Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9837) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1699. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Unternehmen, die komplexe Aufgaben ausführen, und Unternehmen, die weniger komplexe Aufgaben ausführen, festzulegen. Das bei Anwendung der TNMM untersuchte Unternehmen ist im Allgemeinen das an der Transaktion beteiligte Unternehmen, bei dem die Methode am zuverlässigsten angewendet werden kann und für das die zuverlässigsten Vergleichswerte gefunden werden können, somit wird dies meistens das Unternehmen mit der weniger komplexen Funktionsanalyse sein (94). Bei Anwendung der TNMM wird der Nettogewinn des untersuchten Unternehmens im Vergleich zu einer geeigneten Basis, wie z. B. Kosten, Verkäufe oder Aktiva, überprüft (95). Umgekehrt wird der verbleibende Gewinn (oder ggf. der verbleibende Verlust), der sich aus einer Reihe verbundener Transaktionen bei Anwendung der TNMM ergibt, dem nicht untersuchten Unternehmen zufallen, d. h. im Allgemeinen dem Unternehmen mit dem komplexeren Profil. (154) Unbeschadet der Möglichkeit, eine einseitige Methode zur Festsetzung der Verrechnungspreise anzuwenden, um den fremdvergleichskonformen Gewinn des belgischen Konzernunternehmens in der ersten Stufe bei jedem einzelnen Fall, in dem ein Steuervorbescheid im Rahmen der fraglichen Regelung bewilligt wurde, festzulegen (96), ist die Kommission der Ansicht, dass bei dem belgischen Konzernunternehmen in seiner Funktion als Hauptunternehmen, das für taktische und strategische Entscheidungen innerhalb des Konzerns und die Verwaltung und Ausführung der komplexesten Aufgaben innerhalb des multinationalen Konzerns zuständig ist, als Ausgleich eine Erhöhung des zu erwartenden Ertrags erfolgen müsste, um ein den Marktbedingungen entsprechendes Ergebnis zu gewährleisten (97). Umgekehrt müssten die verbundenen Gegenparteien innerhalb des Konzerns, die ein geringes Risiko tragen, aufgrund der Tatsache, dass sie vor den unternehmerischen Risiken und den damit verbundenen Verlusten geschützt sind, auch nur eine begrenzte Vergütung erhalten (98). Mit anderen Worten, nachdem die Festsetzung der Verrechnungspreise in der ersten Stufe durchgeführt wurde, wird dem belgischen Konzernunternehmen in seiner Funktion als „Hauptunternehmen“ der verbleibende Gewinn aus den konzerninternen Transaktionen zugerechnet. Dieser verbleibende Gewinn entspricht somit dem fremdvergleichskonformen Gewinn des belgischen Konzernunternehmens im Hinblick auf das belgischen Körperschaftsteuersystem und im Fall der Steuerregelung für Gewinnüberschüsse entspricht er zudem dem tatsächlich erzielten Gewinn. (155) In der zweiten Stufe des unter Erwägungsgrund 15 beschriebenen Verfahrens errechnet das belgische Konzernunternehmen den Gewinn, den ein vergleichbares eigenständiges Unternehmen in einer vergleichbaren Lage erzielt hätte, um so einen „berichtigten fremdvergleichskonformen Gewinn“ zu ermitteln, indem hierzu die TNMM angewendet wird und dieses Mal das belgische Konzernunternehmen das untersuchte Unternehmen ist. Die Differenz zwischen dem in der ersten und in der zweiten Stufe ermittelten Gewinn (verbleibender Gewinn abzüglich dem in der Stufe 2 berechneten „berichtigten fremdvergleichskonformen Gewinn“) stellt den Betrag des „Mehrgewinns“ dar, der durch die fragliche Regelung von der Steuerpflicht befreit wird (99). Belgien zufolge ist die zweite Stufe des Verfahrens dadurch gerechtfertigt, dass bei den belgischen Unternehmen eines multinationalen Konzerns nur der „berichtigte fremdvergleichskonforme Gewinn“ besteuert werden sollte und folglich der tatsächlich erzielte Gewinn, der diesen berichtigten fremdvergleichskonformen Gewinn übersteigt, zu Steuerzwecken ignoriert werden kann, da er einen „Mehrgewinn“ darstellt. (156) Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass die zweite Stufe mit dem Fremdvergleichsgrundsatz konform ist. Wie unter Erwägungsgrund 153 erläutert, müsste im Allgemeinen der verbleibende Gewinn aus konzerninternen Transaktionen vollständig als fremdvergleichskonformer