Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/153 der Kommission vom 2. Juli 2015 über die Maßnahmen SA.31883-2015/N, 2011/C, die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG und des Volksbanken-Verbunds durchgeführt hat und plant weiter durchzuführen, und zur Änderung des Beschlusses 2013/298/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4635) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0153. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sie den Bedingungen des Beschlusses von 2012. (43) Um die Immigon entkonsolidieren zu können, muss der Verbund seinen Anteil an der Immigon auf eine Minderheitsbeteiligung reduzieren. Dafür wird er 8,5 % des von der Volksbanken Holding gehaltenen Grundkapitals von 51,6 % an eine vom Verbund unabhängige dritte Partei, die Zweckgesellschaft GPVAUBEOE Beteiligungen GmbH, übertragen. (44) Im Rahmen der Übertragung der Funktion der Zentralorganisation geht ein großer Teil der Verbindlichkeiten der ÖVAG gegenüber dem Verbund auf die VBWB über. Dennoch wird der Verbund nach der Spaltung eine Risikoposition von [700-800] Mio. EUR gegenüber der Immigon in Form verschiedener Finanzinstrumente, die zur Finanzierung von ÖVAG genutzt wurden, haben. (45) Um das Risiko aus den verbleibenden Positionen gegenüber der Immigon zu neutralisieren, trifft der Verbund folgende Maßnahmen: a) Positionen im Wert von [200-300] Mio. EUR werden sofort am Markt verkauft. Der Wert der verbleibenden Positionen beträgt [400-600] Mio. EUR. Das Verkaufsgeschäft wird dem Verbund Verluste in Höhe von [0-100] Mio. EUR verursachen. b) Die verbleibenden Positionen im Wert von [400-600] Mio. EUR werden durch eine am Markt erworbene Garantie zu jährlichen Kosten von [0-5] % der garantierten Summe abgedeckt. Die Garantie wird erst schlagend, nachdem der Verbund selbst Verluste von [0-200] Mio. EUR aus den garantierten Positionen getragen hat. c) Für diese Erstverlusttranche von [0-200] Mio. EUR bildet der Verbund Rückstellungen in gleicher Höhe. Das Geschäftsergebnis des Jahres 2015 wird dadurch um weitere [0-200] Mio. EUR reduziert. Die Transformation des Verbundes (46) Der Verbund umfasst derzeit 51 Primärbanken. Im Rahmen des Transformationsplans werden diese 51 Institute zu zehn größeren Banken fusionieren. Dabei handelt es sich um acht Regionalbanken mit Bilanzsummen von 1,9 Mrd. EUR bis 5,3 Mrd. EUR, die in unterschiedlichen Teilen des österreichischen Bundesgebiets tätig sein werden, sowie um zwei Spezialbanken, die Sparda Bank Austria (0,8 Mrd. EUR) und die Ärzte-/Apothekerbank (1,1 Mrd. EUR). Die notwendigen Fusionen werden bis Ende 2017 erfolgen. Die Bausparkassen des Verbunds, die in der start:bausparkasse zusammengefasst sind, werden wahrscheinlich verkauft. (47) Die Beziehungen zwischen den Primärbanken innerhalb des Verbundes werden durch zwei Verträge geregelt, den Verbundvertrag gemäß § 30a BWG und den Zusammenarbeitsvertrag. (48) Der Verbundvertrag wird zwischen der Zentralorganisation in Gestalt der VBWB, den Primärbanken des Verbunds und der Volksbank Haftungsgenossenschaft eG geschlossen und hält im Wesentlichen Folgendes fest: a) Die Zentralorganisation sichert die Liquiditätsversorgung der Primärbanken sowie die Einhaltung der regulatorischen Eigenmittelerfordernisse. Die Mitglieder verpflichten sich, Vereinbarungen über ein Fund Transfer Pricing für die Verteilung von Eigenmitteln zu schließen. b) Die Zentralorganisation haftet wie bisher unbeschränkt im Fall von Beitragsleistungen an Mitglieder. Im neuen Verbundvertrag haften nun auch die Primärbanken unbeschränkt. c) Die Zentralorganisation erhält stärkere Weisungsrechte und kann nun auch Weisungen erlassen, die die Interessen einzelner Verbundbanken beeinträchtigen. Sie kann bei Verstößen Sanktionen aussprechen. Diese stärkeren Weisungsrechte betreffen insbesondere die verwaltungstechnische, finanzielle und technische Aufsicht, Verbundplanung und -controlling, die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, interne