Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/153 der Kommission vom 2. Juli 2015 über die Maßnahmen SA.31883-2015/N, 2011/C, die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG und des Volksbanken-Verbunds durchgeführt hat und plant weiter durchzuführen, und zur Änderung des Beschlusses 2013/298/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4635) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0153. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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10.2.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 34/132 BESCHLUSS (EU) 2016/153 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2015 über die Maßnahmen SA.31883-2015/N, 2011/C, die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG und des Volksbanken-Verbunds durchgeführt hat und plant weiter durchzuführen, und zur Änderung des Beschlusses 2013/298/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4635) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 9. Dezember 2008 (2) (im Folgenden „Entscheidung von 2008“) genehmigte die Kommission die österreichische Bankenstützungsregelung, die in der Folge viermal verlängert wurde (3) und am 30. Juni 2011 schließlich auslief. (2) Im April 2009 erhielt die Österreichische Volksbanken-AG (im Folgenden „ÖVAG“) im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung eine Kapitalzuführung in Höhe von 1 Mrd. EUR. Zudem begab sie im Rahmen der Regelung am 9. Februar, 18. März und 14. September 2009 drei bundesgarantierte Emissionen im Umfang von jeweils 1 Mrd. EUR. Österreich gewährte diese Beihilfemaßnahmen in der Annahme, die ÖVAG sei ein gesundes Finanzinstitut, und übermittelte am 29. September 2009 einen Rentabilitätsplan. (3) Im Zuge der beihilferechtlichen Prüfung gelangte die Kommission jedoch zu dem Ergebnis, dass die Bank nach den Kriterien im Anhang der Mitteilung der Kommission — Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (4) (im Folgenden „Rekapitalisierungsmitteilung“) — zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung nicht als gesund im Sinne der Rekapitalisierungsmitteilung betrachtet werden konnte. Österreich vertrat zwar weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der ÖVAG um eine gesunde Bank gehandelt habe, legte aber am 2. November 2010 einen Umstrukturierungsplan für die ÖVAG vor. (4) Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 (5) setzte die Kommission Österreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der der ÖVAG von Österreich gewährten Kapitalzuführung von 1 Mrd. EUR und Garantie in Höhe von 3 Mrd. EUR das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) zu eröffnen, und ersuchte Österreich um Übermittlung eines geänderten Umstrukturierungsplans, dessen endgültige Fassung am 4. September 2012 vorgelegt wurde (im Folgenden „Umstrukturierungsplan von 2012“). (5) Am 19. September 2012 schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren mit einem Beschluss (2013/298/EU) ab, mit dem sie die Umstrukturierungsbeihilfe für die ÖVAG einschließlich der in Erwägungsgrund 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Maßnahmen, der Kapitalzuführung von 250 Mio. EUR in Form von Stammaktien und einer Asset-Garantie, die eine Erhöhung des Kapitals um 100 Mio. EUR bewirkte, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärte (im Folgenden „Beschluss von 2012“) (6). Diesem Beschluss