Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9837) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1699. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fahr ausgesetzt waren oder sind, in beiden Steuergebieten „entsprechend besteuert“ zu werden. (180) Schließlich wurde auch die Besorgnis bezüglich einer doppelten Nichtbesteuerung in Zusammenhang mit den Berichtigungen von Verrechnungspreisen von dem Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforum (116) geäußert, das 2014 einen Bericht zur Lösung der in der Praxis bestehenden Probleme bei der nachträglichen Berichtigung von zum Zeitpunkt der Transaktion festgelegten Verrechnungspreisen annahm, was als „kompensierende Anpassung“ bezeichnet wird (117). Der Bericht betont die Wichtigkeit einer symmetrischen Berechnung des Gewinns verbundener Unternehmen in Bezug auf ihre kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen. Die an einer Transaktion beteiligten Unternehmen müssten für jede Transaktion den gleichen Preis verwenden. Die Mitgliedstaaten wurden folglich aufgefordert, kompensierende Anpassungen nur zu akzeptieren, sofern die Berichtigung symmetrisch in der Buchhaltung beider an der Transaktion beteiligten Unternehmen erfolgt und sofern die Berichtigung vor Abgabe der Steuererklärung erfolgt, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern. (181) Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse nicht als eine unmittelbar aus den eigentlichen Grund- oder Leitprinzipien des Bezugssystems abzuleitende oder aus den mit der Funktion und Effizienz dieses Systems verbundenen Mechanismen resultierende Maßnahme betrachtet werden kann. Die Kommission gelangt ebenfalls zu dem Schluss, dass die fragliche Regelung somit eindeutig das notwendige und angemessene Maß überschreitet, um das Ziel zu erreichen, das in einer Verhinderung der Doppelbesteuerung besteht, und folglich nicht durch die Art oder den allgemeinen Aufbau dieses Systems gerechtfertigt werden kann. 6.3.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen eines selektiven Vorteils (182) Aus den vorgenannten Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die fragliche Regelung den belgischen Unternehmen, die einem multinationalen Konzern angehören, durch Anwendung einer einseitigen negativen Berichtigung ihrer Steuerbemessungsgrundlage einen selektiven Vorteil gewährt, da diese Berichtigung zu einer Verringerung ihrer in Belgien zu entrichtenden Steuer im Vergleich zu der Steuer, die diese Unternehmen gemäß dem allgemeinrechtlichen System zur Besteuerung von Unternehmensgewinnen in Anwendung des belgischen Körperschaftsteuersystems hätten bezahlen müssen. 6.3.5.   Begünstigte der fraglichen Regelung (183) Durch die fragliche Regelung begünstigt werden belgische Unternehmen, die einem multinationalen Konzern angehören und einen Steuervorbescheid auf Grundlage von Artikel 185 Paragraf 2 Buchstabe b des CIR 92 beantragt und erhalten haben und bei denen wirklich eine einseitige negative Berichtigung der tatsächlich in ihrer Buchführung ausgewiesenen Gewinne vorgenommen wurde, um ihren steuerpflichtigen Gewinn im Rahmen des Körperschaftsteuersystems in Belgien zu ermitteln. Die Kommission stellt fest, dass diese Unternehmen einem multinationalen Konzern angehören und dass die Steuerbefreiung der Mehrgewinne, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem multinationalen Konzern erzielt wurden, das erklärte Ziel der fraglichen Regelung ist. (184) Zur Anwendung der Regelungen für staatliche Beihilfen können verschiedene Rechtseinheiten als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit wird somit als das betroffene Unternehmen betrachtet, das durch die Beihilfemaßnahme begünstigt wird. Der Gerichtshof stellt bereits früher fest: „Im Rahmen des Wettbewerbsrechts ist unter dem Begriff des Unternehmens eine […] wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren, natürlichen oder juristischen, Personen gebildet wird“ (118). Um festzustellen, ob mehrere Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, untersucht der Gerichtshof, ob eine Kontrollbeteiligung oder funktionelle, wirtschaftliche und organische Verbindungen bestehen (119). Im vorliegenden Fall werden belgische Unternehmen, von denen die fragliche Regelung in Anspruch genommen wird, als die Hauptunternehmen angesehen, die einen Konzern (oder eine separate unternehmerische Tätigkeit innerhalb des Konzerns) lenken und kontrollieren. Diese Unternehmen kontrollieren somit oft verbundene Konzernunternehmen und werden ihrerseits von dem Unternehmen kontrolliert, das den gesamten Konzern lenkt. Folglich müsste der multinationale Konzern als Ganzes als das durch die Beihilfemaßnahme begünstigte Unternehmen angesehen werden. (185) Außerdem ist es der multinationale Konzern als Ganzes, der