2000/514/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Fiat Auto SpA für das Werk Mirafiori Meccanica (Turin) gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5211) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 207 vom 17/08/2000 S. 0017 - 0021
Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Fiat Auto SpA für das Werk Mirafiori Meccanica (Turin) gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5211) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/514/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. Das Verfahren (1) Von Oktober bis Dezember 1997 hat Italien gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission sechs Beihilfevorhaben zugunsten des Unternehmens Fiat Auto SpA (im folgenden: "Fiat") angemeldet, darunter das für Investitionen im Motorenwerk in Mirafiori bestimmte Vorhaben (registriert als Beihilfesache Nr. N 838/97) für das Werk Fiat Mirafiori Meccanica, Turin, Region Piemont (im folgenden: "Fiat Mirafiori"). Die Kommission hat verschiedene Ersuchen um zusätzliche Auskünfte und zahlreiche Erinnerungsschreiben an Italien gerichtet, um die für den Erlass einer abschließenden Entscheidung erforderlichen Informationen zu erhalten. Am 23. April 1998 fand eine Besprechung mit Vertretern Italiens und des Fiat-Konzerns statt, bei der verschiedene Einzelheiten der Prüfung der Vorhaben erörtert wurden. Mit Schreiben vom 20. November 1998 ging Italien teilweise auf die Fragen der Kommission ein. (2) Mit Schreiben vom 2. März 1999 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss vom 3. Februar 1999 in Kenntnis, wegen des genannten Beihilfevorhabens das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten; gleichzeitig trug sie Italien auf, ihr binnen einem Monat alle Unterlagen, Informationen und Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen; andernfalls werde sie nach den ihr vorliegenden Informationen entscheiden. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde zusammen mit der Aufforderung an die Beteiligten, sich zu den Beihilfevorhaben zu äußern, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Stellungnahmen anderer Beteiligter sind nicht eingegangen. (4) Vertreter der Kommission haben am 24. Februar 1999 in Mirafiori u. a. das in Rede stehende Vorhaben erörtert. (5) Nachdem sie am 9. April 1999 um eine Verlängerung der Auskunftsfrist eingekommen war, übermittelte die italienische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 16. April 1999 die Angaben, die sie für erforderlich hielt, um eine abschließende Prüfung des Falles zu ermöglichen. (6) Erneute Nachprüfungen bestärkten die Kommission in ihren ursprünglichen Zweifeln, insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit der geplanten Beihilfe. Mit Schreiben vom 14. Juni 1999 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss vom 26. Mai 1999 in Kenntnis, das am 3. Februar 1999 eröffnete Verfahren auszuweiten, und forderte Italien auf, binnen einem Monat alle Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen; anderenfalls werde die Kommission nach den ihr vorliegenden Informationen entscheiden. (7) Der Beschluss der Kommission, das eröffnete Verfahren auszuweiten, wurde zusammen mit der Aufforderung an die Beteiligten, sich zu dem Beihilfevorhaben zu äußern, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Stellungnahmen anderer Beteiligter sind nicht eingegangen. II. Ausführliche Beschreibung der Beihilfe (8) Empfänger der geplanten Beihilfe wäre Fiat, eine Tochtergesellschaft von Fiat SpA. Der Fiat-Konzern ist mit drei Unternehmen im Automobilsektor tätig: Fiat Auto im Bereich Personenkraftwagen, IVECO im Bereich Nutzfahrzeuge und Magneti Marelli im Bauteilebereich. (9) Fiat besitzt Werke in Italien, Polen, der Türkei und Südamerika. 