Europäische Union

2012/252/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe Finnlands C 6/08 (ex NN 69/07) zugunsten der Ålands Industrihus Ab (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4905) Text von Bedeutung für den EWR

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malige Prämie unter Nummer 8.2 zum Thema Rückforderung behandelt, da es einfacher ist, den Betrag einer Einmalzahlung vom Betrag der zurückzufordernden Beihilfen abzuziehen. In jedem Fall bleibt die Schlussfolgerung über das Vorliegen von Beihilfen bestehen, auch wenn die Einmalzahlungen den Gesamtkosten für die garantierten Darlehen hinzugerechnet werden. Die einmalige Zahlung wirkt sich nur auf die Höhe der der ÅI gewährten Beihilfen aus. Garantie G-I (81) Die Regionalregierung gewährte am 9. Oktober 2003 die Garantie G-I zur Deckung des Darlehens der […] für die ÅI in Höhe von […] EUR (Darlehensnummer […]). Für die Forderungen als Grundlage der Garantien stellte eine Hypothek auf die Immobilie der ÅI die entsprechende Sicherheit dar. Es wurde ein Zinssatz von […] % bis zum 15. Januar 2007 festgesetzt (24). Die Garantieprämie betrug […] % der Darlehenssumme pro Jahr (25). Damit beliefen sich die Gesamtkosten für das garantierte Darlehen zum Zeitpunkt seiner Gewährung auf […] % jährlich, was mit dem für die Garantie berechneten Referenzsatz verglichen werden müsste, der auf dem Basissatz und der Einstufung der ÅI sowie der Marge aufgrund der Besicherung basiert. Der Basissatz (12-Monats-EURIBOR-Zinssatz) lag am 9. Oktober 2003 bei 2,235 %. Zu diesem Zeitpunkt war die ÅI entsprechend der Referenzzinsmitteilung mit „Schwach“ eingestuft. Wie bereits erwähnt, geht die Kommission von einer normalen Besicherung des Darlehens aus, was bedeutet, dass zum Basissatz eine Marge von 400 Basispunkten hinzuzurechnen ist. Somit liegt der Referenzsatz für dieses Darlehen bei 6,235 % und ist damit höher als die Gesamtkosten für die Garantie G-I in Höhe von jährlich […] %. (82) Darüber hinaus senkte die Regionalregierung am 6. September 2004 die Garantieprämie für die Garantie G-I auf […] %. Damit beliefen sich die Gesamtkosten für das garantierte Darlehen auf […] %, das heißt, auf […] Basispunkte weniger als der Referenzsatz, was für die ÅI einen entsprechenden Vorteil bedeuten würde. Garantie G-II (83) Am 2. November 2004 nahm die ÅI bei […] ein Darlehen in Höhe von […] EUR auf (Darlehensnummer […]). Die Regionalregierung gewährte für dieses Darlehen eine Garantie, die mit einer Hypothek auf die Immobilie besichert wurde. Als Zinssatz wurde […], erhöht um […] Basispunkte, festgelegt, und die jährliche Garantieprämie wurde mit […] % der Darlehenssumme festgesetzt, wodurch sich die Gesamtkosten für dieses garantierte Darlehen auf […] % jährlich (26) belaufen. (84) Der Referenzsatz für die Garantie G-II ist auf der Grundlage des 12-Monats-EURIBOR-Zinssatzes zu berechnen, der am 2. November 2004 2,314 % betrug. Zu diesem Zeitpunkt war die Kreditwürdigkeit der ÅI nach der Referenzzinsmitteilung mit „Schwach“ eingestuft. Eine normale Besicherung vorausgesetzt, ergibt sich für dieses Darlehen ein Referenzsatz von 6,314 % pro Jahr, der damit über den Gesamtkosten der Garantie G-II in Höhe von […] % jährlich liegt. Ein Vergleich der Kosten für dieses neue Darlehen mit dem Referenzsatz zeigt, dass die Gesamtkosten für das durch die Garantie G-II gedeckte Darlehen mindestens um […] Basispunkte unter dem Referenzsatz liegen, was einen wirtschaftlichen Vorteil für die ÅI bedeutet. Nach Kenntnis der Kommission wurde der Zinssatz für dieses garantierte Darlehen nach Gewährung des Darlehens nicht geändert. Garantie G-III (85) Die Regionalregierung gewährte der ÅI am 13. Dezember 2005 eine weitere Garantie. Mit dieser Garantie sollte ein „Referenzdarlehen“ gedeckt werden, d. h. ein Darlehen, das