Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9837) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D1699. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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üsse, die sich auf Artikel 185 Paragraf 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes von 1992 stützt, in deren Rahmen Belgien Steuervorbescheide für belgische Unternehmen, die einem multinationalen Konzern angehören, erlassen hat, in denen den besagten Unternehmen der Vorteil einer Körperschaftsteuerbefreiung für einen Teil des von ihnen erzielten Gewinns bewilligt wird, stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und von Belgien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig angewendet wurde. Artikel 2 1.   Belgien fordert die in Artikel 1 genannte unvereinbare und rechtswidrige Beihilfe von den Empfängern zurück. 2.   Alle Beträge, die nach der Rückforderung gemäß Absatz 1 noch nicht zurückerhalten wurden, werden von dem Konzern, dem der Beihilfeempfänger angehört, zurückgefordert. 3.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. 4.   Die Zinsen auf die zurückzufordernden Beträge werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. 5.   Belgien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle im Rahmen der besagten Beihilfe noch ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein. 6.   Belgien lehnt alle Anträge auf Erteilung eines Steuervorbescheids ab, die bei der Behörde für Steuervorbescheide in Zusammenhang mit der in Artikel 1 genannten Beihilfe eingehen oder am Tag des Erlasses dieses Beschlusses anhängig sind. Artikel 3 1.   Die in Artikel 1 genannte gewährte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. 2.   Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe vollständig umgesetzt wird. Artikel 4 1.   Belgien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Empfänger der in Artikel 1 genannten Beihilfe und Gesamtbetrag, den jeder Empfänger in diesem Rahmen erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. 2.   Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 11. Januar 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 188 vom 5.6.2015, S. 24. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Siehe Randnummer 30 der Stellungnahme Belgiens vom 29. Mai 2015 zu dem Einleitungsbeschluss, in der der Begriff „eigenständig“ als die Tatsache, keiner multinationalen Gruppe verbundener Unternehmen anzugehören, definiert wird. (4)  Siehe insbesondere die Randnummern 39 und 40 der Stellungnahme Belgiens vom 29. Mai 2015 zu dem Einleitungsbeschluss. (5)  Siehe Randnummer 30 der Stellungnahme Belgiens vom 29. Mai 2015 zu dem Einleitungsbeschluss. (6)  Siehe Glossar der OECD-Verrechnungspreisleitlinien: „Zwei Unternehmen sind voneinander unabhängige Unternehmen, wenn sie nicht miteinander verbunden sind.“ (7)  In einigen Fällen hat die Kommission festgestellt, dass die Unternehmen, die für die Zwecke der Vergleichsstudie als vergleichbar ausgewählt wurden, keine eigenständigen Unternehmen, die als vergleichbar angesehen werden, sind, sondern Holding- oder Muttergesellschaften, die als vergleichbar angesehen werden, d. h. eine konsolidierte Gruppe, die auf der Grundlage von konsolidierten Daten ausgewählt wurde. (8)  Der Erlös aus Verkäufen ist der Gewinnindikator, der am häufigsten verwendet wird, um die Steuerbemessungsgrundlage des belgischen Unternehmens eines Konzerns zu ermitteln. (9)  Earnings before interest and taxes, d. h. Gewinn vor Zinsen und Steuern. (10)  Profit before tax, d. h. Gewinn vor Steuern. (11)  Gesetz vom 24. Dezember 2002 zur Änderung der Körperschaftsteuer und zur Einführung einer Regelung für Steuervorbescheide, Belgisches Staatsblatt Nr. 410 vom 31. Dezember 2002, zweite Ausgabe, S. 58817. (12)  Siehe Erwägungsgründe 44 und 45. (13)  Gesetz vom 21. Juni 2004 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1992 und des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 zur Änderung der Körperschaftsteuer und zur Einführung einer