90/266/EWG: Beschluß der Kommission vom 13. Juni 1990 über die Annahme einer Verpflichtung der Königlichen Thai-Regierung im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand
Amtsblatt Nr. L 152 vom 16/06/1990 S. 0059 - 0070
***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Juni 1990 über die Annahme einer Verpflichtung der Königlichen Thai-Regierung im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand (90/266/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 11, nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Die Kommission veröffentlichte im Juni 1988 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von 30 mm oder weniger (nachstehend »Kugellager" genannt) mit Ursprung in Thailand in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein. Die untersuchte Ware fällt unter den KN-Code 8482 10 10. Das Verfahren wurde auf einen Antrag eingeleitet, der von der Föderation der Verbände der europäischen Wälzlagerindustrie (FEBMA) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die der grösste Teil der Kugellagerproduktion in der Gemeinschaft entfällt. Dieser Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen einer Subventionierung der Ware mit Ursprung in Thailand und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweismittel wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. (2) Die Kommission notifizierte offiziell der Königlichen Thai-Regierung die Einleitung des Verfahrens und unterrichtete auch offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Antragsteller und gab allen unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die Königliche Thai-Regierung, alle bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer und die Mehrheit der Gemeinschaftshersteller, die von dem Antragsteller vertreten wurden, legten ihren Standpunkt schriftlich dar. (3) Die Kommission holte alle für die vorläufige Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen entweder in den Betrieben der folgenden Unternehmen oder mit den Vertretern der folgenden Stellen durch: a) Königliche Thai-Regierung: Aussenhandelsabteilung, Zollabteilung, Bank von Thailand, International Finance Corporation of Thailand (IFCT), Electricity Generating Authority of Thailand (EGAT), Board of Investment (BoI), Finanzministerium; b) Ausführer in Thailand: NMB Thai Ltd, Ayutthaya, Thailand, Pelmec Thai Ltd, Bang Pa-In, Ayutthaya, Thailand. Beide Unternehmen sind 100 %ige Tochtergesellschaften von Minebea Co. Ltd, Japan; c) Einführer in der Gemeinschaft: NMB GmbH, Neu Isenburg, Bundesrepublik Deutschland, NMB Italia, Mazzo di Rho, Mailand, Italien, NMB (VK) Ltd, Bracknell, Vereinigtes Königreich; d) Hersteller in der Gemeinschaft: FAG Kugelfischer Georg Schäfer KGaA, Schweinfurt, Bundesrepublik Deutschland, Georg Müller Nürnberg AG, Nürnberg, Bundesrepublik Deutschland, Gebrüder Reinfurt GmbH & Co. KG, Würzburg, Bundesrepublik Deutschland, SKF Industrie SPA, Turin, Italien, SKF Roulements Spécialisés (ADR), Thomery, Frankreich, SKF France, Clamart, Frankreich, ROL Rolamentos Portugüses SARL, Caldas da Rainha, Portugal. (4) Danach formulierte die Kommission erste Feststellungen zu der Subventionierung und der Schädigung. Der Antragsteller, die Ausführer und die Königliche Thai-Regierung, nachstehend »die Regierung" genannt, sofern nichts anderes angegeben, stellten bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde. Die Kommission unterrichtete sie ausführlich über die Fakten, auf die sie ihre Feststellungen gestützt hatte. Auf Antrag wurden die Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet, aufgrund deren beabsichtigt wurde, Maßnahmen zu empfehlen. Den Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie nach dieser Unterrichtung Sachäusserungen zu allen vorgenannten Fragen vorbringen konnten. Soweit angemessen, wurden ihre Kommentare berücksichtigt. (5) Das Antisubventionsverfahren umfasste den Zeitraum vom 1. April 1987 bis 31. März 1988 (Untersuchungszeitraum). (6) Die Untersuchung überstieg den normalen Zeitraum, weil umfangreiche und vielfältige Zahlenangaben eingeholt und geprüft werden mussten und weil der Abschluß der Untersuchung die Prüfung von Fragen erforderte, die sich während des Verfahrens stellten und die sich bei Untersuchungsbeginn nicht vorhersehen ließen. B. WARE (7) Bei den Waren handelt es sich um Kugellager mit einem grössten äusseren Durchmesser von 30 mm oder weniger des KN-Codes 8482 10 10. (8) In technischer Hinsicht deckt die Beschreibung der betreffenden Waren eine Vielzahl von Standardkugellagertypen ab, die alle mit verschiedenen Zubehörteilen verfügbar sind, sowie sehr viele Sondertypen, die nach den Spezifikationen des Abnehmers hergestellt werden. Innerhalb dieser Warendefinition wird manchmal zwischen den sogenannten Miniatur- und Instrumentenkugellagern und den Standard-Kleinkugellagern unterschieden. Sie weisen jedoch alle die gleichen grundlegenden materiellen Eigenschaften auf, so daß sich eine klare Trennungslinie nicht ziehen lässt. (9) Die wichtigsten Teile der betreffenden Kugellager sind ein innerer und ein äusserer Ring (normalerweise aus Chrom, aber manchmal auch aus nichtrostendem Stahl), ein Gehäuse und eine unterschiedliche Anzahl von Kugeln. Je nach den Anforderungen des Abnehmers können Metallblenden oder Gummidichtungen hinzugefügt werden. Auch werden vielfältige Schmiermittel verwendet. Sie sollen die Reibung verringern, damit sich die Maschinenteile schneller und glatter bewegen können. Sie werden vor allem in der Konsumelektronik, in Haushaltsgeräten und in der Büroautomation verwendet. (10) Kugellager sind ein Zwischenprodukt, das für die Montage in Verbrauchs- und Investitionsgütern oder für Ersatzzwecke verwendet wird. Die Nachfrage nach Kugellagern hängt daher direkt von der Nachfrage nach den Endprodukten ab (z. B. Waschmaschinen, Staubsauger, Videorecorder, Ventilatoren, kleine Elektromotoren). Die Kleinkugellager machen in der Regel nur einen äusserst geringen Teil der Kosten des Endprodukts aus. C.1 SUBVENTIONEN - VORGESCHICHTE i) Subventionsbehauptung und Zusammenfassung der Sachaufklärung (11) Auf der Grundlage der Information in dem Antrag und der Antworten auf dem Fragebogen der Kommission wurden die angeblichen Subventionen unter den folgenden Überschriften geprüft: a) Befreiung von Zöllen und indirekten Steuern für Einfuhren von Maschinen und wesentlichen Materialien, b) Ermässigung der indirekten Steuern auf im Inland erworbene Inputs, c) Befreiung von der Körperschaftssteuer, d) Ermässigung der Stromgebühren für Exportunternehmen, e) Zollerstattung und Steuerbefreiung für eingeführte Grundstoffe, f) besondere Investitionszonen und andere regionale Anreize, g) Darlehen von angeblich staatlich kontrollierten oder beeinflussten Finanzinstituten, h) sonstige