Gewinn des Hauptunternehmens betrachtet werden, angesichts der unternehmerischen Risiken und damit verbundenen Kosten, die von diesem als Hauptunternehmen in der Konzernstruktur zu tragen sind (d. h. eventuelle Kosten für Risikomanagement und Risikoverringerung oder Kosten, die durch den Eintritt des Risikos entstehen können). Der Teil des Gewinns, den Belgien als „Mehrgewinn“ errechnet, ist somit in Wirklichkeit nur eine Komponente des verbleibenden Gewinns, der dem belgischen Unternehmen des Konzerns in seiner Funktion als Hauptunternehmen innerhalb seines multinationalen Konzerns zuzurechnen ist. Die Nichtberücksichtigung aller Gewinne dieser Art bei der Steuerbemessungsgrundlage des Hauptunternehmens stellt somit eine ungerechtfertigte Abweichung von einem Marktsystem dar, was dem Fremdvergleichsgrundsatz widerspricht und dazu führt, das den Unternehmen, von denen die fragliche Regelung in Anspruch genommen wird, ein selektiver Vorteil gewährt wird, der in einer Verringerung ihrer Steuerbemessungsgrundlage im Rahmen des belgischen Körperschaftsteuersystems besteht. (157) Belgien bekräftigt, dass die belgischen Unternehmen des Konzerns einen Teil des verbleibenden Gewinns nicht aufgrund ihrer eigenen Funktionen, Risiken und Aktiva erwirtschaften, sondern weil sie zu einem multinationalen Konzern gehören. Belgien stuft diesen Teil des Gewinns als den aus Synergien oder Skaleneffekten resultierenden Gewinn ein und führt an, dass dieser nicht im Rahmen des Fremdvergleichsgrundsatzes dem belgischen Hauptunternehmen zugerechnet werden dürfte. Die Kommission akzeptiert diese Begründung nicht. (158) Erstens wird durch den Fremdvergleichsgrundsatz keine generelle negative Berichtigung des aus Synergien oder Skaleneffekten resultierenden Gewinns unterstützt. Umgekehrt verlangt der Grundsatz, dass der vollständige verbleibende Gewinn aus Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen des Konzerns einem Konzernunternehmen zugerechnet wird, das unter Berücksichtigung seines einzigartigen Beitrags für den Konzern, der durch die ausgeübten Funktionen, die übernommenen Risiken und die eingesetzten Aktiva belegt wird, als Hauptunternehmen agiert (100). Diese Aufteilung der Funktionen, Risiken und Aktiva zwischen den in die verbundenen Transaktionen eingebundenen Parteien ist ausschlaggebend dafür, welchem Unternehmen gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz ein verbleibender Gewinn zugewiesen wird und in welchem Maß, dies gilt ggf. auch für die aus Synergien oder Skaleneffekten resultierenden Gewinne. (159) Die Kommission vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass der von Belgien als „Mehrgewinn“ eingestufte Gewinn, auch wenn er (teilweise) mit Synergien und Skaleneffekten zusammenhängt, nicht neu zuzuweisen, sondern dort, wo er generiert wird, zu besteuern ist (101). Die Ermittlung, Vergütung und Zuweisung des mit Synergien und Skaleneffekten zusammenhängenden Gewinns erfolgt gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht in unterschiedlicher Weise. Die Zuweisung ergibt sich automatisch aus den Verrechnungspreisen und -bedingungen, die zwischen verbundenen Unternehmen für alle Transaktionen und alle Vereinbarungen zwischen den Unternehmen festgelegt werden. Wenn diese Bedingungen und Preise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, wird sich der aus Synergien und Skaleneffekten resultierende Gewinn und die Weise, in der er zwischen den Unternehmen des Konzerns aufgeteilt wird, automatisch aus diesen Bedingungen und Preisen ergeben. Er ist folglich dort zu besteuern, wo er generiert wird. (160) Auch wenn ein aus Synergien und Skaleneffekten resultierender Vorteil innerhalb von Konzernen als zutreffend angesehen werden kann, ist er dennoch weder unterschiedlich zu vergüten noch den multinationalen Konzernmitgliedern speziell (neu) zuzuweisen. Er wird automatisch zwischen den Parteien aufgeteilt, die infolge der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes an die Verrechnungspreise gebunden sind, die für konzerninterne Transaktionen und