Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2158 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (Neufassung) (EZB/2019/38)

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      Position   Art des Instituts Quelle des Risikobetrags Risikobetrag Anmerkungen     010 020 030 040 010 GESAMTRISIKOBETRAG gemäß Berechnung nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), (2) oder (3) COREP C 02.00, Zeile 010     020 BEITRAG VON TOCHTERUNTERNEHMEN in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern   COREP C 06.02, Spalte 250 (SUM)     1021 Unternehmen 1         1022 Unternehmen 2         1023 Unternehmen 3         1024 Unternehmen 4         ….. Unternehmen ...         N Unternehmen N         030 GESAMTRISIKOBETRAG der beaufsichtigten Gruppe unter Abzug des BEITRAGS DER TOCHTERUNTERNEHMEN in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern: Position 030 entspricht 010 abzüglich 020 minus Summe der Positionen 1021 bis N         Bitte stellen Sie sicher, dass diese Vorlage gemäß den gesondert übermittelten Anweisungen ausgefüllt wird. ANHANG II   BERECHNUNG DER GEBÜHREN Referenzdatum   NAME     GESAMTE AKTIVA Einreichungstermin   MFI-Code           LEI-Code               Position   Art des Instituts Bestätigung der Überprüfung durch den Rechnungsprüfer oder gemäß Schreiben der Geschäftsleitung für Gebühren entrichtende Zweigstellen (Ja/Nein) Aktiva insgesamt Anmerkungen     010 020 030 040 010 GESAMTE AKTIVA gemäß Artikel 51 Absatz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) (3)       020 GESAMTE AKTIVA gemäß Artikel 2 Nummer 12 Buchstaben b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) (4) (Ja)/(Nein)     030 GESAMTE AKTIVA gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dieses Beschlusses: Position 030 entspricht 031 minus 032 plus 033 minus 034 (2) oder (5) (Ja)/(Nein)     031 Gesamte Aktiva aller Gruppenunternehmen in teilnehmenden Mitgliedstaaten —zwingend         032 Gruppeninterne Positionen unter den beaufsichtigten Unternehmen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind (von Berichtspaketen, die zur Eliminierung von Salden zu Gruppenberichtszwecken herangezogen werden) —optional         033 Der in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens einer beaufsichtigten Gruppe ausgewiesene Firmenwert (Goodwill) —zwingend         034 Der den in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen zugewiesene Firmenwert (Goodwill) —optional         Bitte stellen Sie sicher, dass diese Vorlage gemäß den gesondert übermittelten Anweisungen ausgefüllt wird. ANHANG III ENTSPRECHUNGSTABELLE Beschluss (EU) 2015/530 (EZB/2015/7) Vorliegender Beschluss Artikel 1 Artikel 2 — Artikel 1 Artikel 2 Artikel 4 Artikel 3, erster Satz Artikel 3, zweiter Satz Artikel 3, dritter Satz Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 5 Absatz 1, zweiter Satz Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 1, dritter Satz Artikel 6 Artikel 7 Artikel 5 Absatz 1, erster Satz Artikel 7 Artikel 3 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 — Anhänge I — II — Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Anhänge I-II Anhang III

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.