Europäische Union

90/266/EWG: Beschluß der Kommission vom 13. Juni 1990 über die Annahme einer Verpflichtung der Königlichen Thai-Regierung im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand

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Avis juridique important | 31990D0266 90/266/EWG: Beschluß der Kommission vom 13. Juni 1990 über die Annahme einer Verpflichtung der Königlichen Thai-Regierung im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand Amtsblatt Nr. L 152 vom 16/06/1990 S. 0059 - 0070 ***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Juni 1990 über die Annahme einer Verpflichtung der Königlichen Thai-Regierung im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand (90/266/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 11, nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Die Kommission veröffentlichte im Juni 1988 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von 30 mm oder weniger (nachstehend »Kugellager" genannt) mit Ursprung in Thailand in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein. Die untersuchte Ware fällt unter den KN-Code 8482 10 10. Das Verfahren wurde auf einen Antrag eingeleitet, der von der Föderation der Verbände der europäischen Wälzlagerindustrie (FEBMA) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die der grösste Teil der Kugellagerproduktion in der Gemeinschaft entfällt. Dieser Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen einer Subventionierung der Ware mit Ursprung in Thailand und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweismittel wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. (2) Die Kommission notifizierte offiziell der Königlichen Thai-Regierung die Einleitung des Verfahrens und unterrichtete auch offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Antragsteller und gab allen unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die Königliche Thai-Regierung, alle bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer und die Mehrheit der Gemeinschaftshersteller, die von dem Antragsteller vertreten wurden, legten ihren Standpunkt schriftlich dar. (3) Die Kommission holte alle für die vorläufige Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen entweder in den Betrieben der folgenden Unternehmen oder mit den Vertretern der folgenden Stellen durch: a) Königliche Thai-Regierung: Aussenhandelsabteilung, Zollabteilung, Bank von Thailand, International Finance Corporation of Thailand (IFCT), Electricity Generating Authority of Thailand (EGAT), Board of Investment (BoI), Finanzministerium; b) Ausführer in Thailand: NMB Thai Ltd, Ayutthaya, Thailand, Pelmec Thai Ltd, Bang Pa-In, Ayutthaya, Thailand. Beide Unternehmen sind 100 %ige Tochtergesellschaften von Minebea Co. Ltd, Japan; c) Einführer in der Gemeinschaft: NMB GmbH, Neu Isenburg, Bundesrepublik Deutschland, NMB Italia, Mazzo di Rho, Mailand, Italien, NMB (VK) Ltd, Bracknell, Vereinigtes Königreich; d) Hersteller in der Gemeinschaft: FAG Kugelfischer Georg Schäfer KGaA, Schweinfurt, Bundesrepublik Deutschland, Georg Müller Nürnberg AG, Nürnberg, Bundesrepublik Deutschland, Gebrüder Reinfurt GmbH & Co. KG, Würzburg, Bundesrepublik Deutschland, SKF Industrie SPA, Turin, Italien, SKF Roulements Spécialisés (ADR), Thomery, Frankreich, SKF France, Clamart, Frankreich, ROL Rolamentos Portugüses SARL, Caldas da Rainha, Portugal. (4) Danach formulierte die Kommission erste Feststellungen zu der Subventionierung und der Schädigung. Der Antragsteller, die Ausführer und die Königliche Thai-Regierung, nachstehend »die Regierung" genannt, sofern nichts anderes angegeben, stellten bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde. Die Kommission unterrichtete sie ausführlich über die Fakten, auf die sie ihre Feststellungen gestützt hatte. Auf Antrag wurden die Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet, aufgrund deren beabsichtigt wurde, Maßnahmen zu empfehlen. Den Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie nach dieser Unterrichtung Sachäusserungen zu allen vorgenannten Fragen vorbringen konnten. Soweit angemessen, wurden ihre Kommentare berücksichtigt. (5) Das Antisubventionsverfahren umfasste den Zeitraum vom 1. April 1987 bis 31. März 1988 (Untersuchungszeitraum). (6) Die Untersuchung überstieg den normalen Zeitraum, weil umfangreiche und vielfältige Zahlenangaben eingeholt und geprüft werden mussten und weil der Abschluß der Untersuchung die Prüfung von Fragen erforderte, die sich während des Verfahrens stellten und die sich bei Untersuchungsbeginn nicht vorhersehen ließen. B. WARE (7) Bei den Waren handelt es sich um Kugellager mit einem grössten äusseren Durchmesser von 30 mm oder weniger des KN-Codes 8482 10 10. (8) In technischer Hinsicht deckt die Beschreibung der betreffenden Waren eine Vielzahl von Standardkugellagertypen ab, die alle mit verschiedenen Zubehörteilen verfügbar sind, sowie sehr viele Sondertypen, die nach den Spezifikationen des Abnehmers hergestellt werden. Innerhalb dieser Warendefinition wird manchmal zwischen den sogenannten Miniatur- und Instrumentenkugellagern und den Standard-Kleinkugellagern unterschieden. Sie weisen jedoch alle die gleichen grundlegenden materiellen Eigenschaften auf, so daß sich eine klare Trennungslinie nicht ziehen lässt. (9) Die wichtigsten Teile der betreffenden Kugellager sind ein innerer und ein äusserer Ring (normalerweise aus Chrom, aber manchmal auch aus nichtrostendem Stahl), ein Gehäuse und eine unterschiedliche Anzahl von Kugeln. Je nach den Anforderungen des Abnehmers können Metallblenden oder Gummidichtungen hinzugefügt werden. Auch werden vielfältige Schmiermittel verwendet. Sie sollen die Reibung verringern, damit sich die Maschinenteile schneller und glatter bewegen können. Sie werden vor allem in der Konsumelektronik, in Haushaltsgeräten und in der Büroautomation verwendet. (10) Kugellager sind ein Zwischenprodukt, das für die Montage in Verbrauchs- und Investitionsgütern oder für Ersatzzwecke verwendet wird. Die Nachfrage nach Kugellagern hängt daher direkt von der Nachfrage nach den Endprodukten ab (z. B. Waschmaschinen, Staubsauger, Videorecorder, Ventilatoren, kleine Elektromotoren). Die Kleinkugellager machen in der Regel nur einen äusserst geringen Teil der Kosten des Endprodukts aus. C.1 SUBVENTIONEN - VORGESCHICHTE i) Subventionsbehauptung und Zusammenfassung der Sachaufklärung (11) Auf der Grundlage der Information in dem Antrag und der Antworten auf dem Fragebogen der Kommission wurden die angeblichen Subventionen unter den folgenden Überschriften geprüft: a) Befreiung von Zöllen und indirekten Steuern für Einfuhren von Maschinen und wesentlichen Materialien, b) Ermässigung der indirekten Steuern auf im Inland erworbene Inputs, c) Befreiung von der Körperschaftssteuer, d) Ermässigung der Stromgebühren für Exportunternehmen, e) Zollerstattung und Steuerbefreiung für eingeführte Grundstoffe, f) besondere Investitionszonen und andere regionale Anreize, g) Darlehen von angeblich staatlich kontrollierten oder beeinflussten Finanzinstituten, h) sonstige Steuervergünstigungen. (12) Die Untersuchung der Kommission ergab, daß die Ausführer NMB Thai und Pelmec Thai (nachstehend »die Unternehmen" genannt) Subventionen nach Randnummer 11 Buchstaben a), b), c) und d) erhielten. Bei den angeblichen Subventionen nach Randnummer 11 Buchstaben e), f), g) und h) wurde festgestellt, daß sie entweder nicht unter das Verfahren fielen oder überhaupt nicht gewährt worden waren. ii) Förderzertifikate (Certificates of Promotion) (13) Beide Unternehmen haben Förderzertifikate (Certificates of Promotion) vom Board of Investment (BoI) erhalten, einer