Europäische Union

90/266/EWG: Beschluß der Kommission vom 13. Juni 1990 über die Annahme einer Verpflichtung der Königlichen Thai-Regierung im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand

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Quellenkennung: 31990D0266. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Verpflichtung anzunehmen und das Verfahren ohne Einführung eines Zolls einzustellen, wie unter den Randnummern 83 bis 87 dargelegt, werden die Form des Zolls und die Berechnung des Zollsatzes, der erhoben worden wäre, ausführlich erläutert (Randnummern 79 bis 82). Der Grund dafür ist, daß die Verpflichtung darin besteht, daß eine Ausfuhrsteuer in genau der gleichen Höhe wie ein spezifischer Antisubventionszoll erhoben werden soll. (76) Vor der Annahme der Verpflichtung hatte die Kommission eine volle Untersuchung dieses Falls durchgeführt und vor allem allen betroffenen Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Rechte nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wahrzunehmen. ii) Schadensschwelle (77) Zur Behebung des Schadens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wäre: - die festgestellte Preisunterbietung von 17 % zu beseitigen (siehe Randnummer 54); - dafür zu sorgen, daß die Gemeinschaftshersteller einen angemessenen Verkaufsertrag erzielen, also die Differenz zwischen dem Zielgewinn (15 % - siehe Randnummer 59) und dem während des Untersuchungszeitraums erwirtschafteten Gewinn (8 % - siehe Randnummer 57) auszugleichen. (78) Die Addition der Preisunterbietung (17 %) und des Gewinnausfalls (7 %) ergibt eine Schadensschwelle von 24 % auf der Grundlage des Wiederverkaufspreises in der Gemeinschaft. Der Grund für die Wahl dieser Berechnungsmethode liegt darin, daß die Preise der thailändischen Kugellager in der Gemeinschaft vor allem deshalb so weit unter den Preisen der Gemeinschaftswaren liegen, weil es den thailändischen Exporteuren gelungen war, eine Anzahl von Grossabnehmern zu gewinnen, indem sie ihnen ausserordentlich niedrige Preise boten. Die Gemeinschaftshersteller haben zur Zeit noch Kunden halten können, die höhere Preise zahlen. Weil die Abnehmer verschieden sind und die Kugellager aus Thailand und aus der Gemeinschaft sich nicht in der Qualität unterscheiden, besteht keinerlei Garantie dafür, daß die reine Beseitigung der 17 %igen Preisunterbietung zu irgendeiner nennenswerten Erhöhung der Preise führen würde, die den Gemeinschaftsherstellern gezahlt werden. Nur durch Addition des 7 %igen Gewinnausfalls lässt sich ein Preisniveau erreichen, bei dem die Gemeinschaftshersteller den erforderlichen Gewinn erzielen, um einen angemessenen Verkaufsertrag zu erwirtschaften (siehe Randnummer 77). Umgerechnet auf den cif-Wert der Einfuhren erreicht die Schadensschwelle 34,8 %. iii) Form des Zolls (79) Die Waren werden direkt von Thailand aus in die Gemeinschaft versandt, der Muttergesellschaft in Japan in Rechnung gestellt, die sie dann ihrerseits ihren Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft in Rechnung stellt. In dieser zweiten Rechnung wird der Preis erheblich heraufgesetzt. In diesem Fall kann daher nicht garantiert werden, daß mit einem ad-valorem-Zoll auf der Basis des cif-Wertes diese Subvention voll ausgeglichen wird, da die Preiserhöhung zur Änderung des cif-Preises verringert werden könnte. Die beste Lösung zum Ausgleich der Subvention in Thailand wäre die Einführung eines spezifischen Zolls, also ausgedrückt als Betrag je Stück, der sich auf den Wert der Subvention, dividiert durch die Gesamtzahl der während des Untersuchungszeitraums aus Thailand exportierten Kugellager, stützt. iv) Betrag der Subvention (80) Bei der obengenannten Berechnungsmethode ergibt sich für jedes Unternehmen und pro Stück folgender Subventionsbetrag (in Thai Baht): NMB Thai 1,34, Pelmec Thai 1,91. Bei der Berechnung dieser Subventionsbeträge akzeptierte die Kommission das Argument der Unternehmen, daß die Kugellager, die unter Zollverschluß an andere Unternehmen der Minibea-Gruppe in Thailand zur Montage in Exportprodukte verkauft werden, in den Nenner einbezogen werden sollten, durch den der Gesamtbetrag der Subvention dividiert wird. (81) Da die Unternehmen jedoch hundertprozentige