die Verlagerung eines Teils seiner Tätigkeiten nach Belgien oder die Vornahme wesentlicher Investitionen in Belgien beschlossen haben wird, was eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der fraglichen Regelung ist. Mit anderen Worten, wenn die Festsetzung von Verrechnungspreisen notwendig ist, um Preise für Produkte und Dienstleistungen zwischen verschiedenen Rechtseinheiten ein- und desselben Konzerns festzulegen, dann betrifft diese Festsetzung bereits durch ihre Art mehr als ein Unternehmen des Konzerns (eine Preiserhöhung in einem Unternehmen beeinflusst den Gewinn des anderen Unternehmens). (186) Egal, ob die Konzernstruktur aus verschiedenen Rechtspersönlichkeiten besteht oder nicht, müssen Unternehmen, die einem solchen Konzern angehören, folglich als eine Gruppe angesehen werden, die durch die betreffende Beihilferegelung begünstigt wird (120). Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die multinationalen Konzerne, denen diese Unternehmen angehören, im Rahmen dieser Regelung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV in Anspruch nehmen. 6.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (187) In Anbetracht der vorstehend genannten Details ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse, die sich auf Artikel 185 Paragraf 2 Buchstabe b des CIR 92 stützt und durch das Gesetz vom 21. Juni 2004 eingeführt wurde, den begünstigten Unternehmen sowie den multinationalen Konzernen, denen diese angehören, einen selektiven Vorteil gewährt, dass sie Belgien zuzurechnen ist und durch staatliche Mittel finanziert wird, den Wettbewerb verfälscht oder diesen zu verfälschen droht und den Handel innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigen kann. Die fragliche Regelung stellt somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (188) Da die fragliche Regelung zu einer Verringerung der Kosten führt, die normalerweise von den Begünstigten im Rahmen ihrer jährlichen Tätigkeiten zu tragen wären, muss sie als Gewährung einer Betriebsbeihilfe für die begünstigten Unternehmen sowie die multinationalen Konzerne, denen diese angehören, angesehen werden. 6.5.   Vereinbarkeit der Beihilfe (189) Eine staatliche Beihilfe wird als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn sie unter eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV aufgeführten Kategorien fällt (121). Sie kann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die Kommission feststellt, dass sie unter eine der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV aufgeführten Kategorien fällt. Es obliegt jedoch dem Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt, den Nachweis zu erbringen, dass diese gemäß Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (190) Die belgischen Behörden haben die Erfüllung keiner dieser Bedingungen, durch die eine Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt belegt werden kann, geltend gemacht. (191) Zudem ist, wie in Erwägungsgrund 188 erläutert, die fragliche Regelung als Gewährung einer Betriebsbeihilfe anzusehen. Im Allgemeinen können Beihilfen dieses Typs prinzipiell nicht als gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, da sie nicht die Entwicklung bestimmter Tätigkeiten oder bestimmter Wirtschaftsregionen fördern und die entsprechenden steuerlichen Anreize nicht zeitlich befristet oder degressiv sind oder im richtigen Verhältnis zu dem stehen, was zur Behebung spezifischer wirtschaftlicher Nachteile in den betroffenen Regionen erforderlich ist. (192) Die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse ist demzufolge nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. 6.6.   Rechtswidrigkeit der Beihilfe (193) Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Kommission von jedem Beihilfevorhaben zu informieren (Notifizierungspflicht) und dürfen die beabsichtigten Beihilfemaßnahmen nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (Stillhaltefrist). (194) Die Kommission stellt fest, dass Belgien ihr die Absicht, Beihilfen im Rahmen der fraglichen Regelung zu gewähren, nicht mitgeteilt hat und auch die Stillhaltefrist nicht eingehalten hat, an die es sich gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV zu halten hatte. Demzufolge stellt die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 eine rechtswidrige Beihilferegelung dar, die unter Verstoß gegen den Artikel 108 Absatz 3 AEUV umgesetzt wurde. 7.   RÜCKFORDERUNG (195) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 ist die Kommission zur Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen verpflichtet und der betroffene Mitgliedstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um rechtswidrige Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden sind, zurückzufordern. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 legt fest, dass die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen umfasst, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar sind. Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (122) legt im Detail die Methoden fest, die zur Berechnung der bei Rückforderungsentscheidungen anwendbaren Zinsen zu befolgen sind. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 „erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird“. 7.1.   Vertrauensschutz und Rechtssicherheit (196) In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 wird ebenfalls festgelegt, dass die Kommission keine Rückforderung der Beihilfe verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Rechts verstoßen würde. (197) Belgien weist zunächst darauf hin, dass die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit die Rückforderung der Beihilfen verhindern müssten. Frühere Beschlüsse der Kommission in Sachen Verrechnungspreise und staatliche Beihilfen hätten nämlich zu dem Schluss geführt, dass eine spezielle Steuermaßnahme nicht zu einer staatlichen Beihilfe führen kann, wenn der Mitgliedstaat den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet. Belgien macht weiterhin geltend, dass die Tatsachen, dass der Beihilfebetrag schwer zu quantifizieren ist und die Rückforderung zu einer Doppelbesteuerung führen kann, eine solche Rückforderung verhindern müssten. (198) In Bezug auf den von den belgischen Behörden geltend gemachten Grundsatz des Vertrauensschutzes erinnert die Kommission daran, dass gemäß EU-Rechtsprechung (123) ein Mitgliedstaat, dessen Behörden unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften in Artikel 108 Absatz 3 AEUV eine Beihilfe gewährt haben, sich nicht auf den Vertrauensschutz der Beihilfeempfänger berufen kann, um sich der Pflicht zu entziehen, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung eines Beschlusses der Kommission zu ergreifen, in dem die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird. Wäre eine solche Möglichkeit zulässig, hätten nämlich die Bestimmungen der Artikel 107 und 108 AEUV keine praktische Wirksamkeit, da sich die einzelstaatlichen Behörden auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Beschlüsse, die von der Kommission gemäß diesen Bestimmungen des AEUV gefasst wurden, ihrer Wirksamkeit zu berauben. Somit obliegt es nicht dem betroffenen Mitgliedstaat sondern dem begünstigten Unternehmen, das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Stützung des Vertrauensschutzes geltend zu machen, um sich der Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe zu widersetzen (124). Da kein durch die fragliche Regelung begünstigtes Unternehmen den Vertrauensschutz im Hinblick auf die besagte Regelung geltend gemacht hat, hält die Kommission die Berufung Belgiens auf diesen Grundsatz in Bezug auf die Rückforderung in Anwendung dieses Beschlusses für unwirksam. (199) Damit eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes möglich ist, muss sich dieser in jedem Fall aus einer Maßnahme der Kommission ableiten lassen, die begründete Erwartungen geweckt hat (125). Die belgischen Behörden können sich in Bezug auf die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse nicht auf bestimmte Erwartungen berufen. Abgesehen davon, dass der Bericht der Gruppe „Verhaltenskodex“, auf den der Vorsitz seine Schlussfolgerungen vom 19. März 2003 stützte, nicht veröffentlicht wurde, hat der Gerichtshof insbesondere bestätigt, dass die eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten befürwortenden Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union im Rahmen der Prüfung einzelstaatlicher Steuermaßnahmen durch die Gruppe „Verhaltenskodex“ keine konkreten Zusicherungen erwähnten. (126) Der Gerichtshof bestätigte insbesondere, dass „diese Schlussfolgerungen des Rates einen politischen Willen zum Ausdruck bringen und aufgrund ihres Inhalts keine Rechtswirkungen erzeugen können, auf die sich ein Einzelner vor dem Gerichtshof berufen könnte. Im Übrigen können sie die Kommission keinesfalls bei der Ausübung ihrer eigenen Befugnisse binden, die ihr auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen vom EG-Vertrag verliehen sind.