Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/153 der Kommission vom 2. Juli 2015 über die Maßnahmen SA.31883-2015/N, 2011/C, die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG und des Volksbanken-Verbunds durchgeführt hat und plant weiter durchzuführen, und zur Änderung des Beschlusses 2013/298/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4635) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0153. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wicklungsplans (‚Umstrukturierungsplan‘) der ÖVAG erstellt. Die Bestimmungen des bisherigen Zusagenkatalogs als Anhang zum Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 treten dadurch außer Kraft. Der modifizierte Umstrukturierungsplan sieht keine zusätzlichen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen für die ÖVAG vor. Die Herabsetzung des Grundkapitals der ÖVAG einschließlich des Anteils der Republik Österreich in Höhe von 43,3 % (entspricht rund 250 Mio. EUR) sowie die gleichzeitige Herabsetzung des Partizipationskapitals der Republik Österreich in Höhe von 300 Mio. EUR um 96,65 % stellen keine neue Beihilfe gem. Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) dar. Die Republik Österreich bietet die folgenden Verpflichtungen in Bezug auf die Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft (‚ÖVAG‘) und den Volksbankenverbund, vertreten durch die Volksbank Wien-Baden AG (‚VBWB‘) als neue Zentralorganisation des Verbundes, an, damit die Europäische Kommission durch Beschluss nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) feststellen kann, dass die der ÖVAG gewährten Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Dieser Text ist im allgemeinen Rahmen des Unionrechts und unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses, dem die Verpflichtungen als Verpflichtungen und/oder Bedingungen und Auflagen beigefügt sind, auszulegen. 1.   Allgemeines 1.1.   Die Republik Österreich stellt sicher, dass der Ende Juni 2015 eingereichte Umstrukturierungsplan für die ÖVAG korrekt und vollständig umgesetzt wird. 1.2.   Die Republik Österreich stellt sicher, dass bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans die im Folgenden ausgeführten Zusagen (‚Zusagen‘) vollständig eingehalten werden. 1.3.   Die Umstrukturierungsphase endet mit dem Zeitpunkt der Hauptversammlung der VBWB, die über den Jahresabschluss 2019 befindet, spätestens jedoch zum 30. Juni 2020. Die nachfolgenden Zusagen finden in der Umstrukturierungsphase Anwendung, sofern sich aus ihnen nicht etwas anderes ergibt. 2.   Umstrukturierungs- und Abwicklungsplan 2.1.   Das Grundkapital der ÖVAG von 577 328 623,46 EUR (einschließlich des Anteils der Republik Österreich in Höhe von 43,3 %) wird auf 19 335 951,23 EUR herabgesetzt. Das staatliche Partizipationskapital in Höhe von 300 Mio. EUR wird im selben Verhältnis um 96,65 % herabgesetzt. 2.2.   Die Zentralorganisations- und Zentralinstitutionsfunktion der ÖVAG wird rückwirkend mit Stichtag 31. Dezember 2014 von dieser als übertragende Gesellschaft auf die VBWB als aufnehmende Gesellschaft unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien übertragen. 2.3.   Die ÖVAG wird nach Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (EZB) mit 4. Juli 2015 aus dem Verbund ausscheiden, nach aufsichtsrechtlicher Bewilligung als Abbaugesellschaft gem. § 162 Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) betrieben und verfügt als solche über keine Bankkonzession gem. § 1 Bankwesengesetz (BWG) mehr. Die Firma der Abbaugesellschaft wird in ‚immigon portfolioabbau ag‘ geändert. 2.4.   Die Inanspruchnahme des Bundes aus der Asset-Garantie in Höhe von 100 Mio. EUR ist gemäß Vereinbarung über eine Ausfallsbürgschaft vom 15. März 2013 in der Entwurfsfassung der Nachtragsvereinbarung vom 25. Juni 2015 ab 31. Dezember 2015 bis einschließlich des Tages der Aufstellung des Jahresabschlusses der ÖVAG für das Geschäftsjahr 2017 zulässig. 2.5.   Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Asset-Garantie sind die teilweise oder gänzliche Uneinbringlichkeit der Forderungen der ÖVAG oder die formelle Insolvenz des Schuldners sowie die Notwendigkeit zur Abwendung einer bestehenden oder drohenden insolvenzrechtlichen Überschuldung der ÖVAG vorbehaltlich der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gemäß o. g. Nachtragsvereinbarung. Stichtag für die Bewertung der besicherten Forderungen aus dem Forderungspool gemäß Anlage 1 der Vereinbarung über eine Ausfallsbürgschaft vom 15. März 2013 in der Fassung der o. g. Nachtragsvereinbarung ist der 31. Dezember 2015. Es werden keine weiteren Forderungen nach diesem Stichtag akzeptiert. 2.6.   Der Abbauplan der ÖVAG hat zum Ziel, die Aktiva bis zum 31. Dezember 2017 abzubauen. Aus dem Abbauplan der ÖVAG geht zudem hervor, dass ein positiver Liquidationserlös verbleibt. Als teilweise Kompensation der Herabsetzung des im Eigentum der Republik Österreich befindlichen Aktienkapitals an der ÖVAG werden der Verbund und die Volksbanken Holding eGen ihre Ansprüche auf den Liquidationserlös an der ÖVAG an die Republik abtreten. Weiters wurde vom Verbund eine Bemühungszusage abgegeben, dass auch sonstige Aktionäre der ÖVAG ihre Ansprüche an die Republik Österreich abtreten. 3.   Verkauf von Beteiligungen der ÖVAG Die ÖVAG wird in Umsetzung der vorliegenden Entwurfsfassung der Restrukturierungsvereinbarung mit der Republik Österreich vom 23. Juni 2015 (‚Restrukturierungsvereinbarung‘) alle Anteile an der RZB bis 31. Dezember 2017 vollständig veräußern (‚Signing‘). 4.   Maßnahmen der RZB Österreich stellt sicher, dass die geplanten Maßnahmen von der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (RZB) zur Entlastung der Eigenmittel der ÖVAG, wie in der Restrukturierungsvereinbarung vom 26. April 2012 festgelegt, bis zum […] in verbliebener Höhe von [0-20] Mio. EUR umgesetzt werden. 5.   Gewinnausschüttung aus dem Verbund neu 5.1.   Gewinnausschüttungen aus dem Konsolidierungskreis des Kreditinstituteverbunds der Volksbanken gemäß § 30a Abs. 1 BWG an Dritte (natürliche oder juristische) Personen sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die in den Punkten 5.2 bis 5.6 dieser Vereinbarung aufgezählten Bedingungen erfüllt sind. 5.2.   Die Bedienung des Genussrechts der Republik Österreich erfolgt nach Maßgabe der Restrukturierungsvereinbarung; insbesondere berechtigt die Nichteinhaltung der dort definierten Schwellenwerte die Republik Österreich über die ihr übertragenen Aktien an der VBWB gemäß Restrukturierungsvereinbarung zu verfügen. 5.3.   Die Bedienung des Genussrechts der Republik Österreich gemäß der Restrukturierungsvereinbarung erfolgt vorrangig in mindestens der Höhe der Ausschüttung. 5.4.   Die Gesamthöhe aller Ausschüttungen ist mit [5-8] Mio. EUR p. a. beschränkt. 5.5.   Die Republik Österreich erhält eine von Punkt 5.3 unabhängige Kompensationszahlung in Höhe der Ausschüttung. Gewinnausschüttungen auf Eigenmittelbestandteile, die nach dem 29. Juni 2015 zur Stärkung und Sanierung des Verbundes gezeichnet wurden, lösen keine Kompensationszahlung an die Republik Österreich aus. 5.6.   Der Verbund bringt frisches externes hartes Kernkapital (netto, nach Abzug von Rückzahlungen) in mindestens jener Höhe auf, die der Summe der jährlichen Ausschüttungen und Kompensationszahlungen entspricht (Ersatz für Thesaurierungen). 6.   Dividendenverbot der ÖVAG Die ÖVAG zahlt bis Ende des Abbaus keine Dividenden aus. Soweit rechtlich trennbar, bleiben die Zahlungen zur Vergütung der Beihilfen davon unberührt. 7.   Verbot der Preisführerschaft Ohne vorherige Zustimmung der Kommission wird die Live Bank bis zum Ende des Abbaus im Bereich des Einlagengeschäfts keine besseren Zinskonditionen (für alle Fristigkeiten) anbieten als der Wettbewerber mit den drittbesten Konditionen auf dem österreichischen Markt im Bereich des Direct-online Banking. 8.   Vertretung der Republik Österreich in der Volksbank Wien-Baden AG als Zentralorganisation des Verbundes 8.1.   Die Republik Österreich erhält mit Wirksamkeit der Spaltung der ÖVAG und Übertragung der Funktion als Zentralorganisation des Verbundes an die VBWB einen Anteil von 25 % plus einer Aktie (‚25 % + 1‘) unentgeltlich durch den Verbund übertragen. 8.2.   