Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/153 der Kommission vom 2. Juli 2015 über die Maßnahmen SA.31883-2015/N, 2011/C, die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG und des Volksbanken-Verbunds durchgeführt hat und plant weiter durchzuführen, und zur Änderung des Beschlusses 2013/298/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4635) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0153. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2, in denen die Vereinbarkeit der Beihilfen von 2012 auf der Grundlage der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung von 2011 geprüft wurde, bleiben unverändert gültig. Die der ÖVAG gewährte Kapitalzuführung in Höhe von 250 Mio. EUR und das verbleibende Partizipationskapital in Höhe von 300 Mio. EUR werden bei Immigon verbleiben und laut Planung in der Liquidierung bis 2017 vollständig aufgebraucht werden. (90) Wie in Erwägungsgrund 93 des Beschlusses von 2012 dargelegt, ist der Umstrukturierungsmitteilung zufolge die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Rahmen der derzeitigen Krise nur dann nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank führt, einen ausreichenden Eigenbeitrag und eine angemessene Lastenverteilung beinhaltet sowie ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen umfasst. Bezüglich dieser drei Elemente muss die Kommission prüfen, inwieweit die vorgelegten Änderungen im Umstrukturierungsplan und im Zusagenkatalog die im Beschluss von 2012 gefundene Vereinbarkeit der Maßnahmen bewahren. Rentabilität im Basisszenario (91) Wie in Erwägungsgrund 71 festgestellt, geht die Beihilfe von 2012 auf den Verbund über, der vom neuen Umstrukturierungsplan auch zur Gänze erfasst wird. Hier muss geprüft werden, ob die langfristige Rentabilität des Verbunds in seiner neuen Form unter dem neuen Umstrukturierungsplan bis 2019 wiederhergestellt wird. (92) Zu diesem Zweck hat Österreich eine Finanzplanung bis 2019 eingereicht, die ein Basisszenario sowie ein Stressszenario für den gesamten Verbund umfasst und auf dessen Basis die Kommission ihre Analyse durchgeführt hat. (93) Die Transformation des Verbunds durch die Fusion der lokalen Primärbanken zu regional aufgestellten Instituten ist insofern als vorteilhaft zu bewerten, als im Verbund bestehende Unterschiede bezüglich Kapitalausstattung und Ertragskraft etwas angeglichen werden und Skaleneffekte genutzt und Synergiepotenziale erschlossen werden können. Das nachstehende Diagramm zeigt deutlich die verminderte Streuung in Kapitalausstattung (CET1) und Ertragskraft (RoE) im Verbund „alt“ und „neu“ im Vergleich. (94) Die Kommission begrüßt, dass potenzielle Synergien nur auf der im Vergleich zu den Einnahmen leichter zu quantifizierenden Kostenseite in die Finanzplanung eingeflossen sind und nur mit [70-80] % der bereits identifizierten Potenziale angesetzt wurden. Mit weniger als [10-20] % per annum auf der Personal- und weniger als [5-10] % per annum auf der Sachkostenseite ist die Kommission der Ansicht, dass ein eher vorsichtiger Ansatz gewählt wurde und zusätzlich zu den bereits in die Finanzplanung einkalkulierten Synergien weitere Potenziale bestehen könnten. (95) Die Geschäftsstrategie des Verbunds in seiner neuen Form bleibt im Wesentlichen unverändert. Der Fokus liegt klar auf lokalen und regionalen Kunden im Privat- wie auch im Firmenkundengeschäft sowie im Geschäft mit kleinen und mittleren Betrieben. Diese Geschäftsbereiche machen bereits heute den wesentlichen Teil des Portfolios aus, sind rentabel und sind auch im Beschluss von 2012 nicht als problematisch betrachtet worden. Im Basisszenario wächst der zinstragende Bestand der Aktiva in diesen Bereichen bis 2019 um etwa [5-7] % und damit um weniger als die Hälfte des angenommenen Realwirtschaftswachstums von etwa 15 % im selben Zeitraum (20). Nur in speziellen Geschäftsbereichen wie zum Beispiel bei Dienstleistungen zur Wertpapieranlage werden höhere