1998 stellte der Konzern 2,9 Mio. Kraftfahrzeuge(4) der Marken Alfa Romeo, Ferrari, Fiat, Lancia und Maserati her, davon 1,6 Mio. in Europa. Etwa die Hälfte der Produktion wird in Italien abgesetzt, ein Drittel in anderen Mitgliedstaaten, der Rest in Drittländern. (10) Das fragliche Vorhaben von Fiat betrifft Investitionen im Werk Mirafiori (Turin), das z. Z. in einem Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag liegt, in welchem für Großunternehmen ein Förderhöchstsatz von 10 % Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) gilt. (11) Bei dem Investitionsvorhaben geht es um die Herstellung von "Torque"-Motoren, mit denen in Italien und in Drittländern hergestellte Fiat-Fahrzeuge der Gruppen "B" und "C" ausgestattet werden. Die Investitionen in Höhe von insgesamt 468,4 Mrd. ITL (rund 242 Mio. EUR) verteilten sich wie folgt auf die Jahre 1994 bis 1998: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (12) Die "Torque"-Motoren weisen zahlreiche Produktinnovationen auf, und auch ihre Herstellung zeichnet sich durch verfahrenstechnische Neuerungen aus. Der Standort Mirafiori war offensichtlich deswegen gewählt worden, weil die dort vorhandenen Fertigunsstraßen nach entsprechender Umstellung teilweise genutzt und so die für das Vorhaben notwendigen Investitionen begrenzt werden konnten. (13) Geplant sind Regionalbeihilfen in Höhe von nominal 30,3 Mrd. ITL (16 Mio. EUR) im Rahmen der genehmigten Beihilferegelung nach dem Gesetz Nr. 488/92. Die aktualisierte Beihilfeintensität läge bei 4,6 %. (14) Andere Subventionen für das Projekt sind nicht vorgesehen. (15) Bei Eröffnung des Verfahrens am 3. Februar 1999 äußerte die Kommission zahlreiche Zweifel an der Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, insbesondere hinsichtlich der Standortgebundenheit des Vorhabens und der Erforderlichkeit der angemeldeten Beihilfen. Auch konnte die Kommission zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Umstände feststellen, die gegebenenfalls die Gewährung von Investitionsbeihilfen aus Gründen der Innovationsförderung oder des Umweltschutzes gerechtfertigt hätten. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass nach den ihr vorliegenden Angaben eine Inanspruchnahme einer der Freistellungsmöglichkeiten des Artikels 87 Absatz 3 EG-Vertrag für die fraglichen Beihilfen durch nichts gerechtfertigt sei. (16) Im Zuge des am 3. Februar 1999 eröffneten Verfahrens stellte sich heraus, dass Fiat Mirafiori bis März 1995 nicht in einem Fördergebiet lag. Das Vorhaben aber lief bereits 1994 an, und ihm gingen Machbarkeitsstudien, Standortgutachten usw. voraus, die vermutlich etwa im Jahr 1993 angefertigt wurden. Die Investitionsentscheidung wurde also sicherlich spätestens 1993 oder 1994 getroffen, noch bevor das Werk Mirafiori Meccanica zum Fördergebiet erklärt wurde. In ihrem Beschluss, das Verfahren auszuweiten, äußerte die Kommission daher ernsthafte Zweifel daran, dass der Investor im Hinblick auf die Projektfinanzierung den Empfang einer Regionalbeihilfe habe in Betracht ziehen können. Die Beihilfe sei somit nicht zur Durchführung der Investitionen im Standort Mirafiori Meccanica erforderlich gewesen. (17) Des weiteren hatte die Kommission sowohl bei der Eröffnung des Verfahrens als auch bei seiner Ausweitung Italien aufgefordert, ihr binnen einem Monat die Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen; andernfalls werde sie nach den ihr vorliegenden Angaben entscheiden. III. Bemerkungen Italiens (18) Nachdem sie mit Schreiben vom 9. April 1999 für ihre Antwort auf die Verfahrenseröffnung vom 3. Februar 1999 eine Fristverlängerung beantragt hatte, übermittelte die italienische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 16. April die Angaben, die sie für erforderlich hielt, um der Kommission eine abschließende Beurteilung des Falls zu ermöglichen. (19) Die italienische Regierung hat zum einen Erläuterungen zu den Standortgutachten vorgelegt, die Fiat 1993-1994 erstellt habe, bevor sich der Konzern für Fiat Mirafiori entschied. Die anderen in Frage kommenden Standorte seien Biesko-Biala in Polen, ein Werk des Unternehmens Tofas in der Türkei und ein Standort des Cormec-Konzerns in Argentinien gewesen. Für diese Standorte hätte gesprochen, dass sie niedrigere Lohnkosten als Italien, gleichzeitig aber auch ein gutes Produktivitäts- und Qualitätsniveau boten. Da sich Tofas und Cormec nicht im Alleinbesitz Fiats befanden und dies für ein strategisches Projekt wie das des "Torque"-Motors ein erhebliches Risiko dargestellt habe, sei die Standortwahl zuletzt auf die Alternative zwischen Fiat Mirafiori und Biesko-Biala beschränkt gewesen. (20) Die geplanten Regionalbeihilfen glichen die