Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2170 der Kommission vom 27. September 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

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19.12.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 329/2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2170 DER KOMMISSION vom 27. September 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Blick auf eine vereinfachte Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds (ESF) und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten ist es angebracht, das Anwendungsgebiet der standardisierten Einheitskosten (im Folgenden auch „Einheitskosten“) und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung an die Mitgliedstaaten zu erweitern. Die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben an die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Daten festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten übermittelt oder von Eurostat veröffentlicht werden, sowie auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Methoden, einschließlich der Methoden gemäß Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 68b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). (2) Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kosten der jeweiligen Vorhabenarten können die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und der Pauschalfinanzierungen je nach Art des Vorhabens und nach Mitgliedstaat variieren, um den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen. (3) Frankreich, Tschechien, Malta, Italien, die Slowakei, die Niederlande, Rumänien, Zypern, Irland und Portugal haben Methoden gemeldet, die darauf abstellen, entweder bestehende standardisierte Einheitskosten zu ändern oder zusätzliche standardisierte Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission in Bezug auf Vorhabenarten, die noch nicht unter die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommision (3) fallen, zu definieren. (4) Irland und Frankreich haben eine Methode zur Definition von Pauschalfinanzierungen gemeldet. (5) Für die Einheitskosten, die sich auf Vorhaben zur Unterstützung von Bildungsmaßnahmen beziehen und für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark gelten, sollten die Beträge im Einklang mit den jüngsten Eurostat-Daten aktualisiert werden. Außerdem sollten monatliche Sätze für Vorhaben im Bereich der frühkindlichen und der vorschulischen Bildung und Erziehung (ISCED-Stufen ED0, ED01 und ED02) eingeführt werden. (6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) 2015/2195 wird wie folgt geändert: 1. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. 2. Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. 3. Anhang V erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. 4. Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung. 5. Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung. 6. Anhang IX erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung. 7. Anhang XIII erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung. 8. Anhang XIV erhält die Fassung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung. 9. Anhang XV erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung. 10. Anhang XVII erhält die Fassung des Anhangs X der vorliegenden Verordnung. 11. Der Wortlaut des Anhangs XI der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XXI angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. September 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470. (2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 22). ANHANG I „ANHANG II Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an Frankreich 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für den Indikator Betrag (in EUR) 1. ‚Garantie Jeunes‘, die im Rahmen der Prioritätsachse 1 ‚Integration junger NEET in den Arbeitsmarkt‘ des operationellen Programms ‚Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l’Initiative pour l’emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer‘ (CCI-2014FR05M9OP001) unterstützt wird Junge NEET (1), die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching ein positives Ergebnis im Rahmen der ‚Garantie Jeunes‘ erzielt haben — Vergütung der Teilnehmer — bei den ‚missions locales’ entstandene Aktivierungskosten Zahl der NEET, die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching eines der folgenden Ergebnisse erzielt haben: — Aufnahme einer zu einem Abschluss führenden Berufsausbildung, entweder in — einem Bildungsgang im Zuge des lebenslangen Lernens oder — einer Grundausbildung oder — Gründung eines Unternehmens oder — Aufnahme einer Beschäftigung oder — (bezahlte oder unbezahlte) berufliche Tätigkeit während mindestens 80 Arbeitstagen 6 400 2. Weiterbildung für Arbeitslose durch zugelassene Ausbildungsträger, unterstützt durch das operationelle Programm ‚Ile-de-France‘ (CCI 