Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2170 der Kommission vom 27. September 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R2170. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ung und Networking sowie den Verwaltungskosten und den indirekten Kosten: Änderungen der Sätze für die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen im Rahmen des Programms ‚Horizont 2020‘ gemäß Veröffentlichung unter https://ec.europa.eu/research/mariecurieactions/ — Zu den Reise-, Aufenthalts- und Organisationskosten laut Einheitskosten unter 30: Änderungen der Sätze für Reise- und Organisationskosten sowie für die Unterstützung von Einzelpersonen gemäß Festlegung der Europäischen Kommission für Leitaktion 1 (Mobilitätsprojekte) im Rahmen des Programms ‚Erasmus+‘ (http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/node_de/). — Zu den Reisekosten laut Einheitskosten unter 32: Änderungen der Sätze für Reisen zwischen 10 und 99 km gemäß dem ‚Entfernungsrechner‘ des Programms Erasmus+ (http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/distance-calculator_de). 3.   Tabelle mit den Koeffizienten für die Auslandsmobilität von Forschern und die Zusammenarbeit von Forschungsorganisationen 3.A   Für die Zusammenarbeit von Forschungsorganisationen Wert des Korrekturkoeffizienten bei Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen  (16) Korrekturkoeffizient  (17) Betrag — ein Personentag 0,48-0,799 0,75 164,25 EUR 0,8-0,999 0,875 191,63 EUR 1,00-1,52 1 219 EUR 3.B   Koeffizienten für die Auslandsmobilität von Forschern (Korrekturkoeffizient für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen) Land Wert des Korrekturkoeffizienten Albanien 0,799 Algerien 0,905 Angola 1,567 Argentinien 0,802 Armenien 0,922 Australien 1,277 Österreich 1,305 Aserbaidschan 1,080 Bangladesch 0,747 Barbados 1,376 Belarus 0,728 Belgien 1,223 Belize 0,942 Benin 1,186 Bermuda 1,853 Bolivien 0,826 Bosnien und Herzegowina 0,844 Botsuana 0,632 Brasilien 1,197 Bulgarien 0,758 Burkina Faso 1,181 Burundi 0,907 Kambodscha 0,911 Kamerun 1,174 Kanada 1,074 Cabo Verde 0,877 Zentralafrikanische Republik 1,328 Kolumbien 0,953 Komoren 0,845 Costa Rica 1,004 Kroatien 1,026 Kuba 0,961 Zypern 1,010 Tschechien 1,000 Demokratische Republik Kongo 1,680 Dänemark 1,651 Dschibuti 1,058 Dominikanische Republik 0,769 Timor-Leste 1,093 Ecuador 0,923 Ägypten 0,708 Eritrea 1,210 Estland 0,971 Äthiopien 1,040 Färöer 1,651 Fidschi 0,838 Finnland 1,477 Frankreich 1,415 Gabun 1,318 Gambia 0,844 Georgien 0,921 Deutschland 1,186 Ghana 0,784 Vereinigtes Königreich 1,710 Griechenland 1,085 Guatemala 1,010 Guinea 0,901 Guinea-Bissau 1,181 Guyana 0,761 Haiti 1,157 Honduras 0,898 Hongkong 1,228 Ungarn 0,947 Tschad 1,441 Chile 0,720 China 1,121 Island 1,410 Indien 0,775 Indonesien 0,854 Irland 1,414 Israel 1,298 Italien 1,277 Côte d’Ivoire 1,202 Jamaica 1,125 Japan 1,290 Jordanien 1,058 Kasachstan 1,002 Kenia 0,997 Kirgisistan 0,982 Laos 1,091 Lettland 0,950 Libanon 1,055 Lesotho 0,591 Liberia 1,359 Libyen 0,704 Liechtenstein 1,482 Litauen 0,887 Luxemburg 1,223 Nordmazedonien 0,734 Madagaskar 1,052 Malawi 0,831 Malaysia 0,841 Mali 1,155 Malta 1,032 Mauretanien 0,764 Mauritius 0,910 Mexiko 0,821 Montenegro 0,793 Marokko 0,922 Mosambik 0,874 Myanmar 0,801 Namibia 0,751 Nepal 0,942 Niederlande 1,320 Neukaledonien 1,433 Neuseeland 1,220 Nicaragua 0,691 Niger 1,037 Nigeria 1,132 Norwegen 1,597 Pakistan 0,635 Palästinensische Autonomiegebiete 1,355 Panama 0,773 Papua-Neuguinea 1,241 Paraguay 0,844 Peru 0,981 Philippinen 0,898 Polen 0,923 Portugal 1,030 Republik Moldau 0,758 Republik Serbien 0,823 Republik Kongo 1,475 Rumänien 0,841 Russland 1,290 Ruanda 1,009 El Salvador 0,851 Samoa 1,015 Saudi-Arabien 0,988 Senegal 1,158 Sierra Leone 1,306 Singapur 1,382 Slowakei 0,983 Slowenien 1,053 Salomonen 1,314 Republik Südafrika 0,621 Südkorea 1,194 Spanien 1,167 Sri Lanka 0,855 Sudan 1,219 Suriname 0,685 Eswatini 0,654 Schweden 1,490 Schweiz 1,482 Syrien 0,994 Taiwan 1,011 Tadschikistan 0,761 Tansania 0,800 Thailand 0,876 Togo 1,032 Tonga 1,040 Trinidad und Tobago 0,991 Tunesien 