Mehrkosten nicht aus, die aus dem Investitionsstandort Mirafiori entstuenden, hätten bei der endgültigen Entscheidung jedoch unzweifelhaft eine Rolle gespielt. (21) Zum anderen weist Italien auf die besonderen Anwendungsbedingungen für das Gesetz Nr. 488/92 hin, nämlich hinsichtlich der rückwirkenden Geltung der Förderfähigkeit der Investitionen. (22) Des weiteren gibt die italienische Regierung an, die Investionen seien im Mai-Juni 1994 angelaufen. Die früheren Termine, die u. a. den Abbau der alten Anlagen ab Januar 1993 und sogenannte "spending"-Tätigkeiten ab Mai 1993 beträfen, hätten sich auf Maßnahmen zur Räumung der Werkgebäude bezogen, in denen die alte Fertigungsstraße untergebracht war und dann die "Torque"-Herstellung stattfand. Nach Auffassung der italienischen Regierung gehörten die entsprechenden Aufwendungen nicht zum fraglichen Vorhaben, da die Arbeiten zum Abbau der alten Anlagen auf jeden Fall erfolgt wären, unabhängig von der Standortentscheidung über die "Torque"-Investitionen. (23) Außerdem hat Italien zusätzliche Informationen über die Kosten-Nutzen-Analyse und die Marktstudie vorgelegt. (24) In Beantwortung der von der Kommission am 26. Mai 1999 beschlossenen Verfahrensausweitung übermittelte Italien ein auf den 20. Juli 1999 datiertes Schreiben, in dem vor allem folgende zwei Aspekte erläutert werden: zum einen die Vorgeschichte der Genehmigung der neuen Beihilferegelung und der Zusammenhang mit der Gewährung der fraglichen Beihilfen, zum anderen die Einhaltung der formalen Anforderungen bei den Beihilfeanträgen. IV. Würdigung der Beihilfe (25) Das von Italien angemeldete Vorhaben zugunsten von Fiat ist eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, weil sie vom Staat aus staatlichen Mitteln finanziert würde. Außerdem droht sie den Wettbewerb der Gemeinschaft durch Begünstigung des Fiat-Konzerns gegenüber anderen Unternehmen, die keine Fördermittel erhalten, zu verfälschen, weil sie in nicht unerheblichem Maß zur Finanzierung des Investitionsprojekts beiträgt. Sowohl mit Kfz-Motoren als auch mit Kraftfahrzeugen besteht zwischen den Mitgliedstaaten ein umfangreicher Handel. (26) Die bestehenden Beihilfen sind für ein Unternehmen bestimmt, das eine Geschäftstätigkeit im Bereich der Herstellung und Montage von Personenkraftwagen und Motoren für Personenkraftwagen ausübt. Daher zählt das Unternehmen zum Automobilsektor im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie(5) (im folgenden: "der einschlägige Gemeinschaftsrahmen"). (27) Die am 1. Dezember 1997 angemeldeten geplanten Beihilfen würden im Rahmen der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung nach dem Gesetz Nr. 488/92 gewährt. Nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrahmen müssen alle Beihilfen, die staatliche Stellen für ein Einzelprojekt im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen zugunsten eines in der Kfz-Industrie tätigen Unternehmens zu gewähren beabsichtigen, vor ihrer Gewährung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden, wenn zumindest einer der beiden nachstehenden Werte überschritten wird: - Gesamtkosten des Vorhabens: 50 Mio. EUR oder - Gesamtbetrag aller Beihilfen, die aus staatlichen Mitteln oder im Rahmen der Finanzinstrumente der Gemeinschaft bereitgestellt werden: 5 Mio. EUR. (28) Sowohl die Gesamtkosten des Vorhabens als auch der Gesamtbetrag der geplanten Beihilfen übersteigt die für die Meldung geltenden Schwellenwerte. Daher hat die italienische Regierung mit der Anmeldung der geplanten Beihilfen für Fiat Mirafiori den Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Folge geleistet. (29) In Artikel 87 Absatz 2 wird festgelegt, welche Arten von Beihilfen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind. Aufgrund von Art und Zweckbestimmung der Beihilfe sowie des Standorts der Investitionen treffen die Buchstaben a), b) und c) des genannten Artikels auf das fragliche Projekt nicht zu. In Artikel 87 Absatz 3 werden diejenigen Beihilfen genannt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehenen werden können. Ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt darf nicht im rein nationalen Rahmen, sondern muss im gemeinschaftlichen Gesamtzusammenhang beurteilt werden. Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes und zur Berücksichtigung des in Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag verankerten Grundsatzes sind die Freistellungsmöglichkeiten des Artikels 87 Absatz 3 eng auszulegen. Zu den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten ist anzumerken, dass die in Rede stehende Beihilfe eindeutig weder zur Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens noch zur Förderung der Kultur noch zur Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt ist. Was die Freistellungsmöglichkeiten des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) und c) anbelangt, so ist lediglich der Buchstabe c) relevant, da Mirafiori zur Zeit zu den Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zählt, noch nie aber ein Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) war. (30) Um feststellen zu können, ob die geplanten Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, muss die Kommission prüfen, ob die Voraussetzungen des einschlägigen Gemeinschaftsrahmens erfuellt sind. (31) Nach diesem Gemeinschaftsrahmen hat die Kommission in allen Fällen darüber zu wachen, dass die gewährten Beihilfen für die Verwirklichung des Projekts erforderlich sind und zu den zu bewältigenden Problemen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Damit die Kommission eine staatliche Beihilfe im Automobilsektor genehmigen kann, müssen beide Kriterien - Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit(6) - erfuellt sein. (32) Die Frage der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen wird üblicherweise anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse untersucht; im vorliegenden Fall aber kann die Kommission ihre Prüfung auf das Kriterium der Erforderlichkeit beschränken. (33) Zur Zeit der Verfahrenseröffnung hatte die Kommission von den besonderen Umständen Kenntnis genommen, unter denen die Beihilferegelung nach dem Gesetz Nr. 488/92 genehmigt worden war. Analog zu ihren Entscheidungen vom 18. November 1997(7), 30. September 1998(8) und 7. April 1998(9) stellte die Kommission fest, dass die besonderen Umstände der Durchführung des Gesetzes Nr. 488/92 die langen Zeitabstände erklären könnten, die zwischen Projektbeginn, dem Anlaufen der Serienherstellung der "Torque"-Motoren 1995, dem Beihilfeantrag im Mai 1996 und der Beihilfeanmeldung im Dezember 1997 verstrichen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Beihilfe für die Projektdurchführung im Standort Fiat Mirafiori erforderlich war, ist jedoch auch zu untersuchen, - inwieweit die Regionalbeihilfe bei der Finanzplanung für das Projekt und dem Standortgutachten für Mirafiori berücksichtigt wurde und - inwieweit das Projekt nicht an den Standort gebunden war. (34) Bei jedem dieser Aspekte muss die Kommission außerdem überprüfen, ob die von Italien zur Stützung seiner Behauptungen vorgelegten Belege im Rahmen einer engen Auslegung der Freistellungsmöglichkeiten des Artikels 87 Absatz 3 EG-Vertrag und unter Berücksichtigung der Auskunftsersuchen der Kommission vom 3. Februar 1999 und 26. Mai 1999 ausreichen. (35) Zum einen gibt die italienische Regierung in ihrem Schreiben vom 16. April 1999 an, mit dem Projekt sei im Juni 1994 begonnen worden, und die Ausrüstungen seien im März/April 1994 bestellt und ab dem zweiten Halbjahr 1994 geliefert worden. Hieraus ergibt sich für die Kommission die logische Folge, dass ein etwaiges Standortgutachten, aufgrund dessen sich Fiat für Fiat Mirafiori entschieden hätte, zwischen 1993 und April 1994 erstellt worden sein muss. Diese Einschätzung wird von Italien in seinem Schreiben vom 20. Juli 1999 bestätigt. (36) Außerdem stellt die Kommission fest, dass Fiat Mirafiori bis März 1995 nicht in einem Fördergebiet lag; erst im März 1995 wurden einige Turiner Gebiete, darunter auch Mirafiori, zu Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag erklärt. Eine erste Liste mit Gebieten, die zu Fördergebieten im Sinne des genannten Artikels erklärt werden sollten, hat Italien im übrigen erst im September 1994 vorgeschlagen, woran im Schreiben vom 20. Juli 1999 erinnert worden ist. (37) Die Investitionsentscheidung erfolgte also zu einem Zeitpunkt, als Fiat Mirafiori noch nicht in einem Fördergebiet