Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2158 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (Neufassung) (EZB/2019/38)

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17.12.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 327/99 BESCHLUSS (EU) 2019/2158 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 5. Dezember 2019 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2019/38) (Neufassung) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 30, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am Beschluss (EU) 2015/530 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/7) (2) ist eine Reihe von Änderungen vorzunehmen. Im Interesse der Klarheit sollte dieser Beschluss neu gefasst werden. (2) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) (3) werden die Gebührenfaktoren, die zur Festsetzung der für jedes beaufsichtigte Unternehmen oder jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichtenden individuellen jährlichen Aufsichtsgebühr verwendet werden, durch den Betrag gebildet, der sich am betreffenden Referenzdatum zusammensetzt aus i) den gesamten Aktiva und ii) dem Gesamtrisikobetrag. (3) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) war die EZB verpflichtet, diese Verordnung bis zum Jahr 2017 zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Methodik und die Kriterien zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe erhoben werden. Die EZB hat ein öffentliches Anhörungsverfahren eingeleitet und unter Berücksichtigung der eingegangenen Antworten beschlossen, die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zur Einführung eines überarbeiteten Regelwerks zu Aufsichtsgebühren zu ändern. Im Beschluss (EU) 2015/530 (EZB/2015/7) werden detailliertere Verfahren zur Methodik und den Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten festgelegt. (4) Nach dem überarbeiteten Rahmenwerk gemäß Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollte als Referenzdatum für die Gebührenfaktoren grundsätzlich weiterhin der 31. Dezember des Jahres gelten, das dem Gebührenzeitraum, für den die Gebühren berechnet werden, vorhergeht. Dadurch können aufsichtliche Informationen, die der EZB bereits gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 (4) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (5) (gemeinsame Berichterstattung (Common Reporting — COREP) und Finanzberichterstattung (Financial Reporting — FINREP)) sowie gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) (6) (FINREP) zur Verfügung stehen, bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für die Mehrheit der Gebührenschuldner verwendet werden. (5) Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen oder beaufsichtigte Gruppen, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht berücksichtigen, sollten die Gebührenfaktoren zur Berechnung der Aufsichtsgebühren weiterhin gesondert gemeldet werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe bd der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden diese Gebührenfaktoren der betreffenden NCA zum jeweiligen Referenzdatum gemäß einem Beschluss der EZB übermittelt. (6) Gebührenschuldner, die weiterhin gesondert melden müssen, sollten die Gebührenfaktoren unter Verwendung der in den Anhängen I und II enthaltenen Vorlagen an die jeweilige nationale zuständige Behörde (National Competent Authority — NCA) übermitteln. Im Fall von beaufsichtigten Gruppen mit in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen sollten die Gebührenschuldner die für die Bestimmung der Gebührenfaktoren verwendete Methodik erläutern. (7) Es sollte die Konsistenz zwischen der Bestimmung der Gebührenfaktoren von Gebührenschuldnern, für die die EZB bereits aufsichtliche Informationen durch COREP und FINREP erhält, und den Gebührenfaktoren von Gebührenschuldnern, die Informationen zur Berechnung der Aufsichtsgebühren gesondert melden müssen, sichergestellt werden. (8) Bei der Berechnung der Gebührenfaktoren sieht Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) die Möglichkeit vor, Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht zu berücksichtigen. Die betreffenden Gebührenschuldner sollten der EZB anzeigen, ob sie beabsichtigen, den Beitrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen für einen Gebührenfaktor oder beide Gebührenfaktoren nicht zu berücksichtigen. Die Frist für die Übermittlung der Anzeige sollte im Einklang mit dem überarbeiteten Rahmenwerk für die Berechnung der Aufsichtsgebühren stehen. (9) Für die Mehrheit der Gebühren entrichtenden Zweigstellen wurde im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) die Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung des Rechnungsprüfers zum Nachweis der gesamten Aktiva der Zweigstelle für die Berechnung der Aufsichtsgebühr als unverhältnismäßig bewertet. Es genügt, dass die Gebühren entrichtenden Zweigstellen der relevanten NCA ein Schreiben der Geschäftsleitung übermitteln, in dem die gesamten Aktiva der Zweigstelle bestätigt werden. (10) Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) legt fest, dass die EZB die Gebührenfaktoren gemäß einem Beschluss der EZB bestimmt, falls ein Gebührenschuldner es unterlässt, sie zur Verfügung zu stellen. (11) In diesem