Europäische Union

2012/252/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe Finnlands C 6/08 (ex NN 69/07) zugunsten der Ålands Industrihus Ab (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4905) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0252. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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einberufenen Gesellschafterversammlung statt, auf der der Beginn der Bauarbeiten der Phase 1 des iTiden-Projekts, die im Jahr 2002 nicht mehr realisiert worden war, beschlossen werden sollte. Dort wurde eine aktualisierte Rentabilitätsberechnung präsentiert, die die Einschätzung enthielt, dass mit Phase 1 nur ein Überschuss von 700 EUR, jedoch keine Eigenkapitalrendite für die ÅI erwirtschaftet würde. (49) Der Vorstand der ÅI kam am 2. Januar 2006 zusammen, um über den Beginn von Phase 2 des iTiden-Projekts und über einen Antrag auf Kapitalzuführung zur Finanzierung des Projekts zu beraten. Nach der hier vorgelegten Rentabilitätsberechnung würden die Kosten des Projekts durch eine Kapitalrendite von 3 % gedeckt. Diese Berechnung musste jedoch korrigiert werden, da die Gebäude den Bedürfnissen der Mieter angepasst werden mussten, was weitere Kosten verursachte. Aus diesem Grund wurde am 10. Januar 2006 eine korrigierte Berechnung als Grundlage für die Kapitalzuführung erstellt, die auf der Gesellschafterversammlung am 12. Juni 2006 beschlossen wurde (obwohl die Kapitalzuführung — C-XI — aus technischen Gründen erst am 15. Februar 2007 erfolgte). In der Berechnung wurde eine jährliche Kapitalrendite von 1 % für Phase 2 des iTiden-Projekts angenommen. (50) Finnland hat diese Unterlagen vorgelegt und dazu ausgeführt, dass diese exakt die gleichen Renditeerwartungen ausweisen, wie sie auch der Entscheidung der Provinzverwaltung über die Kapitalzuführungen für das iTiden-Projekt, also die Maßnahmen C-IV, C-V, C-VI, C-VII und C-X für Phase 1 und die Maßnahme C-XI für Phase 2, zugrunde lagen. Diese Rentabilitätsberechnungen basieren auf den erwarteten Gewinnen aus dem iTiden-Projekt (Mieten). Finnland gibt an, dass zusammen mit dem Gewinn aus den Anlagen der Regionalregierung auch eine mögliche Kapitalrendite zu berücksichtigen sei, die sich aus dem Wertzuwachs der Immobilie im Laufe der Zeit ergibt. Dazu hat Finnland jedoch keine konkreten Nachweise erbracht. Im Gegenteil — die fraglichen Aspekte wurden nicht in den Rentabilitätsberechnungen berücksichtigt, was darauf hindeutet, dass sie auch bei den Anlageentscheidungen keine Rolle spielten. Auf der Grundlage der vorliegenden Nachweise gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein privater Anleger angesichts der zu erwartenden Rendite eine solche Investition nicht getätigt hätte. (51) Ein Anleger, der in ein mit bestimmten Risiken behaftetes Vorhaben investiert (wie es der Bau von gewerblichen Immobilien darstellt), setzt eine Rendite voraus, die dem mit der Anlage verbundenen Risiko angemessen ist. Somit erwartet der Anleger eine „Risikoprämie“ über die bekannte, für einen alternativen risikofreien Eigentumsanteil zu erzielende „risikofreie Rendite“ hinaus. Einen gemeinsamen Vergleichswert für risikofreie Renditen stellen die kurzfristigen AAA-Schuldverschreibungen eines Staates dar. Für diese Bewertung wird die Rendite einer zweijährigen Schuldverschreibung des finnischen Staates herangezogen, da Finnland keine kurzfristigeren Anleihen ausgegeben hat. Sie erzielte im Jahr 2002 eine