Kontrollmechanismen für die Mitglieder, Risikobewertung, Risikomessung und Risikokontrollverfahren sowie Kriterien für die laufende Geschäftstätigkeit der Mitglieder. d) Kapitalentnahmen und -herabsetzungen sind wie bisher nur mit Zustimmung der Zentralorganisation zulässig. (49) Der Zusammenarbeitsvertrag regelt jene Bereiche, die durch den Verbundvertrag nicht abgedeckt sind. Vertragspartner sind die Primärbanken des Verbunds und die Volksbank Haftungsgenossenschaft eG. Ziel des Zusammenarbeitsvertrags ist die Hebung von Synergien im Verbund durch die Umsetzung der geplanten Fusionen sowie eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitglieder. Die Entscheidungsbefugnisse für die vom Zusammenarbeitsvertrag umfassten Themenbereiche werden auf die Volksbank Haftungsgenossenschaft übertragen. Die Beschlüsse des Vorstands der Volksbank Haftungsgenossenschaft sind für die Vertragspartner bindend. Der Zusammenarbeitsvertrag regelt insbesondere die Bereiche Marketing, einheitliche Vertriebsstrategie, Produktpolitik einschließlich Rahmenverträgen mit Drittanbietern, Vertriebscontrolling, Optimierung und Standardisierung von Betriebsprozessen, IT-Beschaffung und Rechtsvertretung. (50) Im Streitfall entscheidet die Zentralorganisation, ob durch eine Maßnahme gemäß Zusammenarbeitsvertrag unzulässig in ihre Aufgabenbereiche gemäß Verbundvertrag eingegriffen wird. Für den Fall von Änderungsvorgaben des Regulators bezüglich des Verbundvertrags enthält der Zusammenarbeitsvertrag eine Öffnungsklausel, die auch eine entsprechende Anpassung des Zusammenarbeitsvertrags ermöglicht. (51) Die Zielstruktur des Transformationsplans ist eine Kombination aus acht schlagkräftigen Regionalbanken samt Zentralorganisation und zwei Spezialbanken. Die lokalen Geschäftsstellen werden sich auf den Vertrieb und die Betreuung der Kunden vor Ort konzentrieren, während die Verwaltung in den Regionalbanken und in der Zentralorganisation konzentriert ist. (52) Der Verbund wird sich auf Kunden in Österreich fokussieren, wobei das Geschäft mit Klein- und Mittelbetrieben und Freiberuflern, das Geschäft mit Privatkunden, die Wohnbaufinanzierung und die Betreuung vermögender Kunden im Mittelpunkt stehen sollen. Finanzplanung (53) Auf Basis des neuen Umstrukturierungsplans hat der Verbund der Kommission Planungsrechnungen zur voraussichtlichen Entwicklung wesentlicher Finanzkennzahlen in den kommenden fünf Jahren übermittelt. Diese Rechnungen wurden für zwei Szenarien, ein Basisszenario und ein Stressszenario, durchgeführt. (54) Die übermittelte Finanzplanung schließt die Auswirkungen der Neutralisierung des Risikos der Immigon-Positionen (15) und die prognostizierten Zahlungen auf das Genussrecht der Republik Österreich im Rahmen des Zusagenkatalogs mit ein. (55) Das Basisszenario beruht auf der Annahme eines moderaten Wirtschaftswachstums im Kernmarkt Österreich, das nominell 0,8 % (2015), 1,5 % (2016) und in den Folgejahren bis 2019 1,7 % beträgt. Die jährlichen Inflationsraten liegen zwischen 1,1 % und 2,2 %, der Drei-Monate-Euribor steigt von 0,1 % im Jahr 2015 auf 1,9 % im Jahr 2019. Unter diesen Annahmen prognostiziert der Verbund einen Verlust für das Geschäftsjahr 2015, aber eine positive Eigenkapitalrendite (Return on Equity — RoE) von [8-9] % für das Geschäftsjahr 2019. Die CET1-Quote soll von [9-11] % im Jahr 2015 auf [11-13] % im Jahr 2019 steigen. Die Entwicklung weiterer Kennzahlen kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle 1 Finanzdaten im Basisszenario […] (56) Das Stressszenario beruht auf der Annahme einer durch Schwächen im europäischen Bankensektor ausgelösten Kreditklemme, die die Aktivitäten ausländischer Geldgeber und der EZB nicht beheben können. Das reale Wirtschaftswachstum ist leicht negativ mit einer langsamen Erholung ab dem Jahr 2017. In den Jahren 2015 und 2016 ist die Inflationsrate negativ, in den Folgejahren im niedrigen Bereich positiv. Die Zinssätze bleiben