Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9837) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D1699. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ntral Entrepreneur company from (abroad) to Belgium in the course of 2007“ ; § 18: „The Entrepreneur activities that are currently carried out (abroad) require the employment of 15 positions. All these positions will be transferred to Belgium“ ; Entscheidung vom 15. Dezember 2005 in der Sache 500.249, § 6: „De totale investering bedroeg circa EUR 109,5 miljoen. De geraamde extra banentoename als gevolg van deze nieuwe investering (…) wordt geraamd op 25 mensen“ ; Beschluss vom 10. Dezember 2013 in der Sache 2013.540, Abschnitt 2: Auswirkung auf das Beschäftigungsniveau in Belgien (…) § 68: „ Durch die Einrichtung einer zentralen Einkaufsorganisation und einer Qualitätsabteilung in Belgien werden 20 neue Arbeitsplätze in Belgien geschaffen bzw. erhalten. Nach 2015 ist zudem mittelfristig die Einstellung von vier zusätzlichen Personen geplant.“ § 69: „(…) die Zahl der Verkaufsstellen in Belgien sowie die Geschäftsfläche (…) müssten steigen. Es ist demzufolge eine Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze im belgischen Vertriebsnetz zu erwarten. “ § 70: „ Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, (dass) im Fall eines Konkurses die Zahl der verlorenen Arbeitsplätze in dem (übernommenen Unternehmen) (…) bei 300 Vollzeitäquivalentstellen gelegen hätte. “ § 71-72: „ Es ist darauf hinzuweisen, dass (die Antragstellerin) zudem (…) die Einrichtung eines neuen Lagers (…) plant, wodurch neue Arbeitsplätze geschaffen würden “. (81)  Bei anderen Steuervorbescheiden als denjenigen, die sich auf die Anwendung der Steuerregelung für Gewinnüberschüsse beziehen, würde diese Pflicht keine Selektivitätsprobleme beinhalten. Gewöhnliche Steuervorbescheide verschaffen einfach eine Rechtssicherheit in Bezug auf die steuerliche Behandlung nach den Vorschriften, die in gleicher Weise für alle Unternehmen, mit oder ohne Steuervorbescheid, gelten. Folglich ist, mit Ausnahme der Steuerregelung für Gewinnüberschüsse, der zu besteuernde Gewinn im Prinzip derselbe, unabhängig davon, ob er a priori in einem Steuervorbescheid oder a posteriori in einer Steuererklärung festgesetzt wurde. Der Steuervorbescheid, durch den die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse bewilligt wird, hat in der Praxis die Funktion einer vorherigen Genehmigung. Die Gesetzgebung sieht vor, dass die Herabsetzung bei einem Mehrgewinn, der über dem fremdvergleichskonformen Gewinn liegt, durch einen Steuervorbescheid festzusetzen ist und nicht a posteriori in einer Steuererklärung gefordert werden kann. Demzufolge kann ein Unternehmen, das im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit tatsächlich erhöhte (Mehr-)Gewinne erzielt, die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse nicht in Anspruch nehmen. Daher werden zwei Unternehmen, die sich in einer ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, das eine infolge einer Umstrukturierung und das andere im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit, unterschiedlich behandelt, denn nur das erste Unternehmen ist zur Beantragung eines Steuervorbescheids zur Bewilligung der Steuerregelung für Gewinnüberschüsse berechtigt. (82)  Rechtssache T-399/11, Banco Santander SA und Santusa Holding/Kommission, ECLI:EU:T:2014:938. (83)  Rechtssache C-21/15 P, Kommission/Banco Santander und Santusa. (84)  Siehe Abschnitt 6.3.1.2 und den Erwägungsgrund 136. (85)  Siehe verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, ECLI:EU:C:2006:416. (86)  Siehe Fußnote 85. (87)  Entscheidung 2003/757/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25). (88)  Siehe verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, ECLI:EU:C:2006:416, Randnrn. 