0,826 Türkei 1,004 Turkmenistan 0,775 Uganda 0,862 Ukraine 0,866 Vereinigte Arabische Emirate 1,119 Uruguay 1,031 USA 1,212 Usbekistan 0,813 Vanuatu 1,321 Venezuela 1,103 Vietnam 0,652 Jemen 0,992 Sambia 0,947 Simbabwe 1,123 “ (1)  Für die Einheitskosten 1-5 deckt die jeweilige Kostenart alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten ab, außer bei den Vorhabenarten 1 und 2, die auch andere Kostenarten umfassen können. (2)  D. h. jeder neue Platz im Rahmen der Kapazität einer neuen, gemäß den nationalen Vorschriften registrierten Kinderbetreuungseinrichtung; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor. (3)  Die Kindergruppe muss gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Kinderbetreuung in einer Kindergruppe als solche registriert sein. (4)  D. h. jeder Platz im Rahmen der Kapazität einer bestehenden Einrichtung, die kurz zuvor gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Kindergruppe registriert wurde; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor. (5)  Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100. (6)  Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung. (7)  Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100. (8)  Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung. (9)  Eine interne Weiterbildung wird von einem internen Ausbilder durchgeführt. (10)  Als Tandem-Unterricht wird die Zusammenarbeit zweier Pädagogen bezeichnet, die sich gegenseitig in ihrer beruflichen Entwicklung unterstützen, indem sie sich gemeinsam mit Lehrmethoden in einer Klasse befassen, diese planen und umsetzen. (11)  Der Gesamtbetrag pro Teilnehmer hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Mobilitätsfalls und der Anwendbarkeit der einzelnen aufgeführten Komponenten ab. (12)  Dieser Indikator wird für interkulturelle Arbeitskräfte und zweisprachige Assistenten verwendet, die in Vollzeit oder Teilzeit direkt von der Schule beschäftigt werden. (13)  Dieser Indikator wird für externe interkulturelle Arbeitskräfte verwendet, die von der Schule zur Erbringung von Dienstleistungen auf Stundenbasis beauftragt werden. (14)  Je nach Entfernung und pro Teilnehmer. Reisewege werden mit dem Entfernungsrechner der Europäischen Kommission berechnet: http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/tools/distance_de.htm. (15)  Je nach Entfernung und pro Teilnehmer. Reisewege werden mit dem Entfernungsrechner der Europäischen Kommission berechnet: http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/tools/distance_de.htm. (16)  Korrekturkoeffizient Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen 2018-2020 (17)  Korrekturkoeffizient für Mobilitätsprogramme basierend auf Erasmus-Systemen ANHANG III „ANHANG V Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an Malta 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1. Beschäftigungsbeihilfen (A2E Schema) im Rahmen des operationellen Programms II des ESF —‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 1 Wöchentlich gezahlte Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte, stark benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer (1) Alle Kosten im Rahmen des Einstellungszuschusses Dauer der Beschäftigung pro Beschäftigtem in Wochen 1. Benachteiligte Arbeitnehmer -85 EUR pro Woche für maximal 52 Wochen 2. Stark benachteiligte Arbeitnehmer -85 EUR pro Woche für maximal 104 Wochen 3. Behinderte Arbeitnehmer -125 EUR pro Woche für maximal 156 Wochen 2. Weiterbildungsbeihilfen (Schema ‚Investitionen in Kompetenzen’) an Unternehmen des privaten Sektors im Rahmen des operationellen Programms II des ESF ‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 3 Teilnahme an einer Stunde einer akkreditierten oder nichtakkreditierten externen Schulung Direkte Kosten für die Bereitstellung der externen Schulung Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden 25 3. Weiterbildungsbeihilfen (Schema ‚Investitionen in Kompetenzen‘) an Unternehmen des privaten Sektors im Rahmen des operationellen Programms II des ESF ‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 3 Bereitstellung