Dienstleistungen festgelegt wurden (102). (161) Zweitens ist die Weise, in der in der zweiten Stufe des unter Erwägungsgrund 15 beschriebenen Verfahrens der berichtigte fremdvergleichskonforme Gewinn ermittelt wird, ihrem Wesen nach widersprüchlich zu jeder beliebigen Methode zur Festlegung der Verrechnungspreise, die eingesetzt wird, um in der ersten Stufe dieses Verfahrens den anfänglichen fremdvergleichskonformen Gewinn zu ermitteln. Denn da nur die Unternehmen, die als Hauptunternehmen auftreten, die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse in Anspruch nehmen können, muss jede in der ersten Stufe angewendete Methode zur Festlegung der Verrechnungspreise diese Unternehmen als die in einer Reihe verbundener Transaktionen komplexesten und dem größten Risiko ausgesetzten Parteien ansehen. In der zweiten Stufe stellen dieselben Unternehmen jedoch immer die untersuchten Unternehmen dar und werden für die Anwendung der TNMM als der weniger komplexe Teil der Transaktion betrachtet. (162) Die TNMM wird allerdings nur als zuverlässig erachtet, um eine Schätzung der fremdvergleichskonformen Vergütung bei der Partei durchzuführen, die bei einer Transaktion oder einer Reihe von Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen, das die komplexen Aufgaben ausübt und die unternehmerischen Risiken trägt, nur einfache, weniger komplexe Aufgaben ausübt und nur ein geringes Risiko trägt (103). Wenn das belgische Unternehmen des Konzerns das Hauptunternehmen ist, dann sind die weniger komplexen Unternehmen innerhalb der multinationalen Gruppe die verbundenen ausländischen Unternehmen dieses belgischen Konzernunternehmens. Da diese verbundenen Unternehmen eine Vergütung in Form eines Standardertrags für die von ihnen ausgeübten Standardaufgaben erhalten müssten, wäre dem belgischen Unternehmen des Konzerns, gemäß den Marktbedingungen, ein verbleibender Gewinn und nicht ein Standardgewinn für die komplexen Aufgaben, die es innerhalb des Konzerns ausübt, zuzurechnen. Indem beide an den verbundenen Transaktionen beteiligten Unternehmen mittels einer einseitigen Methode zur Festsetzung der Verrechnungspreise, wie der TNMM, bei den verschiedenen Stufen der Bewertung des Verrechnungspreises untersucht werden, wie bei der fraglichen Regelung, ist festzustellen, dass der kombinierte operative Gewinn der verbundenen Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen nicht der Summe der Gewinne entspricht, die durch Anwendung der TNMM bei beiden Unternehmen errechnet werden, was zu einem Anteil nicht besteuerter Erträge führt und den Fremdvergleichsgrundsatz missachtet. (163) Mit anderen Worten: Unter der Voraussetzung, dass der Fremdvergleichsgrundsatz nach der ersten Stufe korrekt angewendet wurde, müssten die Bedingungen und Preise, die für eine Transaktion zwischen den belgischen Unternehmen des Konzerns und den verbundenen Unternehmen des Konzerns anwendbar sind, in dem tatsächlich erzielten Gewinn widergespiegelt werden. Durch die korrekte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist der Standardgewinn den verbundenen ausländischen Unternehmen zuzurechnen und wurde von diesen tatsächlich erzielt und der verbleibende Gewinn ist dem Hauptunternehmen zuzurechnen und wurde von den belgischen Unternehmen des Konzerns tatsächlich erzielt. (164) Nach Ziffer 1.10 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien (104), auf die sich Belgien stützt, um die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse zu rechtfertigen, sind weder ein Außerachtlassen noch eine Steuerbefreiung der aus Synergien oder Skaleneffekten resultierenden Gewinne erlaubt, ohne dass diese einem oder mehreren Konzernmitgliedern zugewiesen werden (105). Selbst wenn unter dieser Ziffer die Schwierigkeiten und der mangelnde Konsens bei der Zuweisung des aus Synergien oder Skaleneffekten resultierenden Gewinns an die verschiedenen Unternehmen eines multinationalen Konzerns erwähnt werden, so wird in keiner Weise empfohlen, dass diese Gewinne in dem Ausnahmefall, in dem Synergien nachgewiesen werden können, weder zugewiesen