Europäische Union

2006/443/EG: Beschluss des Rates vom 13. März 2006 zur Änderung der Beschlüsse 2001/507/EG und 2001/509/EG im Hinblick auf die obligatorische Anwendung der Regelungen Nr. 109 und 108 der UN/ECE (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) über runderneuerte Reifen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0443. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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skennzahl(en) nach Absatz 2.32, 3.2.5.2. der Angabe der Geschwindigkeitskategorie des Reifens in Form des Symbols nach Absatz 2.33, 3.2.6. das Wort „TUBELESS“, wenn der Reifen zur Verwendung ohne Schlauch bestimmt ist, 3.2.7. die Angabe M+S oder MS oder M.S. oder M & S bei M-und-S-Reifen, 3.2.8. das Datum der Runderneuerung wie folgt: 3.2.8.1. bis 31. Dezember 1999 entweder wie in Absatz 3.2.8.2 vorgeschrieben oder als dreistellige Zahl, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die dritte das Jahr des Jahrzehnts der Runderneuerung angeben. Der Datumscode kann sich auf einen Herstellungszeitraum beziehen, der sich von der durch die Wochenzahl angegebenen Woche bis zur Woche mit der Wochenzahl, erhöht um drei, erstreckt. So kann zum Beispiel die Aufschrift „253“ besagen, dass ein Reifen in der Woche 25, 26, 27 oder 28 des Jahres 1993 runderneuert wurde. Der Datumscode kann auf nur einer Seitenwand angegeben sein, 3.2.8.2. ab 1. Januar 2000 als vierstellige Zahl, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die zweiten beiden das Jahr angeben, in dem der Reifen runderneuert wurde. Der Datumscode kann sich auf einen Herstellungszeitraum beziehen, der sich von der durch die Wochenzahl angegebenen Woche bis zur Woche mit der Wochenzahl, erhöht um drei, erstreckt. So kann zum Beispiel die Aufschrift „2503“ besagen, dass ein Reifen in der Woche 25, 26, 27 oder 28 des Jahres 2003 runderneuert wurde. Der Datumscode kann auf nur einer Seitenwand angegeben sein, 3.2.9. bei Reifen mit nachschneidbarem Profil das Symbol „ “ in einem Kreis mit einem Durchmesser von mindestens 20 mm oder das Wort „REGROOVABLE“, auf beiden Seitenwänden vertieft oder erhaben geprägt, 3.2.10. die „PSI“ -Kennzahl nach Anhang 7 Anlage 2 dieser Regelung, durch die der Reifendruck angegeben wird, der bei den Belastungs/Geschwindigkeits-Dauerprüfungen zu verwenden ist. Diese Kennzahl kann auf nur einer Seitenwand angegeben sein, 3.2.11. die Angabe „RETREAD“ oder „REMOULD“ (ab 1. Januar 1999 ist nur das Wort „RETREAD“ zu verwenden). Auf Wunsch des Runderneuerers kann dieselbe Bezeichnung in anderen Sprachen zusätzlich angegeben werden, 3.2.12. die Angabe „ET“ oder „ML“ oder „MPT“ für „Spezialreifen“ (7). 3.3. Vor der Genehmigung müssen die Reifen eine ausreichend große freie Fläche für ein Genehmigungszeichen aufweisen, das in Absatz 5.8 genannt und in Anhang 2 dieser Regelung dargestellt ist. 3.4. Nach der Genehmigung müssen die in Absatz 5.8 genannten und in Anhang 2 dieser Regelung dargestellten Aufschriften auf der freien Fläche nach Absatz 3.3 angebracht werden. Diese Aufschriften können auf nur einer Seitenwand angebracht werden. 3.5. Die Aufschriften nach Absatz 3.2 und das Genehmigungszeichen nach den Absätzen 3.4 und 5.8 müssen am Reifen deutlich lesbar, erhaben oder vertieft geprägt oder dauerhaft auf ihm angegeben sein. 3.6. Sind nach der Runderneuerung noch Daten des Herstellers des Originalreifens sichtbar, so gelten sie als Daten des Runderneuerers für den runderneuerten Reifen. Treffen diese Daten des Originalreifens nach der Runderneuerung nicht mehr zu, dann sind sie vollständig zu entfernen. 