ursprünglich am 9. Oktober 2003 ohne Garantien gewährt worden war und dessen Bedingungen damit geändert wurden. Zu dieser Zeit betrug der jährliche Zinssatz […] %. Die Garantieprämie wurde auf […] % der Darlehenssumme festgesetzt, wodurch sich die Gesamtkosten auf […] % jährlich belaufen (27). (Die ab diesem Datum geltenden Bedingungen entsprechen den vorstehend beschriebenen, wie sie für das durch die Garantie G-I gedeckte Darlehen galten, einschließlich des inzwischen geänderten Zinssatzes.) (86) Der Referenzsatz für die Garantie G-III ist auf der Grundlage des 12-Monats-EURIBOR-Zinssatzes zu berechnen, der am 13. Dezember 2005 2,769 % betrug. Zu dieser Zeit war die Kreditwürdigkeit der ÅI nach der Referenzzinsmitteilung mit „Befriedigend“ eingestuft. Eine normale Besicherung vorausgesetzt, ergibt sich für dieses Darlehen ein Referenzsatz von jährlich 4,969 %. Er liegt damit über den Gesamtkosten der Garantie G-III in Höhe von […] % jährlich. Damit verschaffte die Regionalregierung der ÅI einen wirtschaftlichen Vorteil von mindestens […] % jährlich. 5.2.   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS (87) Den Ausführungen Finnlands zufolge beeinträchtigen die fraglichen Maßnahmen nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und stellen deshalb keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Zur Untermauerung dieses Standpunkts führt Finnland an, dass die ÅI nur eines von vielen auf dem Immobilienmarkt tätigen Unternehmen und zudem nicht das größte seiner Art ist. Deshalb gebe es keinen Beleg dafür, dass die Maßnahmen, sofern sie als staatliche Beihilfen angesehen werden, die Stellung der ÅI zum Nachteil ihrer Wettbewerber stärken würden. (88) Die Kommission kann diese Behauptung nicht akzeptieren. Der ÅI wurde ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt, den ihre Wettbewerber nicht erzielt haben (nach Aussage Finnlands gibt es auf dem Immobilienmarkt von Åland zahlreiche andere Wettbewerber), das heißt, die ÅI konnte umfassende Investitionen tätigen und ihre Geschäftstätigkeit zu wirtschaftlichen Bedingungen erweitern, die günstiger als die ihrer Wettbewerber waren. Die Wettbewerber hätten sich ohne die der ÅI gewährten Vorteile entscheiden können, entsprechende Investitionen zu tätigen. Es bedarf keines Nachweises, dass diese Maßnahmen es der ÅI ermöglicht hätten, Marktanteile von bestimmten Wettbewerbern zu übernehmen. (89) Gleichermaßen kann der der ÅI gewährte Vorteil den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Åland ist ein kleiner, in den Schären gelegener Markt und nur auf dem See- oder Luftweg erreichbar. Nach dem Vertrag über den Beitritt Finnlands zur Europäischen Union gelten hier besondere Beschränkungen hinsichtlich des Niederlassungsrechts. Dennoch ist ausländischen Unternehmen eine Geschäftstätigkeit auf Åland nicht untersagt, und sie werden mit Sicherheit nicht daran gehindert, Investitionen auf dem örtlichen Immobilienmarkt zu tätigen. Ferner verweist die Kommission darauf, dass Finnland der Feststellung in der Eröffnungsentscheidung, dass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen früher Immobilien in Åland erworben haben, nicht widersprochen hat. Somit könnten die der ÅI durch diese Maßnahmen gewährten Vorteile zumindest den Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch die unangemessene Stärkung der Stellung der ÅI gegenüber potenziellen ausländischen Wettbewerbern und Investoren beeinträchtigen. 5.3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR EINSTUFUNG DER STREITIGEN MASSNAHME (90) Aus den vorstehend genannten Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sämtliche Kapitalzuführungen (ausgenommen die Kapitalzuführungen C-I, C-II und C-III) und die Darlehensgarantien G-I, G-II und G-III staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellen. 