noch besteuert werden. (165) Dasselbe gilt für die abstrakte und einseitige Steuerberichtigung, die von der fraglichen Regelung vorgesehen ist und von dem OECD-Musterabkommen gestützt wird, das die Grundlage zahlreicher Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten der OECD bildet. Denn die einseitige Berichtigung, die Belgien an dem tatsächlich erzielten Gewinn des Konzernunternehmens vornimmt, bedeutet zwangsläufig, dass der im Rahmen dieser Reglung von der Steuer befreite Mehrgewinn in einem anderen Steuergebiet nicht besteuert werden kann und wird, weil diese anderen Staaten das Besteuerungsrecht von speziell aus Synergien oder Skaleneffekten resultierenden Gewinnen nicht anerkennen, da diese nur Belgien betreffen, den Staat, in dem sie tatsächlich erwirtschaftet wurden. (166) Drittens ist es, um die Steuerbefreiung der Mehrgewinne gemäß der fraglichen Regelung in Anspruch zu nehmen, nicht erforderlich, das Vorliegen von Synergien oder Skaleneffekten nachzuweisen oder diese dann in der zweiten Stufe zu quantifizieren. Stattdessen wird ein Vorliegen von Synergien oder Skaleneffekten in abstrakter Weise vermutet und quantifiziert als die Differenz zwischen dem fremdvergleichskonformen Gewinn, der von dem belgischen Unternehmen nach der ersten Stufe des unter Erwägungsgrund 15 beschriebenen Verfahrens ermittelt wurde (der sich in seinem tatsächlich erzielten Gewinn widerspiegelt), und einem berichtigten fremdvergleichskonformen Gewinn, der nach Abschluss der zweiten Stufe berechnet wurde. (167) Belgien verlangt von den belgischen Unternehmen des Konzerns nicht, dass sie für eine Inanspruchnahme der fraglichen Regelung das Vorliegen und/oder den Ursprung des aus Synergien oder Skaleneffekten resultierenden Gewinns belegen. Es ist jedoch möglich, dass sich die Synergien einer Unternehmensumstrukturierung, durch die eine Gewinnsteigerung des multinationalen Konzerns erhofft wird, nicht konkretisieren. Es kann vorkommen, dass die Einführung eines globalen Betriebsmodells, das für eine Steigerung der Konzernsynergien konzipiert ist, in Wirklichkeit zusätzliche Kosten und Leistungsverluste verursacht (106). In solchen Fällen, würde die Anwendung der fraglichen Regelung dennoch zu einem Abzug des „Mehrgewinns“ von dem tatsächlich erzielten Gewinn des belgischen Konzernunternehmens führen. (168) Entgegen den Empfehlungen der OECD (107) akzeptieren die belgischen Behörden zudem automatisch, dass der Mehrgewinn, der einen Teil des gesamten verbleibenden Gewinns darstellt, der durch kombinierte Transaktionen generiert wurde, aus Synergien, Skaleneffekten oder nicht näher bestimmten mit dem Konzern verbundenen Elementen/Faktoren resultiert. Dieser Mehrgewinn ist somit gänzlich abgegrenzt von der Analyse der Funktionen, Risiken und Aktiva der an verbundenen Transaktionen beteiligten Unternehmen, die jeglicher Festlegung von Verrechnungspreisen zugrunde liegt. Er wurde demzufolge bei der Gewinnzuweisung ausgenommen, die eine Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes ist. c)   Schlussfolgerung zum Vorliegen eines selektiven Vorteils (169) In Anbetracht der vorstehend genannten Details ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Methode zur Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne von belgischen Unternehmen eines Konzerns gemäß dieser Regelung von einer Methode, die zu einer zuverlässigen Schätzung eines marktbasierten Ergebnisses führt, und somit von dem Fremdvergleichsgrundsatz abweicht. Da die Anwendung dieser Methode eine Verringerung des von diesen Unternehmen tatsächlich erzielten Gewinns zur Folge hat, der den Ausgangspunkt für die Berechnung des gesamten steuerpflichtigen Gewinns im Rahmen des Körperschaftsteuersystems in Belgien bilden sollte (108), ist diese Regelung so einzustufen, dass sie diesen Unternehmen einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt. (170) In Abweichung von dem Fremdvergleichsgrundsatz wird durch die fragliche Regelung die Steuer verringert, die von den Begünstigten im Rahmen des Körperschaftsteuersystems in Belgien zu entrichten