Europäische Union

90/266/EWG: Beschluß der Kommission vom 13. Juni 1990 über die Annahme einer Verpflichtung der Königlichen Thai-Regierung im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand

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ten. (35) Es wurde festgestellt, daß die Unternehmen zu der Zeit, als ihnen eine Investitionsförderung zuerkannt worden war, ihren Standort nicht in diesen Gebieten hatten und daß die nachfolgenden Änderungen in der Politik des BoI bei der Gewährung regionaler Anreize und/oder bei der Bestimmung der Fördergebiete nicht rückwirkend waren und nicht für Investoren galten, die bereits Unternehmen in Thailand errichtet hatten. Ferner zeigte die Überprüfung der ursprünglichen Anträge der Unternehmen auf Investitionsförderung, daß keines von ihnen irgendeine der Vergünstigungen im Zusammenhang mit den besonderen Investitionszonen jemals beantragt hatte. iii) Darlehen von angeblich staatlich kontrollierten oder beeinflussten Finanzinstituten (36) Die Unternehmen erhielten zwei Darlehen von der industrial Finance Corporation of Thailand (IFCT). Die Regierung behauptete, der Zinssatz sei bei diesen Darlehen höher als der Zinssatz, den die Regierung für ihre langfristigen Schuldverschreibung auf dem Inlandsmarkt zahlen muß. Da die Darlehen auf Baht laufen, sind die Schuldverschreibung der Regierung der geeignete Vergleichsmaßstab; die Kommission konnte mit den Vertretern der Bank von Thailand nachprüfen, daß die Behauptung der Regierung richtig war, und stellte fest, daß keine Subvention vorlag, für die ein Ausgleich erforderlich war, so daß nicht mehr zu klären war, ob die IFCT von der Regierung kontrolliert oder beeinflusst wird. (37) Sodann prüfte die Kommission das »Packing Credits"-Programm (das von der Bank von Thailand verwaltet wird). Dabei handelt es sich um eine Form kurzfristiger Exportfinanzierung, die zweifellos eine Exportvergünstigung darstellt, da sie den Export bedingt und dem Empfänger einen Vorteil verschafft (günstigere Zinssätze als am Markt üblich). In diesem Fall behauptete die Regierung jedoch, die Zinsbelastung der Ausführer sei zwar niedriger als die marktüblichen Zinsen, aber immer noch höher als die Kosten kurzfristiger Gelder, die die Regierung aufnimmt, wie der Zinssatz auf die Schatzanweisungen beweist, die die Bank von Thailand im Namen der Regierung ausgibt. Die Kommission akzeptierte diesen Vergleichsmaßstab als geeignet; die Behauptung wurde mit der Bank von Thailand nachgeprüft und erwies sich als richtig, so daß auch hier keine Subvention vorlag, die Ausgleichsmaßnahmen erfordert. (38) Schließlich wurde festgestellt, daß der Financial Institutions Development Fund (FIDF), eine öffentliche Regierungsbehörde, unter anderem die Aufgabe hat, Einlegern von Finanzinstituten, deren Lizenz zurückgezogen wurde, durch die Ausgabe von FIDF-Schuldscheinen gegen die Schuldscheine dieser Unternehmen zu helfen. Die Kommission stellt fest, daß dies eine Antwort auf die jüngste Krise in dem thailändischen Bankensektor war, daß FIDF-Schuldscheine nach zehn Jahren auslösbar waren und keine Zinsen brachten und daß den von der Untersuchung betroffenen Unternehmen derartige Schuldscheine nicht ausgestellt worden waren. iv) Sonstige Steuervorteile (39) Gemäß den Förderzertifikaten (und im Einklang mit § 34 des Investitionsförderungsgesetzes) ist der Rücktransfer von Dividenden an Minibea in Japan von der normalen 15 %igen Quellensteuer befreit, die aufgrund des Steuerabkommens zwischen Japan und Thailand aus dem Jahre 1963 erhoben wird. Dieser Steuervorteil ist eindeutig vom Export abhängig und offensichtlich mit Kosen für die Regierung verbunden. Es handelt sich jedoch nicht um einen direkten Steuervorteil für die Unternehmen, sondern vielmehr für ihre Muttergesellschaft in Japan, die von dieser Untersuchung nicht betroffen ist. Dieser Vorteil erfordert daher keinen Ausgleich. (40) In der Untersuchung wurde festgestellt, daß die Unternehmen sonstigen