Regierungsstelle, die für die Verwaltung des Investment Promotion Act (IPA - Investitionsförderungsgesetz) verantwortlich ist, welches die wichtigste Rechtsgrundlage für die Gewährung von Subventionen an die thailändische Industrie darstellt. Einige der in dem Gesetz genannten Investitionsanreize sind entgegen den Behauptungen des Antragstellers nicht in den Förderzertifikaten enthalten, andere sind erfasst, wurden aber von den Unternehmen nicht in Anspruch genommen. Die wichtigste mit diesen Zertifikaten verbundene Auflage besteht darin, daß die Unternehmen nahezu ihre gesamte Produktion exportieren müssen, wenn sie in den Genuß all dieser Vergünstigungen kommen wollen. Nur ein ganz geringer Anteil darf auf dem Inlandsmarkt in Thailand verkauft werden. Die Verkäufe an andere Unternehmen der Minebea Gruppe in Thailand müssen in andere Waren eingebaut werden, die für den Export bestimmt sind. iii) Quantifizierung der Subventionen (14) Alle Ausfuhrsubventionen werden in Thai Baht (Landeswährung Thailands) für NMB Thai und Pelmec Thai getrennt ausgedrückt. In den Fällen, in denen der Subventionssatz zunächst als ein Prozentsatz berechnet wird, wird dieser durch Multiplikation mit den gesamten Kugellagerexporten eines jeden Unternehmens in Thai Baht umgerechnet. C.2 AUSFUHRSUBVENTIONEN i) Befreiung von Zöllen und indirekten Steuern für Einfuhren von Maschinen und wesentlichen Materialien (15) Den Unternehmen wurde von dem BoI die vollständige Befreiung von Zöllen und indirekten Steuern zugestanden, die auf die eingeführten Waren zu zahlen waren, die sie in ihrer Produktion verarbeiteten. Die Befreiung wurde gemäß § 28 des IPA über die Förderzertifikate gewährt, die diesen Unternehmen ausgestellt worden waren, und ist folglich an die Exportleistung gebunden, wie alle mit diesen Zertifikaten eingeräumten Vergünstigungen. Diese Unternehmen sind seit ihrer Gründung in Thailand in den Genuß dieser Befreiung gekommen; sie haben sie jedoch nicht für Grundstoffe (das sind die praktisch verarbeiteten Inputs) in Anspruch genommen, für die sie das Zollagersystem vorzogen (siehe Randnummer 33). Diese Befreiung nehmen sie dagegen in Anspruch für Investitionsgüter (Maschinen), Maschinenteile und wesentliche Materialien. Hier kann kein Zweifel daran bestehen, daß es sich bei der Befreiung für Maschinen und Maschinenteile um eine Subventionierung handelt. Im Fall der wesentlichen Materialien ergab die Kommissionsuntersuchung, daß es sich bei dieser Kategorie um nicht tatsächlich eingebaute Inputs handelt und daß die Befreiung auch hier eine Subventionierung darstellt. (16) Die folgenden Zölle und indirekten Steuern werden normalerweise auf nach Thailand eingeführte Waren erhoben: - Der Einfuhrzoll wird auf den cif-Einfuhrwert erhoben; - Gewerbesteuer, die als Prozentsatz der Bruttoeinnahmen berechnet wird (cif-Wert plus Zoll plus Standardgewinn); - Kommunalsteuer in Höhe von 10 % der Gewerbesteuer. (17) Zuverlässige Zahlenangaben zur Quantifizierung dieser Subvention waren nur mit grösster Mühe erhältlich. Die von der Regierung (Zollabteilung und BoI) übermittelten Zahlen waren in einer Weise eingeholt worden, daß sie für die Zwecke dieser Untersuchung nicht brauchbar waren. Die Unternehmen lieferten Zahlenangaben je Geschäftsvorgang für den Untersuchungszeitraum und teilten die Höhe der Steuer und Zollbefreiung für drei Warenkategorien mit: - Maschinen, - Maschinenteile (und Werkzeuge), - Verbrauchsmaterial (wesentliche Materialien). Die Kommission stellte nach Prüfung fest, daß der Gesamtbetrag der Steuer- und Zollbefreiungen richtig angegeben worden war und daß die Unternehmen in der Lage waren, die Befreiungen für Maschinen ziemlich genau gesondert auszuweisen. Gleichzeitig wurde aber auch klar, daß eine Unterscheidung zwischen Maschinenteilen und Werkzeugen auf der einen Seite und