ist, verglichen mit eigenständigen Unternehmen, deren steuerpflichtiger Gewinn vom Markt determiniert wird. Diese Abweichung von dem Fremdvergleichsgrundsatz gewährt den Begünstigen zudem einen selektiven Vorteil gegenüber Unternehmen, die einem gebietsansässigen Konzern angehören, und gegenüber Unternehmen, die einem multinationalen Konzern angehören, der seine bestehenden Unternehmensmodelle in Belgien weiterhin aufrechterhält (109), von denen keines einen zur Inanspruchnahme dieser Regelung erforderlichen Steuervorbescheid beantragen kann, da diese Unternehmen alle auf der Grundlage ihres tatsächlich erzielten Gewinns besteuert werden. Zudem gewährt diese Abweichung den Begünstigen einen selektiven Vorteil gegenüber Unternehmen, die einem kleinen multinationalen Konzern angehören, da diese ebenfalls auf der Grundlage ihres tatsächlich erzielten Gewinns besteuert werden (110). 6.3.3.   Fehlende Rechtfertigung durch die Art oder den allgemeinen Aufbau des Bezugssystems (171) Eine Maßnahme, die von dem Bezugssystem abweicht, kann dennoch als nicht selektiv eingestuft werden, wenn sie durch die Art oder den allgemeinen Aufbau des Bezugssystems gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn sich eine Maßnahme unmittelbar aus den eigentlichen Grund- oder Leitprinzipien des Bezugssystems oder den mit der Funktion und Effizienz dieses Systems verbundenen Mechanismen ergibt (111). (172) Belgien ist der Ansicht, dass die fragliche Regelung gerechtfertigt ist, um eine potenzielle Doppelbesteuerung zu verhindern. Die Doppelbesteuerung bezeichnet Situationen, in denen derselbe Gewinn bei demselben Steuerpflichtigen (rechtliche Doppelbesteuerung) oder bei zwei verschiedenen Steuerpflichtigen (wirtschaftliche Doppelbesteuerung) zweimal besteuert wird. Auch wenn die Notwendigkeit, eine Doppelbesteuerung zu verhindern, geltend gemacht werden kann, um ggf. eine Abweichung von dem allgemeinen Körperschaftsteuersystem zu rechtfertigen (112), hat Belgien dennoch nicht nachgewiesen, dass die fragliche Reglung tatsächlich dieses Ziel verfolgte. Belgien hat selbst eingeräumt, dass die Regelung nicht dazu diente, die tatsächliche Doppelbesteuerung zu reduzieren oder zu unterbinden, sondern lediglich die potenzielle Doppelbesteuerung (113). Folglich kann man nicht der Ansicht sein, dass sich die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse unmittelbar aus den eigentlichen Grund- oder Leitprinzipien des Bezugssystems oder den mit der Funktion und Effizienz dieses Systems verbundenen Mechanismen ableiten lässt. (173) Obwohl diese Bestimmung nach dem Wortlaut von Artikel 185 Paragraf 2 Buchstabe b des CIR 92 nur für Situationen gilt, an denen zwei (identifizierte oder identifizierbare) Unternehmen beteiligt sind, und die Steuerverwaltung eine (korrespondierende) negative Berichtigung an dem steuerpflichtigen Gewinn eines belgischen Unternehmens vornehmen kann, wenn derselbe Gewinn ebenfalls in dem steuerpflichtigen Gewinn eines verbundenen ausländischen Unternehmens ausgewiesen ist, verweisen die Antworten des Ministers für Finanzen auf die parlamentarischen Anfragen zur Anwendung dieser Regelung eindeutig auf eine erweiterte Anwendung der Steuerbefreiung von Mehrgewinnen — über die Reichweite der Regelung hinaus — auf Gewinne, die weder erzielt noch in die Steuerbemessungsgrundlage eines verbundenen ausländischen Unternehmens des Konzerns in einem anderen Steuergebiet aufgenommen wurden. Wenn eine Begrenzung einer korrespondierenden negativen Berichtigung, gemäß Artikel 185 Paragraf 2 Buchstabe b des CIR 92, auf Unternehmen, die einem multinationalen Konzern angehören, durch die Art oder den allgemeinen Aufbau des Systems gerechtfertigt werden kann, so trifft dies bei der Steuerregelung für Gewinnüberschüsse nicht zu. (174) Das Fehlen einer Nachweispflicht, dass dieselben Gewinne in der Steuerbemessungsgrundlage von zwei verbundenen Unternehmen (d. h. einem Unternehmen im Ausland und einem in Belgien) enthalten sind, ist ein wichtiges Element, durch das sich die Steuervorbescheide, in denen