Steuervorteile zu ihrer Förderung erhielten. C.4 GESAMTBETRAG DER AUSFUHRSUBVENTION, DIE ANTISUBVENTIONSMASSNAHMEN ERFORDERT (41) Der Gesamtwert der Ausfuhrsubventionen, die den Unternehmen während des Untersuchungszeitraums gewährt wurden und die Ausgleichsmaßnahmen erfordern, erreichte: (in Millionen Baht) 1.2.3 // // // // Subvention // NMB Thai // Pelmec Thai // // // // Zoll- und Steuerbefreiung für eingeführte Maschinen und wesentliche Materialien // 156,95 // 157,83 // Befreiung von der Körperschaftssteuer // 94,06 // 124,49 // Ermässigung der indirekten Steuern auf Inlandskäufe // 2,28 // 1,72 // Stromermässigung // 4,79 // - // // // // Insgesamt // 258,08 // 284,04 // // // C.5 KOMMENTARE DER UNTERNEHMEN ZU DEN SUBVENTIONEN (42) Nach Unterrichtung über die wichtigsten Fakten der Subventionsermittlungen der Kommission nahmen die Unternehmen dazu Stellung und beantragten eine Berichtigung der Berechnungen in mehreren Punkten. Diese werden nachstehend aufgeführt mit der entsprechenden Antwort der Kommission. i) Befreiung von Zöllen und indirekten Steuern auf die Einfuhren (Randnummern 15 bis 20) (43) Behauptung Nr. 1: Die Subvention für Maschinen sollte über einen Abschreibunszeitraum von zwanzig Jahren, entsprechend der Buchungspraxis der Unternehmen in Thailand, und nicht über einen Zeitraum von zehn Jahren, wie von der Kommission gewählt, verteilt werden. Antwort: Die Kommission lehnt dieses Argument ab. Laut Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wird die Subvention, wenn sie sich auf den Erwerb von Sachanlagen gründet, so berechnet, daß die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wird. Nach Prüfung der Situation in der EG und in Japan kommt die Kommission zu dem Schluß, daß der normale Abschreibungszeitraum für Maschinen und Ausrüstungen in der Kugellagerindustrie zehn Jahre beträgt. (44) Behauptung Nr. 2: Unabhängig von einem zehn- oder zwanzigjährigen Abschreibungszeitraum sollte die Kommission die Subvention für Maschinen auf der Grundlage des gesamten Wertverlustes berechnen, der während des Untersuchungszeitraums abgeschrieben wurde. Antwort: Die Kommission kann dieser Berechnungsweise nicht zustimmen, denn damit würden Maschinen, die weniger als ein Jahr vor dem Ende des Untersuchungszeitraums (also während des Untersuchungszeitraums) erworben wurden, nicht in die Subventionsberechnung einbezogen. Da dem Unternehmen die Subvention für alle bis zum 31. März 1988 eingeführten Maschinen gewährt wurde, ist nach Auffassung der Kommission dieser Betrag (aufgeteilt über einen Zeitraum von zehn Jahren) für die Antisubventionsmaßnahmen maßgebend. (45) Behauptung Nr. 3: Wird bei der Aufteilung der Subvention für Maschinen ein Zeitraum von zehn Jahren zugrunde gelegt, sollte sich dieser Zeitraum auch in einer Verringerung des Körperschaftssteuerfreibetrags widerspiegeln, da ein Abschreibungszeitraum von zehn Jahren zu niedrigeren steuerpflichtigen Gewinnen führen würde. Antwort: Die Kommission ist damit nicht einverstanden. Der Zehnjahreszeitraum eignet sich in diesem Fall für die Aufteilung der Subvention, hat aber keinerlei Bedeutung für die Abschreibungen und Steuerberechnungen der Unternehmen. ii) Doppelberechnung bei dem Körperschaftssteuerfreibetrag (46) Behauptung Nr. 4: Andere Subventionen als der Körperschaftssteuerfreibetrag verringerten die steuerabzugsfähigen Ausgaben und erhöhten damit den Wert des Einkommensteuerfreibetrags. Nachdem die Kommission für diese anderen Subventionen Ausgleichsmaßnahmen für notwendig erachtet, sollte sie die Ausgaben vor Steuern nach oben berichtigen und dementsprechend den Einkommensteuerfreibetrag herabsetzen, um eine doppelte Berechnung zu vermeiden. Antwort: Die Kommission lehnt dieses Argument ab. Die Unternehmen haben in vollem Umfang aus der Zoll- und Steuerbefreiung für die Einfuhren, der Ermässigung der Stromgebühren und der Steuerermässigung auf Inlandskäufe Nutzen gezogen. In der gleichen Weise haben sie den Körperschaftssteuerfreibetrag