außerordentlich niedrig, und der Schweizer Franken wertet gegenüber dem Euro weiter auf. Unter diesen Annahmen prognostiziert der Verbund eine negative Eigenkapitalrendite (Return on Equity — RoE) für die Geschäftsjahre 2015 und 2016, die aber auf [5-8] % im Jahr 2019 steigt. Die CET1-Quote würde von [8-10] % im Jahr 2015 auf [10-12] % im Jahr 2019 steigen. Die Entwicklung weiterer Kennzahlen kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle 2 Finanzdaten im Stressszenario […] Neue Zusagen und Maßnahmen zur Kompensation Österreichs (57) Österreich hat eine Reihe von Zusagen zur Umsetzung des neuen Umstrukturierungsplans unterbreitet. Diese sind in einem getrennten Dokument, das diesem Beschluss als Anhang beigefügt ist, aufgeführt. (58) Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission prüfen kann, ob der neue Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Österreich wird einen Überwachungstreuhänder einsetzen, der die Kommission bei der Erfüllung ihrer Pflicht unterstützen wird, die korrekte Durchführung des Beschlusses zu überprüfen. Der Überwachungstreuhänder wird alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vorlegen. Der erste Bericht sollte spätestens sechs Monate nach der Genehmigung des Umstrukturierungsplans vorgelegt werden. Nach Ansicht der Kommission ist die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans daher gewährleistet. Regulatorische Zustimmung zum Umstrukturierungsplan (59) Der neue Umstrukturierungsplan, der der Kommission notifiziert wurde, entspricht dem der EZB bzw. dem SSM übermittelten Kapitalerhöhungsplan und hat zum Ziel, den Verbund so neu zu ordnen, dass die im Comprehensive Assessment von EZB und EBA identifizierte Eigenkapitallücke geschlossen werden kann. (60) Der SSM hat eine aufsichtsrechtliche Eigenkapitalerfordernis von 14,63 % vorgeschrieben, die ab dem 26. Juli 2015 zu erfüllen ist. Zu diesem Datum wird der SSM die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalerfordernis erneut überprüfen und dabei auch die Umsetzung des neuen Umstruktuierungsplans in Betracht ziehen. Der Umsetzungsprozess beginnt mit der Eintragung der in Erwägungsgrund 35 Buchstaben a, b und c erwähnten Maßnahmen in das österreichische Firmenbuch. Damit das österreichische Firmenbuchgericht die Eintragung vornehmen kann, hat der SSM als zuständige Aufsichtsbehörde seine Zustimmung zu den Änderungen gegeben. 3.   DAS FÖRMLICHE PRÜFVERFAHREN (61) Die Kommission erinnert daran, dass sie ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet hat, in Folge dessen der Beschluss von 2012 (2013/298/EU) getroffen worden ist. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (16) ist es notwendig geworden, den genannten Beschluss zu ändern. 4.   STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS (62) Österreich hat in öffentlichen Erklärungen jedwede neue Beihilfe für den Verbund ausgeschlossen. Dementsprechend ist Österreich auch der Ansicht, dass es sich bei dem vorgelegten Umstrukturierungsplan nicht um eine neue Beihilfe handelt. (63) Österreich erkennt jedoch an, dass es sich bei dem neuen Umstrukturierungsplan um eine wesentliche Änderung des Umstrukturierungsplans von 2012 handelt, sodass vor der Umsetzung ein Änderungsbeschluss der Kommission erforderlich ist. Dementsprechend hat Österreich den neuen Umstrukturierungsplan bei der Kommission angemeldet. (64) Österreich erkennt ebenfalls an, dass der Verbund aus beihilferechtlicher Sicht als der Nachfolger der ÖVAG zu betrachten und dementsprechend auch Adressat dieses Änderungsbeschlusses ist. (65) Gleichzeitig macht Österreich geltend, dass der neue Umstrukturierungsplan mit der entsprechenden Liste von Zusagen die Balance des Beschlusses von 2012 bewahrt und dementsprechend die ursprüngliche Vereinbarkeit der Beihilfe bewahrt. 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN 5.1.   