6.   RECHTMÄßIGKEIT DER BEIHILFEN (91) Nach Auffassung Finnlands sind, sollte es sich bei den Kapitalbeteiligungen und Garantien um staatliche Beihilfen handeln, beide Maßnahmen rechtmäßig, da sie Bestandteil von Beihilferegelungen sind, die bereits vor dem Beitritt Finnlands zur Europäischen Union eingeleitet und vor dem Beitritt ordnungsgemäß gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde mit den Aktenzeichen 93-074 (Kapitalzuführungen) und 93-079 (Garantien) notifiziert wurden. (92) Dies ist anhand der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu überprüfen. Nach Artikel 1 Buchstabe d bezeichnet „Beihilferegelung“ eine Regelung oder einen Beschluss, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können. Gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bezeichnet der Ausdruck „bestehende Beihilfen“„i) unbeschadet der Artikel 144 und 172 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens … Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind“. (93) Finnland ist der Europäischen Gemeinschaft am 1. Januar 1995 beigetreten. Darüber hinaus werden gemäß Artikel 172 Absatz 5 des Vertrags über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens „… von den neuen Mitgliedstaaten 1994 gewährte staatliche Beihilfen, die entgegen dem EWR-Abkommen oder auf dessen Grundlage getroffener Vereinbarungen entweder bei der EFTA-Überwachungsbehörde nicht notifiziert wurden oder zwar notifiziert, aber vor einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt wurden, folglich nicht als bestehende staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags angesehen …“. (94) Auch gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bezeichnen „neue Beihilfen“ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen (28). (95) Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (29) bezeichnet „die Änderung einer bestehenden Beihilfe“ jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen. (96) Demzufolge ist eine Maßnahme, die eine staatliche Beihilferegelung darstellt, eine bestehende Beihilfe, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Die Beihilferegelung wurde vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags eingeleitet, und ihr Inhalt wurde zu keinem späteren Zeitpunkt wesentlich geändert. (97) Die Kommission behandelt den Standpunkt Finnlands zur Rechtmäßigkeit der Beihilfe getrennt für beide Beihilferegelungen. 6.1.   GARANTIESYSTEM (93-079) (98) Zunächst prüft die Kommission, ob die fraglichen Maßnahmen Beihilfereglungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind. (99) Die nationale Grundlage der Garantieregelungen bildet das im Jahr 1966 erlassene Regionalgesetz von Åland (ÅFS) 1966:14 über Landesgarantien für die Industrie und andere Wirtschaftsbereiche (30). Dieses Gesetz wurde durch die Regionalgesetze 1979:84, 1982:37, 1988:53, 1992:9, 1994:29, 1996:56 und 2002:23 geändert. Als Finnland der Union beitrat, war im Regionalgesetz von 1966 zu den Haushalten und zum Finanzrahmen festgelegt, dass die Summe der nicht abgezahlten Garantien und Darlehen (31) zu keinem Zeitpunkt 20 000 000 FIM überschreiten darf. Andererseits gab es für die Anwendung einer Maßnahme keine zeitliche Begrenzung. (100) Aufgrund der vorstehenden Aussagen und des nationalen Gesetzes kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen der Definition für eine Beihilferegelung entsprechen, da ein Gesetz vorzuliegen scheint, nach dem Beihilfen, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind, auf unbestimmte Zeit an ein oder mehrere Unternehmen vergeben werden können. Die angenommene Beihilferegelung wurde am 1. September 1982 eingeleitet, also lange vor dem 1. Januar 1994, und die EFTA-Überwachungsbehörde wurde davon in Kenntnis gesetzt. Damit scheint die erste Voraussetzung für die bestehende Beihilfe erfüllt, denn