Beschluss sollten die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren betreffenden Daten sowie die Verfahren für die Übermittlung der Gebührenfaktoren durch die Gebührenschuldner, die die Gebührenfaktoren zur Berechnung der Aufsichtsgebühren weiterhin gesondert melden müssen, und von NCAs an die EZB festgelegt werden. Insbesondere sollten das Format, die Häufigkeit und die Termine für diese Übermittlung sowie die Arten der Qualitätsprüfungen, die die NCAs vor Übermittlung der Gebührenfaktoren an die EZB vorzunehmen haben, festgelegt werden. (12) Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieses Beschlusses zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert, noch der Meldeaufwand berührt werden. Die NCAs können dem Ausschuss für Statistik des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) solche technische Änderungen vorschlagen, wobei dessen Position im Rahmen dieses Verfahrens Rechnung getragen wird. (13) Zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem überarbeiteten Rahmenwerk für die Berechnung der Aufsichtsgebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41), die Übergangsbestimmungen im Hinblick auf den Gebührenzeitraum 2020 vorsieht, sollte dieser Beschluss Anfang 2020 in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Dieser Beschluss legt die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der der Gebührenfaktoren zur Berechnung der von beaufsichtigten Unternehmen und beaufsichtigten Gruppen zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) und die Übermittlung der Gebührenfaktoren durch die Gebührenschuldner im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe bd jener Verordnung sowie die Verfahren zur Übermittlung dieser Daten von NCAs an die EZB fest. Dieser Beschluss ist auf Gebührenschuldner und NCAs anwendbar. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) enthaltenen Begriffsbestimmungen sowie die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Arbeitstag“: ein Tag, bei dem es sich nicht um einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag in dem Mitgliedstaat handelt, in dem die relevante NCA ihren Sitz hat; 2. „Leitungsorgan“: ein Leitungsorgan gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Artikel 3 Methodik zur Bestimmung der Gebührenfaktoren (1)   Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die einer aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen, und beaufsichtigte Gruppen, die der EZB ihre Entscheidung, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht zu berücksichtigen, nicht gemäß Artikel 4 angezeigt haben, bestimmt die EZB die jeweiligen Gebührenfaktoren wie folgt: a) Der Gesamtrisikobetrag für das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben ba oder bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte relevante Referenzdatum wird anhand der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten Vorlage zu „Eigenmittelanforderungen“ aus der gemeinsamen Berichterstattung (COREP) (nachfolgend die „Vorlage zu Eigenmittelanforderungen“) bestimmt, wie diese gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 von den NCAs an die EZB übermittelt wird. Im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle oder von zwei oder mehr Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) als eine Zweigstelle gelten, ist der Gesamtrisikobetrag Null. b) Die gesamten Aktiva für das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben ba, bb oder bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte relevante Referenzdatum werden anhand der in den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten Vorlagen zu „Bilanz: Vermögenswerte“ aus der Finanzberichterstattung (FINREP) und der in den Anhängen I, II, IV und V aufgeführten Vorlagen zu „Bilanz: Vermögenswerte“ sowie der in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) aufgeführten Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen bestimmt, wie diese gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 und der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) von den NCAs an die EZB übermittelt werden. Im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle bestätigt der Leiter dieser Zweigstelle oder, wenn der Leiter nicht zur Verfügung steht, das Leitungsorgan des für die Errichtung der Gebühren entrichtenden Zweigstelle zuständige Kreditinstitut, die gesamten Aktiva der Gebühren entrichtenden Zweigstelle mittels eines an die relevante NCA übermittelten Schreibens der Geschäftsleitung. (2)   Für beaufsichtigte Gruppen, die einer aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen und der EZB ihre Entscheidung, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht zu berücksichtigen, gemäß Artikel 4 anzeigen, bestimmt die EZB die jeweiligen Gebührenfaktoren auf der Grundlage der von diesen beaufsichtigten Gruppen gemäß den folgenden Buchstaben a und b berechneten und gemäß Artikel 5 an die relevante NCA übermittelten Daten. a) Der Gesamtrisikobetrag für das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben ba oder bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte relevante Referenzdatum wird anhand der Vorlage zu Eigenmittelanforderungen bestimmt, abzüglich: i) des Beitrags dieser