Tochtergesellschaften der gleichen Muttergesellschaft sind, wäre es nicht angemessen, für sie verschiedene Zölle einzuführen. Vielmehr sollte ein einziger Zoll für beide eingeführt werden. Dieser wird berechnet durch Gewichtung der Subvention je Stück eines jeden Unternehmens entsprechend ihren Ausfuhren in die Gemeinschaft, was einen Zoll von 1,76 Baht je Stück ergibt. (82) Der spezifische Zoll würde daher 1,76 Baht je ausgeführtes Kugellager betragen, er entspräche einem Wertzoll von 13 % auf den cif-Wert der Einfuhren, der während des Untersuchungszeitraums ermittelt wurde, und läge damit weit unter der Schadensschwelle von 34,8 %. Die Kommission ist der Auffassung, daß dieser Zollsatz zur Beseitigung der Schädigung erforderlich wäre, die durch die Subventionierung der Einfuhren aus Thailand verursacht wurde. v) Verpflichtung (83) Die Königliche Thai-Regierung wurde über die Sachaufklärung der Kommission unterrichtet; sie bot daraufhin eine Verpflichtung an, um die Auswirkungen der festgestellten Subventionen in Form einer Steuer auf die Ausfuhren der fraglichen Ware in die Gemeinschaft zu beseitigen. Diese Ausfuhrsteuer beträgt zunächst 1,76 Baht je Stück und entspricht damit genau dem Betrag, der als Antisubventionszoll erhoben worden wäre. (84) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 kann die Kommission Verpflichtungen annehmen, »denen zufolge die Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes die Subventionierung einstellt oder begrenzt oder andere Maßnahmen ergreift, die die schädigenden Auswirkungen der Subventionierung betreffen" (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a)). Diese Bestimmung entspricht vollauf Artikel 4 Absatz 5 des Antisubventionskodex des GATT. (85) Die Kommission hat beschlossen, die von der Königlichen Thai-Regierung angebotene Verpflichtung anzunehmen, nachdem sie festgestellt hat, daß damit die Subvention in vollem Umfang beseitigt wird und ausreichende Bestimmungen vorgesehen sind über: a) die Kontrolle der Zahlung der Steuer und der Ausfuhrvolumen, b) die Überwachung des Subventionsbetrags, c) die Notifizierung jeglicher Änderungen des bestehenden Subventionssystems und die Verpflichtung, den betroffenen Unternehmen keine neuen Subventionen zu gewähren, d) die Nachprüfung aller Informationen durch die Kommission, e) die Aufhebung der Annahme der Verpflichtung, falls in die Gemeinschaft Kugellager mit Ursprung in Thailand eingeführt werden, für die die Ausfuhrsteuer nicht gezahlt worden ist. (86) Bei der Annahme der Verpflichtung trug die Kommission den ausgezeichneten Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Thailand Rechnung. Thailand gehört nach wie vor zu den Entwicklungsländern, und die Kommission möchte, selbst wenn sie festgestellt hat, daß in diesem Fall Subventionen gewährt wurden, die einen Ausgleich erfordern, keine Antisubventionszölle einführen, wenn eine gütliche Lösung vorgeschlagen wird, mit der die Auswirkungen der Subvention in vollem Umfang beseitigt werden. Die Kommission stellt ferner fest, daß Thailand sich immer voll und ganz an die Handelsvereinbarungen mit der Gemeinschaft gehalten hat. Obgleich Thailand nicht zu den Unterzeichnerstaaten des Antisubventionskodex des GATT gehört, hält die Kommission es für angemessen, die Verpflichtung der Königlichen Thai-Regierung anzunehmen. (87) Beide Parteien sind sich natürlich darin einig, daß bei einer erwiesenen Verletzung oder Nichterfuellung der Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 umgehend ein vorläufiger Antisubventionszoll eingeführt wird. Ausserdem kann ein endgültiger Antisubventionszoll auf der Grundlage des vor Annahme der Verpflichtung festgestellten Sachverhalts eingeführt werden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Kommission nimmt hiermit die Verpflichtung an, die die Königliche Thai-Regierung im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand angeboten hat. Brüssel, den 13. Juni 1990 Für die Kommission Jean DONDELINGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 193 vom 21. 7. 1984, S. 1. (2) ABl. Nr. C 159 vom 18. 6. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. C 147 vom 4. 6. 1988, S. 6.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.