Im Falle einer Nichterfüllung der Rückzahlung gemäß Punkt 9.3 dieser Vereinbarung erhält die Republik Österreich weitere Aktien an der VBWB bis zu einem Anteil von insgesamt [26-40] % unentgeltlich durch den Verbund übertragen. Der Republik Österreich fällt zudem das Verfügungsrecht über die von ihr gehaltenen Aktien nach den Bestimmungen der Restrukturierungsvereinbarung zu. 8.3.   Der Republik Österreich wird durch den Verbund ein Entsendungsrecht von der Hälfte der durch die Eigentümer zu bestimmenden Mitglieder des Aufsichtsrates der VBWB zugesichert. 9.   Vergütung der Beihilfen 9.1.   Die von der Republik Österreich der ÖVAG bereitgestellte Asset-Garantie in Höhe von 100 Mio. EUR wird weiterhin mit einer gewinnunabhängigen Prämie in Höhe von 10 % p. a. vergütet. 9.2.   Die VBWB räumt der Republik Österreich ein Genussrecht als Kompensation des in der ÖVAG im Zuge der Spaltung herabgesetzten staatlichen Partizipationskapitals in Höhe von 300 Mio. EUR gemäß der Restrukturierungsvereinbarung ein. Von der Bedienung des Genussrechts ist jenes staatliche Partizipationskapital in Abzug zu bringen, das im Zuge der Spaltung erhalten bleibt und ordnungsgemäß abgefunden wird. 9.3.   Die Zahlung auf das Genussrecht muss mit dem Jahresabschluss der VBWB […] im Betrag von mindestens [0-50] Mio. EUR und mit dem Jahresabschluss der VBWB […] im Betrag von mindestens [0-100] Mio. EUR erfolgt sein. Im Fall der Unterschreitung eines dieser beiden Schwellenwerte ist ein neuer Umstrukturierungsplan zu notifizieren. Angemerkt wird, dass die Restrukturierungsvereinbarung mit dem Jahresabschluss der VBWB […] eine Abschichtung in Höhe von mindestens [0-200] Mio. EUR und mit dem Jahresabschluss der VBWB [2020-2025] die vollständige Abschichtung vorsieht. 10.   Sonstige Verhaltenspflichten 10.1.   ÖVAG und Verbund verpflichten sich zu einem Akquisitionsverbot. Das betrifft sowohl den Erwerb von Unternehmen mit eigener Rechtsform und von Anteilen an Unternehmen als auch von Aktivabündel, die ein Geschäft oder einen Teilbetrieb darstellen. Ausgenommen sind Akquisitionen, die zum Erhalt der Finanz- und/oder Verbundstabilität oder im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs vorgenommen werden müssen, sofern diese Akquisitionen von der Kommission vorher genehmigt wurden. Ausgenommen sind weiters Akquisitionen, die im Hinblick auf das Management von existierenden Verpflichtungen von Kunden in Zahlungsschwierigkeiten zum normalen laufenden Geschäft einer Bank gehören. 10.2.   ÖVAG und Verbund werden nicht mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder mit den sich hieraus ergebenden Vorteilen werben. 10.3.   ÖVAG und Verbund haben ihre Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen zivilrechtlicher Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie dass diese an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen ausgerichtet und transparent sind. 10.4.   Der Verbund wird das Risikomonitoring und die Risikoüberwachung weiter ausbauen und eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben. 11.   Überwachungstreuhänder 11.1.   Die Republik Österreich stellt sicher, dass die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplans der ÖVAG und des Verbunds sowie die vollständige und korrekte Umsetzung aller Zusagen dieses Zusagenkatalogs von einem unabhängigen, hinreichend qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Überwachungstreuhänder laufend überwacht wird. 11.2.   Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Überwachungstreuhänders richten sich nach dem im Anhang ‚Treuhänder‘ beschriebenen Verfahren. 11.3.   Die Republik Österreich stellt sicher, dass die Kommission bzw. der Treuhänder während der Durchführung der Entscheidung uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen hat, die für die Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung erforderlich sind. Die Kommission bzw. der Treuhänder können Erklärungen und Klarstellungen von ÖVAG und Verbund anfordern. Die Republik Österreich, ÖVAG und Verbund werden mit der Kommission und dem Überwachungstreuhänder bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung umfassend kooperieren.“ (1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit den Durchführungsbestimmungen für Artikel 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.