lag der Umstrukturierungsplan von 2012 und der Zusagenkatalog im Anhang des Beschlusses von 2012 (im Folgenden „Zusagenkatalog von 2012“) zugrunde. (6) Der Beschluss von 2012 basierte auf einer Neuorganisation des Volksbanken-Verbunds in Österreich (im Folgenden „Verbund“) als Haftungsgemeinschaft. Diese Haftungsgemeinschaft umfasste 51 unabhängige Primärbanken und die ÖVAG. Während für die Primärbanken nur eine eingeschränkte Haftung gegenüber der ÖVAG bestand, haftete die ÖVAG in ihrer Funktion als Spitzeninstitut im Rahmen des Verbundmodells für alle Verpflichtungen des Verbunds (7). (7) Aus der von der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgenommenen eingehenden Prüfung (im Folgenden das „Comprehensive Assessment von EZB und EBA“), deren Ergebnisse am 26. Oktober 2014 veröffentlicht wurden, ging hervor, dass sowohl im Basis-Szenario als auch im Stress-Szenario auf Verbundebene (die die ÖVAG einschließt) beim Tier-1-Kernkapital (im Folgenden „CET1“) eine Kapitallücke besteht. (8) Österreich erklärte öffentlich, dass es dem Verbund keine weiteren Mittel zur Verfügung stellen würde. Die damals vom Verbund zur Schließung der Kapitallücke in Betracht gezogenen Maßnahmen (insbesondere die Veräußerung aller nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften und eine weitere Reduzierung der risikogewichteten Aktiva (im Folgenden „RWA“) hätten allein nicht ausgereicht, um die Kapitallücke in der vom einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, im Folgenden „SSM“) vorgegebenen Frist zu schließen. (9) Am 23. Dezember 2014 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der ÖVAG statt, auf der beschlossen wurde, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die ÖVAG vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden, des SSM und der Kommission als Abbaugesellschaft abzuwickeln. Die Kernfunktionen der ÖVAG als Zentralorganisation des Verbunds würden nach dem Umstrukturierungsplan (im Folgenden „neuer Umstrukturierungsplan“) für den Verbund, der einen Haftungsverbund beinhaltet, einer der Primärbanken übertragen werden. (10) Der neue Umstrukturierungsplan stellt eine wesentliche Änderung gegenüber dem Umstrukturierungsplan von 2012 dar und erfordert einen Änderungsbeschluss der Kommission. (11) In der Zeit vom Oktober 2014 bis Juni 2015 erörterten die Kommission, Österreich, der SSM und der Verbund den neuen Umstrukturierungsplan im Rahmen einer Reihe von Telefonkonferenzen und auf schriftlichem Wege. Die Kommission traf sich am 18. Dezember 2014 mit Vertretern der ÖVAG und Österreichs und am 7. Mai 2015 mit Vertretern des Verbunds. (12) Am 28. Mai 2015 genehmigte die Aktionärsversammlung der ÖVAG die Übertragung ihrer Kernfunktionen auf die Volksbank Wien-Baden (im Folgenden „VBWB“) und für die verbleibenden Funktionen die Gründung einer Abbaugesellschaft gemäß § 162 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (im Folgenden „BaSAG“). (13) Am 29. Mai 2015 stimmte die Aktionärsversammlung der VBWB der Übertragung der Kernfunktionen der ÖVAG und einer Kapitalerhöhung in Höhe von 113 Mio. EUR zu. (14) Am 29. Mai 2015 hatten die regionalen Volksbanken, die 97,83 % der RWA des Verbunds darstellen, bereits den Verbundvertrag und den Zusammenarbeitsvertrag unterzeichnet. (15) Der Verbund übermittelte die endgültige Fassung des neuen Umstrukturierungsplans am 23. Juni 2015. (16) Am 25. Juni 2015 unterbreitete Österreich einen Zusagenkatalog, der im Anhang dieses Beschlusses beigefügt ist. (17) Da dieser Beschluss auf der Grundlage der Befugnisse der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen wird, berührt er in keiner Weise etwaige Verpflichtungen im Zuge der Fusionskontrolle, die für die an der Transaktion beteiligten Parteien möglicherweise gelten. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER GETROFFENEN UND NOCH ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN 2.1.   DIE BEGÜNSTIGTE UND IHRE SCHWIERIGKEITEN (18) Der Verbund umfasst derzeit i) 51 rechtlich selbständige Primärbanken (41 regionale Genossenschaftsbanken, fünf Spezialbanken, vier Kreditgenossenschaften und eine Bausparkasse), ii) die Zentralorganisation ÖVAG, sowie iii) die gesetzliche Einlagensicherungseinrichtung Volksbank Haftungsgenossenschaft eG. Die ÖVAG ist die Zentralorganisation des Verbunds und erbringt als diese Leistungen für die Primärbanken in Form zentralisierter Verwaltungs- und Liquiditätsmanagement-Tätigkeiten. Die Primärbanken sind kleine Banken (Bilanzsumme zwischen 65 Mio. EUR und 3 600 Mio. EUR), die im Wesentlichen Bankdienstleistungen für Privat- und Firmenkunden auf lokaler und regionaler Ebene erbringen. (19) Der Verbund hat einen Marktanteil von ca. 6 % in Österreich und zählt etwa 900 000 Privatkunden und 80 000 Firmenkunden. Die Primärbanken verfügen über mehr als 500 Filialen mit 4 900 Mitarbeitern. Das Gesamtvolumen der Forderungen an Kunden beläuft sich auf etwa 30 Mrd. EUR, das Gesamtvolumen der Verbindlichkeiten gegenüber Kunden auf etwa 27 Mrd. EUR. (20) Die Mitglieder des Verbundes sind zu einem Haftungsverbund und zu einem Liquiditätsverbund (geregelter Transfer von Liquidität) auf Basis eines Verbundvertrags zusammengeschlossen. Im Rahmen des derzeitigen Systems haftet die Zentralorganisation (ÖVAG) unbeschränkt für die Primärbanken, während die Haftung der Primärbanken für die Zentralorganisation insoweit beschränkt ist, als die Eigenmittelquote einer Primärbank dadurch nicht unter die regulatorischen Mindesterfordernisse fallen darf. (21) Die ÖVAG steht derzeit zu 51,6 % im Eigentum der Primärbanken, und zwar über deren Beteiligungsgesellschaft Volksbanken Holding. Der österreichische Staat hält 43,3 % an der ÖVAG. Weitere bedeutende Anteilseigner sind die DZ Bank AG (3,8 %) und die Raiffeisen Zentralbank (0,9 %); 0,4 % stehen im Eigentum anderer Anteilseigner. (22) Der wichtigste geografische Markt des Verbundes ist Österreich. Darüber hinaus war die ÖVAG jedoch in mehreren mittel- und osteuropäischen Ländern tätig, wobei sie dort — außer in Rumänien — nur einen geringen Marktanteil hatte. (23) Die Probleme der ÖVAG hatten vielfältige Ursachen: ihr Engagement in mittel- und osteuropäischen Ländern über ihre in der VB International AG (im Folgenden „VBI“) zusammengefassten Retail-Tochtergesellschaften, ihre Tätigkeit in den Bereichen Kommunalfinanzierung und Infrastrukturfinanzierung, ihre Tätigkeiten im Immobilienbereich, der Umstand, dass das Investitionsportfolio unter anderem von Lehman Brothers und isländischen Banken emittierte Instrumente umfasste, und ihre Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankenmarkt (8). Diese Faktoren führten dazu, dass die ÖVAG ab dem Jahr 2008 erhebliche Verluste erlitt und dass Österreich ihr 2009 Stützungsmaßnahmen gewährte (9). Aufgrund der hohen Verluste im Jahr 2011 wurden weitere staatliche Maßnahmen ergriffen (10). Trotz der Umstrukturierungsbemühungen im Jahr 2014 bestand dem Comprehensive Assessment von EZB und EBA von 2014 zufolge eine weitere Kapitallücke auf Ebene des Verbundes (einschließlich ÖVAG), die vor allem auf Risiken und Schwächen der ÖVAG zurückzuführen war (11). 