“ (200) In Bezug auf die Berufung Belgiens auf den Grundsatz der Rechtssicherheit und insbesondere auf die bisherige Entscheidungspraxis der Kommission, die den Fremdvergleichsgrundsatz unterstützt, erinnert die Kommission vorab daran, dass sie nicht an diese Entscheidungspraxis gebunden ist. Jede potenzielle Beihilfemaßnahme ist auf Grundlage ihrer eigenen Merkmale unter Berücksichtigung der objektiven Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu beurteilen, sodass, falls eine konträre Entscheidungspraxis vorliegen sollte, die Gültigkeit der in diesem Beschluss getroffenen Feststellungen dadurch nicht beeinträchtigt würde (127). (201) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass sie gemäß den von den belgischen Behörden genannten Beschlüssen in der Vergangenheit zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Abweichung von dem Fremdvergleichsgrundsatz bei der Festlegung des steuerpflichtigen Gewinns eines Konzerns eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie zu einer Verringerung der Steuer führt, die dieses Unternehmen gemäß dem allgemeinen Körperschaftsteuersystem, zu entrichten hat (128). Die Kommission erinnert zudem daran, dass sie im Rahmen ihrer Prüfung der von Belgien vorgeschlagenen Regelung für die neuen Koordinierungsstellen eindeutig zu dem Ergebnis gelangte, dass die Gewinne eines belgischen Unternehmens, die einen gemäß der sogenannten Kostenaufschlagsmethode („COST plus“-Methode) ermittelten Gewinn überschreiten, in Belgien besteuert werden mussten, auch wenn mit dieser Methode ein mit dem Fremdvergleichsgrundsatz konformer Gewinn ermittelt wurde (129). Diese Schlussfolgerung wurde von dem Gerichtshof bestätigt (130). Da die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse, wie in Abschnitt 6.3.2.2 belegt wurde, eine Abweichung vom Fremdvergleichsgrundsatz darstellt, kann Belgien sich nicht auf diese Beschlüsse berufen, um geltend zu machen, dass eine Rückforderung dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit widersprechen würde. Im Gegenteil, Belgien hätte informiert sein müssen, dass eine Steuerregelung, die zu einer besseren Behandlung der sie in Anspruch nehmenden Unternehmen führt, die in einer künstlichen Verringerung ihrer Steuerbemessungsgrundlage besteht, einen Verstoß gegen die Vorschriften für staatliche Beihilfen darstellen konnte. Belgien hätte folglich im Zweifelsfall die fragliche Regelung vor der Umsetzung der Kommission notifizieren müssen. (202) In Bezug auf die angebliche Schwierigkeit, den im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfebetrag zu quantifizieren, sieht die Kommission nicht, warum eine solche Quantifizierung schwierig durchzuführen sei. Da die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse einem Prozentsatz des Gewinns vor Steuern entspricht, der auf den tatsächlich erzielten Gewinn des belgischen Unternehmens eines Konzerns angewendet wird, genügt es zur Beseitigung des durch die Maßnahme entstandenen selektiven Vorteils, die Differenz zwischen der auf Grundlage des tatsächlich erzielten Gewinns fälligen Steuer und der aufgrund der fraglichen Regelung tatsächlich entrichteten Steuer einzufordern, zuzüglich der ab dem Datum der Gewährung der Beihilfe aufgelaufenen Zinsen auf diesen Betrag. (203) Weiterhin verweist die Kommission im Hinblick auf das Argument Belgiens, gemäß dem die Rückforderung zu einer Doppelbesteuerung führen könne, auf den Abschnitt 6.3.3 und erinnert daran, dass eine Doppelbesteuerung nur erfolgen kann, wenn derselbe Gewinn in der Steuerbemessungsgrundlage des belgischen Unternehmens eines Konzerns und in der eines verbundenen ausländischen Unternehmens enthalten ist. Die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse betrifft jedoch eine einseitige Berichtigung, die nicht wegen einer vorherigen Besteuerung desselben Gewinns durch ein anderes Steuergebiet bewilligt wird. Auf jeden Fall, auch wenn die Gefahr einer Doppelbesteuerung berechtigte Besorgnis auslöst, so könnte diese mittels normaler Abhilfeverfahren beseitigt werden, die in Übereinstimmung mit den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, dem EU-Schiedsübereinkommen oder der korrekten Anwendung von Artikel 185 Paragraf 2 Buchstabe b des CIR 92 eingesetzt werden. Denn, wie unter Erwägungsgrund 173 dargelegt, wären negative Berichtigungen, die von der belgischen Steuerverwaltung wegen der Besteuerung desselben Gewinns in einem anderen Steuergebiet (nach der Meldung durch den Steuerpflichtigen oder nach einer positiven Primärberichtigung in einem ausländischen Steuergebiet) vorgenommen werden, durch die Art und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt und wären keine staatliche Beihilfe. (204) Folglich kann keines der Argumente, die Belgien vorgebracht hat, um die Rückforderung der durch die Anwendung der fraglichen Regelung gewährten Beihilfen zu verhindern oder einzuschränken, anerkannt werden. 7.2.   