die ursprüngliche Beihilferegelung wurde eingeleitet, bevor der EG-Vertrag in Finnland in Kraft trat, sogar vor dem 1. Januar 1994, weshalb Absatz 5 von Artikel 172 des Vertrags über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in dieser Frage nicht angewendet werden kann. (101) Die Kommission hat jedoch auch zu bewerten, ob der Inhalt der Maßnahmen nach dem 1. Januar 1994 geändert wurde. (102) Die regionalen Behörden haben die Garantieregelung vor Gewährung der ersten Garantie am 14. August 2003 nach dem 1. Januar 1994 mindestens dreimal geändert (durch die Landesgesetze 1994:29, 1996:56 und 2002:23). Damit hat sich das Budget dieser Regelung deutlich erhöht (d. h. das Gesamtvolumen künftiger Garantien ist gestiegen). Da es um die Gewährung von Darlehensgarantien geht, ist zu bewerten, ob die vor den hier zu behandelnden Maßnahmen vorgenommenen Änderungen im Budget der Beihilferegelung als wesentlich anzusehen sind und ob diese Änderungen von der geltenden Regelung getrennt werden können. (103) Wie vorstehend dargestellt, gilt nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 eine über 20 %ige Erhöhung der Ausgangsmittel für eine Beihilferegelung als Änderung einer bestehenden Beihilfe. Bei zwei der vorgenannten Änderungen (32) wurden die ursprünglichen Ausgangsmittel der Regelung um 50 % bzw. 150 % erhöht. Durch diese Aufstockung wurde der Inhalt der Beihilferegelung wesentlich geändert, wovon die Kommission nicht in Kenntnis gesetzt wurde. (104) Die Auswirkungen dieser wesentlichen Änderungen sind von der mutmaßlichen Beihilferegelung nicht zu trennen, weshalb die gesamte Beihilferegelung als neue Beihilfe anzusehen ist. Die ursprüngliche Beihilferegelung war zumindest in Bezug auf den Gesamtumfang der zu einem bestimmten Zeitpunkt erhältlichen Garantien begrenzt. Die in dieser Form vorgenommene erhebliche Aufstockung der Ausgangsmittel der Beihilferegelung ist, auch wenn die Regelung ansonsten nicht geändert wurde, ein zentraler Aspekt der geltenden Bestimmungen. (105) Die Kommission merkt ferner an, dass aus den von Finnland übermittelten Unterlagen zu den Garantien nicht eindeutig hervorgeht, dass die mutmaßliche Garantieregelung die Rechtsgrundlage für die Garantien darstellt. (106) Somit sind die Garantien im Geltungsbereich dieses Beschlusses als neue Beihilfen anzusehen. Da die Beihilfe gewährt wurde, ohne dass die Kommission vorher die Genehmigung erteilt hätte, wie es Artikel 108 AEUV vorsieht, ist sie rechtswidrig. 6.2.   SYSTEM DER ANTEILSZEICHNUNGEN (93-074) (107) Die nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich dieser mutmaßlichen Beihilferegelung wurden bei der EFTA-Überwachungsbehörde als Beihilfen zu Anteilszeichnungen notifiziert. In den damals übermittelten Unterlagen wurde als nationale Rechtsgrundlage der Jahreshaushalt von Åland ausgewiesen. Finnland gab die maximale Beihilfeintensität für ein einzelnes Projekt in der betreffenden Rubrik mit 30 % an. Außerdem hat Finnland in der Rubrik Haushalt und Ausgaben die Haushalte für die Jahre 1992-1994 vorgelegt, die Rubrik zum geschätzten Gesamtbudget für den gesamten Planungszeitraum der Beihilferegelung aber nicht ausgefüllt. (108) Im Verlauf der Prüfung hat Finnland mitgeteilt, dass das im Jahr 1991 erlassene Gesetz über die Selbstverwaltung von Åland 1144/1991 die formelle Rechtsgrundlage für die mutmaßliche Beihilferegelung bildet. Die Behörden Ålands sind gemäß § 18 und § 22 dieses Gesetzes befugt, diverse Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftslebens Ålands zu genehmigen. Solche Maßnahmen wie etwa Darlehen, Kapitalbeteiligungen, Garantien sind im allgemeinen Jahreshaushalt der Regionalregierung als Haushaltslinien enthalten. (109) Die Kommission trifft folgende Feststellungen: (110) Ungeachtet dessen, dass nach Auffassung Finnlands die