Steuervergünstigungen. (12) Die Untersuchung der Kommission ergab, daß die Ausführer NMB Thai und Pelmec Thai (nachstehend »die Unternehmen" genannt) Subventionen nach Randnummer 11 Buchstaben a), b), c) und d) erhielten. Bei den angeblichen Subventionen nach Randnummer 11 Buchstaben e), f), g) und h) wurde festgestellt, daß sie entweder nicht unter das Verfahren fielen oder überhaupt nicht gewährt worden waren. ii) Förderzertifikate (Certificates of Promotion) (13) Beide Unternehmen haben Förderzertifikate (Certificates of Promotion) vom Board of Investment (BoI) erhalten, einer Regierungsstelle, die für die Verwaltung des Investment Promotion Act (IPA - Investitionsförderungsgesetz) verantwortlich ist, welches die wichtigste Rechtsgrundlage für die Gewährung von Subventionen an die thailändische Industrie darstellt. Einige der in dem Gesetz genannten Investitionsanreize sind entgegen den Behauptungen des Antragstellers nicht in den Förderzertifikaten enthalten, andere sind erfasst, wurden aber von den Unternehmen nicht in Anspruch genommen. Die wichtigste mit diesen Zertifikaten verbundene Auflage besteht darin, daß die Unternehmen nahezu ihre gesamte Produktion exportieren müssen, wenn sie in den Genuß all dieser Vergünstigungen kommen wollen. Nur ein ganz geringer Anteil darf auf dem Inlandsmarkt in Thailand verkauft werden. Die Verkäufe an andere Unternehmen der Minebea Gruppe in Thailand müssen in andere Waren eingebaut werden, die für den Export bestimmt sind. iii) Quantifizierung der Subventionen (14) Alle Ausfuhrsubventionen werden in Thai Baht (Landeswährung Thailands) für NMB Thai und Pelmec Thai getrennt ausgedrückt. In den Fällen, in denen der Subventionssatz zunächst als ein Prozentsatz berechnet wird, wird dieser durch Multiplikation mit den gesamten Kugellagerexporten eines jeden Unternehmens in Thai Baht umgerechnet. C.2 AUSFUHRSUBVENTIONEN i) Befreiung von Zöllen und indirekten Steuern für Einfuhren von Maschinen und wesentlichen Materialien (15) Den Unternehmen wurde von dem BoI die vollständige Befreiung von Zöllen und indirekten Steuern zugestanden, die auf die eingeführten Waren zu zahlen waren, die sie in ihrer Produktion verarbeiteten. Die Befreiung wurde gemäß § 28 des IPA über die Förderzertifikate gewährt, die diesen Unternehmen ausgestellt worden waren, und ist folglich an die Exportleistung gebunden, wie alle mit diesen Zertifikaten eingeräumten Vergünstigungen. Diese Unternehmen sind seit ihrer Gründung in Thailand in den Genuß dieser Befreiung gekommen; sie haben sie jedoch nicht für Grundstoffe (das sind die praktisch verarbeiteten Inputs) in Anspruch genommen, für die sie das Zollagersystem vorzogen (siehe Randnummer 33). Diese Befreiung nehmen sie dagegen in Anspruch für Investitionsgüter (Maschinen), Maschinenteile und wesentliche Materialien. Hier kann kein Zweifel daran bestehen, daß es sich bei der Befreiung für Maschinen und Maschinenteile um eine Subventionierung handelt. Im Fall der wesentlichen Materialien ergab die Kommissionsuntersuchung, daß es sich bei dieser Kategorie um nicht tatsächlich eingebaute Inputs handelt und daß die Befreiung auch hier eine Subventionierung darstellt. (16) Die folgenden Zölle und indirekten Steuern werden normalerweise auf nach Thailand eingeführte Waren erhoben: - Der Einfuhrzoll wird auf den cif-Einfuhrwert erhoben; - Gewerbesteuer, die als Prozentsatz der Bruttoeinnahmen berechnet wird (cif-Wert plus Zoll plus Standardgewinn); - Kommunalsteuer in Höhe von 10 % der Gewerbesteuer. (17) Zuverlässige Zahlenangaben zur Quantifizierung dieser Subvention waren nur mit grösster Mühe erhältlich. Die von der Regierung (Zollabteilung und BoI) übermittelten Zahlen waren in einer Weise eingeholt worden, daß sie für die Zwecke dieser Untersuchung nicht brauchbar waren. Die Unternehmen lieferten Zahlenangaben je Geschäftsvorgang für den Untersuchungszeitraum und teilten die Höhe der Steuer und Zollbefreiung für drei Warenkategorien mit: - Maschinen, - Maschinenteile (und Werkzeuge), - Verbrauchsmaterial (wesentliche Materialien). Die Kommission stellte nach Prüfung fest, daß der Gesamtbetrag der Steuer- und Zollbefreiungen richtig angegeben worden war und daß die Unternehmen in der Lage waren, die Befreiungen für Maschinen ziemlich genau gesondert auszuweisen. Gleichzeitig wurde aber auch klar, daß eine Unterscheidung zwischen Maschinenteilen und Werkzeugen auf der einen Seite und Verbrauchsmaterial auf der anderen Seite unmöglich war, so daß gesonderte Gesamtbeträge für jede dieser beiden Kategorien bedeutungslos waren, obgleich die Summe beider Kategorien richtig war. (18) Anhand dieser Zahlenangaben ließ sich die Subvention für jede Warenkategorie berechnen: a) Die Maschinen wurden als Sachanlagen verbucht und über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben. Da die Zahlenangaben für die Befreiung für diese Kategorie ziemlich zuverlässig sind, wurde der Wert der Subvention so berechnet, daß die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wurde (Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c)). Zur Berechnung der Höhe der Subvention wurde der Teil des Gesamtmaschinenerwerbs der Unternehmen (seit der Errichtung in Thailand), der in den Untersuchungszeitraum fiel, mit dem durchschnittlichen Zollsatz multipliziert. Der Gesamtmaschinenerwerb (bis zum 31. März 1988) wurde den Büchern des Unternehmens entnommen. Wie weiter oben dargelegt, ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 die Subvention über einen Zeitraum zu verteilen, der dem normalen Abschreibungszeitraum in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Hier wurde festgestellt, daß der Abschreibungszeitraum für Maschinen in der japanischen Kugellagerindustrie zehn Jahre beträgt, während in Europa sieben bis zehn Jahre üblich sind. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß zehn Jahre den normalen Abschreibungszeitraum in diesem Wirtschaftszweig darstellen, und hat die Subvention über diesen Zeitraum verteilt. Dementsprechend wurden 10 % des Gesamtmaschinenerwerbs der Unternehmen dem Untersuchungszeitraum zugeteilt. Der durchschnittliche Zollsatz wurde berechnet durch Division des Betrags der Steuer- und Zollbefreiung (Randnummer 17) durch den Wert der während der Untersuchungszeitraums erworbenen Maschinen (auch hier stammen die Zahlen aus den Büchern der Unternehmen). b) Verbrauchsmaterial (z. B. Schleifsteine, Schmiermittel) werden in den Büchern der Unternehmen als Ausgaben ausgewiesen, und der Wert der Subvention sollte daher auf Ausgabenbasis berechnet werden, d. h. Befreiung von Steuern und Zöllen für Käufe während des Untersuchungszeitraums. c) Maschinenteile und Werkzeuge werden grundsätzlich als Sachanlagen verbucht und abgeschrieben. Sie könnten auf den ersten Blick in der gleichen Weise wie Maschinen behandelt werden. Aus den Angaben der Unternehmen über die Zoll- und Steuerbefreiungen wird jedoch deutlich, daß die Waren in dieser Kategorie sehr weitgehend mit Verbrauchsmaterial verwechselt worden sind. Der Hauptgrund dafür scheint darin zu liegen, daß viele dieser Maschinenteile so häufig ersetzt werden, daß sie sich in der Praxis kaum von anderem Verbrauchsmaterial unterscheiden lassen. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, daß Maschinenteile unter einem bestimmten Wert eher als Ausgaben statt als Sachanlagen verbucht werden. Die Berechnung eines durchschnittlichen Zollsatzes ist daher zwangsläufig ungenau, und die geeignete Lösung besteht darin, Maschinenteile und Werkzeuge wie Verbrauchsmaterial als Ausgaben zu behandeln. Auf diese Weise wird gleichzeitig sichergestellt, daß der Gesamtbetrag der Zoll- und Steuerbefreiungen für Maschinenteile, Werkzeuge und Verbrauchsmaterial richtig ist. (19) Die Berechnung des Wertverlustes der Maschinen wird dadurch etwas kompliziert, daß bis zum 1. Februar 1986 die Einfuhren von Gütern, die ein Einführer für seine eigene Produktionstätigkeit verwendete, gemäß einer allgemeinen Gesetzesbestimmung (§ 79b Absatz 11 des Einkommensteuergesetzes) von der Gewerbe- (und damit der Kommunal-) Steuer befreit werden. Diese Befreiung wurde generell allen Einführern, unabhängig von ihrer Exportleistung, gewährt und wäre keine Ausfuhrsubvention. Folglich sollte bei der Ermittlung der Auswirkungen der Befreiungen für eingeführte Waren der Erwerb von Maschinen vor Februar 1986 nur bei der Berechnung der Einfuhrzölle und nicht der Gewerbe- und Kommunalsteuer berücksichtigt werden. (20) Anhand dieser Berechnungen wurden folgende Subventionsbeträge (in Millionen Thai Baht) unter dieser Überschrift festgestellt: NMB Thai 156,95, Pelmec Thai 157,83. ii) Ermässigung der indirekten Steuern auf im Inland erworbene Inputs (21) Gemäß dem »Tax and Duty Compensation of Exported Goods Produced in the Kingdom Act" von 1981 (Gesetz über den Steuer- und Zollausgleich für in dem Königreich hergestellte Exportgüter) können Ausführer eine Ermässigung von Zöllen sowie von Steuern auf Import- und Inlandskäufe für Inputs erhalten, die zur Herstellung von Exportgütern verwendet werden. Zu diesem Zweck müssen sie »Tax Coupons" (Steuercoupons) beantragen, die frei übertragbar sind, und zur Zahlung jeder Steuer verwendet werden können, die von der staatlichen Finanzverwaltung erhoben wird. Für jede Ware gibt es zwei Sätze, den »A"-Satz für Ausführer, die keines der Zollerstattungssysteme in Anspruch nehmen, und den »B"-Satz für Ausführer, die auch eine Form von Zollerstattung beantragen. Die Unternehmen wählen daher den »B"-Satz, der 0,59 % für Waren der Kategorie beträgt, zu denen Kugellager gehören und der die Ermässigung der Gewerbe- und Kommunalsteuern auf im Inland erworbene Inputs betrifft. Diese Subvention hängt von der Exportleistung ab und erfordert daher Antisubventionsmaßnahmen. (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. C 147 vom 4. 6. 1988, S. 4. (22) Die Ermässigungssätze werden von der Regierung anhand einer Input/Output-Studie berechnet, die erstmals 1980 durchgeführt wurde (anhand der Zahlen von 1975) und 1985 (nach den Zahlen von 1980) auf den neuesten Stand gebracht wurde. Zur Zeit findet eine neue Überprüfung statt auf der Grundlage der Zahlen für 1985, die 1990 veröffentlicht werden soll. Anhand dieser Studie berechnet die Regierung den Wert aller Inputs und die Belastung von Zöllen und indirekten Steuern für jede Warenkategorie und bestimmt auf dieser Grundlage die Ermässigungssätze. Kugellager fallen unter Kapitel 111 der Input/Output-Tabelle »Metallverarbeitungserzeugnisse". Nach Überprüfung und Erörterung mit den zuständigen Regierungsstellen ist die Kommission der Auffassung, daß die von der Regierung gewählte Methode vernünftig ist. (23) Im Fall dieser Subvention steht fest, daß nur die Ermässigung auf die nicht materiell verarbeiteten Inputs für Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kommt. Die Kommission berechnete auf der Grundlage der Input/Output-Studie, daß 0,2 % der Ermässigung von 0,59 % für nicht materielle Inputs gewährt werden und daß dies den Anteil der Subvention darstellt, der Ausgleichsmaßnahmen erfordert. (24) Die Unternehmen erhalten jedoch nicht die gesamten 0,2 %. Sie erhalten einen entsprechenden Betrag in Steuercoupons, und da sie keine Steuern zahlen, müssen sie diese mit einem Nachlaß von 34 % verkaufen, so daß sie schließlich nur den Gegenwert von 0,13 % ihrer Gesamtexporte erhalten. (25) Auf der Basis dieser Berechnungen wurden unter dieser Überschrift folgende Subventionsbeträge (in Millionen Thai Baht) festgestellt: NMB Thai 2,28, Pelmec Thai 1,72. iii) Befreiung von der Körperschaftssteuer (26) Die beiden Unternehmen genießen aufgrund der ihnen ausgestellten Förderzertifikate acht Jahre lang nach Geschäftsbeginn Befreiung von der Körperschaftssteuer. Diese Befreiung steht im Einklang mit § 31 des Investitionsförderungsgesetzes. Diese Befreiung stellt eine Exportsubvention dar, die einen Ausgleich erfordert, da bereits festgestellt wurde, daß die in den Förderzertifikaten zugestandenen Vergünstigungen mit der Auflage verbunden sind, daß praktisch die gesamte Produktion exportiert wird. (27) Zur Berechnung dieser Subvention wurde folgendes Verfahren gewählt: Steuerpflichtiges Einkommen × Steuersatz (%). (28) Die Berechnung sollte je Steuerjahr erfolgen, da nur für diesen Zeitraum geprüfte Bücher vorliegen. Im Fall der Unternehmen beginnt das Steuerjahr am 1. Oktober und endet am 30. September. In diesem Fall ist das Steuerjahr 1987 (1. Oktober 1986 bis 30. September 1987) zu wählen, welches das letzte vollständige Steuerjahr innerhalb des Untersuchungszeitraums ist. (29) Diese Berechnungen ergaben unter dieser Überschrift folgende Subventionsbeträge (in Millionen Thai Baht): NMB Thai 94,06, Pelmec Thai 124,49. iv) Ermässigung der Stromgebühren für Exportunternehmen (30) Die Electricity Generating Authority of Thailand (EGAT) hat ein Programm zur Ermässigung der Stromgebühren für Exportunternehmen aufgestellt. In den Genuß dieses Programms kommen nur die Unternehmen, die Anspruch auf eine Ermässigung der indirekten Ausfuhrsteuern haben. Der Hersteller muß einen Antrag bei der Stromverwaltung stellen, von der er den Strom bezieht (in diesem Fall bei der PEA, Provincial Electricity Authority), aus dem hervorgeht, daß er Anspruch auf den Steuernachlaß hat und der die Angaben enthält, die die PEA benötigt, um die Höhe des Stromverbrauchs je Produkteinheit und die dadurch dem Hersteller anfallenden Kosten zu berechnen. Die Ermässigung der Stromgebühren entspricht etwa 20 % dieser Kosten. Hat der Hersteller die Genehmigung von PEA und EGAT erhalten, so