Rückforderungsmethode (205) Gemäß dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nachgewiesen wurde, aufzuheben oder umzugestalten hat. Zudem machte der Gerichtshof stets geltend, dass die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt angesehene Beihilfe aufzuheben, der Wiederherstellung der früheren Lage dient. Er war diesbezüglich der Ansicht, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger die als rechtswidrige Beihilfe gewährten Beträge zurückgezahlt hat und dadurch den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist. (206) Keine Bestimmung des Unionsrechts verlangt von der Kommission, dass sie den genauen Betrag der zurückzufordernden Beihilfe benennt, wenn sie die Rückforderung der als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe anordnet. Es genügt vielmehr, dass der Beschluss der Kommission die Angaben enthält, die dem Empfänger ermöglichen, diesen Betrag selbst ohne größere Schwierigkeiten zu ermitteln (131). (207) In Bezug auf rechtswidrige staatliche Beihilfen, die in Steuermaßnahmen bestehen, wird in den Mitteilungen über die Besteuerung von Unternehmen unter Randnummer 35 darauf hingewiesen, dass der zurückzufordernde Betrag auf Grundlage eines Vergleichs zwischen der tatsächlich entrichteten Steuer und der Steuer, die in Anwendung der allgemein geltenden Vorschriften zu entrichten gewesen wäre, berechnet wird. Um den Betrag der Steuer zu berechnen, die tatsächlich zu entrichten gewesen wäre, wenn die allgemein geltenden Vorschriften eingehalten worden wären, d. h., wenn die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse nicht bewilligt worden wäre, muss die belgische Steuerverwaltung die Steuer, die von den Unternehmen, von denen die fragliche Regelung in Anspruch genommen wird, zu bezahlen ist, für jedes Geschäftsjahr, in dem sie diese Regelung in Anspruch genommen haben, neu festsetzen. Im Hinblick auf die von jedem Beihilfeempfänger (132) zurückzufordernden Beihilfebeträge sind folgende Details zu berücksichtigen: — Steuerbetrag, der durch die gesamten Steuervorbescheide, die zugunsten des Empfängers erlassen wurden, gespart wurde; und — aufgelaufene Zinsen aus diesem Betrag, berechnet ab dem Datum der Gewährung der Beihilfe. Die Beihilfe gilt als an dem Datum bewilligt, an dem der gesparte Betrag, wenn kein Steuervorbescheid vorgelegen hätte, für jedes Steuerjahr zu entrichten gewesen wäre. (208) Der Steuerbetrag, der im Laufe eines bestimmten Geschäftsjahrs durch einen bestimmten Steuervorbescheid gespart wurde, entspricht — den Gewinnen, die tatsächlich von einer positiven Steuerbemessungsgrundlage abgezogen wurden, — multipliziert mit dem Körperschaftsteuersatz des betreffenden Steuerjahres. (209) Im Prinzip müsste zur Berechnung des gesparten Steuerbetrags der von dem Steuerpflichtigen in seiner jährlichen Steuererklärung gemeldete Abzug des Mehrgewinns — ggf. nach Berichtigung durch die belgische Steuerverwaltung im Rahmen einer Steuerprüfung — berücksichtigt werden. (210) Wenn der Abzug, auf den das begünstigte Unternehmen in einem bestimmten Geschäftsjahr Anspruch hat, in diesem Geschäftsjahr wegen unzureichender positiver Steuerbemessungsgrundlage nicht (vollständig) geltend gemacht werden kann und der effektiv nicht abgezogene Betrag in ein späteres Steuerjahr übertragen wird, gilt die Beihilfe als in dem späteren Geschäftsjahr oder den späteren Geschäftsjahren bewilligt, wenn die Beträge der Mehrgewinne effektiv von einer positiven Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden können. (211) Da die Rückforderung gewährleisten sollte, dass die definitiv von dem durch die Regelung begünstigten Unternehmen zu entrichtende Steuer diejenige Steuer ist, die es ohne die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse zu bezahlen gehabt hätte, kann die in den Erwägungsgründen 207 bis 210 beschriebene Methode in Zusammenarbeit mit den belgischen Behörden während des Rückforderungsverfahrens noch präzisiert werden, um den tatsächlichen Betrag des steuerlichen Vorteils festzulegen, der den begünstigten Unternehmen je nach ihrer individuellen Situation gewährt wurde. Die Steuer, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse nicht bestanden hätte, muss auf Grundlage der allgemeinen Regelung, die in Belgien zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe gilt, sowie unter Berücksichtigung der realen tatsächlichen und rechtlichen Situation des Beihilfeempfängers berechnet werden, und nicht unter Berücksichtigung von anderen hypothetischen Situationen, die sich auf eine andere rechtliche und betriebliche Umstände stützen, die der Beihilfeempfänger bei Nichtbestehen der besagten Steuerregelung für Gewinnüberschüsse hätte wählen können. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (212) Abschließend stellt die Kommission fest, dass Belgien die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse rechtswidrig und unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt hat. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 ist Belgien zur Rückforderung aller Beihilfen verpflichtet, die den durch die besagte Regelung begünstigten Unternehmen gewährt wurden. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Steuerregelung für Gewinnübersch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.