Wachstumsraten angestrebt. Angesichts des sehr begrenzten Umfangs dieser Bereiche erscheinen die Annahmen eines höheren Wachstums gerechtfertigt. (96) Auf der Passivseite ist die besondere Relevanz des Geschäfts mit Privatkundeneinlagen hervorzuheben (etwa 80 % aller Passiva). Diese Art der Finanzierung wird unter Basel III als besonders verlässlich eingestuft und dementsprechend hoch für Fundingkennzahlen wie das Liquidity Coverage Ratio und das Net Stable Funding Ratio angerechnet. Auch hat der Verbund Nachweise geliefert für die besondere Stabilität des Einlagengeschäfts auch während der Krise, sodass die Kommission die Finanzierungslage des Verbunds als besondere Stärke einstuft. Auch im Einlagengeschäft liegt das Wachstum bis 2019 mit etwa [5-7] % um mehr als 50 % niedriger als das angenommene Realwirtschaftswachstum. (97) Auch die Risikoannahmen bezüglich der verschiedenen Kreditportfolien erscheinen plausibel. Im Basisszenario entsprechen die geplanten Werte zur Risikovorsorge und Wertminderungen Standardrisikokostensätzen von rund [7-15] Basispunkten für das Privatkunden- und [30-45] Basispunkten für das Firmenkundengeschäft. Diese Annahmen scheinen der wirtschaftlichen Situation im österreichischen Kreditgeschäft angemessen, wenn auch nicht konservativ. (98) Der Plan im Basisszenario führt den Verbund von einem negativen RoE bei einer CET1-Quote von [9-11] % im Jahre 2015 zu einem Nachsteuer-RoE von [8-9] % bei einer CET1-Quote von [11-13] % im Jahre 2019. Angesichts des moderaten Risikoprofils des Verbundgeschäftsmodells kann der geplante Nachsteuer-RoE als eine angemessene Kapitalvergütung bewertet werden. (99) Die Erwägungen in Erwägungsgründen 94 bis 98 zur Finanzplanung in Bezug auf Wachstum, Liquidität, Kosten, Risikosteuerung und Rentabilität lassen die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die Planung solide und auf im Grundsatz vorsichtiger Annahmen basierend berechnet und dazu geeignet ist, die langfristige Rentabilität des Verbunds und damit seine Kapitalmarktfähigkeit zu gewährleisten. Rentabilität im Stressszenario (100) Diese Bewertung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit wird auch durch das Stressszenario bestätigt. Hier wird von simultanem Stress durch a) ein länger andauerndes Niedrigzinsenumfeld als im Moment geplant sowie b) eine Kreditkrise ausgegangen. Während länger andauernde Niedrigzinsen Druck auf die Zinsmarge ausüben, muss die Kreditkrise gleichzeitig über höhere Risikovorsorge und Wertminderungen wie auch über generell höhere Risikogewichtung in den Kreditbeständen finanziert werden, was zu höheren Eigenkapitalanforderungen führt. (101) Durch die beeinträchtigte Ertragssituation und den zusätzlich entstehenden Bedarf an Risikovorsorge und Wertminderungen würden dem Verbund 2015 deutliche und 2016 weitere leichte Verluste entstehen. Es wird aber deutlich, dass diese Verluste selbst ohne Gegensteuerungsmaßnahmen wie ein Kostensparprogramm oder die Anpassung der Preismargen über die momentane Kernkapitalquote aufgefangen werden können und die langfristige Ertragsposition des Verbunds nur bedingt beeinträchtigen. Die Kernkapitalquote in diesem Szenario sinkt nicht unter [8-10] %, und der Verbund erreicht trotzdem eine Nachsteuerrentabilität von [5-8] % im Jahr 2019. Aufsichtserfordernisse (102) Infolge der im Comprehensive Assessment der Aufsichtsbehörde von 2014 ausgewiesenen Kapitallücke hat der Verbund im Augenblick die Zielvorgabe, bis 26. Juli 2015 eine Kernkapitalquote CET1 von 14,63 % zu erreichen. In der Finanzplanung in ihrer aktuellen Form wird diese Quote nicht erreicht. (103) Die Kommission hält weiters fest, dass die Maßnahmen des Verbundes zur Neutralisierung des Risikos aus Positionen gegenüber Immigon (21) eine negative Auswirkung auf die CET1-Quote in Höhe von etwa [0-2] % haben werden. Zudem beruht die übermittelte Planungsrechnung auf der Annahme, dass diese Positionen […] und […] durch weitere