risikofreie Rendite in Höhe von 2,2-2,7 % und im Jahr 2006 in Höhe von 2,8-3,8 %. (52) Mit Blick auf die Kapitalrendite, die die Regionalregierung bei der Entscheidung über die Kapitalzuführungen im Zusammenhang mit dem iTiden-Projekt erwartete, stellt die Kommission fest, dass die Regionalregierung die gleiche oder sogar eine höhere Rendite hätte erzielen können, ohne auch nur ein einziges der mit derartigen Immobilienvorhaben verbundenen Risiken zu übernehmen. Auch bei der optimistischsten Interpretation hätte die sog. Risikoprämie (ein Gewinn über die risikofreie Rendite hinaus) bei den Kapitalzuführungen C-IV und C-V von 2001 bzw. 2002 höchstens 0,3 % ausgemacht. Bei den Kapitalzuführungen C-VI, C-VII und C-X, die später erfolgten, nachdem im Jahr 2003 Bauphase 1 des iTiden-Projekts beschlossen worden war (also am 4. März 2003 bei der inoffiziellen Beratung auf der Grundlage der dort vorgelegten Renditeerwartungen, siehe Erwägungsgrund 48), war die erwartete Rendite gleich Null. Das bedeutet, dass eine wesentlich bessere Rendite ohne Übernahme eines Risikos hätte erzielt werden können. Entsprechend betrug die Renditeerwartung bei der Kapitalzuführung C-XI für Phase 2 ein Prozent und war damit wesentlich schlechter als eine zu diesem Zeitpunkt zu erzielende risikofreie Rendite. (53) Ganz offensichtlich hätte sich kein privater Anleger mit einer negativen oder nur marginalen Risikoprämie zufriedengegeben, wie sie die Regionalregierung für die Kapitalzuführungen im Sinne der Erwägungsgründe 47-49 zu akzeptieren bereit war. Das ließe sich gegebenenfalls mit empirischen Daten zu den auf dem Immobilienmarkt von Åland zu erwartenden Renditen belegen. (54) Auf der Grundlage eines von den finnischen Behörden bei KPMG in Auftrag gegebenen Berichts vom 10. Juli 2007 (16), der der Kommission am 17. Juli 2007 übermittelt wurde, fordern private Anleger in Åland für Büroimmobilien eine Rendite in Höhe von 7 % (für Industrieimmobilien 8 %). Auch wenn dieser Bericht später erstellt wurde, als die Regionalregierung ihre Anlageentscheidungen, die Gegenstand dieser Beschlusses sind, bereits getroffen hatte, ist er für die Sache dennoch von Bedeutung, da er auf Erkenntnissen zu früheren Anlagen basiert und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Renditeforderung in den vorangegangenen Jahren wesentlich geringer war. Somit wären die Renditeerwartungen der ÅI für einen privaten Anleger in jedem Fall ausreichend gewesen. (55) Nach der Darstellung Finnlands seien die Anlagen trotz geringer bzw. nicht vorhandener Renditeerwartungen aus folgenden Gründen nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgt. Zum einen hatte die ÅI vor Beginn der Bauarbeiten potenzielle Mieter kontaktiert und war sich sicher, dass sie einen Vermietungsgrad von mindestens 80 % erreichen würde, und zum anderen erwiesen sich die Anlagen angesichts der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungen der ÅI (insbesondere das iTiden-Projekt) in den Jahren nach 2004 und der dabei möglicherweise zu erzielenden Kapitalrenditen als rentabel. (56) Ohne den wirtschaftlichen Erfolg der ÅI in den späteren Jahren weiter zu erörtern, sei nochmals festgestellt, dass hier nicht untersucht wird, ob die Ergebnisse des Unternehmens derzeit angemessen sind, sondern ob ein marktwirtschaftlich handelnder privater Anleger einem Unternehmen unter Berücksichtigung dessen, was damals bekannt war oder angenommen werden konnte, als die Regionalregierung