STAATLICHE BEIHILFE Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und wirtschaftlicher Nachfolge (66) In Bezug auf die Maßnahmen, die die Kommission 2009 und 2012 als Umstrukturierungshilfe für die ÖVAG genehmigt hatte, ist die Kommission bereits zu dem Schluss gekommen, dass diese Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. Folglich ist es nicht nötig, in diesem Beschluss eine neuerliche Prüfung dieser Maßnahmen auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe vorzunehmen. (67) Ein zentrales Element des Umstrukturierungsplans von 2012, auf den sich der Beschluss von 2012 bezog, bestand in der Refokussierung der ÖVAG auf ihre Funktion als Zentralorganisation als Teil eines Haftungsverbunds mit den Primärbanken. Im Rahmen dieses Systems haftete die ÖVAG als Zentralorganisation unbeschränkt für die Primärbanken, während die Haftung der Primärbanken für die Zentralorganisation insoweit beschränkt war, als die Eigenmittelquote einer Primärbank nicht unter die regulatorischen Mindesterfordernisse fallen durfte. (68) Einige der Zusagen Österreichs aus dem Jahr 2012 betrafen auch die Primärbanken; es wurden bestimmte Einnahmenströme der ÖVAG als Spitzeninstitut abgesichert (Zusage 9) und die Primärbanken verpflichtet, „soweit es die regulatorischen Mindesterfordernisse erlauben“, an der Rückzahlung des Partizipationskapitals an der ÖVAG mitzuwirken (Zusage 11.2). Diese Zusagen waren aufgrund der besonderen Haftungsvereinbarungen im Verbund erforderlich, damit die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden konnte. In Verbindung mit den besonderen Haftungsvereinbarungen erlaubten es diese Zusagen der Kommission, ÖVAG und Verbund getrennt zu behandeln. (69) Nach dem neuen Umstrukturierungsplan werden die Kerngeschäfte der ÖVAG von der VBWB, einer der Primärbanken, weitergeführt. So wird die VBWB die Rolle der ÖVAG als Zentralorganisation des Verbunds bei gleichzeitiger Übertragung der Funktionen und Aktiva von der ÖVAG an die VBWB übernehmen. In Summe werden Aktiva und Passiva in Höhe von 8,6 Mrd. EUR transferiert. Diese Summe umfasst alle die im Beschluss von 2012 dem Kernsegment zugerechneten Aktivitäten, mit Ausnahme dreier kleinerer Beteiligungen — VB Factoring (mit einer Bilanzsumme von 86 Mio. EUR), VB Mobilienleasing (700 Mio. EUR) und VB Investments (30 Mio. EUR), die in der Abbaugesellschaft Immigon verbleiben. (70) Im Gegensatz zu der früheren asymmetrischen Haftungsstruktur zwischen Primärbanken und Zentralorganisation wird der Verbund nach dem neuen Umstrukturierungsplan in ein Gesamthaftungssystem integriert. In Verbindung mit weiteren strukturellen Veränderungen im Verbund (siehe Erwägungsgrund 49) kann die neue Zentralorganisation, die VBWB, nicht mehr getrennt von den Primärbanken betrachtet werden. Diese Auffassung wird auch durch den konsolidierten Ansatz des SSM im Comprehensive Assessment bestätigt, sowie durch die Tatsache, dass die Eigenkapitalanforderung auf aggregierter Ebene (Verbund) formuliert wurde. (71) Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Verbund als wirtschaftlicher Nachfolger der ÖVAG, die nach dem Beschluss von 2012 unterstützt wurde, zu betrachten ist. Der Verbund ist daher Empfänger der bestehenden Beihilfe. Keine neuen staatlichen Beihilfen für ÖVAG, Immigon, VBWB oder den Verbund (72) Die Kommission muss zusätzlich zur Frage der Übertragung der bestehenden Beihilfe an den wirtschaftlichen Nachfolger prüfen, ob mit dem neuen Umstrukturierungsplan neue staatliche Beihilfen verbunden sind. (73) Die Kommission hält fest, dass Österreich zufolge im Zuge der Umsetzung des neuen Umstrukturierungsplans keine neuen staatlichen Beihilfen gewährt werden. (74) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Damit eine Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 eingestuft werden kann, muss sie nachstehende kumulative Voraussetzungen erfüllen: a) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, b) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, c) dieser Vorteil muss selektiv sein, und d) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (75) Der neue Umstrukturierungsplan verleiht weder der ÖVAG noch Immigon einen neuen Vorteil. Die ÖVAG wird abgewickelt, ihr Kernsegment und entsprechende Passiva werden an die VBWB übertragen und die verbleibenden Aktiva werden über die Abbaugesellschaft Immigon abgewickelt. Nach dem derzeitigen Umstrukturierungsplan wird für die Abwicklung von Immigon das Eigenkapital fast vollständig aufgebraucht werden, ohne dass auf die Assetgarantie zurückgegriffen werden müsste. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass die mit den CET1-Instrumenten der ÖVAG verbundenen Risiken eintreten werden, u. a. der Verlust der ÖVAG-Beteiligung der Republik Österreich in Höhe von 250 Mio. EUR und des noch ausstehenden Partizipationskapitals in Höhe von nominell 300 Mio. EUR. (76) Die Asset-Garantie wird weiterhin in der ÖVAG/Immigon verbleiben. Nach den aktuellen vertraglichen Vereinbarungen kann die Garantie nur am 31. Dezember 2015 gezogen werden, auf Ansprüche, die bis zu diesem Datum angemeldet worden sind, und nur bis zu dem Betrag, der zum Erreichen einer CET1-Quote von 10 % notwendig ist. Angaben Österreichs zufolge übersteigen die Wertpapiere, für die ein Anspruch auf Kompensation angemeldet wurde, in der Summe bereits die auf 100 Mio. EUR begrenzte Asset-Garantie. Während über die Berechtigung angemeldeter Ansprüche erst am 31. Dezember 2015 entschieden wird, hat die Immigon-Geschäftsführung gemäß ihren gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutze der Interessen der Eigentümer keine andere Wahl, als bis Ende 2015 alle möglichen Ansprüche anzumelden. (77) Zum 31. Dezember 2015 wird Immigon als Abbaugesellschaft keine Kapitalanforderungen mehr erfüllen müssen, weshalb es schwierig ist, eine an die Erfüllung einer CET1-Quote geknüpfte Bedingung zur Auszahlung unter der Garantie zu bewerten. Da diese Bewertung allein Sache nationalen Rechts ist, akzeptiert die Kommission die Stellungnahme Österreichs, nach der Österreich der Auffassung ist, dass die Überführung der ÖVAG in eine Abbaugesellschaft gemäß § 162 BaSAG keinen Einfluss auf das Fortbestehen der Ausfallbürgschaft des Bundes hat. Gemäß der Stellungnahme Österreichs und angesichts der Tatsache, dass das Kapital der Immigon zum 31. Dezember 2015 bereits zu 96,65 % herabgesetzt wurde, muss die an eine CET1-Quote von 10 % geknüpfte Bedingung als erfüllt gelten. Dementsprechend würde eine vollständige Auszahlung aller zum 31. Dezember 2015 als berechtigt qualifizierten Ansprüche notwendig. (78) Unter diesen Bedingungen reduzieren die Veränderungen im Garantie-Vertrag — a) eine Verlängerung der Erfüllungsperiode für die Zahlungen aus der Garantie ohne die Erlaubnis, nach dem 31. Dezember 2015 weitere Ansprüche anzumelden, und b) eine Beschränkung für Zahlungen aus der Garantie auf den Fall, dass das Kapital von Immigon andernfalls auf unter null absinken würde — das Risiko für den Garantiegeber, dass Zahlungen aus der Garantie anfallen. Außerdem wird die Vergütung der Garantie mit einer Zahlung von 10 % pro Jahr um zwei Jahre verlängert. Daher stärken die Veränderungen nur die Position des Garantiegebers und gewähren ÖVAG/Immigon keinen zusätzlichen Vorteil. (79) Auch dem Verbund, einschließlich der neuen Zentralorganisation VBWB, wird durch den neuen Umstrukturierungsplan kein neuer Vorteil gewährt. Wie weiter oben erläutert (17), ist der Verbund der Empfänger der bestehenden Beihilfe. Nach dem Beschluss von 2012 mussten die Primärbanken an der bis Ende Dezember 2017 zu erfolgenden Rückzahlung des verbleibenden staatlichen Partizipationskapitals von 300 Mio. EUR mitwirken, soweit es die regulatorischen Mindestanforderungen an die Eigenkapitalausstattung erlaubten. Es sei daran erinnert, dass die Kapitallücke im Comprehensive Assessment nicht auf Ebene der ÖVAG allein, sondern auf Ebene des Verbundes als Ganzem ermittelt wurde. (80) Während das risikotragende Partizipationskapital für die Abwicklung der ÖVAG/Immigon