von ihrem angemeldeten steuerpflichtigen Gewinn abgezogen. Die Regierung hat auf Einnahmen in entsprechender Höhe verzichtet. Daher ist ein Ausgleich für den vollen Betrag all dieser Subventionen logisch. Es ist nicht Aufgabe der Kommission zu überlegen, was geschehen könnte, wenn eine oder mehrere Subventionen nicht gewährt worden wären. Diese Überlegungen wären rein hypothetisch und würden andere Faktoren ausser acht lassen, die ohne bestimmte Subventionen hätten eine Rolle spielen können (z. B. Veränderungen in den Verkaufspreisen) D. SCHÄDIGUNG i) Gleichartige Ware (47) Die in der Gemeinschaft hergestellten Kugellager haben die gleichen materiellen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen wie die unter Randnummer 7 beschriebenen Kugellager. ii) Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (48) Für die Zwecke dieser Untersuchung wurden die Unternehmen der Gemeinschaft, die im japanischen Besitz sind, nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 angesehen, da sie mit Ausführern der gleichen Ware aus Japan verbunden sind, für die gegenwärtig Antidumpingzölle gelten (1). Diese werden parallel zu diesem Verfahren überprüft (2). Die im japanischen Besitz befindlichen Unternehmen verkaufen ihre gesamte Produktion an die gleichen japanischen Verkaufstochtergesellschaften, die aus Japan eingeführte Kugellager zu Dumpingpreisen verkaufen, und profitieren folglich von diesen unlauteren Handelspraktiken. Unter diesen Umständen kann ihr Verhalten nicht als das normaler Gemeinschaftshersteller sondern vielmehr als das eines weiteren Zulieferanten der Dumping praktizierenden Ausführer angesehen werden. Nach Ausschluß der im japanischen Besitz befindlichen Unternehmen aus dem Verfahren stellte die Kommission fest, daß auf die Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Antrag gestellt worden war, während des Untersuchungszeitraums etwa 85 % der Gemeinschaftsproduktion entfiel. Dies ist eindeutig der grösste Teil der Gesamtproduktion, und diese Unternehmen werden daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesehen. iii) Vorbemerkungen (49) Dieser Fall wurde von der Kommission zu der gleichen Zeit geprüft, in der ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in Thailand eingeleitet wurde (3). Die Kommission hat dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen und bisher noch keinen Beschluß gefasst. Die folgende Analyse der durch die Subventionierung verursachten Schädigung lässt die Dumpingaufklärung völlig offen. iv) Volumen und Marktanteile der Einfuhren (50) Zwischen 1985 und dem Untersuchungszeitraum erhöhten sich die Gesamtverkäufe an Kugellagern in der Gemeinschaft von 332,5 auf 356,1 Millionen Stück oder um 7,1 %. (51) Die Verkäufe von aus Thailand eingeführten Kugellagern stiegen von 3,1 Millionen Stück 1985 auf 31,5 Millionen Stück während des Untersuchungszeitraums, und ihr Marktanteil in der Gemeinschaft erhöhte sich von 0,9 % auf 8,8 %. (52) Der Anteil der Einfuhren aus anderen Ländern als Thailand am Gemeinschaftsmarkt verringerte sich von 59 % 1985 auf 50 % während des Untersuchungszeitraums. v) Preise (53) Zur Untersuchung der Preisunterbietung durch die thailändischen Ausführer wurden die Verkaufspreise (abzueglich aller Nachlässe und Rabatte) der in Thailand hergestellten Kugellager und der von den Gemeinschaftsherstellern in Deutschland, Italien und dem Vereinigten Königreich verkauften Kugellager verglichen. Für die Berechnungen wurden jedesmal repräsentative Kugellagertypen ausgewählt, die in angemessenen Mengen, normalerweise mehr als 50 000 Stück, verkauft wurden. Berücksichtigt wurden nur die Verkäufe an Industrie-Abnehmer, die Kugellager zwecks Montage in ihre Endprodukte kaufen (z. B. Hersteller von Staubsaugern, Videokassettenrecordern usw.). Der grösste Teil der Verkäufe der Hersteller in Thailand und in der Gemeinschaft ging an diese Industrie-Abnehmer, welche die einzigen Kunden sind, die so grosse Mengen