die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse bewilligt wird, von den anderen Steuervorbescheiden in Bezug auf Verrechnungspreise, die eine korrespondierende negative Berichtigung der Verrechnungspreise auf Grundlage von Artikel 185 Paragraf 2 Buchstabe b des CIR 92 erlauben, unterscheiden. Bei diesem letztgenannten Typ der Steuervorbescheide erfolgt die negative Berichtigung in einer Situation, in der die in Belgien erzielten und von der Steuer befreiten Gewinne ebenfalls als steuerpflichtiger Gewinn eines verbundenen Unternehmens des Konzerns in einem anderen Steuergebiet gemeldet wurden, oder wenn von einer ausländischen Steuerverwaltung eine positive Primärberichtigung an dem steuerpflichtigen Gewinn dieses verbundenen ausländischen Unternehmens vorgenommen wurde (114). Umgekehrt, bewilligt die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse im Voraus eine einseitige Steuerbefreiung, die weder verlangt, dass der von der Steuer befreite Gewinn in den steuerpflichtigen Gewinn eines verbundenen ausländischen Konzernunternehmens in einem anderen Steuergebiet aufgenommen wurde oder wird, noch dass dieser Gewinn in diesem Gebiet tatsächlich besteuert wird. (175) Folglich kann man auch nicht der Auffassung sein, dass die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse in notwendiger und angemessener Weise in Situationen der Doppelbesteuerung angewendet wird (115). Die fragliche Regelung überschreitet somit eindeutig das notwendige und angemessene Maß, um das Ziel zu erreichen, das in einer Verhinderung der Doppelbesteuerung besteht, und kann folglich nicht durch die Art oder den allgemeinen Aufbau dieses Systems gerechtfertigt werden. (176) Weiterhin ist die Kommission nicht der Ansicht, dass der Fremdvergleichsgrundsatz und insbesondere Artikel 9 des OECD-Musterabkommens, der diesen Grundsatz bezüglich der Doppelbesteuerung verdeutlicht, eine einseitige negative Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen rechtfertigen, die im Rahmen der Steuerregelung für Gewinnüberschüsse bewilligt wird. (177) Die Kommission erinnert daran, dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes durch die Steuerverwaltungen hauptsächlich dazu dient zu verhindern, dass Unternehmen, die einem internationalen Konzern angehören, die Verrechnungspreise und somit die Gewinnverteilung untereinander beeinflussen können, was eine Möglichkeit bietet, über die eigenständige Unternehmen nicht verfügen. Die normale Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes berechtigt somit die Steuerverwaltungen zu einer Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmen, die konzerninterne Transaktionen durchführen, um zu gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen, die Transaktionen nur zu Marktbedingungen durchführen, steuerlich gleich behandelt werden. (178) Wenn der Fremdvergleichsgrundsatz Steuerverwaltungen ermöglicht, einseitige positive Berichtigungen der Steuerbemessungsgrundlage von Konzernunternehmen vorzunehmen, die diesen Grundsatz bei der Festlegung der Verrechnungspreise nicht beachten, ist eine zu einer Steuerverringerung führende negative Berichtigung der Verrechnungspreise gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz nur in der Ausnahmesituation vorgesehen (ohne bindend zu sein), in der es sich um eine korrespondierende Berichtigung handelt, die nach einer in einem anderen Steuergebiet vorgenommenen Primärberichtigung erfolgt, und zwar auf symmetrischer Basis. Wie in Abschnitt 6.3.2.2 erläutert, ist eine einseitige negative Berichtigung des tatsächlich erzielten Gewinns, die vorbeugend erfolgt, nicht aus der korrekten Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes abzuleiten, und zwar weder generell noch in dem Sonderfall der Steuerregelung für Gewinnüberschüsse. (179) Denn Artikel 9 des OECD-Musterabkommens findet nur Anwendung, wenn nachgewiesen ist, dass dieselben Gewinne in der Steuerbemessungsgrundlage von zwei verschiedenen Unternehmen enthalten sind, die in verschiedenen Steuergebieten ansässig sind und der Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.