Verbrauchsmaterial auf der anderen Seite unmöglich war, so daß gesonderte Gesamtbeträge für jede dieser beiden Kategorien bedeutungslos waren, obgleich die Summe beider Kategorien richtig war. (18) Anhand dieser Zahlenangaben ließ sich die Subvention für jede Warenkategorie berechnen: a) Die Maschinen wurden als Sachanlagen verbucht und über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben. Da die Zahlenangaben für die Befreiung für diese Kategorie ziemlich zuverlässig sind, wurde der Wert der Subvention so berechnet, daß die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wurde (Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c)). Zur Berechnung der Höhe der Subvention wurde der Teil des Gesamtmaschinenerwerbs der Unternehmen (seit der Errichtung in Thailand), der in den Untersuchungszeitraum fiel, mit dem durchschnittlichen Zollsatz multipliziert. Der Gesamtmaschinenerwerb (bis zum 31. März 1988) wurde den Büchern des Unternehmens entnommen. Wie weiter oben dargelegt, ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 die Subvention über einen Zeitraum zu verteilen, der dem normalen Abschreibungszeitraum in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Hier wurde festgestellt, daß der Abschreibungszeitraum für Maschinen in der japanischen Kugellagerindustrie zehn Jahre beträgt, während in Europa sieben bis zehn Jahre üblich sind. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß zehn Jahre den normalen Abschreibungszeitraum in diesem Wirtschaftszweig darstellen, und hat die Subvention über diesen Zeitraum verteilt. Dementsprechend wurden 10 % des Gesamtmaschinenerwerbs der Unternehmen dem Untersuchungszeitraum zugeteilt. Der durchschnittliche Zollsatz wurde berechnet durch Division des Betrags der Steuer- und Zollbefreiung (Randnummer 17) durch den Wert der während der Untersuchungszeitraums erworbenen Maschinen (auch hier stammen die Zahlen aus den Büchern der Unternehmen). b) Verbrauchsmaterial (z. B. Schleifsteine, Schmiermittel) werden in den Büchern der Unternehmen als Ausgaben ausgewiesen, und der Wert der Subvention sollte daher auf Ausgabenbasis berechnet werden, d. h. Befreiung von Steuern und Zöllen für Käufe während des Untersuchungszeitraums. c) Maschinenteile und Werkzeuge werden grundsätzlich als Sachanlagen verbucht und abgeschrieben. Sie könnten auf den ersten Blick in der gleichen Weise wie Maschinen behandelt werden. Aus den Angaben der Unternehmen über die Zoll- und Steuerbefreiungen wird jedoch deutlich, daß die Waren in dieser Kategorie sehr weitgehend mit Verbrauchsmaterial verwechselt worden sind. Der Hauptgrund dafür scheint darin zu liegen, daß viele dieser Maschinenteile so häufig ersetzt werden, daß sie sich in der Praxis kaum von anderem Verbrauchsmaterial unterscheiden lassen. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, daß Maschinenteile unter einem bestimmten Wert eher als Ausgaben statt als Sachanlagen verbucht werden. Die Berechnung eines durchschnittlichen Zollsatzes ist daher zwangsläufig ungenau, und die geeignete Lösung besteht darin, Maschinenteile und Werkzeuge wie Verbrauchsmaterial als Ausgaben zu behandeln. Auf diese Weise wird gleichzeitig sichergestellt, daß der Gesamtbetrag der Zoll- und Steuerbefreiungen für Maschinenteile, Werkzeuge und Verbrauchsmaterial richtig ist. (19) Die Berechnung des Wertverlustes der Maschinen wird dadurch etwas kompliziert, daß bis zum 1. Februar 1986 die Einfuhren von Gütern, die ein Einführer für seine eigene Produktionstätigkeit verwendete, gemäß einer allgemeinen Gesetzesbestimmung (§ 79b Absatz 11 des Einkommensteuergesetzes) von der Gewerbe- (und damit der Kommunal-) Steuer befreit werden. Diese Befreiung wurde generell allen Einführern, unabhängig von ihrer Exportleistung, gewährt und wäre keine Ausfuhrsubvention. Folglich sollte bei der Ermittlung