lag. (38) Weder der Umstand, dass Mirafiori in einem Ziel-2-Gebiet liegt, noch die Behauptung, die Ausrüstungen hätten in der ersten Projektphase nach einem anderen Standort verlagert werden können, können an dieser Einschätzung etwas ändern. Die Vorserien wurden im übrigen bereits im Januar/Februar 1995 hergestellt, noch vor der Entscheidung über die Einstufung als Fördergebiet. Darüberhinaus stellt die Kommission fest, dass aus dem Schreiben Italiens vom 20. November 1998 (Anhang 3.b) hervorgeht, dass im Standort Mirafiori ab 1993 Arbeiten in Bezug auf die "Torque"-Motor-Herstellung stattfanden, z. B. zur Umstellung der Fertigungsstraßen für Motorblöcke, Antriebswellen, Pleuelstangen, Schwungräder und Ölpumpenantriebswellen. (39) Die Kommission ist aufgrund dessen der Auffassung, dass Fiat bei der Finanzplanung für sein Mirafiori-Projekt nicht wirklich den Empfang einer Regionalbeihilfe in Betracht gezogen hat. (40) Die italienische Regierung hat das Gegenteil auch nie unter Beweis stellen können. Selbst wenn das Unternehmen bei seiner Finanzplanung die Möglichkeit einer Regionalbeihilfegewährung in Betracht gezogen hätte, so hätte es doch von dem Risiko ausgehen müssen, keine Beihilfe zu erhalten, da diese gemäß dem einschlägigen Gemeinschaftsrahmen die Genehmigung der Kommission vorausgesetzt hätte. (41) Des weiteren entsprach es zu dem Zeitpunkt, als Fiat seine Investitionsentscheidung traf und also eine etwaige staatliche Beihilfe bei der Finanzierung des Fiat-Mirafiori-Projekts berücksichtigte, der Praxis der Kommission, eine Kosten-Nutzen-Rechnung zu verlangen, bei der das betreffende Werk mit einem Alternativstandort in einem nicht von der Gemeinschaft geförderten Gebiet verglichen wird, in welchem die fragliche Investition mit großer Wahrscheinlichkeit hätte vorgenommen werden können. Sowohl Italien als auch Fiat waren zu jenem Zeitpunkt über diese Methode unterrichtet, da sie u. a. bereits mit dem Fall Fiat Mezzogiorno zu tun gehabt hatten(10). Die Kommission verfügt über keine Angaben über die Wahl eines Vergleichsstandorts, doch hätte es sich höchstwahrscheinlich um ein Werk in Nordmittelitalien gehandelt. Die Erfahrungen der Kommission deuten darauf hin, dass eine unter diesen Voraussetzungen unternommene Kosten-Nutzen-Rechnung es kaum, wenn überhaupt, ermöglicht hätte, Standortnachteile für Mirafiori zu ermitteln, aufgrund deren eine Regionalbeihilfe hätte genehmigt werden können. Auch hier hat die italienische Regierung nicht den Beweis dafür erbracht, dass Fiat bei seiner Standortentscheidung für Fiat Mirafiori wirklich eine Regionalbeihilfe in Erwägung gezogen habe. (42) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Bezugnahme auf ein Alternativwerk in Polen (Biesko-Biala), wie von Italien in diesem Fall gewollt, erst möglich geworden ist, seitdem im Januar 1998 der einschlägige Gemeinschaftsrahmen in Kraft getreten ist, also vier Jahre nach Fiats Investitionsentscheidung. (43) Ferner darf kein Mitgliedstaat und erst recht kein Unternehmen darauf bauen, dass ein bestimmtes Gebiet als Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) eingestuft wird, solange die Kommission keine entsprechende Entscheidung getroffen hat. (44) Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die italienische Regierung nicht ausreichend dargelegt hat, dass Fiat tatsächlich die Gewährung einer Regionalbeihilfe als notwendige Voraussetzung für die Entscheidung für den Standort Mirafiori in Erwägung gezogen habe. Die Regionalbeihilfe ist also nicht erforderlich, um die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Ziele zu erreichen. (45) Zum anderen muss das Unternehmen, das die Beihilfe erhalten will, nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrahmen die Erforderlichkeit einer Regionalbeihilfe darlegen und hierzu klar aufzeigen, dass es über eine wirtschaftlich tragfähige Standortalternative für das Projekt oder für Teile bzw. einen Teil desselben verfügt. Besteht nämlich im Rahmen des Konzerns kein neuer oder bereits vorhandener Industriestandort, der die geplante Investition aufnehmen könnte, so müsste das Unternehmen auch ohne Beihilfegewährung das nämliche Projekt an dem einzig möglichen Produktionsstandort durchführen. Dieser