abnehmen, daß ein Vergleich möglich ist. (54) Im gewogenen Durchschnitt unterboten die Preise der Kugellager aus Thailand die Preise der Gemeinschaftshersteller um 17 %. vi) Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft a) Marktanteile (55) Obgleich die EG-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1985 und dem Untersuchungszeitraum von 112 auf 116 Millionen Stück oder um 3,5 % anstiegen, zeigte die Gesamtnachfragezunahme in der EG von 7,1 % (siehe Randnummer 50), daß der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 33,6 % auf 32,5 % zurückging. b) Preisverfall (56) Ein beträchtlicher Preisverfall wurde festgestellt. Die durchschnittlichen Stückpreise, die die meisten Gemeinschaftshersteller Industrie-Abnehmern in Rechnung stellten, gingen zwischen 1985 und dem Untersuchungszeitraum zurück. Im Fall der meisten Gemeinschaftshersteller erreichte der durchschnittliche Preisrückgang zu laufenden Preisen zwischen 2,6 und 9 %. c) Rentabilität (57) Die Rentabilität der Kugellagerfertigung der Gemeinschaftshersteller hat sich während des Untersuchungszeitraums gegenüber 1985 um 50 % verringert, so daß die gegenwärtigen Gewinne eindeutig nicht mehr ausreichen, um die zusätzlichen Ausgaben zu finanzieren, die zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich sind. In einer Zeit, in der für die Kugellagerindustrie der angemessene Gewinn vor Steuern auf 15 % festgesetzt wurde (siehe Randnummer 59), stellte die Kommission fest, daß die Gewinne während des Untersuchungszeitraums weit unter diese Zahl fielen. In dieser Zeit erreichten die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei den im normalen Handelsverkehr in der Gemeinschaft getätigten Verkäufen knapp 8 %. d) Produktion, Kapazitätsauslastung und Beschäftigung (58) Die Gemeinschaftsproduktion fiel von 170,6 Millionen Stück 1985 auf 153,9 Millionen Stück während des Untersuchungszeitraums oder um 10 %. Die Produktionskapazität der Gemeinschaft, die nach Möglichkeit auf der Basis von zwei Schichten und fünf Arbeitstagen je Woche berechnet wurde, stieg von 177,5 Millionen Stück 1985 auf 185,5 Millionen während des Untersuchungszeitraums. Die Kapazitätsauslastung ging daher von 96 % 1985 auf 83 % während des Untersuchungszeitraums zurück. In der gleichen Zeit verringerte sich die Beschäftigung in diesem Sektor von 2 304 auf 2 033, also ein Nettoverlust von 271 Arbeitsplätzen und eine Abnahme von 12 %. vii) Schadensermittlung (59) Bei der Prüfung der unter den obigen Randnummern genannten Indikatoren kommt die Kommission zu dem Schluß, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Fall eine bedeutende Schädigung verursacht wurde. Folgende Faktoren sind nach Auffassung der Kommission ausschlaggebend für die Schädigung: a) Rückläufige Rentabilität und Gewinneinbussen. Die seit 1985 rückläufige Rentabilität führte zu einer Situation, in der die gegenwärtige Gewinnspanne vor Steuern von 8 % bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft (siehe Randnummer 57) nicht mehr ausreicht angesichts der zusätzlichen Ausgaben, die zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich sind. Bei diesen zusätzlichen Ausgaben handelt es sich hauptsächlich um Investitionen in Sachanlagen, Forschung und Entwicklung, Ausbildung und Vermarktung. Die Kommission kam zu dem Schluß, daß zu diesem Zweck eine Gewinnspanne vor Steuern von 15 % notwendig ist. Mit der Festsetzung des angemessenen Verkaufsertrags auf 15 % hält man sich ferner weitgehend an ein empirisches Konzept in der Gewinnfrage, nämlich an die Tatsache, daß 1985 ein angemessenes Rentabilitätsniveau bestand, als die allgemeine Gewinnspanne etwa 15 % betrug. b) Ferner kam es zu Marktanteileinbussen (siehe Randnummer 55 in Verbindung mit den Randnummern 50 bis 52). c) Hinzu kommt ein Rückgang in der Produktion, der Kapazitätsauslastung und der Beschäftigung (siehe Randnummer 58). E. URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG i) Schädigung durch die Subventionierung (60) Auf einem Markt mit einem hohen Anteil von Industrie-Abnehmern sind im Gegensatz zu einem Markt mit einem hohen Anteil von Vertriebsunternehmen/Händlern die Hauptkonkurrenten der Gemeinschaftshersteller die Hersteller in Thailand. 