in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß Meldung in der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten COREP-Vorlage „Gruppensolvenz: Informationen zu verbundenen Unternehmen“ (nachfolgend die „Vorlage Gruppensolvenz: Informationen zu verbundenen Unternehmen) zum Gesamtrisikobetrag der Gruppe; und ii) des Beitrags dieser in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen, die nicht in der Vorlage Gruppensolvenz: Informationen zu verbundenen Unternehmen enthalten sind, gemäß Meldung in Anhang I dieses Beschlusses zum Gesamtrisikobetrag der Gruppe. b) Die gesamten Aktiva für das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben ba, bb oder bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte relevante Referenzdatum werden durch Aggregierung der gesamten Aktiva ermittelt, die in den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen aller beaufsichtigten Unternehmen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, innerhalb der beaufsichtigten Gruppe offen gelegt werden, sofern diese verfügbar sind, oder auf andere Weise durch Aggregierung der gesamten Aktiva, die in dem/den relevanten Berichtspaket(en) ausgewiesen sind, das/die von den beaufsichtigten Unternehmen oder der Gruppe der Gebühren entrichtenden Kreditinstitute zur Erstellung von Konzernabschlüssen auf Gruppenebene eingesetzt wird/werden. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, kann der Gebührenschuldner gruppeninterne Positionen innerhalb aller in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen eliminieren. Ein in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einer beaufsichtigten Gruppe einbezogener Firmenwert (Goodwill) ist in die Aggregierung einzubeziehen; die Nichtberücksichtigung des Firmenwerts, der Tochterunternehmen zugewiesen ist, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelassen sind, ist optional. Wenn ein Gebührenschuldner gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlüsse einsetzt, bestätigt ein Rechnungsprüfer, dass die gesamten Aktiva den in den geprüften gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen der einzelnen beaufsichtigten Unternehmen offengelegten gesamten Aktiva entsprechen. Wenn ein Gebührenschuldner Berichtspakete einsetzt, bestätigt ein Rechnungsprüfer die gesamten Aktiva, die für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren eingesetzt werden, indem er die verwendeten Berichtspakete einer ordnungsgemäßen Prüfung unterzieht. In allen Fällen bestätigt der Rechnungsprüfer, dass der Prozess der Aggregierung nicht von dem Verfahren abweicht, das in diesem Beschluss festgelegt ist, und dass die vom Gebührenschuldner vorgenommene Berechnung mit der Bilanzierungsmethode übereinstimmt, die zur Konsolidierung der Bilanzen der Gruppe der Gebühren entrichtenden Unternehmen eingesetzt wird. (3)   Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen, werden die gesamten Aktiva und der Gesamtrisikobetrag gemäß Definition in Artikel 2 Nummer 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) für das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben ba, bb oder bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte relevante Referenzdatum von ihnen ermittelt und gemäß Artikel 5 an die relevante NCA übermittelt. Im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle bestätigt der Leiter dieser Zweigstelle oder, wenn der Leiter nicht zur Verfügung steht, das Leitungsorgan des für die Errichtung der Gebühren entrichtenden Zweigstelle zuständige Kreditinstitut, die gesamten Aktiva der Gebühren entrichtenden Zweigstelle mittels eines an die relevante NCA übermittelten Schreibens der Geschäftsleitung. Artikel 4 Anzeige des Abzugs von Aktiva und/oder des Risikobetrags von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen Gebührenschuldner, die beabsichtigen, Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) nicht zu berücksichtigen, zeigen der EZB ihre Entscheidung spätestens bis 30. September des Gebührenzeitraums an, für den die Gebühr berechnet wird. In der Anzeige ist anzugeben, ob der Abzug des Beitrags von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen auf den Gebührenfaktor Gesamtrisikobetrag, den Gebührenfaktor gesamte Aktiva oder beide gilt. Erhält die EZB bis zum 30. September des Gebührenzeitraums, für den die Gebühr berechnet wird, keine solche Anzeige, werden der Gesamtrisikobetrag und die gesamten Aktiva gemäß Artikel 3 Absatz 1 bestimmt. Gehen der EZB fristgerecht mehrere Anzeigen zu, ist die letzte bis zum 30. September des Gebührenzeitraums, für den die Gebühr berechnet wird, bei der EZB zugegangene Anzeige maßgeblich. Artikel 5 Vorlagen für die Berichterstattung der Gebührenfaktoren der Gebührenschuldner an die NCAs (1)   Gebührenschuldner, deren Gebührenfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 bestimmt werden, übermitteln der relevanten NCA die Gebührenfaktoren jedes Jahr bis zu den in Artikel 6 angegebenen Einreichungsterminen. Die Gebührenfaktoren sind unter Verwendung der Vorlagen in Anhang I und Anhang II zu übermitteln. Im Fall einer beaufsichtigten Gruppe mit in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen legt der Gebührenschuldner zur Erfüllung des Artikels 