3.7. Das ursprüngliche Genehmigungszeichen und die ursprüngliche Genehmigungsnummer mit der Kennzeichnung „E“ oder „e“ sowie jedes weitere Genehmigungszeichen und jede weitere Genehmigungsnummer eines Runderneuerungsbetriebs, die später angebracht worden sind, sind zu entfernen, wenn sie nicht mehr gelten. 4.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG Folgende Verfahren sind bei der Genehmigung eines Runderneuerungsbetriebs für Reifen anzuwenden. 4.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Runderneuerungsbetrieb ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke, die für den Reifen verwendet werden soll, oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 4.1.1. eine Übersicht über die Organisation der Gesellschaft, die die runderneuerten Reifen herstellt, 4.1.2. eine kurze Beschreibung des Qualitätsmanagementsystems, das die wirksame Überprüfung der Runderneuerungsverfahren auf Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung gewährleistet, 4.1.3. die Fabrik- oder Handelsmarken, die für die runderneuerten Reifen verwendet werden sollen, 4.1.4. folgende Angaben in Bezug auf die Baureihe der Reifen, die runderneuert werden sollen: 4.1.4.1. die verschiedenen Reifengrößen, 4.1.4.2. die Reifenbauart (Diagonalreifen, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse („bias belted“) oder Radialreifen), 4.1.4.3. die Verwendungsart (Normal- oder M-und-S-Reifen usw.), 4.1.4.4. das Runderneuerungsverfahren und das Verfahren zum Aufbringen der zu verwendenden neuen Materialien nach den Absätzen 2.37 und 2.41, 4.1.4.5. das Symbol für die höchste Geschwindigkeitskategorie der Reifen, die runderneuert werden sollen, 4.1.4.6. die höchste Tragfähigkeitskennzahl der Reifen, die runderneuert werden sollen, 4.1.4.7. die angegebene internationale Reifennorm, der die Reifenbaureihe entspricht. 5.   GENEHMIGUNG 5.1. Für die Runderneuerung von Reifen ist die Genehmigung des Runderneuerungsbetriebs durch die Genehmigungsbehörden nach den Vorschriften dieser Regelung erforderlich. Die Genehmigungsbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Regelung, um sicherzustellen, dass die in dem jeweiligen Betrieb runderneuerten Reifen den Vorschriften dieser Regelung entsprechen. Der Runderneuerungsbetrieb trägt die volle Verantwortung dafür, dass die runderneuerten Reifen den Vorschriften dieser Regelung entsprechen und ihr Verhalten bei normaler Verwendung einwandfrei ist. 5.2. Zusätzlich zu dem üblichen Verfahren für die Erstbewertung des Runderneuerungsbetriebs muss der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden, dass die von den Materialzulieferern zur Verfügung gestellten Unterlagen über Verfahren und Betriebsabläufe sowie Anweisungen und Vorschriften in einer Sprache abgefasst sind, die von den Beschäftigten in dem Runderneuerungsbetrieb ohne weiteres verstanden wird. 5.3. Die Genehmigungsbehörde muss sicherstellen, dass in den Unterlagen über Verfahren und Betriebsabläufe für jede Fertigungsanlage in Bezug auf die angewandten Reparaturmaterialien und -verfahren Angaben über die Grenzen reparabler Schäden oder Verletzungen der Reifenkarkasse enthalten sind, und zwar unabhängig davon, ob solche Schäden bereits vorhanden sind oder während der Vorbereitung für die Runderneuerung entstehen. 