Verkäufe reduziert werden können. Diese Verkäufe würden zu erwarteten Verlusten von [0-200] Mio. EUR führen, mit einem zusätzlichen Verlustrisiko von [0-100] Mio. EUR, wenn die geplanten Verkäufe nicht realisiert werden können, und die Verlusttranche von [0-200] Mio. EUR voll fällig wird. Zusätzliche Verluste von [0-100] Mio. EUR würden die CET1-Quote um weitere [0-2] Prozentpunkte reduzieren. (104) Demgegenüber hat der Verbund ergänzend zum neuen Umstrukturierungsplan weitere Maßnahmen identifiziert, um seine risikogewichteten Aktiva über das in der Planungsrechnung vorgesehene Maß hinaus zu reduzieren. Weitere mögliche Maßnahmen schließen eine Verbriefungsstruktur für ein Kreditportfolio von kleinen und mittleren Betrieben und einen Verkauf der start:bausparkasse und der IMMO-Bank mit ein, deren Durchführung die Kernkapitalquote auf bis zu [10-15] % erhöhen würden, unter Einbezug der vorgesehenen Schwellenwerte für Zahlungen auf das Genussrecht Österreichs. Die Kommission hält fest, dass die gleichzeitige Umsetzung all dieser Maßnahmen — falls notwendig — negative Auswirkungen auf die zukünftige Rentabilität der Bank haben wird. (105) Die Kommission befindet aber in Anbetracht der begrenzten Höhe der Risiken und des Ausmaßes der erwähnten RWA-Maßnahmen, dass die Planungsrechnung ausreichend Spielräume vorsieht, um die negativen Auswirkungen auf die Rentabilität zu begrenzen. Diese Ansicht wird unterstützt durch das positive Urteil des SSM bezüglich der Maßnahmen in Erwägungsgrund 35 Buchstaben a, b und c hinsichtlich ihrer Eintragung ins österreichische Firmenbuch. Dieses positive Urteil des SSM stützt sich auf die gleiche Planungsrechnung, die auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegt. Die Kommission geht daher davon aus, dass auch der SSM den Verbund — auch unter Einbezug von eventuellen Risiken im Plan — imstande sehen wird, die nach der Überprüfung vom 26. Juli 2015 an geltenden regulatorischen Kapitalanforderungen zu erfüllen. Eigenbeitrag und Lastenverteilung (106) Die Kommission muss sicherstellen, dass der neue Zusagenkatalog dazu geeignet ist, den Zusagenkatalog von 2012 zu ersetzen und die Vereinbarkeit der bestehenden Beihilfe für den Verbund, den ökonomischen Nachfolger der ÖVAG, zu gewährleisten. In diesem Rahmen muss geprüft werden, ob Eigenbeitrag und Lastenverteilung angemessen sind. (107) In Bezug auf den Eigenbeitrag und die Lastverteilung enthielt der Zusagenkatalog, der dem Beschluss von 2012 als Anhang beigefügt war, Bestimmungen über die Vergütung und Rückzahlung a) der Asset-Garantie und b) des Partizipationskapitals sowie ein Dividendenverbot. (108) Was die Änderungen an der Asset-Garantie betrifft, so beruht der aktuelle Abwicklungsplan nicht auf Barzahlungen aus der Garantie für eine solvente Abwicklung. Sollten sich alle Annahmen realisieren und die Abbaugesellschaft ohne Inanspruchnahme der Garantie solvent bleiben, so würde eine im Juli 2016 eintretende Barauszahlung der Gesamtsumme aller berechtigten Ansprüche unter der Garantie lediglich dazu beitragen, die Abwicklungsmasse von Immigon zu erhöhen, die dann am Ende der Abwicklung allen Partizipationskapital- und Eigenkapitaleignern zur Verfügung stünde. Der aktuelle Plan, die Auszahlung der Garantie nur für den Fall einer drohenden Insolvenz von Immigon vorzusehen, reduziert das Risiko, dass eine staatliche Beihilfe genutzt wird, um die Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten zu entschädigen, auf ein Minimum. (109) Laut Zusagenkatalog von 2012 muss die ÖVAG bis Ende 2017 300 Mio. EUR Partizipationskapital zurückzahlen, wobei der Verbund, soweit es die regulatorischen Mindesterfordernisse erlauben, an der Rückzahlung mitwirken muss (22). Die Formulierung macht klar, dass es sich bei dieser Zusage eher um eine Absichtserklärung als um eine rechtlich verbindliche Verpflichtung handelt. (110) Im neuen Zusagenkatalog gibt es hier eine neue verbindliche Verpflichtung für