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erklärung der für die Bestimmung der Gebührenfaktoren genutzten Methodik in der im jeweiligen Anhang vorgesehenen Kommentarspalte vor. (2)   Gebührenschuldner übermitteln der relevanten NCA die Erklärung des Rechnungsprüfers oder das Schreiben der Geschäftsleitung gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 bis zu den in Artikel 6 angegebenen Einreichungsterminen. Artikel 6 Einreichungstermine (1)   Die Gebührenschuldner, deren Gebührenfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 3 bestimmt werden, übermitteln die Gebührenfaktoren bis Geschäftsschluss des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Einreichungstermins für die vierteljährlichen Meldungen für das dritte Quartal des Gebührenzeitraums, für den die Gebühr berechnet wird, oder, wenn der Einreichungstermin kein Arbeitstag ist, am nächsten Arbeitstag an die relevante NCA. (2)   Die NCAs übermitteln die in Absatz 1 genannten Gebührenfaktoren spätestens bis Geschäftsschluss am 10. Arbeitstag nach dem in Absatz 1 angegebenen Einreichungstermin an die EZB. Anschließend überprüft die EZB die empfangenen Daten innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab ihrem Empfang. Auf Verlangen der EZB erläutern oder erklären die NCAs die Daten. (3)   Die EZB gewährt jedem Gebührenschuldner spätestens bis 15. Januar des auf den Gebührenzeitraum folgenden Jahres Zugriff auf seine Gebührenfaktoren. Die Gebührenschuldner können innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen zu den die Gebührenfaktoren betreffenden Daten Stellung nehmen und geänderte Daten zur Berücksichtigung einreichen, falls sie die Gebührenfaktoren als unrichtig erachten. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem die Gebührenschuldner die Möglichkeit hatten, auf die Gebührenfaktoren zuzugreifen. Anschließend werden die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren angewandt. Alle nach dieser Frist eingegangenen Änderungen an den Daten werden nicht berücksichtigt und führen dementsprechend nicht zu einer Änderung der Gebührenfaktoren. Artikel 7 Datenqualitätsprüfungen Die NCAs überwachen und gewährleisten die Qualität und die Zuverlässigkeit der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 3 von den Gebührenschuldnern erhobenen Gebührenfaktoren, bevor sie an die EZB übermittelt werden. Die NCAs nehmen die Qualitätskontrollprüfungen vor, um zu beurteilen, ob die in Artikel 3 dargelegte Methodik eingehalten wurde. Die EZB korrigiert oder ändert die Gebührenfaktoren betreffende Daten nicht, die von den Gebührenschuldnern übermittelt wurden. Korrekturen oder Änderungen der Daten werden von den Gebührenschuldnern vorgenommen und von ihnen an die NCAs übermittelt. Die NCAs übermitteln von ihnen empfangene korrigierte oder geänderte Daten an die EZB. Bei der Übermittlung von Daten bezüglich der Gebührenfaktoren stellen die NCAs: a) Informationen über die mit den übermittelten Daten implizierten bedeutenden Entwicklungen zur Verfügung; und teilen b) der EZB die Gründe für bedeutende Korrekturen oder Änderungen derselben mit. Die NCAs stellen sicher, dass die EZB die erforderlichen Korrekturen oder Änderungen der Daten erhält. Artikel 8 Bestimmung der Gebührenfaktoren durch die EZB bei Nichtverfügbarkeit der Gebührenfaktoren bzw. Nichtübermittlung von Korrekturen oder Änderungen In dem Fall, dass ein Gebührenfaktor der EZB nicht zur Verfügung steht oder der Gebührenschuldner geänderte Daten, Änderungen oder Korrekturen der Daten in Bezug auf die Gebührenfaktoren gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Absatz 7 nicht fristgerecht übermittelt hat, wird die EZB die ihr zur Verfügung stehenden Informationen nutzen, um den fehlenden Gebührenfaktor zu bestimmen. Artikel 9 Vereinfachtes Änderungsverfahren Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik ist das Direktorium der EZB befugt, technische Änderungen der Anhänge dieses Beschlusses vorzunehmen, die den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen nicht verändern und sich nicht auf den Meldeaufwand der Gebührenschuldner auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung. Artikel 10 Aufhebung (1)   Der Beschluss (EU) 2015/530 (EZB/2015/7) wird hiermit aufgehoben. (2)   Verweisungen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Artikel 11 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Dezember 2019. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63. (2)  Beschluss (EU) 2015/530 der Europäischen Zentralbank vom 11. Februar 2015 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2015/7) (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 67). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23). (4)  Beschluss EZB/2014/29 vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 680/2014 und (EU) 2016/2070 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34). (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1). (6)  Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13). (7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). ANHANG I   BERECHNUNG DER GEBÜHREN Referenzdatum   NAME     GESAMTRISIKOBETRAG Einreichungstermin   MFI-Code           LEI-Code        

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.