der Auswirkungen der Befreiungen für eingeführte Waren der Erwerb von Maschinen vor Februar 1986 nur bei der Berechnung der Einfuhrzölle und nicht der Gewerbe- und Kommunalsteuer berücksichtigt werden. (20) Anhand dieser Berechnungen wurden folgende Subventionsbeträge (in Millionen Thai Baht) unter dieser Überschrift festgestellt: NMB Thai 156,95, Pelmec Thai 157,83. ii) Ermässigung der indirekten Steuern auf im Inland erworbene Inputs (21) Gemäß dem »Tax and Duty Compensation of Exported Goods Produced in the Kingdom Act" von 1981 (Gesetz über den Steuer- und Zollausgleich für in dem Königreich hergestellte Exportgüter) können Ausführer eine Ermässigung von Zöllen sowie von Steuern auf Import- und Inlandskäufe für Inputs erhalten, die zur Herstellung von Exportgütern verwendet werden. Zu diesem Zweck müssen sie »Tax Coupons" (Steuercoupons) beantragen, die frei übertragbar sind, und zur Zahlung jeder Steuer verwendet werden können, die von der staatlichen Finanzverwaltung erhoben wird. Für jede Ware gibt es zwei Sätze, den »A"-Satz für Ausführer, die keines der Zollerstattungssysteme in Anspruch nehmen, und den »B"-Satz für Ausführer, die auch eine Form von Zollerstattung beantragen. Die Unternehmen wählen daher den »B"-Satz, der 0,59 % für Waren der Kategorie beträgt, zu denen Kugellager gehören und der die Ermässigung der Gewerbe- und Kommunalsteuern auf im Inland erworbene Inputs betrifft. Diese Subvention hängt von der Exportleistung ab und erfordert daher Antisubventionsmaßnahmen. (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. C 147 vom 4. 6. 1988, S. 4. (22) Die Ermässigungssätze werden von der Regierung anhand einer Input/Output-Studie berechnet, die erstmals 1980 durchgeführt wurde (anhand der Zahlen von 1975) und 1985 (nach den Zahlen von 1980) auf den neuesten Stand gebracht wurde. Zur Zeit findet eine neue Überprüfung statt auf der Grundlage der Zahlen für 1985, die 1990 veröffentlicht werden soll. Anhand dieser Studie berechnet die Regierung den Wert aller Inputs und die Belastung von Zöllen und indirekten Steuern für jede Warenkategorie und bestimmt auf dieser Grundlage die Ermässigungssätze. Kugellager fallen unter Kapitel 111 der Input/Output-Tabelle »Metallverarbeitungserzeugnisse". Nach Überprüfung und Erörterung mit den zuständigen Regierungsstellen ist die Kommission der Auffassung, daß die von der Regierung gewählte Methode vernünftig ist. (23) Im Fall dieser Subvention steht fest, daß nur die Ermässigung auf die nicht materiell verarbeiteten Inputs für Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kommt. Die Kommission berechnete auf der Grundlage der Input/Output-Studie, daß 0,2 % der Ermässigung von 0,59 % für nicht materielle Inputs gewährt werden und daß dies den Anteil der Subvention darstellt, der Ausgleichsmaßnahmen erfordert. (24) Die Unternehmen erhalten jedoch nicht die gesamten 0,2 %. Sie erhalten einen entsprechenden Betrag in Steuercoupons, und da sie keine Steuern zahlen, müssen sie diese mit einem Nachlaß von 34 % verkaufen, so daß sie schließlich nur den Gegenwert von 0,13 % ihrer Gesamtexporte erhalten. (25) Auf der Basis dieser Berechnungen wurden unter dieser Überschrift folgende Subventionsbeträge (in Millionen Thai Baht) festgestellt: NMB Thai 2,28, Pelmec Thai 1,72. iii) Befreiung von der Körperschaftssteuer (26) Die beiden Unternehmen genießen aufgrund der ihnen ausgestellten Förderzertifikate acht Jahre lang nach Geschäftsbeginn Befreiung von der Körperschaftssteuer. Diese Befreiung steht im Einklang mit § 31 des Investitionsförderungsgesetzes. Diese Befreiung stellt eine Exportsubvention dar, die einen Ausgleich erfordert, da bereits festgestellt wurde, daß die in den Förderzertifikaten zugestandenen Vergünstigungen mit der Auflage verbunden sind, daß praktisch die gesamte Produktion exportiert wird. (27) Zur