95 bis 97. (89)  Siehe verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, ECLI:EU:C:2006:416, Randnr. 81. Siehe auch Rechtssache T-538/11 P, Belgien/Kommission, ECLI:EU:T:2015:188, Randnrn. 65 und 66, und die dort angeführte Rechtsprechung. (90)  Siehe Erwägungsgrund 65. (91)  In den OECD-Verrechnungspreisleitlinien wird der Begriff des „Hauptunternehmens“ nicht definiert. In Ziffer 9.2 wird der Begriff „Prinzipal“ als Gegenpartei zu einem verbundenen ausländischen Unternehmen eingeführt, das die Rolle des Vertriebsunternehmens mit begrenztem Risiko, des Vertreters, des Maklers oder des Zulieferers/Lohnfabrikanten für den Prinzipal übernimmt, aber der Begriff „Prinzipal“ wird in diesen Leitlinien nicht näher definiert. Weitere Beispiele, in denen ein Unternehmen im Rahmen einer verbundenen Transaktion als Prinzipal fungiert, sind in den Ziffern 9.26 und 9.27 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu finden. In einer Konzernstruktur kann es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein, die Aufgaben z. B. zwischen einem Unternehmen, das die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen übernimmt, und einem anderen Unternehmen, das für die Produktions- und Abwicklungstätigkeiten zuständig ist, aufzuteilen. Hierzu muss eine solche Struktur den Marktbedingungen entsprechen, damit der Fremdvergleichsgrundsatz gewahrt wird. (92)  Eine Beschreibung der Auftragsfertigung befindet sich in Ziffer 7.40 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Der risikoarme Vertrieb wird in Ziffer 9.127 beschrieben und ein Hinweis zu dem Begriff „Makler“ befindet sich in Ziffer 6.37 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. (93)  Die anderen einseitigen Methoden sind die Kostenaufschlagsmethode und die Wiederverkaufspreismethode. (94)  Siehe Erwägungsgrund 57. (95)  Siehe Fußnote 37 und Ziffern 2.58 ff. der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. (96)  In den 1995 verabschiedeten OECD-Verrechnungspreisleitlinien, die zum Zeitpunkt, als die fragliche Regelung eingeführt wurde, gültig waren, werden ausdrücklich geschäftsvorfallbezogene Standardmethoden, wie die Preisvergleichsmethode (CUP), gegenüber geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden, wie der TNMM, bevorzugt, um zu ermitteln, ob der Verrechnungspreis dem Fremdvergleichspreis entspricht (siehe Ziffer 3.49 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995). Ziffer 2.3 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 verfügt diesbezüglich Folgendes: „ Infolgedessen ist in Situationen, in denen unter Berücksichtigung der in Ziffer 2.2. beschriebenen Kriterien sowohl eine geschäftsvorfallbezogene Standardmethode als auch eine geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethode gleichermaßen zuverlässig angewendet werden können, der geschäftsvorfallbezogenen Standardmethode vor der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethode der Vorzug zu geben “. (97)  Siehe Ziffer 1.45 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Zudem wird unter Ziffer 9.39 dieser Leitlinien Folgendes dargelegt: „Gewöhnlich bestehen die Wirkungen für eine Vertragspartei, der das mit dem konzerninternen Geschäft verbundene Risiko zugewiesen wurde, […] darin, dass sie: […] c) gewöhnlich durch eine Steigerung der zu erwartenden Erträge vergütet wird“. (98)  Vorausgesetzt, dass die wirtschaftliche Rechtfertigung der Struktur des Hauptunternehmens belegt werden kann. Siehe auch Ziffer 1.47 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. (99)  Der verbleibende Gewinn entspricht somit der Summe des hypothetischen durchschnittliche