2014FR05M0OP001) Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis nach Absolvierung einer Weiterbildung Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der Teilnehmer mit einem der folgenden Ergebnisse nach Absolvierung einer Weiterbildung: — Erhalt eines Abschlusszeugnisses oder einer Bestätigung über die erworbenen Kompetenzen am Ende der Weiterbildung — Aufnahme einer Beschäftigung über einen Zeitraum von mindestens einem Monat — Einschreibung zu einer beruflichen Weiterbildung — erneute Einschreibung zur bisherigen schulischen Ausbildung nach einer Unterbrechung oder — Zugang zu einem formellen Bestätigungsverfahren für die erworbenen Kompetenzen Erzielt ein Teilnehmer mehrere erfolgreiche Ergebnisse nach Absolvierung der Weiterbildung, wird ihm nur ein Betrag für diese Weiterbildung erstattet. Kategorie Sektor Betrag 1 Gesundheitsversorgung 3 931 Sicherheit von Personen und Sachen 2 Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten 4 556 personenbezogene Dienstleistungen Handhabung von Weichmaterialien Nahrungs- und Genussmittel, Kochen Handel und Vertrieb Hotel- und Gastgewerbe, Catering Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 3 Sekretariats- und Bürotechnik 5 695 Sozialarbeit Elektronik Frisiergewerbe, Beauty und Wellness Fahrzeug- und Maschineninstandhaltung Transport, Umschlag, Lagerung 4 Landwirtschaft 7 054 Umwelt Hoch- und Tiefbau Druck- und Publikationsverfahren 3. Weiterbildung für Arbeitslose durch zugelassene Ausbildungsträger, unterstützt durch folgende operationelle Programme:   ‚Rhône-Alpes‘ (CCI 2014FR16M2OP010)   und   ‚Auvergne‘ (CCI 2014FR16M0OP002) Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis nach Absolvierung einer Weiterbildung Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der Teilnehmer mit einem der folgenden Ergebnisse nach Absolvierung einer Weiterbildung: — Erhalt eines Abschlusszeugnisses, das von einem Berufsverband oder einer öffentlichen Stelle offiziell bestätigt wurde — Erhalt einer Bestätigung über die erworbenen Kompetenzen am Ende der Weiterbildung — Aufnahme einer Beschäftigung — Einschreibung zu einer beruflichen Weiterbildung — erneute Einschreibung zur bisherigen schulischen Ausbildung nach einer Unterbrechung oder — Zugang zu einem formellen Bestätigungsverfahren für die erworbenen Kompetenzen Für Kategorie 5 zusätzlich die Zahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis gemäß vorstehender Beschreibung und Anspruch auf Beihilfe der Region Auvergne-Rhône-Alpes. Erzielt ein Teilnehmer mehrere erfolgreiche Ergebnisse nach Absolvierung der Weiterbildung, wird ihm nur ein Betrag für diese Weiterbildung erstattet. Kategorie Sektor Betrag 1 Transport, Logistik und Tourismus 4 403 Banken, Versicherungen Unternehmensführung, -verwaltung, -gründung Dienstleistungen für Einzelpersonen und für die Allgemeinheit 2 Arbeit im Gesundheits- und Sozialwesen, Erholungs-, Kultur- und Sportaktivitäten 5 214 Gastronomie, Hotellerie und Lebensmittelindustrie Handel Handhabung von Weichmaterialien und Holz; grafisches Gewerbe 3 Hoch- und Tiefbau 7 853 verarbeitende Industrie Mechanik, Metallbearbeitung Landwirtschaft, Fischerei Kommunikation, Information, Kunst und Unterhaltung 4 Wartung 9 605 Elektrizität, Elektronik IT und Telekommunikation 5 Beihilfen 2 259 4. Qualifizierende und berufliche Weiterbildung im Rahmen des operationellen Programms ‚FSE La Réunion‘ (CCI 2014FR05SFOP005) — Prioritätsachse 1. Förderung der Entwicklung einer wissensbasierten, wettbewerbsfähigen und innovativen Gesellschaft Bereitstellung von Lehrgängen, die zu einer Qualifikation, Fertigkeit oder Zertifizierung führen Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Anzahl der Monate pro Teilnehmer einer qualifizierenden oder beruflichen Weiterbildung einschließlich der Monate in einem Weiterbildungszentrum oder Unternehmen Kategorie A1: 3 131 Kategorie B1: 4 277 Kategorie C1: 2 763 Kategorie D1: 2 470 Kategorie D2: 2 332 Kategorie D3: 3 465 Kategorie E1: 2 841 Kategorie E2: 3 392 Kategorie E3: 2 569 Kategorie F1: 2 319 Kategorie F2: 2 990 Kategorie F3: 2 910 Kategorie G1: 2 381 5. Berufsbildung für Erwachsene (Vorqualifizierung) im Rahmen des operationellen Programms ‚FSE La Réunion‘ (CCI 2014FR05SFOP005) — Prioritätsachse 1. Förderung der Entwicklung einer wissensbasierten, wettbewerbsfähigen und innovativen Gesellschaft Bereitstellung von berufsbildenden Maßnahmen, die den Zugang zu einer qualifizierenden Weiterbildung eröffnen Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Anzahl der Monate pro Teilnehmer einer beruflichen Weiterbildung (Vorqualifizierung) mit einer Höchstdauer von 5 Monaten Kategorie H1: 2 805 6. Qualifizierende-bescheinigende berufliche Weiterbildung durch Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des operationellen Programms ‚FSE La Réunion‘ (CCI 2014FR05SFOP005) — Prioritätsachse 1: Förderung der Entwicklung einer wissensbasierten, wettbewerbsfähigen