5.4. Vor Erteilung der Genehmigung muss der Behörde nachgewiesen werden, dass die runderneuerten Reifen dieser Regelung entsprechen und die in den Absätzen 6.5 und 6.6 vorgeschriebenen Prüfungen an mindestens 5, aber nicht unbedingt mehr als 20 Mustern runderneuerter Reifen, die für die Baureihe der von dem Runderneuerungsbetrieb aufbereiteten Reifen repräsentativ sind, erfolgreich durchgeführt worden sind. 5.5. Bei jedem Fehler, der bei Prüfungen aufgezeichnet wird, sind zwei weitere Muster des Reifens mit den gleichen technischen Daten zu prüfen. Genügen eines oder beide dieser zweiten beiden Muster den Anforderungen nicht, so sind zwei letzte Muster zu prüfen. Genügen eines oder beide der letzten beiden Muster den Anforderungen nicht, so ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Runderneuerungsbetrieb abzulehnen. 5.6. Sind alle Vorschriften dieser Regelung eingehalten, dann ist die Genehmigung zu erteilen und jedem genehmigten Runderneuerungsbetrieb eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Die ersten beiden Ziffern dieser Nummer bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Der Genehmigungsnummer ist die Angabe „109R“ voranzustellen, die besagt, dass die Genehmigung für einen Reifen gilt, der nach den Vorschriften dieser Regelung runderneuert wurde. Dieselbe Behörde darf diese Nummer keiner anderen Fertigungsanlage nach dieser Regelung mehr zuteilen. 5.7. Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. 5.8. An jedem runderneuerten Reifen, der dieser Regelung entspricht, ist an der in Absatz 3.3 genannten Stelle zusätzlich zu den nach Absatz 3.2 vorgeschriebenen Aufschriften ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus: 5.8.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (8), und 5.8.2. einer Genehmigungsnummer nach Absatz 5.6. 5.9. Anhang 2 dieser Regelung enthält ein Beispiel für die Anordnungen des Genehmigungszeichens. 6.   VORSCHRIFTEN 6.1. Reifen dürfen nicht zur ersten Runderneuerung angenommen werden, wenn sie nicht genehmigt worden sind und keine Kennzeichnung „E“ oder „e“ tragen; diese Anforderung ist erst ab dem 1. Januar 2000 verbindlich. 6.2. Vor der Runderneuerung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 6.2.1. Die Reifen müssen vor der Kontrolle sauber und trocken sein. 6.2.2. Vor dem Abrauen muss jeder Reifen sowohl innen als auch außen gründlich untersucht werden, um sicherzustellen, dass er für die Runderneuerung geeignet ist. 6.2.3. Reifen mit sichtbaren Schäden, die durch Überbeanspruchung oder zu niedrigen Luftdruck entstanden sind, dürfen nicht runderneuert werden. 6.2.4. Reifen mit folgenden Schäden dürfen nicht zur Runderneuerung angenommen werden: 6.2.4.1. Allgemeines: a) irreparable Risse im Gummi bis zur Karkasse, b) Karkassenbruch, c) Schäden durch starke Einwirkung von Öl oder Chemikalien, d) beschädigter oder gebrochener Wulstkern, e) vorherige Reparaturen zur Beseitigung von Schäden außerhalb festgelegter Grenzen — siehe Absatz 5.3. 6.2.4.2 Schäden außerhalb festgelegter Grenzen — siehe Absatz 5.3: a) Verletzungen der Karkasse oder Schäden nach der Vorbereitung für die Reparatur, b) mehrere Schäden in zu geringen Abständen, c) starke Beschädigung der Innenbeschichtung, d) Beschädigung des Wulstes, e) freiliegende Kordfäden der Karkasse, f) lose Kordfäden, g) Ablösung der Lagen des Gürtels, h) dauerhaft verformte oder abgeknickte (stählerne) Kordfäden der Karkasse, i) Risse oberhalb des Wulstes entlang dem Reifenumfang, j) korrodierte Stahlkordfäden oder korrodierter Wulstdraht. 