Gewinns eines eigenständigen Unternehmens, das als vergleichbar betrachtet wird, wie unter Erwägungsgrund 17 beschrieben, der auch als „berichtigter fremdvergleichskonformer Gewinn“ bezeichnet wird, und des „Mehrgewinns“. (100)  Siehe auch Erwägungsgrund 153. (101)  Dies wird auch in Ziffer 1.158 des OECD-Berichts mit dem Titel „ Anpassung der anhand der Wertschöpfung berechneten Verrechnungspreise, Aktionspunkte 8-10 — Abschlussberichte 2015 OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, OECD Publishing, Paris (nachstehend ‚BEPS-Abschlussbericht der OECD‘) bestätigt, der zusätzliche Leitsätze zu den Synergien gemäß Ziffer 7.13 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien enthält: ‚ […] wenn synergistische Vor- und Nachteile nur durch die Zugehörigkeit zu einem Konzern entstehen, ohne ein vorsätzliches und abgestimmtes Handeln seitens dieses multinationalen Konzerns oder die Ausübung von Diensten oder sonstigen Funktionen durch Konzernmitglieder, dann können solche synergistischen Vorteile nicht unterschiedlich vergütet oder unter den Konzernmitgliedern speziell verteilt werden. ‘ ([…] when synergistic benefits or burdens of group membership arise purely as a result of membership in an MNE group and without the deliberate concerted action of group members or the performance of any service or other function by group members, such synergistic benefits of group membership need not be separately compensated or specifically allocated among members of the MNE group. — “ freie Übersetzung, eine deutsche Version wurde nicht veröffentlicht). (102)  Siehe Beispiele unter den Ziffern 1.168 und 1.169 des BEPS-Abschlussberichts der OECD. (103)  Siehe Ziffer 3.18 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien: „Im Allgemeinen ist das untersuchte Unternehmen das, für das sich eine Verrechnungspreismethode am verlässlichsten anwenden lässt und für das die verlässlichsten Vergleichswerte zu finden sind, was heißt, dass es sich in den meisten Fällen um den Beteiligten mit der weniger komplexen Funktionsanalyse handeln wird“. (104)  Siehe Erwägungsgrund 52. (105)  Anders gesagt, in der belgischen Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes wird impliziert, dass eine allgemeine Anwendung dieser Auslegung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien durch alle Staaten, in denen Unternehmen multinationaler Konzerne angesiedelt sind, zwangsläufig zu der Schlussfolgerung führen würde, dass die Gewinne eines Konzerns, die aus konzerninternen Synergien oder Skaleneffekten resultieren, in keinem dieser Staaten besteuert werden können. (106)  Siehe Ziffer 9.58 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. (107)  Siehe Erwägungsgrund 159. (108)  Siehe Erwägungsgrund 25. (109)  Siehe Erwägungsgründe 138 und 139. (110)  Siehe Erwägungsgrund 111. (111)  Siehe z. B. verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, Paint Graphos, EU:C:2011:550, Randnr. 69. (112)  Vgl. entsprechend die verbundenen Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, Paint Graphos, ECLI:EU:C:2011:550, Randnr. 71, in denen der Gerichtshof die Möglichkeit erwähnt, die Art oder den allgemeinen Aufbau des nationalen Steuersystems als stichhaltige Rechtfertigung dafür anzuführen, dass Genossenschaften, die ihren gesamten Gewinn an ihre Mitglieder verteilen, nicht direkt besteuert werden, sofern die Steuer ihren Mitgliedern abverlangt wird. (113)  Siehe Erwägungsgrund 89. (114)  Die Kommission stellt fest, dass Belgien drei auf Artikel 185 Paragraf 2 Buchstabe b des CIR 92 basierende Beispiele von Steuervorbescheiden angeführt hat, deren eindeutiges Ziel es ist, tatsächliche Situationen von Doppelbesteuerung zu lösen [siehe Erwägungsgrund 67]. Diese