Europäische Union

2000/514/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Fiat Auto SpA für das Werk Mirafiori Meccanica (Turin) gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5211) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0514. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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öglichkeit geäußert, den "Torque"-Motor unter optimalen Bedingungen in Biesko-Biala zu produzieren; praktisch keinerlei Auskünfte lieferte sie darüber, inwieweit Fiat tatsächlich die Absicht gehabt habe, die fragliche Investition nach Polen zu verlagern. (49) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass Italien die Standortungebundenheit des Vorhabens nicht nachgewiesen hat. Da ein glaubwürdiger Alternativstandort nicht gegeben ist, ist die angemeldete Regionalbeihilfe nicht erforderlich, um die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Ziele zu erreichen. (50) Zu anderen Zielen der Beihilfen, die die italienische Regierung beiläufig ausgeführt hat, nämlich u. a. Umweltschutz und Innovationsförderung, wurden keinerlei ausführlichen Erläuterungen geliefert, obwohl die Kommission entsprechende Auskünfte angefordert hat. Die Kommission hat daher nicht prüfen können, inwiefern es sich um Beihilfen zu innovativen Maßnahmen oder zum Umweltschutz handeln könnte. V. Schlussfolgerung (51) Die Regionalbeihilfe, die die italienische Regierung Fiat Mirafiori gewähren will, ist nicht erforderlich, um die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genannten Ziele, nämlich die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, zu verwirklichen. Die in Rede stehende Beihilfe ist daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Fiat Auto SpA, Werk Mirafiori Meccanica (Turin) gewähren will, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Daher darf die Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1999 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 6 und ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 37. (2) Siehe Anmerkung 1. (3) Siehe Anmerkung 1. (4) Quelle: Automotive News Europe. (5) ABl. C 279 vom 15.9.1997. (6) Siehe hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris, Sammlung S. 2671, Randnummer 17. (7) ABl. C 70 vom 6.3.1998, S. 7. (8) ABl. C 409 vom 30.12.1998, S. 7 und ABl. C 384 vom 12.12.1998, S. 20. (9) ABl. C 240 vom 31.7.1998, S. 3. (10) ABl. C 37 vom 11.2.1993, S. 15. (11) Denn Fiat war nicht Alleinaktionär dieser Unternehmen. (12) Da bestimmte Teile dem "Torque"-Motor und dem 138er Motor, der auf jeden Fall weiter in Mirafiori hergestellt worden wäre, gemein sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.