verbraucht wird, ist in den neuen Zusagen Österreichs eine Zahlung seitens des Verbunds an Österreich in Höhe von 300 Mio. EUR vorgesehen (und zwar durch Gewährung eines Genussrechts für Österreich). Der Verbund hat zugesagt, bis Ende [2020-2025] insgesamt 300 Mio. EUR auszuzahlen, wobei für […], […] und […] feste kumulative Zahlungsschwellenwerte vorgesehen sind. (81) Mit der neuen verbindlichen Zusage über eine Zahlung von 300 Mio. EUR an Österreich stellt der Verbund den Anspruch auf die Höhe des ursprünglich zurückzuzahlenden Betrags wieder her. Dieser ursprüngliche Anspruch geht im Zuge der Abwicklung der ÖVAG verloren, da im Partizipationskapital enthaltene Risiken eintreten. Auch wenn gegenüber der ursprünglichen Zusage der neue Zahlungsplan mit erheblichen Zahlungsrückständen verbunden ist, muss bedacht werden, dass sowohl im Falle einer einfachen Abwicklung der ÖVAG als auch in der kontrafaktischen Fallkonstellation der Abwicklung des gesamten Verbundes alle Forderungen des Staates, das Eigenkapital und das Partizipationskapital verloren gingen. (82) Darüber hinaus ist diese neue Zusage seitens des Verbunds nunmehr für diesen bindend, wobei die Ausschüttung auf das Genussrecht gewinnabhängig bleibt. Gleichzeitig ist in den Zusagen sichergestellt, dass diese Zahlungen höherrangig zu allen anderen Dividendenausschüttungen erfolgen. Ferner erhält Österreich — zusätzlich zu den Dividenden aus dem Genussrecht — für etwaige Dividendenausschüttungen an Parteien außerhalb des konsolidierten Verbunds eine Kompensationszahlung in Höhe der Ausschüttung. (83) Außerdem erhält Österreich einen Anteil an der VBWB von 25 % + 1 Aktie als Sicherheit für die Genussrecht-Zahlungen. Sollte einer der Zahlungsschwellenwerte nicht eingehalten werden, werden die VBWB-Aktionäre kostenlos weitere Aktien auf Österreich übertragen, die die Beteiligung Österreichs an der VBWB auf [26-40] % erhöhen. Darüber hinaus kann Österreich zu diesem Zeitpunkt die Sicherheit verwerten. (84) Auch wenn sich die neue Zusage in einigen Aspekten von der ursprünglichen Zusage unterscheidet, ist sie mit der ursprünglichen Zusage gleichwertig; sie verschafft deshalb der ÖVAG, Immigon, der VBWB oder dem Verbund keinen Vorteil. (85) Außer der neuen Zusage, ein neu gewährtes Genussrecht an der VBWG mit einem Betrag in Höhe des ursprünglichen Werts des Partizipationskapitals an der ÖVAG zu bedienen, gibt es im neuen Umstrukturierungsplan keine anderen wesentlichen Änderungen in der Beziehung zur Republik Österreich, die als Gewährung eines Vorteils zugunsten der VBWB oder des Verbundes gewertet werden könnten. (86) Da damit der neue Umstrukturierungsplan der ÖVAG, Immigon, der VBWB und dem Verbund keinen Vorteil verschafft, ist keine Würdigung der übrigen kumulativen Kriterien für staatliche Beihilfen erforderlich. Auf dieser Grundlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass die im neuen Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und deshalb keine neue Beihilfe für die ÖVAG, Immigon, die VBWB oder den Verbund im Sinne dieses Artikels darstellen. 5.2.   WÜRDIGUNG DER RECHTLICHEN VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN (87) Wie in Abschnitt 5.1 dargelegt, enthält der neue Umstrukturierungsplan keine neue Beihilfe. Die im Beschluss von 2012 genehmigte Beihilfe zugunsten der ÖVAG geht jedoch auf den Verbund als ökonomischen Nachfolger der ÖVAG über. (88) Aus Sicht des Beschlusses von 2012 muss die Kommission dementsprechend prüfen, ob die Beihilfemaßnahmen von 2012 auch nach dem neuen Umstrukturierungsplan und dem Zusagenkatalog mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Diese Prüfung muss auf der für den Beschluss von 2012 geltenden Rechtsgrundlage erfolgen, d. h. auf Grundlage der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung von 2011 (18) sowie der Umstrukturierungsmitteilung (19). (89) Die Erwägungsgründe 83 bis 92 des Beschlusses von 201

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.