Steuervorbescheide unterscheiden sich jedoch deutlich von denjenigen, in denen die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse gewährt wird. Denn bei Steuervorbescheiden, die eine negative Berichtigung der Verrechnungspreise bewilligen, führt diese dazu, dass die Gewinne in der Buchführung der an der verbundenen Transaktion beteiligten Unternehmen symmetrisch erfasst werden. Eine negative Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage wäre somit durch die Art und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt und wäre demzufolge keine staatliche Beihilfe, sofern sie in der Absicht erfolgt, eine positive Berichtigung in einem anderen Steuergebiet auszugleichen. Die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse hingegen kann nicht durch ähnliche Motive gerechtfertigt werden, da kein anderes Steuergebiet den Gewinn beansprucht, sodass sich kein Problem der Doppelbesteuerung stellt. (115)  Siehe verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, Paint Graphos, ECLI:EU:C:2011:550, Randnr. 75. (116)  Das Gemeinsame EU-Verrechnungspreisforum (JTPF) wurde durch den Beschluss 2007/75/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe „Verrechnungspreise“ (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 189) formell eingesetzt; es unterstützt und berät die Europäische Kommission bei Steuerfragen in Bezug auf Verrechnungspreise. Das JTPF besteht aus einem Vertreter der Steuerverwaltungen jedes Mitgliedstaats und aus 18 Mitgliedern von Nichtregierungsorganisationen. Der Vorsitzende ist unabhängig. (117)  Bericht zur nachträglichen Korrektur der Einkünfte von verbundenen Unternehmen, der von dem Rat der Europäischen Union in seinen Schlussfolgerungen vom 10. März 2015 begrüßt wurde. Im Glossar der OECD-Verrechnungspreisleitlinien wird der Begriff „kompensierende Anpassung“ wie folgt definiert: „ Eine Anpassung, mit der der Steuerpflichtige für einen konzerninternen Geschäftsvorfall aus steuerlichen Gründen den nach seiner Auffassung fremdvergleichskonformen Preis ansetzt, ungeachtet des Umstands, dass dieser Preis von dem abweicht, der zwischen den verbundenen Unternehmen tatsächlich verrechnet wurde. Diese Anpassung müsste vor Abgabe der Steuererklärung vorgenommen werden. “ Der Bericht bezieht sich generell auf Berichtigungen von Verrechnungspreisen auf Initiative des Steuerpflichtigen, die nachträglich vorgenommen wurden (im Allgemeinen am Jahresende), wobei die Verrechnungspreise zu dem Zeitpunkt festgelegt wurden, an dem eine Transaktion oder eine Reihe von Transaktionen stattfand oder bevor diese Transaktion oder Reihe von Transaktionen erfolgte. (118)  Rechtssache C-170/83, Hydrotherm, ECLI:EU:C:1984:271, Randnr. 11. Siehe auch Rechtssache T-137/02, Pollmeier Malchow/Kommission, ECLI:EU:T:2004:304, Randnr. 50. (119)  Rechtssache C-480/09 P, Acea Electrabel Produzione SpA/Kommission, ECLI:EU:C:2010:787, Randnrn. 47 bis 55; Rechtssache C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., ECLI:EU:C:2006:8, Randnr. 112. (120)  Vgl. entsprechend Rechtssache 323/82, Intermills, ECLI:EU:C:1984:345, Randnr. 11: „ Aus dem Vorbringen der Klägerin und der Streithelferinnen ergibt sich, dass sowohl die Firma Intermills als auch die drei Industriegesellschaften von der Region Wallonien kontrolliert werden und dass die Klägerin auch nach der Übertragung der Produktionsanlagen auf die drei neu gegründeten Gesellschaften noch an diesen beteiligt ist. Zwar ist jede der drei Produktionsgesellschaften eine von der alten Intermills-Gesellschaft unabhängige juristische Person, doch bilden alle diese Gesellschaften zusammen, zumindest hinsichtlich der von den belgischen Behörden gewährten Beihilfe, eine einheitliche Gruppe. […] “. (121)  Die Ausnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 2 AEUV, die Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, sowie Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betreffen, finden in dem vorliegenden Fall keine Anwendung. (122)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (123)  Siehe Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:1990:320, Randnr. 