6.3. Vorbereitung: 6.3.1. Nach dem Abrauen und vor dem Aufbringen des neuen Materials muss jeder Reifen mindestens außen erneut gründlich überprüft werden, um sicherzustellen, dass er immer noch für die Runderneuerung geeignet ist. 6.3.2. Die gesamte Fläche, auf die neues Material aufgebracht werden soll, muss ohne Überhitzung vorbereitet worden sein. An der abgerauten Oberfläche dürfen keine tiefen Verletzungen oder loses Material vorhanden sein. 6.3.3. Soll vorvulkanisiertes Material verwendet werden, so müssen die Umrisse des vorbereiteten Bereichs den Vorschriften des Materialherstellers entsprechen. 6.3.4. Schäden, die während des Abrauens entstehen, dürfen nicht über die festgelegten Grenzen hinausgehen, siehe Absatz 5.3, und müssen behoben werden. 6.3.5. Beschädigungen durch Abrauen an Diagonalreifen dürfen nicht über die äußerste Karkassenlage im Scheitelbereich der Lauffläche hinausgehen. Es ist davon auszugehen, dass die erste Lage, auf die man stößt, eine Karkassenlage ist, außer wenn ein Zwischenbau eindeutig identifiziert werden kann. Ist ein Zwischenbau vorhanden, dann ist eine stellenweise Beschädigung zulässig. 6.3.6. Eine stellenweise Beschädigung des Gürtels von Radialreifen durch Abrauen ist zulässig. Bei größeren Schäden dürfen der gesamte Gürtel oder Abschnitte des Gürtels ersetzt werden. Ist ein Schutzzwischenbau vorhanden und kann eindeutig als solcher identifiziert werden, dann darf er im Falle einer Beschädigung entfernt werden und braucht nicht erneuert zu werden. 6.3.7. Freiliegende Stahlteile müssen so schnell wie möglich mit einem geeigneten Werkstoff nach den Angaben des Herstellers dieses Werkstoffs behandelt werden. 6.4. Runderneuerung: 6.4.1. Der Runderneuerer muss sicherstellen, dass entweder der Hersteller oder der Zulieferer von Reparaturmaterial, einschließlich Flicken, dafür verantwortlich ist, dass a) die Verfahren für die Verwendung und Lagerung auf Wunsch des Runderneuerers in der Sprache des Landes beschrieben werden, in dem die Materialien verwendet werden sollen; b) die begrenzten Beschädigungen, für deren Reparatur die Materialien bestimmt sind, auf Wunsch des Runderneuerers in der Sprache des Landes dargestellt werden, in dem die Materialien verwendet werden sollen; c) verstärkte Flicken für Reifen, wenn sie bei der Reparatur von Karkassen ordnungsgemäß verwendet werden, für diesen Zweck geeignet sind; d) die Flicken dem zweifachen vom Reifenhersteller angegebenen maximalen Reifendruck standhalten können; e) alle anderen Reparaturmaterialien für diesen Verwendungszweck geeignet sind. 6.4.2. Der Runderneuerer ist dafür verantwortlich, dass das Reparaturmaterial ordnungsgemäß verwendet wird und bei der Reparatur keine Schäden entstehen, die die Reifenlebensdauer beeinträchtigen. 6.4.3. Der Bereich um eine mit verstärktem Reparaturmaterial ausgebesserte schadhafte Stelle an einer Seitenwand oder Schulter eines Radialreifens darf sich leicht wölben, wenn der Reifen aufgezogen und bis zu dem empfohlenen Betriebsdruck aufgepumpt wird. Es sind Reparaturmaterialien zu verwenden, bei denen die Höhe der Wölbung aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften höchstens 4 mm beträgt. 