2.2.   DIE BEIHILFEMASSNAHMEN VON 2009 UND DIE ANSCHLIESSENDE UMSTRUKTURIERUNG Beihilfemaßnahmen (24) Im April 2009 zeichnete Österreich Partizipationsscheine der ÖVAG in Höhe von 1 Mrd. EUR (im Folgenden „Kapitalzuführung von 2009“). Mit den gezeichneten Partizipationsscheinen erhielt der Staat keine Stimmrechte, aber einen Vorzugskupon und ein Wandlungsrecht. Die Partizipationsscheine waren unbefristet und wurden als Tier-1-Kapital (Kernkapital) verbucht. Weiterhin nehmen die Partizipationsscheine proportional zum gesamten am Verlust teilnehmenden Kapital an etwaigen Verlusten teil. Die ÖVAG hatte das Recht, die Partizipationsscheine jederzeit ganz oder in Tranchen zurückzuzahlen. Der Staat hatte das Recht, die Partizipationsscheine in ÖVAG-Stammaktien umzuwandeln; eine solche Wandlung fand jedoch nicht statt. (25) Die ÖVAG erhielt zudem im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung staatliche Garantien und begab im Jahr 2009 bundesgarantierte Anleihen im Umfang von 3 Mrd. EUR mit Laufzeitende in den Jahren 2012 und 2013. Umstrukturierung (26) Die ÖVAG hatte bereits im Jahr 2009 einen Umstrukturierungsprozess eingeleitet, der unter anderem darauf abzielte, die Tätigkeiten, die die Hauptursache für die Probleme des Kreditinstituts waren, aus der Bank auszulagern. Bestimmte aus dem Altportfolio stammende Risiken machten der Bank jedoch 2011 erneut zu schaffen. Dabei handelte es sich insbesondere um folgende Risiken: a) Verluste der VBI-Tochtergesellschaften und Wertberichtigungen auf ihren Buchwert in den Geschäftsbüchern der ÖVAG in Höhe von insgesamt 380 Mio. EUR; b) Wertberichtigungen in Höhe von 300 Mio. EUR auf Investitionen der ÖVAG, die mit den von der Staatsschuldenkrise am stärksten betroffenen Ländern verbunden waren; c) Abschreibung des verbleibenden Partizipationskapitals, das die ÖVAG an der Kommunalkredit hielt, um 142 Mio. EUR; d) Korrektur des Buchwertes von Investkredit (im folgenden „IK“) um minus 323 Mio. EUR im Rahmen der Verschmelzung mit der ÖVAG. 2.3.   DIE BEIHILFEMASSNAHMEN VON 2012 UND ANSCHLIESSENDE UMSTRUKTURIERUNG Beihilfemaßnahmen (27) Das Ausmaß der Verluste der ÖVAG im Jahr 2011 machte weitere staatliche Beihilfemaßnahmen notwendig, und zwar eine Kapitalzuführung des Staates in Höhe von 250 Mio. EUR in Form von Stammaktien (im Folgenden „Kapitalzuführung von 2012“) und eine Asset-Garantie. (28) Die Kapitalzuführung von 2012 erfolgte in zwei Stufen. Zunächst wurde das Kapital der Bank zum Ausgleich der aufgelaufenen Verluste um 70 % herabgesetzt. Mit diesem Kapitalschnitt wurden auch die von Österreich 2009 zugeführten Partizipationsscheine anteilsmäßig herabgesetzt, sodass nur noch 300 Mio. EUR an staatlichem Partizipationskapital in der ÖVAG verblieben. In einem zweiten Schritt erhielt die ÖVAG neues Kapital in Höhe von insgesamt 484 Mio. EUR. 250 Mio. EUR davon wurden von Österreich, der Rest von der Volksbanken Holding gezeichnet. Der Preis pro Aktie betrug 2,181 EUR. (29) In der Folge stieg der staatliche Anteil an der ÖVAG auf 43,4 %. Der Staat ist damit nach der Volksbanken Holding (damals 50,2 %) der zweitgrößte Aktionär. Die Anteile der anderen Aktionäre, die nicht an der Kapitalzuführung teilnahmen, wurden verwässert auf folgende Werte zum damaligen Zeitpunkt: DZ-Bank: 3,8 %, ERGO: 1,5 %, RZB: 0,9 %, Streubesitz: 0,1 %. (30) Durch die Asset-Garantie, mit der Verluste aus dem versicherten Portfolio der notleidenden Kredite gedeckt wurden, wurde das Kapital der ÖVAG um 100 Mio. EUR erhöht. Die ÖVAG kann die Garantie nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen, die am 31. Dezember 2015 überprüft werden (12). Die Asset-Garantie wird mit 10 % p. a. (d. h. wie eine Kapitalzuführung) vergütet und erlischt am 1. Januar 2016. Umstrukturierung (31) Im Zuge der Beihilfemaßnahmen von 2012 überarbeitete die ÖVAG ihren ursprünglichen Umstrukturierungsplan und entschloss sich zu einer tiefergreifenden Umstrukturierung. Die Maßnahmen wurden durch den Beschluss von 2012 genehmigt. Der Umstrukturierungsplan von 2012, auf dem der Beschluss von 2012 beruhte, sah unter anderem folgende Punkte vor: a) Die ÖVAG schuf ein internes Abbau-Segment, in dem bestimmte Vermögenswerte, das sogenannte Non-Core-Segment, abgewickelt werden sollten. b) Bilanzsumme und risikogewichtete Aktiva (RWA) der ÖVAG sollten zum 31. Dezember 2017 auf 18,4 Mrd. EUR bzw. auf 10,1 Mrd. EUR schrumpfen. Der größte Teil des Rückgangs sollte im Non-Core-Segment erzielt werden, während Bilanzsumme und RWA des Kernsegments nur leicht zurückgehen sollten (Zielwerte von 5,4 Mrd. EUR bzw. 4,5 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2017). c) Die ÖVAG sollte im Rahmen des Kernsegments nur noch ihre Aufgaben als Zentralorganisation des Verbundes wahrnehmen und Produkte und Dienstleistungen für die Primärbanken und deren Kunden anbieten. Kreditgeschäfte mit Dritten auf eigene Rechnung waren der ÖVAG nicht mehr gestattet. d) Die ÖVAG sollte sich aus bestimmten Geschäftsbereichen zurückziehen, insbesondere aus den Bereichen „Erneuerbare Energien“ und „Modellfinanzierung“. e) Die ÖVAG sollte ihre Beteiligungen an den Unternehmen VBLI, Malta/IK Malta Volksbank, Volksbank Romania und RZB an vom Verbund und von der Republik Österreich unabhängige Parteien verkaufen. f) Die Gesellschafter DZ Bank, Ergo Gruppe und RZB sollten bestimmte Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals der ÖVAG leisten. g) Die ÖVAG durfte bis zum Ende der Umstrukturierungsperiode am 31. Dezember 2017 keine Akquisitionen ausführen, keine Dividenden auszahlen, nicht Preisführer im Geschäftsfeld Online Banking (Live Bank) sein, nicht mit den staatlichen Beihilfen werben und musste die Vergütung ihres Führungspersonals an bestimmten Regeln ausrichten. h) Die ÖVAG verpflichtete sich, das verbleibende staatliche Partizipationskapital von 300 Mio. EUR bis zum 31. Dezember 2017 vollständig zurückzuzahlen, wobei mindestens 150 Mio. EUR bis zur Jahresmitte 2017 zu zahlen gewesen wären. Die Primärbanken sollten an dieser Rückzahlung mitwirken, soweit es die regulatorischen Mindestanforderungen an die Eigenkapitalausstattung erlaubten. (32) In den Jahren 2012 bis 2014 gelang es der ÖVAG, ihre Bilanzsumme und ihre RWA sowohl im Non-Core-Segment als auch im Kernsegment rascher abzubauen, als im Beschluss von 2012 festgelegt worden war. Zum 31. Dezember 2014 betrug die Bilanzsumme der ÖVAG 15,1 Mrd. EUR, die RWA hatten ein Volumen von 8,7 Mrd. EUR. Die Kernkapitalquote der ÖVAG betrug zum 31. Dezember 2014 6,21 %. 