einer Stunde einer akkreditierten oder nichtakkreditierten externen Schulung Gehaltskosten des internen Ausbilders Anzahl der besuchten Schulungsstunden pro Ausbilder 4,90 4. Weiterbildungsbeihilfen (Schema ‚Investitionen in Kompetenzen‘) an Unternehmen des privaten Sektors im Rahmen des operationellen Programms II des ESF ‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 3 Teilnahme an einer Stunde einer akkreditierten oder nichtakkreditierten internen oder externen Schulung Gehaltskosten für den Teilnehmer Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden 4,90 5. Ausbildung und Berufspraktikum im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001 1) Profilerstellung für junge Menschen unter 25 Jahren (Einstufung: NEETs) im Rahmen der Jugendgarantie 2) Junge Menschen unter 25 Jahren (Einstufung: NEETs), die im Rahmen der Jugendgarantie eine Ausbildung abschließen 3) Eine Stunde professionelle Unterstützung für junge Menschen unter 25 Jahren 4) Zuschüsse für Teilnehmer unter 25 Jahren (Einstufung: NEETs), die am Programm der Jugendgarantie teilnehmen Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens 1) Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, für die ein Profilbericht erstellt wurde und für die Bereitstellung der Teilnehmerdaten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 validiert wurde 2) Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die in die nächste Phase der Jugendgarantie übertreten (d. h. Arbeitserfahrung oder Weiterbildung) 3) Anzahl der Stunden professioneller Unterstützung für junge Menschen unter 25 Jahren pro Teilnehmer 4) Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die das Arbeitserfahrungs- oder Weiterbildungsprogramm absolviert und dafür eine Abschlussbescheinigung erhalten haben 1) 2 601,50 2) 2 128,50 3) 50 4) 1 398 6. IT-Weiterbildung im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001 Junge Menschen unter 25 Jahren, die die IKT-Sommerkurse des Malta Qualifications Framework (MQF) (2) Level 2 absolvieren Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens 1) Anzahl der Jugendlichen, die für einen MQF-L2-IKT-Sommerkurs angemeldet sind 2) Anzahl der Jugendlichen, die eine Teilnahme- oder Abschlussbescheinigung für einen MQF-L2-IKT-Sommerkurs erhalten haben 1) 416 2) 318 7. IT-Weiterbildung (Europäischer Computer-Führerschein), MQF Level 3, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001 Junge Menschen unter 25 Jahren, die eine Weiterbildung für den Europäischen Computer-Führerschein (ECDL-Standard) (3) absolvieren, MQF Level 3 Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens 1) Anzahl der Jugendlichen, die für einen MQF-L3-ECDL-Standard-Kurs angemeldet sind 2) Anzahl der Jugendlichen, die eine Teilnahme- oder Abschlussbescheinigung für einen MQF-L3-ECDL-Standard-Kurs erhalten haben 1) 226,50 2) 528,50 8. Präventionskurse für das MCAST (Malta College of Arts, Science and Technology) im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001 Junge Menschen unter 25 Jahren, die einen MCAST-Präventionskurs beginnen Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens 1) Anzahl der Jugendlichen, die für einen MCAST-Präventionskurs angemeldet sind 2) Anzahl der Jugendlichen, die die MCAST-Prüfung wiederholen 3) Anzahl der Jugendlichen, die nach Wiederholung der Prüfung im September des entsprechenden Jahres im MCAST-Kurs weitergekommen sind oder die am Ende des Lehrplans die volle Qualifikation erhalten haben 1) 62,10 2) 113,85 3) 31,05 9. Präventionskurse für das Erlangen eines Sekundarschulabschlusses (SEC) im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001 Junge Menschen unter 25 Jahren, die einen SEC-Präventionskurs belegen Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens 1) Anzahl der Jugendlichen, die zur Wiederholung der SEC-Prüfung angemeldet sind 2) Anzahl der Jugendlichen, die die SEC-Prüfung wiederholen 3) Anzahl der Jugendlichen, deren SEC-Prüfungsergebnis im Vergleich zu dem vorherigen besser ausgefallen ist 1) 38,10 2) 69,85 3) 19,05 10. Bereitstellung von Stipendien auf Ebene der tertiären Bildung