Regionalbehörden kraft der ihnen durch das Selbstverwaltungsgesetz verliehenen allgemeinen Autorität befugt sind, derartige Kapitalbeteiligungen in „Beihilferegelungen“ umzuwandeln, muss die Kommission prüfen, ob die Bestimmungen des einschlägigen nationalen Gesetzes mit der Definition von „Beihilferegelung“ in Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 übereinstimmen. Hier scheint die Rechtsgrundlage (§§ 18 und 22 des Gesetzes 1144/1991) aus Bestimmungen zu bestehen, die die Aufteilung der Zuständigkeiten und Befugnisse innerhalb des finnischen Rechtssystems betreffen und die die Voraussetzungen für das Auflegen einer Beihilferegelung (der Begriffsbestimmung zufolge „eine Regelung …, wonach ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können“) nicht erfüllen. Die Überlassung von Kapital an einen einzelnen Beihilfeempfänger würde zunächst eine Mittelzuweisung im Jahreshaushalt der Regionalregierung (über den das Parlament von Åland nach seinem Ermessen beschließt) und anschließend die Umsetzung der Beschlüsse der Regionalregierung voraussetzen. Allem Anschein nach handelt es sich bei den Kapitalbeteiligungen im Rahmen dieser Zuständigkeit eher um eine Reihe von Einzelentscheidungen als um eine Beihilferegelung. (111) Die Kommission verweist nachdrücklich darauf, dass die mutmaßliche Beihilferegelung nur die Jahre 1992-1994 betrifft, da in der Rubrik Haushalt und Ausgaben keine anderen Angaben aufgeführt sind, obgleich als Rechtsgrundlage der Jahreshaushalt von Åland angegeben ist. (112) Abschließend bezieht sich die Kommission auf die von Finnland angegebene maximale Beihilfeintensität für ein einzelnes Vorhaben in Höhe von 30 %. Dies sei nur so zu verstehen, dass die Kapitalbeteiligungen im Rahmen der mutmaßlichen Beihilferegelung zusammen mit umfangreichen privaten Anteilen (mindestens 70 %) für Vorhaben verwendet werden sollten, deren Zweck darin bestand, die Ziele der mutmaßlichen Beihilferegelung zu fördern. Als solche Ziele wurden die Bereiche Tourismus, Industrie, FuE genannt. Die in diesem Beschluss behandelten Kapitalzuführungen erfüllen nicht diese formelle Voraussetzung und fallen deshalb nicht unter die bei der EFTA-Überwachungsbehörde notifizierten nationalen Rechtsvorschriften, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen die eigentliche Beihilferegelung darstellen und — selbst wenn dies der Fall wäre —, ob sie nach 1994 durchgeführt wurden. (113) Demzufolge stellt die der ÅI in Form von Kapitalzuführungen gewährte staatliche Beihilfe eine neue Beihilfe dar. Da die Beihilfe gewährt wurde, ohne dass die Kommission vorher die Genehmigung erteilt hätte, wie es Artikel 108 AEUV vorsieht, ist sie rechtswidrig. 6.3.   ANMERKUNG ZU DEN JÜNGSTEN ENTSCHEIDUNGEN DES OBERSTEN VERWALTUNGSGERICHTS FINNLANDS (114) Es ist zu berücksichtigen, dass zwei der ÅI von der Regionalregierung gewährte Beihilfemaßnahmen vor kurzem von einem finnischen Gericht aufgehoben wurden. Die fraglichen Maßnahmen sind i) die Kapitalerhöhung C-XI von 2007 (siehe Erwägungsgrund 16) und ii) die im Jahr 2006 gewährte Darlehensgarantie, die niemals umgesetzt wurde. Das Oberste Verwaltungsgericht urteilte am 6. April 2011 über die Frage, ob die Beschlüsse der Regionalregierung mit den Verwaltungsvorschriften im Einklang stehen. Gleichzeitig prüfte das Oberste Verwaltungsgericht, ob hinreichend nachgewiesen ist, dass es sich bei den Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt. In diesem Fall hätten die Regionalbehörden die Kommission vor Umsetzung der Maßnahmen unterrichten müssen. Das Oberste Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass grundsätzlich alle Kriterien für staatliche Beihilfen erfüllt waren. Das Gericht analysierte den Standpunkt Finnlands, wonach diese Maßnahmen — sofern sie Beihilfen darstellen — den vor dem Beitritt