und innovativen Gesellschaft — Prioritätsachse 2: Unterstützung des Zugangs zu Beschäftigung durch Entwicklung von Kompetenzen und Ausbau von Mobilität — Prioritätsachse 3: Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut durch Stärkung der öffentlichen Bildung und Unterstützung Teilnehmer, die eine individuelle berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Anzahl der Teilnehmer, die binnen 4 Monaten nach Ende der Ausbildung eine anerkannte Qualifizierung/Bescheinigung erhalten haben Kategorie Niveau Einheitskosten A III 17 509,80 B IV 14 908,87 C V 13 847,37 D VI 9 562,39       7. Zu einem Diplom führende berufliche Weiterbildung im Bereich Gesundheit und Pflege im Rahmen des operationellen Programms ‚FSE La Réunion‘ (CCI 2014FR05SFOP005) — Prioritätsachse 1: Förderung der Entwicklung einer wissensbasierten, wettbewerbsfähigen und innovativen Gesellschaft Teilnehmer, die eine berufliche Ausbildung im Bereich Gesundheit und Pflege erfolgreich abgeschlossen haben (2) Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Anzahl der Teilnehmer, die ihr Ausbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen haben (und ins nächste Ausbildungsjahr wechseln bzw. ihren Abschluss machen)   Code Betrag (Wert 2017) Staatliches Pflege-Diplom Erstes Ausbildungsjahr AS-INIT 6 150,99 Modular AS-PART 3 444,55 Staatliches Krankenpflege-Diplom Jahr 1 IFSI-A1 9 038,52 Jahr 2 IFSI-A2 7 341,99 Jahr 3 IFSI-A3 5 620,57 Staatliches Hebammen-Diplom Jahr 1 ESF-A1 15 752,29 Jahr 2 ESF-A2 9 878,55 Jahr 3 ESF-A3 11 038,54 Jahr 4 ESF-A4 5 318,95 Staatliches Krankentransportfahrer-Diplom IFA-AMB 5 886,73 Staatliches Kinderpflegeassistenten-Diplom IFAP 8 102,58 Staatliches Kinderpflege-Diplom EP 12 173,43 Staatliches Ergotherapeuten-Diplom Jahr 1 IRFE-A1 12 570,94 Jahr 2 IRFE-A2 7 557,72 Jahr 3 IRFE-A3 6 611,51 Staatliches Massage- und Physiotherapie-Diplom Jahr 1 IFMK-A1 5 761,21 Jahr 2 IFMK-A2 4 638,97 Jahr 3 IFMK-A3 4 783,31 Jahr 4 IFMK-A4 4 493,41 Staatliches Diplom in Psychomotorik-Therapie Jahr 1 IRFP-A1 9 504,44 Jahr 2 IRFP-A2 8 650,03 Jahr 3 IRFP-A3 6 008,29 2.   Anpassung der Beträge Der Betrag für die Einheitskosten unter 1. basiert teilweise auf den standardisierten Einheitskosten, die vollständig von Frankreich getragen werden. Von den 6 400 EUR entfallen 1 600 EUR auf die standardisierten Einheitskosten gemäß der ‚Instruction ministérielle du 11 octobre 2013 relative à l’expérimentation Garantie Jeunes prise pour l’application du décret 2013-80 du 1er octobre 2013 ainsi que par l’instruction ministérielle du 20 mars 2014‘, die die von den Jugendarbeitsämtern (‚missions locales‘) übernommenen Kosten für das Coaching abdecken sollen, das jeder in die ‚Garantie Jeunes‘ aufgenommene NEET erhält. Die Einheitskosten unter 1. werden von dem Mitgliedstaat entsprechend der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Anpassung der im ersten Absatz genannten standardisierten Einheitskosten von 1 600 EUR aktualisiert, die die von den Jugendarbeitsämtern getragenen Kosten abdecken. Der Betrag für die Einheitskosten unter 2. und 3. basiert auf den Preisen für Unterrichtsstunden öffentlich ausgeschriebener Kurse in den jeweiligen Bereichen und geografischen Gebieten. Wenn das Auftragsvergabeverfahren für die zugrunde liegenden Kurse wiederholt wird, werden diese Beträge nach folgender Formel angepasst: Neuer Preis (ohne MwSt.) = alter Preis (ohne MwSt.) × (0,5 + 0,5 × Sr/So); Sr ist der INSEE-Beschäftigtenzahlindex (Kennung 1567446) laut letzter monatlicher Veröffentlichung am Tag der Anpassung. So ist der INSEE-Beschäftigtenzahlindex (Kennung 1567446) laut monatlicher Veröffentlichung am Tag der Angebotsabgabe für die erste Anpassung und bezieht sich für alle weiteren Anpassungen auf die monatliche Veröffentlichung am Jahrestag der Angebotsabgabe. Die Beträge für die Einheitskosten zu 4.-5. und 7. können basierend auf der Inflationsrate für Réunion angepasst werden (INSEE-Index) — Bezugsjahr 2017. Die Beträge für die Einheitskosten unter 6. können gemäß dem Preisüberprüfungsmechanismus angepasst werden, wenn es eine neue Ausschreibung auf Réunion gibt. Die Beträge werden jährlich aktualisiert, und zwar zum 1. Januar N auf der Grundlage des letzten verfügbaren Index nach folgender Formel: Überprüfungsformel: B — B0 (Im/I0) B- überprüfter Betrag N B0- ursprünglicher Betrag (N-1) I0 — Bezugswert, letzter bekannter Wert des SYNTEC-Index, Stand 1. Januar des Jahres N-1 Im — I0-12 Monate Zwischenrechnungen = vier Dezimale, Skala = zwei Dezimale + geltender Koeffizient für P0 gerundet, falls im obersten Tausendstel. Die ausgewählte Skala für die standardisierten Einheitskosten entspricht dem Wert von 2017. Das Bezugsjahr ist also 2017 als Ausgangspunkt für die Indexierung. Die Indexierung gilt für Kurse mit Beginn im Jahr N. 3.   