Regelung für Steuervorbescheide, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 9. Juli 2004: http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body.pl?language=fr&caller=summary&pub_date=04-07-09&numac=2004003278. Das Gesetz trat am 19. Juli 2004 in Kraft. (14)  Siehe Abschnitt 2.3.2. (15)   ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10. (16)  DOC 51, 1079/001; Belgische Abgeordnetenkammer, 30. April 2004: http://www.lachambre.be/FLWB/pdf/51/1079/51K1079001.pdf (17)  Detailprüfung Artikel 2: „Der Begriff des Fremdvergleichsgrundsatzes wird in der Steuergesetzgebung eingeführt, indem dem Artikel 185 des CIR 92 ein Paragraf 2 hinzugefügt wird. Er basiert auf dem Text des Artikels 9 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen“ . (18)  Idem: „ Die belgische Gesetzgebung kann durch die vorgeschlagene Bestimmung an die international anerkannte Norm angepasst werden.“ … (19)  Rundschreiben Nr. Ci.RH.421/569.019 (AOIF 25/2006) vom 4. Juli 2007. (20)  Siehe Erwägungsgrund 27. (21)  In dem Glossar der OECD-Verrechnungspreisleitlinien wird die korrespondierende Berichtigung wie folgt definiert: „Berichtigung der Steuerschuld des verbundenen Unternehmens in einem zweiten Staat, die von der Steuerverwaltung dieses Staats auf Grund einer Primärberichtigung erfolgt, die von der Steuerverwaltung im ersten Staat vorgenommen worden ist, sodass die Gewinnverteilung durch die beiden Staaten übereinstimmt“. (22)  Protokoll der Tagung des Finanz- und Haushaltsausschusses vom 13. April 2005, CRABV 51 COM 559-19. (23)  Protokoll der Tagung des Finanz- und Haushaltsausschusses vom 11. April 2007, CRABV 51 COM 1271-06. (24)  Protokoll der Tagung des Finanz- und Haushaltsausschusses vom 6. Januar 2015, CRABV 54 COM 043-02. (25)  Siehe Fußnote 11. (26)  Siehe Fußnote 13. (27)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, OECD, Juli 2010. Die erste Fassung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien wurde am 27. Juni 1995 von dem OECD-Ausschuss für Steuerangelegenheiten verabschiedet. Im Juli 2010 erfolgte eine umfassende Aktualisierung der Leitlinien von 1995. In diesem Beschluss ist jeder Verweis auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien als Verweis auf die Leitlinien von 2010 zu verstehen. (28)  In Belgien wurde der Fremdvergleichsgrundsatz durch Einführung des Artikels 185 Paragraf 2 des CIR 92 im Körperschaftsteuergesetz verankert. (29)  Die Steuerverwaltungen der OECD-Mitgliedstaaten werden ermutigt, die OECD-Leitlinien zu befolgen. Alle OECD-Verrechnungspreisleitlinien dienen generell als Bezugspunkt und üben einen deutlichen Einfluss auf die Steuerpraktiken der OECD-Mitgliedstaaten (und auch der Nichtmitgliedstaaten) aus. (30)  Siehe Ziffer 6 der Einführung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. (31)  Die Steuerverwaltungen und die Gesetzgeber sind sich dieses Problems bewusst und die Steuergesetzgebung ermöglicht den Steuerverwaltungen im Allgemeinen, die Steuererklärungen verbundener Unternehmen, in denen die Verrechnungspreise nicht richtig angewendet werden, zu korrigieren und deren steuerpflichtiges Einkommen mittels Ersatzpreisen zu verringern, die einer zuverlässigen Schätzung derjenigen Preise entsprechen, die von unabhängigen Unternehmen gebilligt worden wären, die ihre Geschäfte unter vergleichbaren Fremdvergleichsbedingungen abgeschlossen hätten. (32)  Siehe Ziffer 1.15 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. (33)  In Artikel 9 Absatz 1 ist festgelegt: „Wenn […] die beiden [verbundenen] Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden“. (34)  In Artikel 9 Absatz 2 ist festgelegt: „Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet — und entsprechend besteuert —, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.