beschloss, öffentliche Mittel zugunsten der ÅI einzusetzen (dies schließt bereits den angenommenen 80 %igen Vermietungsgrad ein), das gleiche Kapital zur Verfügung gestellt hätte. Aus den vorstehend dargelegten Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein privater Kapitalgeber nicht so gehandelt hätte. (57) Deshalb steht die Kommission auf dem Standpunkt, dass die Kapitalzuführungen C-IV, C-V, C-VI, C-VII, C-X und C-XI der ÅI einen Vorteil verschafft haben, den sie unter Marktbedingungen nicht erreicht hätte (17). Sonstige Kapitalzuführungen (58) Im Folgenden erörtert die Kommission die übrigen Kapitalzuführungen, die von der Eröffnungsentscheidung betroffen sind und die nach Angaben Finnlands nicht mit dem iTiden-Projekt begründet werden. C-I — Kapitalzuführung vom 18. Juni 1997 (59) Gemäß der zum Zeitpunkt dieser Kapitalbeteiligung geltenden Mitteilung der Kommission über „De-minimis“-Beihilfen (18) stellten die Beihilfen unter 100 000 ECU, die dem Unternehmen im Verlauf von drei Jahren gewährt wurden, keine staatlichen Beihilfen dar. Die fragliche Kapitalzuführung belief sich auf 84 094,39 EUR und lag damit deutlich unter dem Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen in Höhe von 100 000 ECU. Im Verlauf der drei Jahre wurden keine weiteren Maßnahmen zugunsten der ÅI durchgeführt (19). Demnach wäre die Kapitalbeteiligung von 1997 — ungeachtet der Umstände ihrer Realisierung — keinesfalls eine staatliche Beihilfe. C-II und C-III — Kapitalzuführungen vom 22. Juni 2000 und 10. Oktober 2000 (60) Finnland hat mitgeteilt, dass diese Maßnahmen für den Bau einer Industrieimmobilie in Norrböl und die Renovierung einer Immobilie in Mariehamn (C-II) sowie für den Erwerb einer Industrieimmobilie im Osten von Åland (C-III) gewährt wurden. Deshalb weisen sie keine eindeutige Verbindung zum iTiden-Projekt auf, das zu diesem Zeitpunkt noch keine klaren Formen angenommen hatte (was erst mit dem Kauf des Grundstücks im Jahr 2001 der Fall war). (61) Auch wenn der Gesamtgewinn der ÅI bescheiden war und im Zeitraum 1998-2007 sogar negativ ausfiel, konnte das Unternehmen im Jahr 2000 und in den beiden Jahren davor einen geringen Gewinn ausweisen. Die Verluste begannen mit dem Jahr 2001. Die Prüfung hat ergeben, dass das Unternehmen in der Lage war, seine Kosten zu decken, und dass es über eine angemessene Liquidität verfügte. Die Anlagen im Zusammenhang mit den beiden Kapitalzuführungen scheinen im richtigen Verhältnis zur Größe und dem „traditionellen“ Geschäftsmodell zu stehen, das die ÅI vor der Expansion im Zusammenhang mit dem iTiden-Projekt verfolgte. Deshalb besteht kein zwingender Grund zu der Annahme, dass ein privater Anleger nicht die gleichen Kapitalzuführungen getätigt hätte. Somit lässt sich die Gewährung eines Vorteils für die ÅI nicht eindeutig belegen. (62) Bis zum Jahr 2000 hatte die Geschäftstätigkeit der ÅI dem Betriebsergebnis nach einen geringen Umfang, verzeichnete jedoch schwarze Zahlen (zwischen 1997 und 2000 lag es zwischen 9 000 und 38 000 EUR). Die ÅI arbeitete seinerzeit nach einem Geschäftsplan. Das Unternehmen war als Eigentümer und Vermieter von Lager- und Bürogebäuden in verschiedenen Teilen von Åland tätig. Die Anzahl der Immobilien im Besitz der ÅI ist bis zum Jahr 2000 gleich geblieben, was auch das stabile Ergebnis des Unternehmens erklärt. Der Umsatz der ÅI lag in den Jahren 1997-2000 zwischen 95 000 und 101 000 EUR. Somit führte die ÅI trotz des relativ geringen