Berechnung dieser Subvention wurde folgendes Verfahren gewählt: Steuerpflichtiges Einkommen × Steuersatz (%). (28) Die Berechnung sollte je Steuerjahr erfolgen, da nur für diesen Zeitraum geprüfte Bücher vorliegen. Im Fall der Unternehmen beginnt das Steuerjahr am 1. Oktober und endet am 30. September. In diesem Fall ist das Steuerjahr 1987 (1. Oktober 1986 bis 30. September 1987) zu wählen, welches das letzte vollständige Steuerjahr innerhalb des Untersuchungszeitraums ist. (29) Diese Berechnungen ergaben unter dieser Überschrift folgende Subventionsbeträge (in Millionen Thai Baht): NMB Thai 94,06, Pelmec Thai 124,49. iv) Ermässigung der Stromgebühren für Exportunternehmen (30) Die Electricity Generating Authority of Thailand (EGAT) hat ein Programm zur Ermässigung der Stromgebühren für Exportunternehmen aufgestellt. In den Genuß dieses Programms kommen nur die Unternehmen, die Anspruch auf eine Ermässigung der indirekten Ausfuhrsteuern haben. Der Hersteller muß einen Antrag bei der Stromverwaltung stellen, von der er den Strom bezieht (in diesem Fall bei der PEA, Provincial Electricity Authority), aus dem hervorgeht, daß er Anspruch auf den Steuernachlaß hat und der die Angaben enthält, die die PEA benötigt, um die Höhe des Stromverbrauchs je Produkteinheit und die dadurch dem Hersteller anfallenden Kosten zu berechnen. Die Ermässigung der Stromgebühren entspricht etwa 20 % dieser Kosten. Hat der Hersteller die Genehmigung von PEA und EGAT erhalten, so muß er bei der PEA einen Antrag auf Ermässigung der Stromgebühren stellen. Jeder Antrag (der in der gleichen Form wie der Antrag auf Nachlaß der indirekten Steuern gestellt wird) muß vollständige ausführliche Angaben über die Exportgeschäfte mit den förderungswürdigen Waren enthalten, damit die PEA die Ermässigung berechnen kann. Diese wird dann als eine Berichtigung auf einer der folgenden Stromrechnungen ausgewiesen. (31) Die Unternehmen haben die Genehmigung von EGAT erhalten und haben Anspruch auf eine Ermässigung der Stromgebühren. Pelmec erhielt die Genehmigung jedoch erst Ende Mai 1988 und kam daher während des Untersuchungszeitraums nicht in den Genuß der Ermässigung. Das Programm stellt eindeutig eine Subvention dar, macht die Exportleistung zur Voraussetzung (da ja die Exportleistung auch eine Voraussetzung für den Nachlaß der indirekten Steuer darstellt - Randnummer 21 - und der Betrag der Ermässigung der Stromgebühren wird je exportierte Produkteinheit berechnet), so daß Antisubventionsmaßnahmen erforderlich sind. (32) Während des Untersuchungszeitraums belief sich die Gesamtvergünstigung von NMB Thai auf 4,79 Millionen Baht. Diese Zahl stellt daher den Gesamtbetrag der Subvention dar, die unter dieser Überschrift festgestellt wurde. C.3 SUBVENTIONEN, DIE KEINE AUSGLEICHSMASSNAHMEN ERFORDERN ODER DEN UNTERNEHMEN NICHT GEWÄHRT WURDEN i) Zollerstattung und Steuerbefreiung für eingeführte Grundstoffe (33) Die Unternehmen benutzten Zollager, um in den Genuß dieser Befreiung zu kommen. Nur Grundstoffe und Teile, die in das Endprodukt tatsächlich montiert werden, können über die Zollager eingeführt werden, so daß es sich nicht um eine Subvention handelt, die für Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kommt. Die Zollager ermöglichen die zoll- und steuerfreie Einfuhr, so daß sich die Frage von Rabatten, für die Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind, nicht stellt. ii) Besondere Investitionszonen und andere regionale Anreize (34) Für regionale Anreize ist in Thailand der Board of Investment zuständig. Bis 1988 konnte der BoI aufgrund des Investitionsförderungsgesetzes Investoren, denen eine Investitionsförderung zuerkannt worden war, zusätzliche Vergünstigungen einräumen, wenn sie ihren Standort in bestimmten Gebieten wähl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.