“ (35)  Bei Uneinigkeit zwischen den beiden betroffenen Parteien über den Betrag und den Charakter der angemessenen Berichtigung, ist das Verständigungsverfahren gemäß Artikel 25 des OECD-Musterabkommens anzuwenden, auch wenn eine Bestimmung, wie z. B. der Artikel 9 Absatz 2 nicht vorliegt. Die betroffenen zuständigen Behörden sind nur dazu verpflichtet, alles zu tun, was in ihrer Macht steht, aber nicht dazu, ein Ergebnis zu erreichen, sodass das Problem der Doppelbesteuerung nicht gelöst werden könnte, wenn die Vertragsstaaten in dem Steuerabkommen keine Schiedsklausel vereinbart hätten. (36)  Siehe Ziffer 2.9 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien: „ Jedoch sollten diese Methoden nicht anstelle der von der OECD anerkannten Methoden angewendet werden, wenn letztgenannte unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles geeigneter sind.“ (37)  Der Nettogewinnindikator wird im Glossar zu den OECD-Verrechnungspreisleitlinien als das „Verhältnis des Nettogewinns zu einer jeweils geeigneten Grundlage (z. B. Kosten, Umsatz, Kapital)“ definiert. Die Nettogewinnindikatoren werden geläufigerweise auch als Gewinnindikatoren bezeichnet. (38)  Siehe Ziffer 3.18 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. (39)  Siehe Ziffer 2.59 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. (40)  Aktualisierte Informationen mit Stand vom 31. Mai 2015. (41)  Siehe Antwort vom 18. März 2014 auf die Frage 1 des zweiten Auskunftsersuchens der Kommission: „ Wir weisen darauf hin, dass kein ablehnender Bescheid ergangen ist “. (*1)  Fällt unter das Berufsgeheimnis. (42)  Mit Wirkung vom 14. Oktober 2015 hat die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Die Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind als Verweise auf die Verordnung (EU) 2015/1589 zu verstehen und gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II der letztgenannten Verordnung zu lesen. (43)  Belgien verweist diesbezüglich auf die Beispiele für nicht vergütete Dienstleistungen innerhalb des Konzerns in den Ziffern 7.12 und 7.13 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. (44)  Siehe Erwägungsgrund 52. (45)  Rechtssache T-399/11, Banco Santander SA und Santusa Holding/Kommission, ECLI:EU:T:2014:938. (46)  Siehe verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, ECLI:EU:C:2006:416, Randnrn. 69 und 147. (47)  Siehe Fußnote 46. (48)  Siehe Schlussfolgerungen des Vorsitzes anlässlich des Rates Wirtschaft und Finanzen (Ecofin) vom 19. März 2003, die auf den Bericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ mit der Dokumentennummer 7018/1/03 FISC 31 REV 1 verweisen und unter folgender Adresse abrufbar sind: http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7431-2003-INIT/de/pdf. (49)  Die Regelung der sogenannten Abkommen über informelles Kapital, die in den Unterlagen zu dem Verhaltenskodex als Regelung E002 aufgeführt sind. (50)  […] hat der Stellungnahme den betreffenden Steuervorbescheid sowie die Verrechnungspreisstudie, auf die dieser sich stützt, beigefügt. (51)  Siehe insbesondere verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, ECLI:EU:C:2006:416 und Rechtssache C-519/07 P, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, ECLI:EU:C:2009:556. (52)  Ebenfalls auf das Vorliegen einer Regelung schließen lässt die Tatsache, dass die Behörde für Steuervorbescheide die Steuervorbescheide, in denen die Mehrgewinne von der Steuer befreit werden, in ihrem Jahresbericht als spezielle Kategorie der Steuervorbescheide aufführt, bzw. die Tatsache, dass andere belgische Behörden mit der Regelung werben. Siehe insbesondere Region Brüssel-Hauptstadt, http://www.investinbrussels.com, „ Belgian R&D incentives unparalleled in Europe “, 18.1.13: „ Companies established in Belgium acting as the principal in a centralised business model can also apply an ‚excess accounting profit‘ ruling, resulting in an average tax rate of between 7-9 % “; Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, Stelle für die Besteuerung von ausländischen Investitionen, Präsentationen mit dem Titel „Incitants fiscaux en Belgique“ (Steueranreize in Belgien), 2009, und „Fiscalité belge: Nouvelles mesures innovatrices“ (Belgisches Steuerrecht: Neue innovative Maßnahmen), Paris, 9. Oktober 2007, einsehbar