Umsatzes eine rentable Geschäftstätigkeit. C-VIII und C-IX — Kapitalzuführungen vom 30. September 2004 und 16. Juni 2005 (63) Nach Aussage Finnlands wurden diese Kapitalzuführungen für den Erwerb einer Industrieimmobilie (C-VIII) und den Bau eines Flugzeughangars auf dem Flughafen Jomala außerhalb von Mariehamn (C-IX) aufgewendet. (64) Obwohl diese Maßnahmen nicht direkt durch das iTiden-Projekt begründet waren, wurden sie unter Umständen realisiert, die sich stark von den zuvor behandelten Maßnahmen C-II und C-III unterschieden. Die Kapitalzuführung C-VIII erfolgte im Jahr 2004 und C-IX im Jahr 2005. Zu dieser Zeit verzeichnete die ÅI seit dem Jahr 2001 Verluste. Entscheidend ist dabei auch, dass die Investitionen zu einem Zeitpunkt getätigt wurden, als die Regionalregierung seit 2001 bereits 2,25 Mio. EUR in die ÅI investiert hatte, obgleich bekannt war, dass die Investition aus der Sicht eines marktwirtschaftlich handelnden Investors keine annehmbare Rendite bringen würde. (65) Das ungenügende Ergebnis des iTiden-Projekts würde sich zwangsläufig negativ auf das Gesamtergebnis der ÅI auswirken. Das Eigenkapital des Unternehmens sollte anscheinend für keinen bestimmten Zweck eingesetzt werden, sondern wurde als ungeteiltes Ganzes behandelt und auf das Gesamtergebnis des Unternehmens angerechnet. Deshalb muss der Regionalregierung zum Zeitpunkt der Realisierung der Maßnahmen C-VIII und C-IX klar gewesen sein, dass eine weitere Erhöhung des Kapitals der ÅI in nächster Zukunft nicht zu einer ausreichenden Rendite führen würde. Ein marktwirtschaftlich handelnder Investor wäre zu diesen Kapitalbeteiligungen bereit, wenn die Anlagen eine marktübliche Rendite aus dem Gesamtergebnis des Unternehmens erbringen würden (eine Rendite, die die niedrigen Renditen der anderen Kapitalzuführungen ausgleichen würde), aber es deutete nichts darauf hin, dass dies zu erwarten gewesen wäre. Finnland hat insbesondere zu diesen Maßnahmen keine Auskünfte erteilt, die diese Einschätzung anders hätten ausfallen lassen. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass ein privater Anleger unter diesen Umständen der ÅI kein weiteres Kapital gewährt hätte. Damit wurde der ÅI durch die Kapitalzuführungen C-VIII und C-IX ein Vorteil gewährt, den sie auf dem Markt nicht erhalten hätte. 5.1.2.2.    Darlehensgarantien (66) Bei der Bewertung der Frage, ob die Garantien möglicherweise eine staatliche Beihilfe beinhalten, stützt sich die Kommission auf die Festlegungen in ihrer Garantiemitteilung. In Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung sind die Voraussetzungen dargelegt, die für den Nachweis ausreichen, dass eine von einer Behörde geleistete Garantie keine staatliche Beihilfe darstellt. Diese Voraussetzungen sind jedoch bei den Garantien G-I, G-II und G-III nicht erfüllt (es reicht nicht festzustellen, dass diese Garantien 100 % des ausstehenden Kreditbetrags decken, siehe Abschnitt 3.2 Buchstabe c der Garantiemitteilung). (67) Die Kommission stellt fest, dass die wirtschaftliche Situation der ÅI zum Zeitpunkt der Garantieleistung so stabil war, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Unternehmen auf dem Markt Darlehen ohne Garantien erhalten hätte. Hier handelte es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (20). Die zur Verfügung stehenden Unterlagen lassen nicht darauf schließen, dass die ÅI staatliche Hilfe benötigt hätte. In den Jahren vor den Kapitalbeteiligungen, d. h. vor dem iTiden-Projekt, war