den Verbund. Konkret hat sich der Verbund verpflichtet, Österreich ein neues Finanzinstrument (ein Genussrecht) von nominell vernachlässigbarem Wert zur Verfügung zu stellen mit dem Anspruch, gewinnabhängige Ausschüttungen auf diese Instrument zu erhalten, die höherrangig zu allen anderen Hybrid- oder Dividendenausschüttungen erfolgen und in der Summe bis [2020-2025] 300 Mio. EUR ausmachen werden, abzüglich eventuell aus der Abwicklungsmasse der ÖVAG erhaltener Zahlungen. (111) Die dem Genussrecht entsprechenden Zahlungsströme werden wie folgt weiter abgesichert: Österreich erhält einen Anteil an der VBWB von 25 % + 1 Aktie (eine Sperrminorität) als Sicherheit sowie das Recht, die Hälfte aller Aufsichtsratsmitglieder der VBWB zu entsenden. (112) Dazu wird das Genussrecht mit folgenden kumulativen Zahlungsschwellenwerten versehen: [0-50] Mio. EUR im Jahr […], [0-100] Mio. EUR im Jahr […], [0-200] Mio. EUR im Jahr […] und 300 Mio. EUR im Jahr [2020-2025]. Sollte eine dieser Schwellen nicht eingehalten werden, erhält Österreich das Verwertungsrecht für seinen als Sicherheit gehaltenen Aktienanteil, der ansonsten nach Erhalt der vollständigen Summe von 300 Mio. EUR kostenlos in das Eigentum des Verbunds zurück übergeht. Im Falle der Nichteinhaltung einer der Zahlungsschwellen erhält Österreich weitere [1-15] % der Aktien der VBWB und das Recht, diese Sicherheiten zu verwerten. Zudem muss der Verbund einen neuen Umstrukturierungsplan vorlegen, den Österreich anschließend bei der Kommission anmelden müsste. (113) Die Kommission hat den Einfluss einer solchen neuen Rückzahlungsregelung auf den Umstrukturierungsplan geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Umstrukturierungsplan solide genug ist, um die Rückzahlung wie geplant leisten zu können, ohne die Kernkapitalquote über Gebühr zu belasten. Die Schwelle von [0-50] Mio. EUR für […] bleibt selbst im übermittelten Stressszenario leistbar. Die Kommission stellt aber fest, dass sich die gleichzeitige Durchführung aller identifizierten RWA-reduzierenden Maßnahmen (23) negativ auf die Rentabilität der Bank auswirken würde, was wiederum den Rückzahlungsplan gefährden könnte. (114) Nach Auffassung der Kommission gewährleistet die neue Zusage bezüglich der Rückzahlung der Beihilfe aus den folgenden Gründen die weitere Vereinbarkeit der bestehenden Beihilfe: a) Durch diese Zusage wird ein neuer Anspruch für Österreich generiert, der den ausgefallenen Anspruch an die ÖVAG in adäquater Weise ersetzt. Als Abbaugesellschaft wird von der ÖVAG nicht erwartet, dass sie vom Partizipationskapital mehr zurückzahlt als sie letztlich aus der Abwicklung an Überschuss erzielen kann. b) Die Kombination aus kumulativen Schwellenwerten und den nachstehend beschriebenen freiwilligen Ausschüttungen (24) auf das Genussrecht sind ein angemessener Kompromiss zwischen Sicherheit der Beihilferückzahlung und der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Verbunds. c) Auf dieser Grundlage kann auch die Streckung der Rückzahlungsverpflichtung akzeptiert werden. d) Österreich kann, falls erforderlich, seine Sperrminorität nutzen, um den neuen Umstrukturierungsplan zu ändern. (115) Die einschlägige, dem Beschluss von 2012 als Anhang beigefügte Zusage zum Dividendenverbot (25) gilt weiter in der geänderten Form. Nach der neuen Zusage können Dividenden an externe Kapitalgeber ausgeschüttet werden, sofern a) die Summe aller Ausschüttungen kleiner ist als [5-8] Mio. EUR, b) das Genussrecht gemäß den vereinbarten Schwellenwerten und im gleichen Jahr in mindestens gleicher Höhe vorrangig bedient wurde, c) Österreich eine zusätzliche Ausgleichszahlung in gleicher Höhe wie die vorgeschlagenen Dividenden erhält und d) frisches, externes hartes Kernkapital in mindestens gleicher Höhe wie Dividenden- zuzüglich Ausgleichszahlung generiert wurde. (116) Die Kommission stellt fest, dass die Kombination von Vorrangigkeit der Rückzahlungsverpflichtung, die Ausgleichszahlung und die Generierung frischen externen harten Kernkapitals ausreicht, um zu gewährleisten, dass die Beihilfen nicht der Vergütung von Kapital dienen und dass etwaige Dividenden ausschließlich aus Überschussgewinnen gezahlt werden. (117) Insgesamt stellt die Kommission fest, dass der neue Zusagenkatalog die Vereinbarkeit der bestehenden Beihilfe in Bezug auf Eigenbeitrag und Lastenverteilung gewährleistet. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen (118) Die Kommission muss prüfen, ob der neue Zusagenkatalog den Zusagenkatalog von 2012 angemessen ersetzt und die weitere Vereinbarkeit der bestehenden Beihilfe für den Verbund gewährleisten kann. Folglich muss geprüft werden, ob etwaige durch die Beihilfe bedingte Wettbewerbsbeeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. (119) Der Zusagenkatalog von 2012 enthielt eine Reihe von direkt auf die ÖVAG bezogenen Maßnahmen zur Minimierung von Wettbewerbsbeeinträchtigungen: i) Verringerung der Bilanzsumme und der RWA, ii) Beschränkung der Geschäftstätigkeit der ÖVAG auf verbundsbezogenes Geschäft im Sinne der Tätigkeit als Zentralorganisation des Verbunds, iii) Verbot von Akquisitionen, iv) Verbot der Preisführerschaft der ÖVAG-Tochter Live Bank (Bereich Online-Banking), v) Verbot, mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen zu werben, und vi) Verhaltensregeln zur Vergütung und zum Risikomanagement. (120) Der neue, diesem Beschluss als Anhang beigefügte Zusagenkatalog wahrt die ursprüngliche Balance hinsichtlich der Begrenzung beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen. So erfolgen die Bilanzsummen- und die RWA-Reduktion im Zuge der Abwicklung der ÖVAG, während die Fokussierung auf die Funktionen der Zentralorganisation des Verbunds durch die Übertragung dieser Funktionen auf die VBWB geklärt wird. Der neue Zusagenkatalog hält auch an den Verboten bezüglich Preisführerschaft, Akquisition und Werbung mit der Gewährung der staatlichen Beihilfen fest und hat auch die anderen Verhaltenspflichten übernommen. (121) Im Zuge des Preisführerschaftsverbots darf die Live Bank Kunden keine besseren Zinskonditionen (für alle Fristigkeiten) anbieten als der Wettbewerber mit den drittbesten Konditionen auf dem österreichischen Markt im Bereich des Direct-online-Banking. (122) Für den Verbund gilt ein Akquisitionsverbot, d. h., der Verbund darf weder Kontroll- noch Minderheitsbeteiligungen noch Aktivabündel erwerben. Die einzigen Ausnahmen sind a) Akquisitionen, die zum Erhalt der Finanz- und/oder Verbundstabilität oder im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs vorgenommen werden müssen, sofern diese Akquisitionen von der Kommission vorher genehmigt wurden, und b) Akquisitionen, die im Hinblick auf das Management existierender Verpflichtungen von Kunden in Zahlungsschwierigkeiten zum normalen laufenden Geschäft einer Bank gehören. (123) Für den Verbund gilt ferner ein Werbeverbot, d. h., der Verbund darf nicht mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder mit den sich hieraus ergebenden Vorteilen werben. (124) Die sonstigen Verhaltenspflichten besagen, dass der Verbund für angemessene Vergütungs- und Risikomanagementsysteme sorgen muss. So müssen die Vergütungssysteme des Verbunds transparent sein, auf Anreizen beruhen, die vermeiden, dass unangemessene Risiken eingegangen werden, und an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen ausgerichtet sein. Der Verbund wird das Risikomanagement weiter ausbauen und eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben. (125) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass der neue Zusagenkatalog die Wettbewerbsverzerrungen, die durch die bestehende Beihilfe zugunsten der ÖVAG entstehen, angemessen begrenzt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die im Umstrukturierungsplan vom 23. Juni 2015 enthaltenen Maßnahmen und der damit verbundene Zusagenkatalog stellen keine neuen staatlichen Beihilfen dar. (2)   Die im Umstrukturierungsplan vom 23. Juni 2015 enthaltenen Maßnahmen und der damit verbundene Zusagenkatalog sind von solcher Gestalt, dass die Maßnahmen, auf die Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2013/298/EU verweist, mit dem Binnenmarkt kompatibel bleiben. Artikel 2 (1)   Artikel 2 des Beschlusses 2013/298/EU erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Österreich stellt sicher, dass der am 23. Juni 2015 übermittelte Umstrukturierungsplan vollständig umgesetzt wird, einschließlich der Zusagen im Anhang zu diesem Beschluss.