muß er bei der PEA einen Antrag auf Ermässigung der Stromgebühren stellen. Jeder Antrag (der in der gleichen Form wie der Antrag auf Nachlaß der indirekten Steuern gestellt wird) muß vollständige ausführliche Angaben über die Exportgeschäfte mit den förderungswürdigen Waren enthalten, damit die PEA die Ermässigung berechnen kann. Diese wird dann als eine Berichtigung auf einer der folgenden Stromrechnungen ausgewiesen. (31) Die Unternehmen haben die Genehmigung von EGAT erhalten und haben Anspruch auf eine Ermässigung der Stromgebühren. Pelmec erhielt die Genehmigung jedoch erst Ende Mai 1988 und kam daher während des Untersuchungszeitraums nicht in den Genuß der Ermässigung. Das Programm stellt eindeutig eine Subvention dar, macht die Exportleistung zur Voraussetzung (da ja die Exportleistung auch eine Voraussetzung für den Nachlaß der indirekten Steuer darstellt - Randnummer 21 - und der Betrag der Ermässigung der Stromgebühren wird je exportierte Produkteinheit berechnet), so daß Antisubventionsmaßnahmen erforderlich sind. (32) Während des Untersuchungszeitraums belief sich die Gesamtvergünstigung von NMB Thai auf 4,79 Millionen Baht. Diese Zahl stellt daher den Gesamtbetrag der Subvention dar, die unter dieser Überschrift festgestellt wurde. C.3 SUBVENTIONEN, DIE KEINE AUSGLEICHSMASSNAHMEN ERFORDERN ODER DEN UNTERNEHMEN NICHT GEWÄHRT WURDEN i) Zollerstattung und Steuerbefreiung für eingeführte Grundstoffe (33) Die Unternehmen benutzten Zollager, um in den Genuß dieser Befreiung zu kommen. Nur Grundstoffe und Teile, die in das Endprodukt tatsächlich montiert werden, können über die Zollager eingeführt werden, so daß es sich nicht um eine Subvention handelt, die für Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kommt. Die Zollager ermöglichen die zoll- und steuerfreie Einfuhr, so daß sich die Frage von Rabatten, für die Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind, nicht stellt. ii) Besondere Investitionszonen und andere regionale Anreize (34) Für regionale Anreize ist in Thailand der Board of Investment zuständig. Bis 1988 konnte der BoI aufgrund des Investitionsförderungsgesetzes Investoren, denen eine Investitionsförderung zuerkannt worden war, zusätzliche Vergünstigungen einräumen, wenn sie ihren Standort in bestimmten Gebieten wählten. (35) Es wurde festgestellt, daß die Unternehmen zu der Zeit, als ihnen eine Investitionsförderung zuerkannt worden war, ihren Standort nicht in diesen Gebieten hatten und daß die nachfolgenden Änderungen in der Politik des BoI bei der Gewährung regionaler Anreize und/oder bei der Bestimmung der Fördergebiete nicht rückwirkend waren und nicht für Investoren galten, die bereits Unternehmen in Thailand errichtet hatten. Ferner zeigte die Überprüfung der ursprünglichen Anträge der Unternehmen auf Investitionsförderung, daß keines von ihnen irgendeine der Vergünstigungen im Zusammenhang mit den besonderen Investitionszonen jemals beantragt hatte. iii) Darlehen von angeblich staatlich kontrollierten oder beeinflussten Finanzinstituten (36) Die Unternehmen erhielten zwei Darlehen von der industrial Finance Corporation of Thailand (IFCT). Die Regierung behauptete, der Zinssatz sei bei diesen Darlehen höher als der Zinssatz, den die Regierung für ihre langfristigen Schuldverschreibung auf dem Inlandsmarkt zahlen muß. Da die Darlehen auf Baht laufen, sind die Schuldverschreibung der Regierung der geeignete Vergleichsmaßstab; die Kommission konnte mit den Vertretern der Bank von Thailand nachprüfen, daß die Behauptung der Regierung richtig war, und stellte fest, daß keine Subvention vorlag, für die ein Ausgleich erforderlich war, so daß nicht mehr zu klären war, ob die IFCT von der Regierung kontrolliert oder beeinflusst wird. (37) Sodann prüfte die Kommission das »Packing Credits"-Programm (das von der Bank von Thailand verwaltet wird). Dabei handelt es sich um eine Form kurzfristiger Exportfinanzierung, die zweifellos eine Exportvergünstigung darstellt, da sie den Export bedingt und dem Empfänger einen Vorteil verschafft (günstigere Zinssätze als am Markt üblich). In diesem Fall behauptete die Regierung jedoch, die Zinsbelastung der Ausführer sei zwar niedriger als die marktüblichen Zinsen, aber immer noch höher als die Kosten kurzfristiger Gelder, die die Regierung aufnimmt, wie der Zinssatz auf die Schatzanweisungen beweist, die die Bank von Thailand im Namen der Regierung ausgibt. Die Kommission akzeptierte diesen Vergleichsmaßstab als geeignet; die Behauptung wurde mit der Bank von Thailand nachgeprüft und erwies sich als richtig, so daß auch hier keine Subvention vorlag, die Ausgleichsmaßnahmen erfordert. (38) Schließlich wurde festgestellt, daß der Financial Institutions Development Fund (FIDF), eine öffentliche Regierungsbehörde, unter anderem die Aufgabe hat, Einlegern von Finanzinstituten, deren Lizenz zurückgezogen wurde, durch die Ausgabe von FIDF-Schuldscheinen gegen die Schuldscheine dieser Unternehmen zu helfen. Die Kommission stellt fest, daß dies eine Antwort auf die jüngste Krise in dem thailändischen Bankensektor war, daß FIDF-Schuldscheine nach zehn Jahren auslösbar waren und keine Zinsen brachten und daß den von der Untersuchung betroffenen Unternehmen derartige Schuldscheine nicht ausgestellt worden waren. iv) Sonstige Steuervorteile (39) Gemäß den Förderzertifikaten (und im Einklang mit § 34 des Investitionsförderungsgesetzes) ist der Rücktransfer von Dividenden an Minibea in Japan von der normalen 15 %igen Quellensteuer befreit, die aufgrund des Steuerabkommens zwischen Japan und Thailand aus dem Jahre 1963 erhoben wird. Dieser Steuervorteil ist eindeutig vom Export abhängig und offensichtlich mit Kosen für die Regierung verbunden. Es handelt sich jedoch nicht um einen direkten Steuervorteil für die Unternehmen, sondern vielmehr für ihre Muttergesellschaft in Japan, die von dieser Untersuchung nicht betroffen ist. Dieser Vorteil erfordert daher keinen Ausgleich. (40) In der Untersuchung wurde festgestellt, daß die Unternehmen sonstigen Steuervorteile zu ihrer Förderung erhielten. C.4 GESAMTBETRAG DER AUSFUHRSUBVENTION, DIE ANTISUBVENTIONSMASSNAHMEN ERFORDERT (41) Der Gesamtwert der Ausfuhrsubventionen, die den Unternehmen während des Untersuchungszeitraums gewährt wurden und die Ausgleichsmaßnahmen erfordern, erreichte: (in Millionen Baht) 1.2.3 // // // // Subvention // NMB Thai // Pelmec Thai // // // // Zoll- und Steuerbefreiung für eingeführte Maschinen und wesentliche Materialien // 156,95 // 157,83 // Befreiung von der Körperschaftssteuer // 94,06 // 124,49 // Ermässigung der indirekten Steuern auf Inlandskäufe // 2,28 // 1,72 // Stromermässigung // 4,79 // - // // // // Insgesamt // 258,08 // 284,04 // // // C.5 KOMMENTARE DER UNTERNEHMEN ZU DEN SUBVENTIONEN (42) Nach Unterrichtung