für verschiedene Zielgruppen auf Niveau 7 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR N7), Prioritätsachse 3 (Investitionsprioritäten 10ii und 10iii) und Prioritätsachse 4 (Investitionspriorität 11i) des operationellen Programms 2014MT05SFOP001 Teilnehmer, die ein EQR-N7-Studienprogramm absolvieren und bei Abschluss eine Qualifikation oder Bescheinigung erhalten Studiengebühren Anzahl der erreichten ECTS (4)-Punkte * 0,95, für die ein vorläufiger Studiennachweis vorlegt wird Anzahl der erreichten ECTS-Punkte * 0,05, für die eine Akkreditierungsbescheinigung oder ein endgültiger Studiennachweis vorlegt wird Für Studienprogramme in Malta 58 Für Studienprogramme in anderen Ländern und für gemeinsame Studienprogramme 100 2.   Anpassung der Beträge Die Einheitskosten 1 können angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohn und/oder die gesetzliche Zulage und/oder die wöchentliche Unterstützung und/oder der Sozialversicherungsbeitrag in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt den niedrigsten Monatssatz des nationalen Mindestlohns für ein bestimmtes Jahr, die gesetzliche Zulage, die wöchentliche Unterstützung und die Sozialversicherungsbeiträge, wobei das Ergebnis durch 2 dividiert wird. Die Einheitskosten 2 können angepasst werden, indem die jährliche Inflationsrate auf die jeweiligen Sätze angewandt wird. Ab 2017 wird für ein gegebenes Jahr N die Inflationsrate für das Jahr N-1 angewandt, die vom maltesischen Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht wird unter: https://nso.gov.mt/en/nso/Selected_Indicators/Retail_Price_Index/Pages/Index-of-Inflation.aspx Die Einheitskosten 3-4 können angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohn für Personen über 18 Jahre und/oder die gesetzlichen Zulagen und/oder die wöchentlichen Unterstützungen und/oder die Sozialversicherungsbeiträge in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt den Stundensatz des nationalen Mindestlohns für Personen über 18 Jahre oder über ein bestimmtes Jahr, die gesetzlichen Zulagen, die wöchentlichen Unterstützungen und die Sozialversicherungsbeiträge. Die Anpassungen müssen anhand der aktualisierten Daten wie folgt vorgenommen werden: — Der nationale Mindestlohn ist in den Durchführungsvorschriften 452.71 (Nationales Mindestlohngesetz) angegeben. — Die gesetzlichen Zulagen, die wöchentlichen Unterstützungen und die Sozialversicherungsbeiträge beruhen auf dem Kapitel 452 der Gesetzgebung Maltas, insbesondere dem Gesetz über Beschäftigungs- und Arbeitsbeziehungen. Die Einheitskosten 5-9 können gemäß den Inflationskosten auf nationaler Ebene für das entsprechende Jahr angepasst werden, in dem die jeweilige Intervention vorgenommen wird. Die jährlichen Inflationsraten werden vom Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht und können unter folgendem Link abgerufen werden: https://nso.gov.mt/en/nso/Selected_Indicators/Retail_Price_Index/Pages/Index-of-Inflation.aspx. Die Einheitskosten 10 werden im Einklang mit der Inflation gemäß dem Land, in dem der Kurs belegt wird, angepasst. Für Kurse, die von einer nicht in Malta ansässigen Einrichtung angeboten werden, und für gemeinsame Studienprogramme wird der Durchschnitt der zu dem Zeitpunkt geltenden Inflationsraten herangezogen. https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=en&pcode=tec00118&plugin=1 3.   Definition von Pauschalfinanzierungen Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) Alle Vorhaben im Rahmen des operationellen Programms 2014MT05SFOP001 Neue Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind (d. h. förderfähige Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind, die zur Berechnung einer Rate von 100 000 EUR noch nicht berücksichtigt wurden) zwecks Deckung der indirekten Kosten des Vorhabens Indirekte Kosten Raten von 100 000 EUR an neuen Gesamtausgaben pro Vorhabengruppe (5) in einem der Europäischen Kommission übermittelten Zahlungsantrag Vgl. Punkt 4. 4.   Beträge Art der Einrichtung Öffentliche Einrichtungen Ministerium/Abteilung Ni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.