Definition von Pauschalfinanzierungen Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für den Indikator Beträge (in EUR) Technische Hilfe Prioritätsachse 4 2014FR05SFOP001 OP ESF Prioritätsachse 2 2014FR05M9OP001 OP YEI Neue Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind (d. h. förderfähige Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind, die zur Berechnung einer Rate von 100 000 EUR noch nicht berücksichtigt wurden) Alle förderfähigen Kosten Raten von 100 000 EUR neuer Gesamtausgaben, die Teil eines der Europäischen Kommission vorgelegten Zahlungsantrags sind, bis der maximale Betrag der Prioritätsachse technische Hilfe erreicht ist 3 716,64 “ (1)  Junger Mensch, der weder eine Arbeit hat noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert und an einem im Rahmen des ‚PROGRAMME OPÉRATIONNEL NATIONAL POUR LA MISE EN ŒUVRE DE L’INITIATIVE POUR L’EMPLOI DES JEUNES EN METROPOLE ET OUTRE-MER‘ geförderten Vorhaben teilnimmt. (2)  Das Diplom kann binnen 13 Monaten nach dem Ende der Ausbildung erlangt werden, solange den Teilnehmern Unterstützungsveranstaltungen angeboten werden. ANHANG II „ANHANG III Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Tschechien 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart  (1) Maßeinheit für den Indikator Beträge (in Landeswährung (CZK), sofern keine abweichende Angabe) 1. Schaffung einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 Neu geschaffener Platz in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung — Erwerb der Ausrüstung für eine Kinderbetreuungseinrichtung — Projektverwaltung in der Gründungsphase Zahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung  (2) 20 544 einschl. MwSt. bzw. 17 451 ohne MwSt. 2. Umbau einer bestehenden Einrichtung zu einer Kindergruppe im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 Platz in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung  (3) — Erwerb der Ausrüstung für eine umgebaute Einrichtung — Erwerb von Lehrmitteln — Projektverwaltung in der Umbauphase Zahl der Plätze, die in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung entstanden sind  (4) 9 891 einschl. MwSt. bzw. 8 642 ohne MwSt. 3. Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung — Entgelt für Lehrkräfte und sonstiges Personal — Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung — Verwaltung des Vorhabens Auslastungsquote  (5) 730  (6) 4. Weiterbildung von Betreuungspersonal im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 Erwerb einer Qualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung — Ausbildung und Prüfung zwecks Erwerbs einer Berufsqualifikation Zahl der Personen, die eine Berufsqualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung erwerben 14 760 5. Anmietung von Räumlichkeiten für Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung — Miete für die Räumlichkeiten einer Kinderbetreuungseinrichtung Auslastungsquote  (7) 64  (8) 6. Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001) Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses über die Grundlagen der Informationstechnologie (IT) Alle förderfähigen Kosten, einschließlich: — direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung — indirekte Kosten — Arbeitsentgelt der Teilnehmer Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden 324 7. Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001) Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses zu persönlichen Kompetenzen und Führungskompetenzen Alle förderfähigen Kosten, einschließlich: — direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung — indirekte Kosten — Arbeitsentgelt der Teilnehmer Anzahl der vom Beschäftigten besuchten Stunden 593 8. Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001) Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Sprachkurses Alle förderfähigen Kosten, einschließlich: — direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung — indirekte Kosten — Arbeitsentgelt der Teilnehmer Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden 230 9. Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001) Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines Schulungskurses über IT-Spezialausbildung Alle förderfähigen Kosten, einschließlich: — direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung — indirekte Kosten — Arbeitsentgelt der Teilnehmer Anzahl der vom Beschäftigten besuchten Stunden 609 10. Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1 Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses zu Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht Alle förderfähigen Kosten, einschließlich: — direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung — indirekte Kosten — Arbeitsentgelt der Teilnehmer Anzahl der vom Beschäftigten besuchten Stunden 436 11. Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001) Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) einer externen technischen Schulung oder beruflichen Weit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.