die wirtschaftliche Effizienz der ÅI stabil und ihre Geschäftstätigkeit moderat erfolgreich. Die umfangreichen Kapitalzuführungen seitens der Behörden im Jahr 2001 dienten nicht die Rettung des Unternehmens, sondern der Finanzierung seiner Expansion. Wäre die Hilfe in Form der Kapitalzuführungen nicht erfolgt, hätte das nicht den Konkurs der ÅI bedeutet. Sie hätte als kleineres Unternehmen fortbestanden, das dennoch in der Lage gewesen wäre, sich Kapital auf dem Markt zu beschaffen. Deshalb kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass die ÅI keine Darlehen ohne Garantien auf dem Markt erhalten hätte. Vielmehr geht es darum, ob die Garantien der ÅI einen Vorteil in Form von niedrigeren Darlehenskosten verschafft haben, verglichen mit den Kosten, die sie unter Marktbedingungen ohne Garantien hätte bezahlen müssen. (68) Als nächstes ist die Frage zu erörtern, ob die Garantien durch eine angemessene Prämie vergütet wurden, die dem Entgelt vergleichbar wäre, das ein privater Garantiegeber erhoben hätte. Die Kommission hat in dem zu prüfenden Fall keine privaten Garantien festgestellt, die einen einfachen Vergleich ermöglichen würden. Deshalb vergleicht sie die Gesamtkosten des gewährten Darlehens einschließlich der Darlehenszinsen und der Garantieprämie mit dem marktüblichen Entgelt für ein vergleichbares nicht garantiertes Darlehen (21). (69) Die Geschäftsbank […] (*2) gewährte der ÅI am 9. Oktober 2003 ein Darlehen in Höhe von […] EUR mit […] als Sicherheit. Dafür wurde ein jährlicher Zinssatz von […] % bis zum 15. Januar 2007 (22) festgesetzt. (70) Auch wenn dieses Darlehen in die gleiche Zeit wie die Garantie G-I fällt, hält die Kommission es nicht als Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Kosten der fraglichen Maßnahme für geeignet. Die ÅI erhielt zwischen Juni 2000 und März 2003 fünf Kapitalzuführungen mit einem Gesamtumfang von 2 208 595,01 EUR. Eine staatliche Beihilfe in dieser Höhe musste sich zwangsläufig auf die Risikobewertung durch […] vor der Gewährung des Darlehens auswirken, wobei günstigere Darlehensbedingungen einschließlich der Kosten festgelegt wurden als für das Unternehmen auf dem Markt gegolten hätten, wenn die Kapitalzuführungen nicht staatlich gestützt worden wären. Somit kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass der Zinssatz für den 2003 gewährten, nicht garantierten Kredit (bzw. auch für spätere Darlehen) exakt die Kreditbedingungen für die ÅI widerspiegelt, als das Unternehmen noch keine staatlichen Beihilfen erhielt, und als glaubwürdiger und zuverlässiger Vergleichsmaßstab für die Darlehenskosten im Falle einer von der Regionalregierung geleisteten Garantie dienen kann. (71) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass angesichts des Fehlens eines zuverlässigen Nachweises für vergleichbare Darlehen unter Marktbedingungen ihre Mitteilung über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (23) (im Folgenden „Referenzzinsmitteilung“) Vergleichsparameter für die Bewertung der Frage bietet, ob die Maßnahmen G-I, G-II und G-III unter Marktbedingungen durchgeführt wurden. Die Referenzzinsmitteilung gibt eine Größe für den Marktzins und zur Berechnung der Beihilfeelemente von Beihilfemaßnahmen vor. Der Referenzzinssatz basiert dieser Mitteilung zufolge auf zwei Faktoren: auf dem Basissatz (in diesem Fall der 12-Monats-EURIBOR-Satz) und der diesem hinzugerechneten Marge. Der angewendete Zuschlag hängt von zwei Faktoren ab: von