2.4.   DAS COMPREHENSIVE ASSESSMENT VON EZB UND EBA (33) Im Jahr 2014 führten die Europäische Zentralbank (EZB) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ein Comprehensive Assessment durch, in dessen Rahmen 130 der größten Banken des Euro-Währungsgebiets auf die Qualität ihrer Bilanzen und ihre finanzielle Widerstandskraft geprüft wurden. Die Ergebnisse des Comprehensive Assessment wurden am 26. Oktober 2014 veröffentlicht. Dabei wurde der Verbund auf konsolidierter Basis (einschließlich ÖVAG) im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und Artikel 30 des österreichischen Bankwesengesetzes (14) geprüft. Der Verbund war eine der 25 Banken, die die erforderlichen Mindesteigenmittelquoten in den untersuchten Szenarien nicht erfüllten. So lag die berechnete CET1-Quote des Verbundes für das Jahr 2016 im Basis-Szenario bei 7,2 % (Schwellenwert: 8 %) und im Stress-Szenario bei 2,1 % (Schwellenwert: 5,5 %). Die maximale Differenz zwischen Testresultat und Schwellenwert entspricht einem zusätzlichen Kapitalbedarf von 865 Mio. EUR an CET1-Kapital. (34) Die EZB hat dem Verbund bis zum 26. Juli 2015 Zeit gegeben, diesen Kapitalbedarf zu decken und eine CET1-Quote von 14,63 % zu erreichen. 2.5.   DER NEU NOTIFIZIERTE UMSTRUKTURIERUNGSPLAN 2015 (35) Aufgrund der dargelegten Schwierigkeiten hat der Verbund mit dem Einverständnis der Republik Österreich eine tiefgreifende Transformation in Angriff genommen. Dieser Umstrukturierungsplan beruht auf den folgenden Grundprinzipien: a) Die Funktion der Zentralorganisation (ZO) geht von der ÖVAG auf die Volksbank Wien-Baden über. b) Nach der Ausgliederung der ZO wird die ÖVAG aus dem Verbund entkonsolidiert. c) Die entkonsolidierte ÖVAG wird abgewickelt und gibt ihre Banklizenz ab, wodurch sie nicht länger die Eigenmittelanforderungen für Banken erfüllen muss. d) Die 51 Primärbanken des Verbundes fusionieren zu zehn größeren Instituten und werden stärker als bisher kooperieren. e) Die Primärbanken haften künftig unbeschränkt für Verpflichtungen des Verbundes bzw. der Zentralorganisation statt wie bisher nur, soweit sie ihre regulatorischen Mindesteigenmittelanforderungen erfüllen können. (36) Die Maßnahmen des Transformationsplans, vor allem die Abwicklung der ÖVAG unter Aufgabe ihrer Banklizenz und ihre Entkonsolidierung aus dem Verbund, werden es dem Verbund ermöglichen, sofort eine CET1-Quote von [9-11] (*1) % zu erzielen. Ferner hat der Verbund ergänzende Maßnahmen eingeleitet, die Eigenkapital freisetzen sollen. Hierzu zählen unter anderem der Abbau von Risikopositionen im Bereich Corporates und Immobilien (kumulierter CET1-Effekt von Januar 2014 bis Dezember 2017 von [100-200] Mio. EUR), der Verkauf von Produktgesellschaften ([100-200] Mio. EUR) und der Verkauf von Wertpapieren ([50-100] Mio. EUR). Allerdings kann durch diese Maßnahmen bis Ende 2017 eine Eigenkapitalentlastung von lediglich [450-550] Mio. EUR erzielt werden, was nicht ausreicht, um die Kapitallücke von 865 Mio. EUR zu decken. Übertragung der Funktion der Zentralorganisation (37) Die VBWB übernimmt die Funktion der Zentralorganisation (ZO) des Verbundes, die bisher die ÖVAG innegehabt hat. Die für diese Funktion notwendigen Aktiva werden zusammen mit entsprechenden Passiva von der ÖVAG am 30. Juni 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2015 an die VBWB übertragen. In Summe werden Aktiva und Passiva