über die wichtigsten Fakten der Subventionsermittlungen der Kommission nahmen die Unternehmen dazu Stellung und beantragten eine Berichtigung der Berechnungen in mehreren Punkten. Diese werden nachstehend aufgeführt mit der entsprechenden Antwort der Kommission. i) Befreiung von Zöllen und indirekten Steuern auf die Einfuhren (Randnummern 15 bis 20) (43) Behauptung Nr. 1: Die Subvention für Maschinen sollte über einen Abschreibunszeitraum von zwanzig Jahren, entsprechend der Buchungspraxis der Unternehmen in Thailand, und nicht über einen Zeitraum von zehn Jahren, wie von der Kommission gewählt, verteilt werden. Antwort: Die Kommission lehnt dieses Argument ab. Laut Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wird die Subvention, wenn sie sich auf den Erwerb von Sachanlagen gründet, so berechnet, daß die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wird. Nach Prüfung der Situation in der EG und in Japan kommt die Kommission zu dem Schluß, daß der normale Abschreibungszeitraum für Maschinen und Ausrüstungen in der Kugellagerindustrie zehn Jahre beträgt. (44) Behauptung Nr. 2: Unabhängig von einem zehn- oder zwanzigjährigen Abschreibungszeitraum sollte die Kommission die Subvention für Maschinen auf der Grundlage des gesamten Wertverlustes berechnen, der während des Untersuchungszeitraums abgeschrieben wurde. Antwort: Die Kommission kann dieser Berechnungsweise nicht zustimmen, denn damit würden Maschinen, die weniger als ein Jahr vor dem Ende des Untersuchungszeitraums (also während des Untersuchungszeitraums) erworben wurden, nicht in die Subventionsberechnung einbezogen. Da dem Unternehmen die Subvention für alle bis zum 31. März 1988 eingeführten Maschinen gewährt wurde, ist nach Auffassung der Kommission dieser Betrag (aufgeteilt über einen Zeitraum von zehn Jahren) für die Antisubventionsmaßnahmen maßgebend. (45) Behauptung Nr. 3: Wird bei der Aufteilung der Subvention für Maschinen ein Zeitraum von zehn Jahren zugrunde gelegt, sollte sich dieser Zeitraum auch in einer Verringerung des Körperschaftssteuerfreibetrags widerspiegeln, da ein Abschreibungszeitraum von zehn Jahren zu niedrigeren steuerpflichtigen Gewinnen führen würde. Antwort: Die Kommission ist damit nicht einverstanden. Der Zehnjahreszeitraum eignet sich in diesem Fall für die Aufteilung der Subvention, hat aber keinerlei Bedeutung für die Abschreibungen und Steuerberechnungen der Unternehmen. ii) Doppelberechnung bei dem Körperschaftssteuerfreibetrag (46) Behauptung Nr. 4: Andere Subventionen als der Körperschaftssteuerfreibetrag verringerten die steuerabzugsfähigen Ausgaben und erhöhten damit den Wert des Einkommensteuerfreibetrags. Nachdem die Kommission für diese anderen Subventionen Ausgleichsmaßnahmen für notwendig erachtet, sollte sie die Ausgaben vor Steuern nach oben berichtigen und dementsprechend den Einkommensteuerfreibetrag herabsetzen, um eine doppelte Berechnung zu vermeiden. Antwort: Die Kommission lehnt dieses Argument ab. Die Unternehmen haben in vollem Umfang aus der Zoll- und Steuerbefreiung für die Einfuhren, der Ermässigung der Stromgebühren und der Steuerermässigung auf Inlandskäufe Nutzen gezogen. In der gleichen Weise haben sie den Körperschaftssteuerfreibetrag von ihrem angemeldeten steuerpflichtigen Gewinn abgezogen. Die Regierung hat auf Einnahmen in entsprechender Höhe verzichtet. Daher ist ein Ausgleich für den vollen Betrag all dieser Subventionen logisch. Es ist nicht Aufgabe der Kommission zu überlegen, was geschehen könnte, wenn eine oder mehrere Subventionen nicht gewährt worden wären. Diese Überlegungen wären rein hypothetisch und würden andere Faktoren ausser acht lassen, die ohne bestimmte Subventionen hätten eine Rolle spielen können (z. B. Veränderungen in den Verkaufspreisen) D. SCHÄDIGUNG i) Gleichartige Ware (47) Die in der Gemeinschaft hergestellten Kugellager haben die gleichen materiellen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen wie die unter Randnummer 7 beschriebenen Kugellager. ii) Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (48) Für die Zwecke dieser Untersuchung wurden die Unternehmen der Gemeinschaft, die im japanischen Besitz sind, nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 angesehen, da sie mit Ausführern der gleichen Ware aus Japan verbunden sind, für die gegenwärtig Antidumpingzölle gelten (1). Diese werden parallel zu diesem Verfahren überprüft (2). Die im japanischen Besitz befindlichen Unternehmen verkaufen ihre gesamte Produktion an die gleichen japanischen Verkaufstochtergesellschaften, die aus Japan eingeführte Kugellager zu Dumpingpreisen verkaufen, und profitieren folglich von diesen unlauteren Handelspraktiken. Unter diesen Umständen kann ihr Verhalten nicht als das normaler Gemeinschaftshersteller sondern vielmehr als das eines weiteren Zulieferanten der Dumping praktizierenden Ausführer angesehen werden. Nach Ausschluß der im japanischen Besitz befindlichen Unternehmen aus dem Verfahren stellte die Kommission fest, daß auf die Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Antrag gestellt worden war, während des Untersuchungszeitraums etwa 85 % der Gemeinschaftsproduktion entfiel. Dies ist eindeutig der grösste Teil der Gesamtproduktion, und diese Unternehmen werden daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesehen. iii) Vorbemerkungen (49) Dieser Fall wurde von der Kommission zu der gleichen Zeit geprüft, in der ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in Thailand eingeleitet wurde (3). Die Kommission hat dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen und bisher noch keinen Beschluß gefasst. Die folgende Analyse der durch die Subventionierung verursachten Schädigung lässt die Dumpingaufklärung völlig offen. iv) Volumen und Marktanteile der Einfuhren (50) Zwischen 1985 und dem Untersuchungszeitraum erhöhten sich die Gesamtverkäufe an Kugellagern in der Gemeinschaft von 332,5 auf 356,1 Millionen Stück oder um 7,1 %. (51) Die Verkäufe von aus Thailand eingeführten Kugellagern stiegen von 3,1 Millionen Stück 1985 auf 31,5 Millionen Stück während des Untersuchungszeitraums, und ihr Marktanteil in der Gemeinschaft erhöhte sich von 0,9 % auf 8,8 %. (52) Der Anteil der Einfuhren aus anderen Ländern als Thailand am Gemeinschaftsmarkt verringerte sich von 59 % 1985 auf 50 % während des Untersuchungszeitraums. v) Preise (53) Zur Untersuchung der Preisunterbietung durch die thailändischen Ausführer wurden die Verkaufspreise (abzueglich aller Nachlässe und Rabatte) der in Thailand hergestellten Kugellager und der von den Gemeinschaftsherstellern in Deutschland, Italien und dem Vereinigten Königreich verkauften Kugellager verglichen. Für die Berechnungen wurden jedesmal repräsentative Kugellagertypen ausgewählt, die in angemessenen Mengen, normalerweise