der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers und den für das Darlehen geleisteten Sicherheiten. In der Mitteilung werden fünf Kategorien der Kreditwürdigkeit — sehr gut (AAA-A), gut (BBB), zufriedenstellend (BB), schwach (B) und schlecht/finanzielle Schwierigkeiten (CCC und darunter)) — und drei Ratings der Besicherung (hoch, normal und gering) für jede Kategorie der Kreditwürdigkeit unterschieden. (72) Finnland übermittelte der Kommission am 18. Juni 2010 einen Bericht des Consultingbüros […], in dem für die ÅI eine im Dezember jedes Jahres festgelegte Ratingkategorie angegeben ist. Die Ratingkategorie wurde rückwirkend auf der Grundlage der verfügbaren Zahlen zum Ende des Geschäftsjahrs vergeben (d. h., die im Dezember 2002 vergebene Ratingkategorie wird rückwirkend auf die Situation des Unternehmens im gesamten Jahr 2002 angewendet). […] stellte in ihrem Bericht die gesamtwirtschaftliche Lage der ÅI und ihre Entwicklung unter Einbeziehung folgender Bewertungsbereiche dar: Wachstum, Rentabilität, Cashflow, Liquidität, Solvabilität und Verschuldung. Der Ratingmaßstab umfasst fünf Ratingkategorien sehr gut (A+ und A), gut (A– und B+), zufriedenstellend (B und B–), genügend (adequate) (C+ und C) und schwach (C– und D), was einen direkten Vergleich mit den Ratingkategorien in der Referenzzinsmitteilung ermöglicht. (73) […] stufte die ÅI im Dezember 2002, 2003 und 2004 mit C+, C+ und C ein, was dem Unternehmen ein Genügend attestiert. Dies entspricht in der Referenzzinsmitteilung der Ratingkategorie „Schwach“. Bei einem nach der Referenzzinsmitteilung in der Ratingkategorie „Schwach“ eingestuften Unternehmen muss dem Basissatz in Abhängigkeit von den vorhandenen Sicherheiten eine Marge von 220 Basispunkten (hohe Besicherung) bis 650 Basispunkten (geringe Besicherung) zugerechnet werden. Im Dezember 2005 vergab […] für die ÅI die Kategorie B– (Zufriedenstellend), was in der Referenzzinsmitteilung der Ratingkategorie „Zufriedenstellend“ entspricht. (74) Finnland übermittelte am 27. Juni 2011 weitere Informationen zu den Ratingkategorien und Kreditsicherheiten. Die Ratings hatte […] vergeben, die der ÅI einen nicht garantierten Kredit und zwei Darlehen gewährt hatte, für die die Regionalregierung bürgte. […] verwendet in ihrem Rating ein Buchstabensystem für die Jahre 2000-2003, ergänzt durch eine verbale Einschätzung. Dieser Maßstab lässt sich problemlos mit den Ratingkategorien in der Referenzzinsmitteilung vergleichen. Ab 2005 erfolgte das Rating durch […], ein Consulting-Unternehmen, das […] vergleichbar ist. In den Jahren 2003 und 2004 stufte […] die ÅI mit B– (zufriedenstellend) und A (zufriedenstellend) ein, was wiederum der Kategorie „Zufriedenstellend“ in der Referenzzinsmitteilung entspricht. Damit hat […] die ÅI 2003 und 2004 eine Kategorie höher eingestuft als […]. Im Jahr 2005 vergab […] an die ÅI die Kategorie A (zufriedenstellend), was der Referenzzinsmitteilung zufolge einem zufriedenstellenden Rating entspricht. Damit wurde die ÅI in der gleichen Kategorie platziert wie von […]. (75) Die Kommission ist der Ansicht, dass bei der Bewertung der Frage, ob die Garantien G-I, G-II und G-III unter Marktbedingungen geleistet wurden, die Ratingkategorien der […] herangezogen werden sollten. Die ÅI hatte bereits fünf Kapitalzuführungen in Höhe von insgesamt 2 208 595,01 EUR erhalten, bevor die erste Garantie G-I im Oktober 2003 geleistet wurde, und die Einstufung des Unternehmens wurde ganz