17, und Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2002:143, Randnr. 104. (124)  Siehe Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, ECLI:EU:T:1998:7, Randnr. 183; siehe auch verbundene Rechtssachen T-116/01 und T-118/01, P&O European Ferries (Vizcaya) SA und Diputacion Floral de Vizcaya/Kommission, ECLI:EU:T:2003:217, Randnr. 203. (125)  Siehe Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, ECLI:EU:T:2000:8, Randnr. 59, und verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, ECLI:EU:C:2006:416, Randnr. 147. (126)  Siehe verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, ECLI:EU:C:2006:416, Randnrn. 150 bis 152. (127)  Rechtssache C-138/09, Todaro Nunziatina & C., ECLI:EU:C:2010:291, Randnr. 21. (128)  Siehe Beschluss der Kommission vom 11. Juli 2001 in der Rechtssache C 47/2001 (ex NN 42/2000) — Deutschland: Kontroll- und Koordinierungsstellen ausländischer Konzerne (ABl. C 304 vom 30.10.2001, S. 2). Entscheidung 2003/501/EG. (129)  Siehe Entscheidung 2005/378/EG der Kommission vom 8. September 2004 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten der Koordinierungsstellen durchzuführen plant, und insbesondere die Erwägungsgründe 22, 34 und 37 sowie Artikel 1 Buchstabe b (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 10). (130)  Siehe auch verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, ECLI:EU:C:2006:416. (131)  Siehe Rechtssache C-441/06, Kommission/Frankreich, ECLI:EU:C:2007:616, Randnr. 29, und die dort angeführte Rechtsprechung. (132)  Die Liste der Beihilfeempfänger, die von den belgischen Behörden vorgelegt wurde und diesem Beschluss beigefügt ist, wird von der Kommission nur als Liste zu Informationszwecken betrachtet. Sie stellt jedoch keinerlei Einschränkung der Verpflichtung Belgiens dar, gemäß der eine Neuerfassung aller Empfänger von Beihilfen, die im Rahmen der umstrittenen Regelung bewilligt wurden, und die Rückforderung des gesamten Betrags, der ihnen gewährt wurde, stattzufinden hat; dies betrifft auch die Empfänger, denen durch die Anwendung der besagten Regelung steuerliche Vorteile gewährt wurden und die nicht im Anhang aufgeführt sind, sowie die neuen steuerlichen Vorteile, die den in dieser Liste genannten Empfängern im Rahmen der Regelung bewilligt wurden. ANHANG LISTE DER STEUERVORBESCHEIDE, DIE IN ANWENDUNG DER FRAGLICHEN REGELUNG ERTEILT WURDEN Steuervorbescheid Nr. Datum Unternehmen Gültigkeit (Beginn) Gültigkeit (Ende) EBIT, steuerbefreit (%) NPBT, steuerbefreit (%) Mehrgewinn gesamt Meldungen Steuerbefreiung 2005-2014 500.117 26.5.2005 BASF Antwerpen Zeitraum von 3 Jahren       (…) 500.249 15.12.2005 Eval Europe NV 1.4.2004 2009     (…) 500.343 4.5.2006 BASF Antwerpen Zeitraum von 4 Jahren       (…) 600.144 17.10.2006 Celio International NV 1.2.2007 2012     (…) 600.279 21.11.2006 […] (*1) 1.1.2007 2012 [40-60]     600.460 30.1.2007 BP Aromatics Limited NV 1.1.2007   [40-60]   (…) 600.469 6.2.2007 BASF Antwerpen Zeitraum von 3 Jahren und 5 Jahren       (…) 700.064 8.5.2007 […] (*1) 8.5.2007 2012       700.075 10.7.2007 The Heating Company 10.7.2007 2012 [60-80]   (…) 700.357 25.11.2008 LMS International 1.1.2008 2013 [60-80]   (…) 700.412 27.11.2007 […] (*1) 1.1.2007 2012       800.044 12.8.2008 […] (*1) 1.1.2008 2013 [60-80]     800.122 1.7.2008 Tekelec International sprl 1.6.2008 