mehr als 50 000 Stück, verkauft wurden. Berücksichtigt wurden nur die Verkäufe an Industrie-Abnehmer, die Kugellager zwecks Montage in ihre Endprodukte kaufen (z. B. Hersteller von Staubsaugern, Videokassettenrecordern usw.). Der grösste Teil der Verkäufe der Hersteller in Thailand und in der Gemeinschaft ging an diese Industrie-Abnehmer, welche die einzigen Kunden sind, die so grosse Mengen abnehmen, daß ein Vergleich möglich ist. (54) Im gewogenen Durchschnitt unterboten die Preise der Kugellager aus Thailand die Preise der Gemeinschaftshersteller um 17 %. vi) Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft a) Marktanteile (55) Obgleich die EG-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1985 und dem Untersuchungszeitraum von 112 auf 116 Millionen Stück oder um 3,5 % anstiegen, zeigte die Gesamtnachfragezunahme in der EG von 7,1 % (siehe Randnummer 50), daß der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 33,6 % auf 32,5 % zurückging. b) Preisverfall (56) Ein beträchtlicher Preisverfall wurde festgestellt. Die durchschnittlichen Stückpreise, die die meisten Gemeinschaftshersteller Industrie-Abnehmern in Rechnung stellten, gingen zwischen 1985 und dem Untersuchungszeitraum zurück. Im Fall der meisten Gemeinschaftshersteller erreichte der durchschnittliche Preisrückgang zu laufenden Preisen zwischen 2,6 und 9 %. c) Rentabilität (57) Die Rentabilität der Kugellagerfertigung der Gemeinschaftshersteller hat sich während des Untersuchungszeitraums gegenüber 1985 um 50 % verringert, so daß die gegenwärtigen Gewinne eindeutig nicht mehr ausreichen, um die zusätzlichen Ausgaben zu finanzieren, die zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich sind. In einer Zeit, in der für die Kugellagerindustrie der angemessene Gewinn vor Steuern auf 15 % festgesetzt wurde (siehe Randnummer 59), stellte die Kommission fest, daß die Gewinne während des Untersuchungszeitraums weit unter diese Zahl fielen. In dieser Zeit erreichten die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei den im normalen Handelsverkehr in der Gemeinschaft getätigten Verkäufen knapp 8 %. d) Produktion, Kapazitätsauslastung und Beschäftigung (58) Die Gemeinschaftsproduktion fiel von 170,6 Millionen Stück 1985 auf 153,9 Millionen Stück während des Untersuchungszeitraums oder um 10 %. Die Produktionskapazität der Gemeinschaft, die nach Möglichkeit auf der Basis von zwei Schichten und fünf Arbeitstagen je Woche berechnet wurde, stieg von 177,5 Millionen Stück 1985 auf 185,5 Millionen während des Untersuchungszeitraums. Die Kapazitätsauslastung ging daher von 96 % 1985 auf 83 % während des Untersuchungszeitraums zurück. In der gleichen Zeit verringerte sich die Beschäftigung in diesem Sektor von 2 304 auf 2 033, also ein Nettoverlust von 271 Arbeitsplätzen und eine Abnahme von 12 %. vii) Schadensermittlung (59) Bei der Prüfung der unter den obigen Randnummern genannten Indikatoren kommt die Kommission zu dem Schluß, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Fall eine bedeutende Schädigung verursacht wurde. Folgende Faktoren sind nach Auffassung der Kommission ausschlaggebend für die Schädigung: a) Rückläufige Rentabilität und Gewinneinbussen. Die seit 1985 rückläufige Rentabilität führte zu einer Situation, in der die gegenwärtige Gewinnspanne vor Steuern von 8 % bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft (siehe Randnummer 57) nicht mehr ausreicht angesichts der zusätzlichen Ausgaben, die zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich sind. Bei diesen zusätzlichen Ausgaben handelt es sich hauptsächlich um Investitionen in Sachanlagen, Forschung und Entwicklung, Ausbildung und Vermarktung. Die Kommission kam zu dem Schluß, daß zu diesem Zweck eine Gewinnspanne vor Steuern von 15 % notwendig ist. Mit der Festsetzung des angemessenen Verkaufsertrags auf 15 % hält man sich ferner weitgehend an ein empirisches Konzept in der Gewinnfrage, nämlich an die Tatsache, daß 1985 ein angemessenes Rentabilitätsniveau bestand, als die allgemeine Gewinnspanne etwa 15 % betrug. b) Ferner kam es zu Marktanteileinbussen (siehe Randnummer 55 in Verbindung mit den Randnummern 50 bis 52). c) Hinzu kommt ein Rückgang in der Produktion, der Kapazitätsauslastung und der Beschäftigung (siehe Randnummer 58). E. URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG i) Schädigung durch die Subventionierung (60) Auf einem Markt mit einem hohen Anteil von Industrie-Abnehmern sind im Gegensatz zu einem Markt mit einem hohen Anteil von Vertriebsunternehmen/Händlern die Hauptkonkurrenten der Gemeinschaftshersteller die Hersteller in Thailand. 85 % der Verkäufe der EG-Hersteller in der Gemeinschaft sind für Industrie-Abnehmer bestimmt, während die entsprechende Zahl für die Ausführer in Thailand 90 % beträgt. (61) Da keine echten Qualitätsunterschiede, vor allem bei den Standardkugellagertypen bestehen, ist der Preis bei diesen Waren ausschlaggebend für die Wahl der Lieferquelle. So führte die Preisunterbietung seitens der betroffenen Hersteller und Ausführer, die bis zu einem gewissen Umfang durch die Subventionierung möglich war, zu einem Preisverfall und zwang folglich die Gemeinschaftshersteller, ihre Preise (und damit ihre Gewinne) zu senken, wenn sie nicht weiter an Marktanteil verlieren und darauf verzichten wollten, durch die Produktion hoher Stückzahlen Kosten zu sparen. (62) Der starke Anstieg der Verkäufe der Ausführer in Thailand in die Gemeinschaft (fast ausschließlich an Industrie-Abnehmer) führte auch zu einer Erhöhung ihres Marktanteils in der Gemeinschaft, in der Regel auf Kosten der Gemeinschaftshersteller. Vor allem hinderten sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran, von der seit 1985 steigenden Nachfrage voll zu profitieren. (63) Nach Auffassung der Kommission wären die Ausfuhrpreise ohne die Subventionierung der thailändischen Exporte höher gewesen, so daß die Preiserosion und die Gewinneinbussen der EG-Hersteller nicht stattgefunden hätten. (64) Die Marktbedingungen bei dieser Ware und die obengenannten Faktoren zeigen folglich, daß der Preisdruck, der unmittelbar durch die Subventionierung der Einfuhren aus Thailand hervorgerufen wurde, und der damit verbundene rasche Anstieg der Einfuhren aus Thailand für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich waren, d.h. unzureichende und rückläufige Rentabilität, Marktanteileinbussen und Rückgang der Produktion, der Beschäftigung und der Kapazitätsauslastung. (65) Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Schadensindikatoren und der Subventionierung der Einfuhren aus Thailand besteht. ii) Sonstige Faktoren a) Rückgang der Ausfuhren der Gemeinschaft (66) Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist bis zu einem gewissen Ausmaß dem Rückgang der EG-Exporte