offensichtlich durch diese erhebliche staatliche Beihilfe beeinflusst. Deshalb hält es die Kommission für angemessen, das konservativere Rating der […] anzuwenden. Das betrifft die Jahre 2003 und 2004, denn für diese beiden Jahre hatte […] die ÅI eine Kategorie niedriger eingestuft als […]. Dabei sollte auch bedacht werden, dass […] der ÅI die durch die Regionalregierung garantierten Darlehen zu einem Zeitpunkt gewährte, als sie auch die Ratingkategorien für die ÅI festlegte, was die Bewertung beeinflussen konnte. Da […] nicht an den Finanzaktionen beteiligt war, hat sie sich bei ihrer Einschätzung vermutlich weitaus weniger von den Aspekten im Zusammenhang mit der staatlichen Beihilfe leiten lassen. (76) Somit geht die Kommission bei Anwendung der Referenzzinsmitteilung von den folgenden Ratingkategorien für die ÅI aus: Schwach (B) in den Jahren 2003 und 2004 sowie Zufriedenstellend (BB) im Jahr 2005. (77) Als Sicherheit hat die ÅI eine Hypothek in Höhe des Nennwerts der Garantie auf die Immobilie für das iTiden-Projekt aufgenommen. Finnland hat keine Informationen zu Verlusten bei Konkurs im Sinne der Referenzzinsmitteilung bereitgestellt, die für die Bewertung der Besicherung und der Darlehensmargen hilfreich wären. Deshalb erbat die Kommission Angaben zur Rangfolge der Hypotheken und zum Wert der mit Hypotheken belasteten Immobilie zum Zeitpunkt der Garantieleistung. Finnland verfügt nicht über Schätzungen zum Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Garantieleistung, teilte jedoch mit, dass die Immobilie nach Fertigstellung des iTiden-Projekts eine Wertsteigerung erfahren habe. Nach Angaben Finnlands hatte die Immobilie im Jahr 2010 einen Wert von […] EUR. (78) Zur Rangfolge der Sicherheiten stellt die Kommission fest, dass in Bezug auf die Garantien G-I und G-II die Regionalregierung bei den auf die Immobilie aufgenommenen Hypotheken an erster Stelle steht. Die Kommission führt dazu aus, dass die Geschäftsbanken der ÅI nicht garantierte Kredite gewährt und als Sicherheiten Hypotheken auf die dieselbe Immobilie mit einem geringeren Vorrecht (und damit einer geringeren Sicherheit) als im Falle der von der Regionalregierung geleisteten Sicherheiten akzeptiert haben. Deshalb und weil andere Nachweise fehlen, geht die Kommission von einer normalen Besicherung der Garantien im Sinne der Garantiemitteilung aus. (79) Aufgrund der vorstehenden Aussagen wird der Referenzsatz gesondert für jede Garantieleistung der Provinzverwaltung erörtert. (80) Die Kommission stellt fest, dass sich die Prämien bei den der ÅI gewährten Garantien aus zwei Teilen zusammensetzen: i) eine wiederholte Prämie, die jährlich zu zahlen ist und als prozentualer Anteil an dem ausstehenden Darlehensbetrag ausgedrückt wird, sowie ii) eine einmalige Prämie, die ebenfalls einen prozentualen Anteil des Darlehensbetrags ausmacht, aber nur einmal bei der Stellung der Sicherheit zu leisten ist. In die nachstehenden Bewertungen zu den Kosten der garantierten Darlehen ist mindestens die wiederholte jährliche Prämie eingegangen. Nach Abschnitt 4.2 der Garantiemitteilung ist das Beihilfeelement als Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz (in diesem Fall der Referenzsatz) und dem tatsächlich gezahlten Entgelt zu berechnen. Das von der ÅI tatsächlich gezahlte Entgelt schließt die jährlich zu leistende Zahlung und die einmalige Zahlung ein. Aus praktischen Gründen wird die ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.