Frage der Standortungebundenheit kommt mit dem gegenwärtig geltenden Gemeinschaftsrahmen eine größere Bedeutung als früher zu. Der Kommission geht es nicht mehr darum, eine theoretische Standortungebundenheit anzuerkennen, sondern der Investor muss zeigen können, dass er sowohl die Möglichkeit als auch die Absicht hatte, sein Projekt an dem Alternativstandort durchzuführen, falls die Gewährung der Regionalbeihilfen nicht hätte genehmigt werden können. (46) Die diesbezüglich von Italien gelieferten Angaben sind nach wie vor lückenhaft. Die Kommission erhielt lediglich eine kurze Erläuterung, derzufolge von drei möglichen Alternativstandorten (Cormec in Argentinien, Tofas in der Türkei und Fiat Auto Polen), zwei (Cormec und Tofas) entfielen, da sie zu große Risiken mit sich gebracht hätten(11). Die polnische Lösung hingegen habe gegenüber Fiat Mirafiori beträchtliche Vorteile geboten, namentlich im Hinblick auf die Lohnkosten. (47) Die Kommission stellt fest, dass 1993/94, als die Investitionsentscheidung getroffen wurde, die tatsächliche Möglichkeit, das Projekt in Polen durchzuführen, nicht so klar war, wie es die italienische Regierung nunmehr darstellt. So war das industrielle Risiko in einer Zeit, in der Fiat Auto Poland vollständig umorganisiert wurde, durchaus nicht unbeträchtlich. Dieser Faktor, auf den Italien nur kurz eingeht, um ihn dann abzustreiten, darf im Zusammenhang mit einem strategischen Projekt wie dem "Torque"-Motor nicht unterschätzt werden. Die Organisation der Produktion wäre schwierig gewesen und hätte u. a. die Beförderung empfindlicher Teile zwischen Italien und Polen erfordert(12); die Entwicklung eines lokalen Zulieferernetzes war noch nicht so weit gediehen wie heute. Im übrigen beschränkt sich die derzeitige Fiat-Motoren-Herstellung in Polen auf zwei relativ alte Modelle: den 652 cm3 und den 900 cm3. (48) So hat sich die italienische Regierung der Kommission nur bruchstückhaft zu der technischen Möglichkeit geäußert, den "Torque"-Motor unter optimalen Bedingungen in Biesko-Biala zu produzieren; praktisch keinerlei Auskünfte lieferte sie darüber, inwieweit Fiat tatsächlich die Absicht gehabt habe, die fragliche Investition nach Polen zu verlagern. (49) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass Italien die Standortungebundenheit des Vorhabens nicht nachgewiesen hat. Da ein glaubwürdiger Alternativstandort nicht gegeben ist, ist die angemeldete Regionalbeihilfe nicht erforderlich, um die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Ziele zu erreichen. (50) Zu anderen Zielen der Beihilfen, die die italienische Regierung beiläufig ausgeführt hat, nämlich u. a. Umweltschutz und Innovationsförderung, wurden keinerlei ausführlichen Erläuterungen geliefert, obwohl die Kommission entsprechende Auskünfte angefordert hat. Die Kommission hat daher nicht prüfen können, inwiefern es sich um Beihilfen zu innovativen Maßnahmen oder zum Umweltschutz handeln könnte. V. Schlussfolgerung (51) Die Regionalbeihilfe, die die italienische Regierung Fiat Mirafiori gewähren will, ist nicht erforderlich, um die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genannten Ziele, nämlich die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, zu verwirklichen. Die in Rede stehende Beihilfe ist daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Fiat Auto SpA, Werk Mirafiori Meccanica (Turin) gewähren will, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Daher darf die Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1999 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 6 und ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 37. (2) Siehe Anmerkung 1. (3) Siehe Anmerkung 1. (4) Quelle: Automotive News Europe. (5) ABl. C 279 vom 15.9.1997. (6) Siehe hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris, Sammlung S. 2671, Randnummer 17. (7) ABl. C 70 vom 6.3.1998, S. 7. (8) ABl. C 409 vom 30.12.1998, S. 7 und ABl. C 384 vom 12.12.1998, S. 20. (9) ABl. C 240 vom 31.7.1998, S. 3. (10) ABl. C 37 vom 11.2.1993, S. 15. (11) Denn Fiat war nicht Alleinaktionär dieser Unternehmen. (12) Da bestimmte Teile dem "Torque"-Motor und dem 138er Motor, der auf jeden Fall weiter in Mirafiori hergestellt worden wäre, gemein sind.