Finnlands geltenden Rechtsvorschriften unterliegen und damit bestehende Beihilfen sind. Das Oberste Verwaltungsgericht nahm im Rahmen dieser Analyse eine umfassende Bewertung der nationalen Rechtsvorschriften vor und stellte fest, dass vor allem aus den vorstehend von der Kommission dargelegten Gründen bei den Entscheidungen der Regionalbehörden nationale Rechtsvorschriften missachtet wurden, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um tatsächliche staatliche Beihilferegelungen handelte. Somit stehen die Schlussfolgerungen des Obersten Verwaltungsgerichts im Einklang mit der Auffassung der Kommission, dass die geprüfte Kapitalbeteiligung C-XI neue staatliche Beihilfen einschließt. Das Oberste Verwaltungsgericht kommt im Hinblick auf die Darlehensgarantie von 2006 zu dem gleichen Ergebnis. Da diese Garantieleistung jedoch niemals realisiert wurde, wird sie im Rahmen dieses Beschlusses nicht bewertet. 7.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT (115) Nach den allgemeinen Ausführungen Finnlands sind die Maßnahmen, auch wenn sie als neue staatliche Beihilfen anzusehen sind, dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, da das Ziel der mit den Beihilfen finanzierten Tätigkeit der ÅI in der Förderung der regionalen Entwicklung und der Schaffung neuer Arbeitsplätze bestand. (116) Auch wenn staatliche Beihilfen dem Grundsatz nach untersagt sind, gelten sie unter den in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Bedingungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar und können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie den in Artikel 107 Absatz 3 festgelegten Zielen dienen. Als einzig mögliche Begründung kann hier Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV herangezogen werden, wonach Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, oder Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gewährt werden können. (117) Nach den zur fraglichen Zeit in Finnland geltenden Rechtsvorschriften für regionale Beihilfen (Fördergebietskarten 2000-2006 und 2007-2013) war die Stadt Mariehamn als Standort des iTiden-Projekts nicht beihilfefähig im Sinne der in Rede stehenden Beihilfe. Aus diesem Grund ist die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen, auch wenn festzustellen ist, dass sie dem fraglichen Projekt zugeordnet werden kann. Die Kommission stellt außerdem fest, dass Finnland für keines der Kriterien gemäß den Rechtsvorschriften für regionale Beihilfen (Beihilfeform, beihilfefähige Kosten oder Beihilfehöchstintensität) die Vereinbarkeit nachgewiesen hat. (118) Aufgrund der Leitlinien und Mitteilungen der Kommission über die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und gemäß dem genannten Artikel selbst ist die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen. Finnland hat keine glaubwürdige Begründung vorgelegt und keinen Nachweis erbracht, die es der Kommission ermöglichen würden, die in Rede stehenden Maßnahmen als mit einer konkreten Vorschrift des AEUV vereinbar anzuerkennen. 8.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFEN 8.1.   BEGRÜNDUNGEN FINNLANDS (119) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 „entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …. Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ Deshalb sind die Finanzmittel der Maßnahmen im Rahmen der der ÅI rechtswidrig gewährten Beihilfen in logischer Konsequenz zurückzufordern. (120) Nach Auffassung Finnlands sollte die Kommission in diesem Fall jedoch keine Rückforderung verlangen, da in Finnland ein berechtigtes Vertrauen darauf besteht, dass die Beihilfen nach den vor dem Beitritt geltenden Regelungen rechtmäßig waren, und eine Rückforderung gegen den Rechtsgrundsatz der Gemeinschaft verstoßen würde. Die Kommis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.