unter folgender Adresse http://finances.belgium.be/fr/sur_le_spf/structure_et_services/services_du_president/Fiscaliteit_van_de_buitenlandse_investeringen/publications/presentations (53)  Nicht alle negativen Berichtigungen, die auf Grundlage von Artikel 185 Paragraf 2 Buchstabe b des CIR 92 vorgenommen werden, stützen sich auf das Vorliegen von sogenannten Mehrgewinnen. Diese Regelung dient ebenfalls als rechtliche Grundlage für die vorgenommenen Berichtigungen von Verrechnungspreisen, wenn Belgien auf Antrag belgischer Steuerpflichtiger die Verringerung der belgischen Steuerbemessungsgrundlage als Reaktion auf eine primäre positive Berichtigung, die in einem anderen Steuergebiet vorgenommen wurde, bewilligt. Die Tatsache, dass der Artikel 185 Paragraf 2 Buchstabe b des CIR 92 ebenfalls als rechtliche Grundlage für andere negative Berichtigungen der Steuerbemessungsgrundlage als diejenigen in Zusammenhang mit der Steuerregelung für Gewinnüberschüsse verwendet wird, ändert nichts daran, dass er auch die rechtliche Grundlage für die umstrittene Regelung bildet. (54)  Wenn z. B. eine öffentliche Einrichtung ermächtigt wird, verschiedene Instrumente zur Förderung der lokalen Wirtschaft einzusetzen und sie diesbezüglich mehrere Beihilfemaßnahmen umsetzt, impliziert dies die Ausübung eines beträchtlichen Ermessens in Bezug auf den Betrag, die Merkmale oder die Bedingungen der Beihilfe sowie auf das Ziel, das deren Bewilligung erreichen soll, und man kann somit nicht auf das Vorliegen einer Beihilferegelung schließen. Siehe Beschluss 2012/252/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe Finnlands C 6/08 (ex NN 69/07) zugunsten der Ålands Industrihus Ab (ABl. L 125 vom 12.5.2012, S. 33), Erwägungsgrund 110. (55)  Auch wenn der Steuerpflichtige im Prinzip dazu verpflichtet ist, eine Verrechnungspreisstudie vorzulegen, so wird die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse grundsätzlich angewendet, ohne dass das Vorliegen einer Doppelbesteuerung nachgewiesen werden muss. Die Befreiung stützt sich zudem immer auf die Hypothese, dass die Mehrgewinne Synergien, Skaleneffekten oder sonstigen Vorteilen, die sich aus der Zugehörigkeit zu einem multinationalen Konzern ergeben, zuzuschreiben sind. (56)  Vgl. entsprechend die Entscheidung 2003/601/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung C 54/2001 (ex NN 55/2000) Irland — Auslandseinkünfte (ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 51) (insbesondere Erwägungsgrund 30 dieser Entscheidung); die Entscheidung 2003/755/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25) (insbesondere Erwägungsgrund 13 dieser Entscheidung: Um den durch die Regelung gewährten speziellen steuerlichen Status in Anspruch nehmen zu können, müssen die Koordinierungsstellen zuvor durch einen königlichen Erlass einzeln anerkannt werden); die Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 52) (insbesondere Erwägungsgrund 16 dieser Entscheidung: Die Bildung einer Risikoreserve, die eine Steuerbefreiung im Rahmen der Regelung bewirkt, musste von den niederländischen Steuerbehörden bewilligt werden); die Entscheidung 2003/501/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung C 49/2001 (ex NN 46/2000) für Koordinierungszentren, durchgeführt von Luxemburg (ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 20) (insbesondere Erwägungsgrund 9 dieser Entscheidung: Eine vorherige Verwaltungsgenehmigung war erforderlich, um den durch die Regelung gewährten speziellen steuerlichen Status der Koordinierungszentren in Anspruch zu nehmen); und die Entscheidung 2003/81/EG der Kommission vom 22. August 2002 über die spanische Beihilferegelung zugunsten der Koordinierungszentren von Vizcaya — Staatliche Beihilfe C 48/2001 (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 26) (insbesondere Erwägungsgrund 14 dieser Entscheidung: Um die steuerrechtliche Regelung für Koordinierungszentren in Anspruch nehmen zu können, haben die betreffenden Unternehmen im Vorhinein eine bis zu fünf Jahren gültige Genehmigung der Steuerbehörden einzuholen). (57)  Siehe Erwägungsgrund 59. (58)  Siehe verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, ECLI:EU:C:2006:416, Randnr. 82; Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, ECLI:EU:C:1987:437, Randnr. 18; und Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, ECLI:EU:C:1999:311, Randnr. 48. (59)  Siehe Rechtssache C-399/08 P, Kommission/Deutsche Post, ECLI:EU:C:2010:481, Randnr. 38, und die dort angeführte Rechtsprechung. (60)  Siehe Rechtssache C-399/08 P, Kommission/Deutsche Post, ECLI:EU:C:2010:481, Randnr. 39, und die dort angeführte Rechtsprechung. (61)  Siehe verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, Kommission/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, ECLI:EU:C:2011:732, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung. (62)  Siehe Rechtssache 730/79, Philip Morris, ECLI:EU:C:1980:209, Randnr. 11; und verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., Alzetta, ECLI:EU:T:2000:151, Randnr. 80. (63)  Rechtssache C-172/03, Heiser ECLI:EU:C:2005:130, Randnr. 40. (64)  Siehe verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, Paint Graphos, ECLI:EU:C:2011:550, Randnrn. 49 und 63. (65)  Siehe verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, Paint Graphos, ECLI:EU:C:2011:550, Randnrn. 65. (66)  Siehe verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, ECLI:EU:C:2006:416, Randnr. 95. (67)  D. h. Unternehmen, die in Belgien ihren Unternehmenssitz, ihre Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsleitungs- oder Verwaltungssitz haben (Artikel 2 Paragraf 1 Nummer 5 des CIR 92). (68)  Siehe Artikel 185 Paragraf 1 des CIR 92. (69)  Dies umfasst die Einkünfte aus sich in Belgien befindenden unbeweglichen Vermögenswerten, die Einkünfte aus belgischen Aktiva oder belgischem Kapital und die Gewinne, die durch eine feste Niederlassung in Belgien erwirtschaftet werden (Artikel 227-229 des CIR 92). (70)  Siehe Erwägungsgrund 25. (71)  Siehe Erwägungsgründe 26 bis 28. (72)  Artikel 179 in Verbindung mit Artikel 2 Paragraf 1 Nummer 5 des CIR 92. (73)  Siehe Rechtssache C-6/12 P, Oy, ECLI:EU:2013:525, Randnr. 18; und verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, Kommission/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, ECLI:EU:C:2011:732, Randnr. 73. (74)  Siehe Abschnitt 6.3.2.1. (75)  Siehe Abschnitt 6.3.1.2. (76)  Siehe Abschnitt 6.3.2.2. (77)  Siehe Rechtssache C-66/02, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2005:768, Randnr. 78; Rechtssache C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., ECLI:EU:C:2006:8, Randnr. 132; Rechtssache C-522/13, Ministerio de Defensa und Navantia, ECLI:EU:C:2014:2262, Randnrn. 21 bis 31. Siehe auch Randnummer 9 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). Vgl. ebenso die Entscheidung 2003/601/EG, Erwägungsgründe 33 bis 35. (78)  Siehe Erwägungsgrund 125. (79)  Siehe Erwägungsgrund 44. (80)  Siehe Beschluss vom 26. Februar 2013 in der Sache 2011.569, § 42: „ Das mit diesen Projekten verbundene Investitionsprogramm ist wie folgt: (…) Einrichtung einer dritten Produktionslinie: Investition in Höhe von 2,2 Mio. USD (…) Einrichtung einer vierten und fünften Produktionslinie: zusätzliche Investition von mindestens 5 Mio. USD (…) “; § 43: „ Im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen müssten diese Investitionen eine Zunahme der Beschäftigtenzahlen des Konzerns in Belgien um mindestens 30 bis 40 Vollzeitäquivalentstellen zur Folge haben “; § 83: „(…) (Die Antragstellerin) verpflichtet sich, ihre Produktionskapazitäten in Belgien zu steigern. (…)“ und § 91: „(die Antragstellerin) wird durch die Skaleneffekte und Synergien, von denen sie aufgrund der Steigerung der Produktionskapazität nach der zusätzlichen Investitionsentscheidung des Konzerns profitieren wird, einen höheren Gewinn in Belgien erwirtschaften“ ; Entscheidung vom 30. Januar 2007 in der Sache 600.460, § 15: „(…) the business intends to relocate the Ce

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.