“ (2)   Der Anhang des Beschlusses 2013/298/EU erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 2. Juli 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 46 vom 17.2.2012, S. 3. (2)  Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 557/2008 — Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und dem Interbankmarktstärkungsgesetz für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Österreich (ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 2). (3)  Die erste Verlängerung der Beihilferegelung einschließlich bestimmter Änderungen wurde am 30. Juni 2009 (ABl. C 172 vom 24.7.2009, S. 4), die zweite Verlängerung am 17. Dezember 2009 (ABl. C 28 vom 4.2.2010, S. 6), die dritte Verlängerung am 25. Juni 2010 (ABl. C 250 vom 17.9.2010, S. 4) und die vierte Verlängerung am 16. Dezember 2010 (ABl. C 20 vom 21.1.2011, S. 3) genehmigt. (4)  Vgl. Randnummer 13 und Anhang der Kommissionsmitteilung (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2). (5)  Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2011 in der Beihilfesache SA.31883 (2011/C) (ex N 516/10) — Umstrukturierung der Österreichischen Volksbanken-AG (ABl. C 46 vom 17.2.2012, S. 3). (6)  Beschluss 2013/298/EU der Kommission vom 19. September 2012 über die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C) (ex N 516/2010) die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG gewährte und plant zu gewähren (ABl. L 168 vom 20.6.2013, S. 30). (7)  Der Verbund ist in Erwägungsgrund 18 ff. eingehender beschrieben. (8)  Siehe Erwägungsgründe 13 und 14 des Beschlusses von 2012. (9)  Siehe Erwägungsgründe 24 und 25. (10)  Weitere Einzelheiten enthalten die Erwägungsgründe 27 bis 30 und der Beschluss von 2012. (11)  Diese Kapitallücke wird in Erwägungsgrund 33 näher erläutert. (12)  Weitere Einzelheiten enthalten die Erwägungsgründe 24 bis 29 des Beschlusses von 2012. (13)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (14)  Bankwesengesetz (im Folgenden „BWG“). (*1)  Vertrauliche Information. (15)  Vgl. Erwägungsgrund 45. (16)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit den Durchführungsbestimmungen für Artikel 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (17)  Siehe Erwägungsgründe 66 bis 71 (18)  Siehe Erwägungsgrund 82 des Beschlusses von 2012. (19)  Siehe Erwägungsgrund 93 des Beschlusses von 2012. (20)  Alle Annahmen zu Wirtschaftswachstum und Inflation sind dem Frühjahrsbericht 2015 der Kommission entnommen. (21)  Vgl. Erwägungsgrund 45. (22)  Punkt 11.2 des Zusagenkatalogs im Anhang des Beschlusses von 2012. (23)  Diese Maßnahmen sind in Erwägungsgrund 100 näher beschrieben. (24)  Siehe Erwägungsgrund 115. (25)  Siehe Punkt 9.3 des Zusagenkatalogs, der dem Beschluss von 2012 als Anhang beigefügt ist. ANHANG „ANHANG ZUSAGENKATALOG IM BEIHILFEVERFAHREN SA.31883 ÖSTERREICHISCHE VOLKSBANKEN AG PRÄAMBEL Mit Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 wurde die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C), die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken AG (ÖVAG) gewährte, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen. Durch die neuerlich erforderliche Restrukturierung des Volksbankensektors wurde vorliegender Zusagenkatalog unter Berücksichtigung des bisherigen Zusagenkatalogs und des zugrunde liegenden Umstrukturierungs- und Ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.