85 % der Verkäufe der EG-Hersteller in der Gemeinschaft sind für Industrie-Abnehmer bestimmt, während die entsprechende Zahl für die Ausführer in Thailand 90 % beträgt. (61) Da keine echten Qualitätsunterschiede, vor allem bei den Standardkugellagertypen bestehen, ist der Preis bei diesen Waren ausschlaggebend für die Wahl der Lieferquelle. So führte die Preisunterbietung seitens der betroffenen Hersteller und Ausführer, die bis zu einem gewissen Umfang durch die Subventionierung möglich war, zu einem Preisverfall und zwang folglich die Gemeinschaftshersteller, ihre Preise (und damit ihre Gewinne) zu senken, wenn sie nicht weiter an Marktanteil verlieren und darauf verzichten wollten, durch die Produktion hoher Stückzahlen Kosten zu sparen. (62) Der starke Anstieg der Verkäufe der Ausführer in Thailand in die Gemeinschaft (fast ausschließlich an Industrie-Abnehmer) führte auch zu einer Erhöhung ihres Marktanteils in der Gemeinschaft, in der Regel auf Kosten der Gemeinschaftshersteller. Vor allem hinderten sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran, von der seit 1985 steigenden Nachfrage voll zu profitieren. (63) Nach Auffassung der Kommission wären die Ausfuhrpreise ohne die Subventionierung der thailändischen Exporte höher gewesen, so daß die Preiserosion und die Gewinneinbussen der EG-Hersteller nicht stattgefunden hätten. (64) Die Marktbedingungen bei dieser Ware und die obengenannten Faktoren zeigen folglich, daß der Preisdruck, der unmittelbar durch die Subventionierung der Einfuhren aus Thailand hervorgerufen wurde, und der damit verbundene rasche Anstieg der Einfuhren aus Thailand für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich waren, d.h. unzureichende und rückläufige Rentabilität, Marktanteileinbussen und Rückgang der Produktion, der Beschäftigung und der Kapazitätsauslastung. (65) Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Schadensindikatoren und der Subventionierung der Einfuhren aus Thailand besteht. ii) Sonstige Faktoren a) Rückgang der Ausfuhren der Gemeinschaft (66) Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist bis zu einem gewissen Ausmaß dem Rückgang der EG-Exporte zuzuschreiben. Diese Exporte fielen von 59 auf 38 Millionen Stück, und dieser Rückgang hatte zweifellos Folgen für das Produktionsniveau, die Beschäftigung und die Kapazitätsauslastung; ferner könnte behauptet werden, daß der Rückgang der Ausfuhren und damit verbunden der Kapazitätsauslastung Folgen für die Rentabilität hatte, da dies zu einer Erhöhung der fixen Stückkosten führte. Der Rückgang in der Produktion, der Beschäftigung und der Kapazitätsauslastung (und damit der Rentabilität, die bei der Ermittlung der Schadensschwellen zugrunde gelegt wird, wie weiter unten dargelegt) wäre weniger stark gewesen, wenn die Gemeinschaftshersteller ihren Marktanteil in der Gemeinschaft hätten wahren können, wo die Nachfrage zunahm; daß die Gemeinschaftshersteller aber nicht dazu in der Lage waren, liegt gerade daran, daß diese wachsende Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt weitgehend durch die von der Untersuchung betroffenen unlauteren Billigexporte gedeckt wurde. Diese Bemerkung entkräftet jedoch in keiner Weise das Argument, daß der Rückgang der Ausfuhren eine Schadensursache darstellt. b) Einfuhren aus Japan (67) Kugellager aus Japan werden in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen verkauft und sind eine Konkurrenz auf dem Markt der Industrie-Abnehmer. Während des Untersuchungszeitraums wurden sie jedoch in geringeren Mengen als die thailändischen Kugellager verkauft (21,7 Millionen Stück gegenüber 31,5 Millionen), und seit 1985 ist ihr Verkaufsvolumen um mehr als 30 % zurückgegangen. Hinzu kommt, daß ihre Preise die