2013 [60-80]   (…) 800.225 15.7.2008 VF Europe bvba 1.1.2010 2015 [60-80]   (…) 800.231 13.1.2009 Noble International Europe bvba 1.9.2007 2012 [60-80]   (…) 800.346 9.6.2009 […] (*1) 1.5.2010 2015       800.407 8.9.2009 […] (*1) 1.1.2011 2015       800.441 11.3.2009 Eval Europe NV 11.3.2009 2013     (…) 800.445 13.1.2009 Bridgestone Europe NV 1.1.2006 2011 > OM [1-4]   (…) 900.161 26.5.2009 St Jude Medical CC bvba 1.1.2009 2014 > OM [1-4]   (…) 900.417 22.12.2009 Trane bvba 1.1.2010 2015 [40-60]   (…) 900.479 29.6.2010 […] (*1) 1.1.2010 2015       2010.054 20.4.2010 […] (*1) 1.3.2010 2015 > OM [1-4]     2010.106 20.4.2010 Luciad NV 1.1.2009 2014 [40-60] (2009-2011) [40-60] (2012-2013)   (…) 2010.112 13.7.2010 […] (*1) 1.1.2011 2016   [60-80]   2010.239 6.9.2011 Ontex bvba 1.1.2011 2016   [60-80] (…) 2010.277 7.9.2010 […] (*1)       [60-80]   2010.284 13.7.2010 […] (*1) 1.1.2010 2015   [60-80]   2010.488 15.2.2011 Dow Corning Europe SA 1.1.2010 2015 > OM [1-4]   (…) 2011.028 22.2.2011 Soudal NV 1.1.2010 2015   [40-60] (…) 2011.201 13.9.2011 Belgacom Int. Carrier Services 1.1.2010 2015   [20-40] (…) 2011.326 6.9.2011 Atlas Copco Airpower NV 1.1.2010 2015   [40-60] (…) 2011.337 8.11.2011 Evonik Oxena Antwerpen NV 1.1.2012 2017   [20-40] (…) 2011.469 13.12.2011 BP Aromatics Limited NV 1.1.2012       (…) 2011.488 24.1.2012 […] (*1) 1.1.2015 2020   [60-80]   2011.542 28.2.2012 Chep Equipment Pooling NV 1.7.2010 2015   [20-40] (…) 2011.569 26.2.2013 Nomacorc 1.1.2012 2016   [60-80] (…) 2011.572 18.12.2012 […] (*1)           2012.031 25.9.2012 Pfizer Animal Health SA 1.12.2012 2017   [80-100] (…) 2012.038 6.3.2012 Kinepolis Group NV 1.1.2012 2016   [60-80] (…) 2012.062 24.5.2012 Celio International NV 1.2.2012 2017     (…) 2012.066 3.4.2012 […] (*1) 1.1.2013 2018   [60-80]   2012.101 17.4.2012 […] (*1) 1.1.2014 2019   [60-80]   2012.180 18.9.2012 FLIR Systems Trading Belgium bvba 1.8.2012     [60-80] (…) 2012.182 18.9.2012 […] (*1) 31.7.2013 2015   [40-60]   2012.229 28.8.2012 ABI 1.1.2011 2016   [80-100] (…) 2012.229 29.8.2012 AMPAR       [80-100] (…) 2012.355 6.11.2012 Knauf Insulation SPRL 1.1.2013 2017   [60-80] (…) 2012.375 20.11.2012 Capsugel Belgium NV 1.1.2012 2017   [60-80] (…) 2012.379 20.11.2012 Wabco Europe BVBA 1.1.2012 2017   [40-60] (…) 2012.446 18.12.2012 […] (*1) 1.1.2015 2020   [60-80]   2012.468 26.2.2013 BASF Antwerpen Zeitraum von 6 Jahren       (…) 2013.052 16.4.2013 […] (*1) Zeitraum von 3 Jahren         2013.111 30.4.2013 Delta Light NV 31.8.2012 2016   [60-80] (…) 2013.138 17.9.2013 […] (*1) 1.1.2012 2017   [60-80]   2013.156 25.6.2013 Punch Powertrain NV 1.1.2013 2017   [60-80] (…) 2013.331 8.10.2013 Puratos NV 1.1.2013 2018   [40-60] (…) 2013.443 10.12.2013 Omega Pharma International 1.1.2013 2018   [40-60] (…) 2013.540 10.12.2013 […] (*1) 1.1.2014 2019   [60-80]   2013.579 28.1.2014 Esko Graphics BVBA 1.1.2012 2017   [60-80] (…) 2013.612 25.2.2014 Magnetrol International NV 1.1.2012 2016   [60-80] (…) 2014.091 1.4.2014 Mayckawa Europe NV 31.12.2013 2018   [60-80] (…) 2014.098 10.6.2014 […] (*1) 1.1.2014 2019   [60-80]   2014.173 13.5.2014 […] (*1) 1.1.2012 2016   [60-80]   2014.185 24.6.2014 […] (*1)       [60-80]   2014.288 5.8.2014 […] (*1) 1.7.2014 2019   [60-80]   2014.609 23.12.2014 […] (*1) 1.1.2014 2019   [60-80]   GESAMTBETRAG Mehrgewinn [< 2 100 000 000  (*2) ] Quelle: Mitteilung der belgischen Behörden vom 29. Mai 2015, die nach dem Einleitungsbeschluss übermittelt wurde. (*1)  Gemäß den von Belgien übermittelten Informationen hatten diese Unternehmen in ihren Steuererklärungen bis zum Steuerjahr 2013 keine Mehrgewinne gemeldet. (*2)  Dieser Betrag stellt den gesamten Mehrgewinn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.