6.4.4. Der Runderneuerer muss sicherstellen, dass entweder der Hersteller oder der Zulieferer des Laufflächen- und Seitenwandmaterials Anweisungen zur Lagerung und Verwendung des Materials zur Verfügung stellt, damit die Materialeigenschaften erhalten bleiben. Auf Wunsch des Runderneuerers sollen diese Angaben in der Sprache des Landes abgefasst werden, in dem die Materialien verwendet werden. 6.4.5. Der Runderneuerer muss sicherstellen, dass Angaben über das Reparaturmaterial und/oder die Mischung in einer Bescheinigung des Herstellers oder des Zulieferers aufgeführt sind. Die Mischung muss für den Verwendungszweck des Reifens geeignet sein. 6.4.6. Der bearbeitete Reifen muss nach Abschluss aller Arbeiten im Zusammenhang mit der Reparatur und dem Aufbringen des Materials so schnell wie möglich, jedoch spätestens entsprechend den Angaben des Materialherstellers, vulkanisiert werden. 6.4.7. Der Reifen muss für die Dauer und bei der Temperatur und dem Druck, die für das verwendete Material und die Verarbeitungseinrichtung geeignet und angegeben sind, vulkanisiert werden. Die Abmessungen der Heizform müssen der Dicke des neuen Materials und der Größe des abgerauten Reifens entsprechen. 6.4.8. Die Dicke des Originalmaterials nach dem Abrauen und die mittlere Dicke jedes neuen Materials unter dem Laufflächenprofil nach der Runderneuerung müssen den Angaben in den Absätzen 6.4.8.1 und 6.4.8.2 entsprechen. 6.4.8.1. Bei Radialreifen (Werte in mm): 3 ≤ (A+B) ≤ 13 (min. 3,0 mm; max. 13,0 mm) A ≥ 2 (min. 2,0 mm) B ≥ 0 (min. 0,0 mm) Text von Bild X P.D. A B P.D. = Profiltiefe X = Abraulinie A = mittlere Dicke des neuen Materials unter dem Laufflächenprofil B = Mindestdicke des Originalmaterials über dem Gürtel nach dem Abrauen 6.4.8.2. Bei Diagonalreifen: Die Dicke des Originalmaterials über dem Zwischenbau muss ≥ 0,80 mm sein. Die mittlere Dicke des neuen Materials über der Linie der abgerauten Reifendecke muss ≥ 2,00 mm sein. Die Dicke des Originalmaterials und des neuen Materials unter dem Profilrillengrund muss zusammengenommen ≥ 3,00 mm und ≤ 13,00 mm sein. 6.4.9. Die Betriebskennung eines runderneuerten Reifens darf weder das Symbol für eine höhere Geschwindigkeitskategorie noch eine höhere Tragfähigkeitskennzahl als die für den Originalreifen festgelegte enthalten, es sei denn, dem Hersteller des Originalreifens wurde eine Genehmigung erteilt, nach der dieselbe Karkasse mit der geänderten Verwendungsangabe verwendet werden kann. Über eine solche Höherstufung einer Originalkarkasse muss eine Genehmigungsbehörde die Runderneuerungsbetriebe und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 unterrichten (siehe Artikel 5 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden — Dokument E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2). Für diese Mitteilung ist das Formblatt zu verwenden, das in der Regelung Nr. 54 Anhang 1 wiedergegeben ist. 6.4.10. Die Höherstufung der Betriebskennung nach Absatz 6.4.9 ist nur bei der ersten Runderneuerung eines Originalreifens zulässig. Bei Reifen, die bereits runderneuert wurden, darf weder das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie noch die Tragfähigkeitskennzahl höher als die auf der abgefahrenen Reifendecke angebrachte Angabe eingestuft werden. 