in Höhe von je knapp 8,6 Mrd. EUR transferiert. Diese Summe umfasst alle die im Beschluss von 2012 dem Kernsegment zugerechneten Aktivitäten, mit Ausnahme dreier kleinerer Beteiligungen (VB Factoring, VB Mobilienleasing und VB Investments), die in der ÖVAG verbleiben und weniger als 10 % des Gesamtbetrags ausmachen. Entkonsolidierung und Abwicklung der ÖVAG (38) Nach der Übertragung der Funktion der Zentralorganisation und der entsprechenden Aktiva und Passiva wird die ÖVAG am 4. Juli 2015 auf Abwicklung gestellt und in eine Abbaugesellschaft nach § 162 BaSAG umgewandelt. Der Name des Instituts wird auf immigon portfolioabbau ag (im Folgenden „Immigon“) geändert. Die verbleibenden Aktiva in Höhe von 7,4 Mrd. EUR werden bis zum 31. Dezember 2017 abgewickelt. Sie umfassen alle die im Beschluss von 2012 dem Non-Core-Segment zugerechneten Aktivitäten, sowie die in Erwägungsgrund 37 erwähnten Beteiligungen an VB Factoring, VB Mobilienleasing und VB Investments. (39) Die Einkünfte aus der Abwicklung reichen nach der derzeitigen Planung aus, um die verbliebenen Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen. Das Eigenkapital der ÖVAG sowie das Partizipationskapital werden im Zuge der Abwicklung um 96,65 % herabgesetzt. Diese Herabsetzung betrifft auch das verbliebene staatliche Partizipationskapital von 300 Mio. EUR. (40) Die bestehende Asset-Garantie verbleibt in ÖVAG/Immigon, allerdings mit Veränderungen. Unter der derzeitigen Regelung müssen alle anspruchsberechtigten Aktiva bis 31. Dezember 2015 angemeldet werden. Die Summe der sich daraus ergebenden Ansprüche wird dann zum 31. Juli 2016 abgegolten. Unter der veränderten Vereinbarung bleibt der 31. Dezember 2015 der Stichtag für die Anmeldung von Ansprüchen. Die Abgeltung dieser Ansprüche kann dagegen zu jedem Zeitpunkt innerhalb des Zeitfensters zwischen 31. Dezember 2015 und dem Ende der Abwicklungsperiode im Jahr 2017 verlangt werden. Gleichzeitig wird die Schwelle, unterhalb derer ÖVAG/Immigon die Abgeltung der Ansprüche verlangen kann, abgesenkt, und zwar von einer Kernkapitalquote (CET) von 10 % auf eine Eigenkapitalquote von 0, d. h., Ansprüche aus der Garantie können nur abgegolten werden, falls ÖVAG/Immigon im Abwicklungsprozess sonst insolvent würde. Die Garantiegebühr beträgt auch während der erweiterten Abgeltungsperiode 10 % pro Jahr. (41) Damit die positiven Kapitaleffekte dieser Transformation realisiert werden können, muss der Verbund zwei wichtige Maßnahmen ergreifen: a) die Rückgabe der Bankenlizenz durch ÖVAG/Immigon, um das Unternehmen von den geltenden Eigenkapitalvorschriften für eigenständige Banken zu befreien; b) die Entkonsolidierung der ÖVAG/Immigon aus dem Verbund, damit der Verbund nicht auf konsolidierter Basis die Eigenkapitalvorschriften für ÖVAG/Immigon erfüllen muss. (42) Am 10. Dezember 2014 unterzeichnete die ÖVAG einen Vertrag mit der rumänischen Bank Banca Transilvania über den Verkauf ihrer 51 %igen Beteiligung an der Volksbank Romania SA; damit wurde ein wesentlicher Hinderungsgrund für die Rückgabe der Banklizenz aus dem Weg geräumt. Das Closing erfolgte am 7. April 2015. Damit erfüllte die ÖVAG gleichzeitig eine Vorgabe des Umstrukturierungsplans von 2012. Darüber hinaus brachte die ÖVAG im September 2014 den Verkauf von VB Malta zum Abschluss und beschloss, IK Malta abzuwickeln. Damit entsprach

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.