zuzuschreiben. Diese Exporte fielen von 59 auf 38 Millionen Stück, und dieser Rückgang hatte zweifellos Folgen für das Produktionsniveau, die Beschäftigung und die Kapazitätsauslastung; ferner könnte behauptet werden, daß der Rückgang der Ausfuhren und damit verbunden der Kapazitätsauslastung Folgen für die Rentabilität hatte, da dies zu einer Erhöhung der fixen Stückkosten führte. Der Rückgang in der Produktion, der Beschäftigung und der Kapazitätsauslastung (und damit der Rentabilität, die bei der Ermittlung der Schadensschwellen zugrunde gelegt wird, wie weiter unten dargelegt) wäre weniger stark gewesen, wenn die Gemeinschaftshersteller ihren Marktanteil in der Gemeinschaft hätten wahren können, wo die Nachfrage zunahm; daß die Gemeinschaftshersteller aber nicht dazu in der Lage waren, liegt gerade daran, daß diese wachsende Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt weitgehend durch die von der Untersuchung betroffenen unlauteren Billigexporte gedeckt wurde. Diese Bemerkung entkräftet jedoch in keiner Weise das Argument, daß der Rückgang der Ausfuhren eine Schadensursache darstellt. b) Einfuhren aus Japan (67) Kugellager aus Japan werden in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen verkauft und sind eine Konkurrenz auf dem Markt der Industrie-Abnehmer. Während des Untersuchungszeitraums wurden sie jedoch in geringeren Mengen als die thailändischen Kugellager verkauft (21,7 Millionen Stück gegenüber 31,5 Millionen), und seit 1985 ist ihr Verkaufsvolumen um mehr als 30 % zurückgegangen. Hinzu kommt, daß ihre Preise die Preise der Gemeinschaftshersteller nur geringfügig unterboten, verglichen mit der im Fall der thailändischen Kugellager festgestellten Preisunterbietung von 17 %. Nicht zu vergessen ist, daß seit 1984 auf die japanischen Kugellager Antidumpingzölle erhoben werden und daß mehrere japanische Ausführer ihre Produktion nach Europa verlagert haben. Für die Zwecke dieses Beschlusses werden die Folgen einer Änderung der bestehenden Antidumpingzölle nicht berücksichtigt, jedoch steht ausser Frage, daß, obgleich nach wie vor grosse Mengen Kugellager aus Japan eingeführt werden und die geltenden Antidumpingzölle die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Einfuhren aus diesem Land nicht vollständig beseitigt haben, die gegenwärtige Schädigung durch die Einfuhren aus Japan eher begrenzt ist. c) Einfuhren aus anderen Quellen (68) Abgesehen von den Präzisions-Miniaturkugellagern konkurrieren die Einfuhren aus anderen Ländern nicht direkt mit den in der Gemeinschaft hergestellten Kugellagertypen. - Die Kugellager aus Osteuropa und China sind minderer Qualität als die Ware der Gemeinschaft oder aus Thailand. - Bei den Kugellagern aus der Schweiz handelt es sich oft um Spezial-Miniaturkugellager. iii) Schlußfolgerungen (69) Nach Berücksichtigung der anderen unter den Randnummern 66, 67 und 68 genannten Faktoren kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die durch die Subventionierung der Einfuhren aus Thailand verursachte verbleibende Schädigung bedeutend ist. F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (70) Im allgemeinen liegt ein fairer und funktionierender Wettbewerb im Interesse der Gemeinschaft. Dementsprechend sollen Maßnahmen in diesem Fall eine faire Wettbewerbssituation wiederherstellen. Bei der Abwägung der Interessen der Gemeinschaft berücksichtigte die Kommission das Interesse der Kugellagerhersteller der Gemeinschaft, der Abnehmer von Kugellagern und der Verbraucher der Endprodukte. (71) Ohne Maßnahmen hätte ein Anhalten der beobachteten Trends negative Folgen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der die fraglichen Kugellager herstellt, und würde seinen Fortbestand gefährden. Dies wiederum hätte ernsthafte Folgen für: - Beschäftigung, Investitionen, - Forschung und Entwicklung in Hochtechnologiebereichen (vor allem neue Materialien), - die Entwicklung neuer Produkte in rasch expandierenden Sektoren (Telekommunikation, Luft- und Raumfahrt und Fahrzeugelektronik). Die Gemeinschaft hat ein Interesse daran, daß diese Folgen nicht eintreten. (72) Was die Käufer von Kugellagern (und folglich die Endabnehmer ihrer Produkte) anbetrifft, so lässt sich behaupten, daß sie einen gewissen Nutzen aus dem Kauf subventionierter Billigkugellager ziehen könnten. Irgendein derartiger Nutzen fiele jedoch kaum ins Gewicht, da die fraglichen Kugellager nur einen ganz geringen Teil des Endpreises der meisten Waren ausmachen. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, daß kein Käufer von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von 30 mm in der Gemeinschaft auf eines der Verfahren reagiert hat. (73) Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß es eindeutig im Interesse der Gemeinschaft liegt, ihre Kugellagerindustrie gegen die unlautere Konkurrenz der Einfuhren zu subventionierten Preisen zu schützen. G. MASSNAHMEN i) Allgemeines (74) Nach der Feststellung, daß Subventionen vorliegen, die einen Ausgleich erfordern, daß eine Schädigung durch die subventionierten Einfuhren verursacht wird und im Interesse der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen getroffen werden sollten, würde die Kommission normalerweise einen Antisubventionszoll einführen. Der Zollsatz sollte den Betrag der Subvention nicht übersteigen und niedriger sein, wenn ein niedrigerer Zoll zur Beseitigung der Schädigung ausreicht. (75) Obgleich die Kommission beschlossen hat, eine von der Königlichen Thai-Regierung angebotene Verpflichtung anzunehmen und das Verfahren ohne Einführung eines Zolls einzustellen, wie unter den Randnummern 83 bis 87 dargelegt, werden die Form des Zolls und die Berechnung des Zollsatzes, der erhoben worden wäre, ausführlich erläutert (Randnummern 79 bis 82). Der Grund dafür ist, daß die Verpflichtung darin besteht, daß eine Ausfuhrsteuer in genau der gleichen Höhe wie ein spezifischer Antisubventionszoll erhoben werden soll. (76) Vor der Annahme der Verpflichtung hatte die Kommission eine volle Untersuchung dieses Falls durchgeführt und vor allem allen betroffenen Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Rechte nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wahrzunehmen. ii) Schadensschwelle (77) Zur Behebung des Schadens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wäre: - die festgestellte Preisunterbietung von 17 % zu beseitigen (siehe Randnummer 54); - dafür zu sorgen, daß die Gemeinschaftshersteller einen angemessenen Verkaufsertrag erzielen, also die Differenz zwischen dem Zielgewinn (15 % - siehe Randnummer 59) und dem während des Untersuchungszeitraums erwirtschafteten Gewinn (8 % - siehe Randnummer 57) auszugleichen. (78) Die Addition der Preisunterbietung (17 %) und des Gewinnausfalls (7 %) ergibt eine Schadensschwelle von 