6.5. Überprüfung: 6.5.1. Nach dem Vulkanisieren muss jeder runderneuerte Reifen, während er noch warm ist, überprüft werden, um sicherzustellen, dass er keine offensichtlichen Mängel aufweist. Während der Runderneuerung oder danach muss der Reifen zur Prüfung bis zu einem Druck von mindestens 1,5 bar aufgepumpt werden. Wird am Reifenprofil ein offensichtlicher Mangel festgestellt (zum Beispiel Blasen, Laufflächenmulden usw.), dann muss der Reifen besonders geprüft werden, damit die Ursache dieses Mangels festgestellt werden kann. 6.5.2. Vor, während oder nach der Runderneuerung muss der Reifen mindestens einmal nach einem geeigneten Prüfverfahren auf Unversehrtheit seiner Struktur geprüft werden. 6.5.3. Zum Zweck der Qualitätskontrolle muss eine Anzahl runderneuerter Reifen einer zerstörenden oder zerstörungsfreien Prüfung unterzogen werden. Die Zahl der geprüften Reifen und die Ergebnisse sind aufzuzeichnen. 6.5.4. Nach der Runderneuerung müssen die Abmessungen des runderneuerten Reifens, wenn sie nach den Vorschriften des Anhangs 6 dieser Regelung ermittelt werden, entweder den nach den Verfahren nach Absatz 7 berechneten oder den in Anhang 5 dieser Regelung aufgeführten Abmessungen entsprechen. Es ist zu beachten, dass der größte Außendurchmesser eines runderneuerten Reifens bis zu 1,5 % größer sein darf als der größte Außendurchmesser, den die Regelung Nr. 54 für einen neuen Originalreifen zulässt. 6.6. Leistungsprüfung: 6.6.1. Runderneuerte Reifen nach dieser Regelung müssen den Anforderungen der Belastungs–/Geschwindigkeits-Dauerprüfung nach Anhang 7 dieser Regelung entsprechen. 6.6.2. Ein runderneuerter Reifen, der nach der Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfung keine Laufflächen-, Lagen- oder Kordablösung, keine Stollenausbrüche oder keinen Kordbruch aufweist, hat die Prüfung bestanden. 6.6.3. Der sechs Stunden nach der Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfung gemessene Außendurchmesser des Reifens darf nicht um mehr als ± 3,5 % von dem vor der Prüfung gemessenen Außendurchmesser abweichen. 7.   ANFORDERUNGEN 7.1. Bei runderneuerten Reifen nach dieser Regelung müssen folgende Abmessungen eingehalten sein: 7.1.1. Querschnittsbreite: 7.1.1.1. Die Querschnittsbreite ist nach folgender Formel zu berechnen: S = S1 + K (A - A1) Dabei sind: S die tatsächliche Querschnittsbreite in Millimetern, an der Prüffelge gemessen; S1 der Wert der auf die Messfelge bezogenen „Konstruktions-Querschnittsbreite“ nach der internationalen Reifennorm, die von dem Runderneuerer für die betreffende Reifengröße angegeben ist; A die Breite der Prüffelge in Millimetern; A1 die Breite der Messfelge in Millimetern nach der internationalen Reifennorm, die von dem Runderneuerer für die betreffende Reifengröße angegeben ist; K ein Faktor mit dem Wert 0,4 . 7.1.2. Außendurchmesser: 7.1.2.1. Der theoretische Außendurchmesser eines runderneuerten Reifens ist nach folgender Formel zu berechnen: D = d + 2H Dabei sind: D der theoretische Außendurchmesser in Millimetern; d der Zahlenwert nach Absatz 2.21.3 in Millimetern; H die Nennquerschnittshöhe in Millimetern und ist gleich Sn multipliziert mit 0,01 Ra; dabei sind: Sn die Nennquerschnittsbreite in Millimeter; Ra das Nennquerschnittsverhältnis. Alle oben genannten Symbole entsprechen den Angaben in der Größenbezeichnung der Reifen nach Absatz 2.21, die nach Absatz 3.2.2 auf der Seitenwand des Reifens angebracht sein muss. 7.1.2.2. Jedoch ist für Reifen, deren Bezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 der ECE-Regelung Nr. 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.