. gegebenenfalls eine alternative Betriebskennung, „besonderer Hinweis“, bestehend aus: 3.2.5.1. der Angabe der Tragfähigkeit(en) des Reifens in Form der Tragfähigkeit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.