24 % auf der Grundlage des Wiederverkaufspreises in der Gemeinschaft. Der Grund für die Wahl dieser Berechnungsmethode liegt darin, daß die Preise der thailändischen Kugellager in der Gemeinschaft vor allem deshalb so weit unter den Preisen der Gemeinschaftswaren liegen, weil es den thailändischen Exporteuren gelungen war, eine Anzahl von Grossabnehmern zu gewinnen, indem sie ihnen ausserordentlich niedrige Preise boten. Die Gemeinschaftshersteller haben zur Zeit noch Kunden halten können, die höhere Preise zahlen. Weil die Abnehmer verschieden sind und die Kugellager aus Thailand und aus der Gemeinschaft sich nicht in der Qualität unterscheiden, besteht keinerlei Garantie dafür, daß die reine Beseitigung der 17 %igen Preisunterbietung zu irgendeiner nennenswerten Erhöhung der Preise führen würde, die den Gemeinschaftsherstellern gezahlt werden. Nur durch Addition des 7 %igen Gewinnausfalls lässt sich ein Preisniveau erreichen, bei dem die Gemeinschaftshersteller den erforderlichen Gewinn erzielen, um einen angemessenen Verkaufsertrag zu erwirtschaften (siehe Randnummer 77). Umgerechnet auf den cif-Wert der Einfuhren erreicht die Schadensschwelle 34,8 %. iii) Form des Zolls (79) Die Waren werden direkt von Thailand aus in die Gemeinschaft versandt, der Muttergesellschaft in Japan in Rechnung gestellt, die sie dann ihrerseits ihren Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft in Rechnung stellt. In dieser zweiten Rechnung wird der Preis erheblich heraufgesetzt. In diesem Fall kann daher nicht garantiert werden, daß mit einem ad-valorem-Zoll auf der Basis des cif-Wertes diese Subvention voll ausgeglichen wird, da die Preiserhöhung zur Änderung des cif-Preises verringert werden könnte. Die beste Lösung zum Ausgleich der Subvention in Thailand wäre die Einführung eines spezifischen Zolls, also ausgedrückt als Betrag je Stück, der sich auf den Wert der Subvention, dividiert durch die Gesamtzahl der während des Untersuchungszeitraums aus Thailand exportierten Kugellager, stützt. iv) Betrag der Subvention (80) Bei der obengenannten Berechnungsmethode ergibt sich für jedes Unternehmen und pro Stück folgender Subventionsbetrag (in Thai Baht): NMB Thai 1,34, Pelmec Thai 1,91. Bei der Berechnung dieser Subventionsbeträge akzeptierte die Kommission das Argument der Unternehmen, daß die Kugellager, die unter Zollverschluß an andere Unternehmen der Minibea-Gruppe in Thailand zur Montage in Exportprodukte verkauft werden, in den Nenner einbezogen werden sollten, durch den der Gesamtbetrag der Subvention dividiert wird. (81) Da die Unternehmen jedoch hundertprozentige Tochtergesellschaften der gleichen Muttergesellschaft sind, wäre es nicht angemessen, für sie verschiedene Zölle einzuführen. Vielmehr sollte ein einziger Zoll für beide eingeführt werden. Dieser wird berechnet durch Gewichtung der Subvention je Stück eines jeden Unternehmens entsprechend ihren Ausfuhren in die Gemeinschaft, was einen Zoll von 1,76 Baht je Stück ergibt. (82) Der spezifische Zoll würde daher 1,76 Baht je ausgeführtes Kugellager betragen, er entspräche einem Wertzoll von 13 % auf den cif-Wert der Einfuhren, der während des Untersuchungszeitraums ermittelt wurde, und läge damit weit unter der Schadensschwelle von 34,8 %. Die Kommission ist der Auffassung, daß dieser Zollsatz zur Beseitigung der Schädigung erforderlich wäre, die durch die Subventionierung der Einfuhren aus Thailand verursacht wurde. v) Verpflichtung (83) Die Königliche Thai-Regierung wurde über die Sachaufklärung der Kommission unterrichtet; sie bot daraufhin eine Verpflichtung an, um die Auswirkungen der festgestellten Subventionen in Form einer Steuer auf die Ausfuhren der fraglichen Ware in die Gemeinschaft zu beseitigen. Diese Ausfuhrsteuer beträgt zunächst 1,76 Baht je Stück und entspricht damit genau dem Betrag, der als Antisubventionszoll erhoben worden wäre. (84) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 kann die Kommission Verpflichtungen annehmen, »denen zufolge die Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes die Subventionierung einstellt oder begrenzt oder andere Maßnahmen ergreift, die die schädigenden Auswirkungen der Subventionierung betreffen" (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a)). Diese Bestimmung entspricht vollauf Artikel 4 Absatz 5 des Antisubventionskodex des GATT. (85) Die Kommission hat beschlossen, die von der Königlichen Thai-Regierung angebotene Verpflichtung anzunehmen, nachdem sie festgestellt hat, daß damit die Subvention in vollem Umfang beseitigt wird und ausreichende Bestimmungen vorgesehen sind über: a) die Kontrolle der Zahlung der Steuer und der Ausfuhrvolumen, b) die Überwachung des Subventionsbetrags, c) die Notifizierung jeglicher Änderungen des bestehenden Subventionssystems und die Verpflichtung, den betroffenen Unternehmen keine neuen Subventionen zu gewähren, d) die Nachprüfung aller Informationen durch die Kommission, e) die Aufhebung der Annahme der Verpflichtung, falls in die Gemeinschaft Kugellager mit Ursprung in Thailand eingeführt werden, für die die Ausfuhrsteuer nicht gezahlt worden ist. (86) Bei der Annahme der Verpflichtung trug die Kommission den ausgezeichneten Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Thailand Rechnung. Thailand gehört nach wie vor zu den Entwicklungsländern, und die Kommission möchte, selbst wenn sie festgestellt hat, daß in diesem Fall Subventionen gewährt wurden, die einen Ausgleich erfordern, keine Antisubventionszölle einführen, wenn eine gütliche Lösung vorgeschlagen wird, mit der die Auswirkungen der Subvention in vollem Umfang beseitigt werden. Die Kommission stellt ferner fest, daß Thailand sich immer voll und ganz an die Handelsvereinbarungen mit der Gemeinschaft gehalten hat. Obgleich Thailand nicht zu den Unterzeichnerstaaten des Antisubventionskodex des GATT gehört, hält die Kommission es für angemessen, die Verpflichtung der Königlichen Thai-Regierung anzunehmen. (87) Beide Parteien sind sich natürlich darin einig, daß bei einer erwiesenen Verletzung oder Nichterfuellung der Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 umgehend ein vorläufiger Antisubventionszoll eingeführt wird. Ausserdem kann ein endgültiger Antisubventionszoll auf der Grundlage des vor Annahme der Verpflichtung festgestellten Sachverhalts eingeführt werden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Kommission nimmt hiermit die Verpflichtung an, die die Königliche Thai-Regierung im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand angeboten hat. Brüssel, den 13. Juni 1990 Für die Kommission Jean DONDELINGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 193 vom 21. 7. 1984, S. 1. (2) ABl. Nr. C 159 vom 18. 6. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. C 147 vom 4. 6. 1988, S. 6.