Preise der Gemeinschaftshersteller nur geringfügig unterboten, verglichen mit der im Fall der thailändischen Kugellager festgestellten Preisunterbietung von 17 %. Nicht zu vergessen ist, daß seit 1984 auf die japanischen Kugellager Antidumpingzölle erhoben werden und daß mehrere japanische Ausführer ihre Produktion nach Europa verlagert haben. Für die Zwecke dieses Beschlusses werden die Folgen einer Änderung der bestehenden Antidumpingzölle nicht berücksichtigt, jedoch steht ausser Frage, daß, obgleich nach wie vor grosse Mengen Kugellager aus Japan eingeführt werden und die geltenden Antidumpingzölle die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Einfuhren aus diesem Land nicht vollständig beseitigt haben, die gegenwärtige Schädigung durch die Einfuhren aus Japan eher begrenzt ist. c) Einfuhren aus anderen Quellen (68) Abgesehen von den Präzisions-Miniaturkugellagern konkurrieren die Einfuhren aus anderen Ländern nicht direkt mit den in der Gemeinschaft hergestellten Kugellagertypen. - Die Kugellager aus Osteuropa und China sind minderer Qualität als die Ware der Gemeinschaft oder aus Thailand. - Bei den Kugellagern aus der Schweiz handelt es sich oft um Spezial-Miniaturkugellager. iii) Schlußfolgerungen (69) Nach Berücksichtigung der anderen unter den Randnummern 66, 67 und 68 genannten Faktoren kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die durch die Subventionierung der Einfuhren aus Thailand verursachte verbleibende Schädigung bedeutend ist. F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (70) Im allgemeinen liegt ein fairer und funktionierender Wettbewerb im Interesse der Gemeinschaft. Dementsprechend sollen Maßnahmen in diesem Fall eine faire Wettbewerbssituation wiederherstellen. Bei der Abwägung der Interessen der Gemeinschaft berücksichtigte die Kommission das Interesse der Kugellagerhersteller der Gemeinschaft, der Abnehmer von Kugellagern und der Verbraucher der Endprodukte. (71) Ohne Maßnahmen hätte ein Anhalten der beobachteten Trends negative Folgen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der die fraglichen Kugellager herstellt, und würde seinen Fortbestand gefährden. Dies wiederum hätte ernsthafte Folgen für: - Beschäftigung, Investitionen, - Forschung und Entwicklung in Hochtechnologiebereichen (vor allem neue Materialien), - die Entwicklung neuer Produkte in rasch expandierenden Sektoren (Telekommunikation, Luft- und Raumfahrt und Fahrzeugelektronik). Die Gemeinschaft hat ein Interesse daran, daß diese Folgen nicht eintreten. (72) Was die Käufer von Kugellagern (und folglich die Endabnehmer ihrer Produkte) anbetrifft, so lässt sich behaupten, daß sie einen gewissen Nutzen aus dem Kauf subventionierter Billigkugellager ziehen könnten. Irgendein derartiger Nutzen fiele jedoch kaum ins Gewicht, da die fraglichen Kugellager nur einen ganz geringen Teil des Endpreises der meisten Waren ausmachen. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, daß kein Käufer von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von 30 mm in der Gemeinschaft auf eines der Verfahren reagiert hat. (73) Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß es eindeutig im Interesse der Gemeinschaft liegt, ihre Kugellagerindustrie gegen die unlautere Konkurrenz der Einfuhren zu subventionierten Preisen zu schützen. G. MASSNAHMEN i) Allgemeines (74) Nach der Feststellung, daß Subventionen vorliegen, die einen Ausgleich erfordern, daß eine Schädigung durch die subventionierten Einfuhren verursacht wird und im Interesse der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen getroffen werden sollten, würde die Kommission normalerweise einen Antisubventionszoll einführen. Der Zollsatz sollte den Betrag der Subvention nicht übersteigen und niedriger sein, wenn ein niedrigerer Zoll zur Beseitigung der Schädigung ausreicht. (75) Obgleich die Kommission beschlossen hat, eine von der Königlichen Thai-Regierung angebotene

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.