Europäische Union

2012/252/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe Finnlands C 6/08 (ex NN 69/07) zugunsten der Ålands Industrihus Ab (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4905) Text von Bedeutung für den EWR

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sion stellt dazu fest, dass Finnland offiziell einen Vertrauensschutz nur für die Regionalregierung geltend gemacht hat. Für den Beihilfeempfänger ist ein solcher Vertrauensschutz in keiner Weise vorgebracht worden. (121) Die Kommission kann sich dieser Sichtweise nicht anschließen. (122) Die Kommission hat vorstehend zu den Kapitalzuführungen nachgewiesen, dass ungeachtet dessen, was die ÅI oder andere Beteiligte hinsichtlich des rechtlichen Status der mutmaßlichen Regelung zur Anteilszeichnung in Bezug auf die Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen annehmen konnten, nicht einmal die gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde notifizierten formellen Voraussetzungen für die mutmaßliche Beihilferegelung erfüllt wurden. Deshalb kann hier nicht angenommen werden, dass die ÅI einen Vertrauensschutz in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Kapitalzuführungen begründen kann, da diese Kapitalzuführungen nicht den nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, für die Finnland einen Vertrauensschutz geltend macht. (123) Zu den Darlehensgarantien hat die Kommission nachgewiesen, dass der Inhalt der Garantieregelungen bereits geändert wurde, bevor die in diesem Beschluss behandelten Garantien gewährt wurden. Von diesen durch die Behörden von Åland vorgenommenen Änderungen ist die Kommission nicht in Kenntnis gesetzt worden. Die Garantien, die auf der Grundlage der für die ursprüngliche Regelung geltenden nationalen Rechtsvorschriften gewährt wurden, sind daher als neue Beihilfen zu behandeln. Der Beihilfeempfänger kann nach gängiger Praxis kein berechtigtes Vertrauen darauf haben, dass eine Beihilfe, über die die Kommission unter Verletzung von Artikel 108 AEUV nicht unterrichtet wurde, als rechtmäßig gilt (33). (124) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die Garantien als auch die Kapitalzuführungen neue Beihilfen darstellen, die vor ihrer Gewährung bei der Kommission hätten angemeldet werden müssen. (125) Nach gängiger Rechtspraxis (34) kann ein Mitgliedstaat, dessen Behörden unter Verletzung des Verfahrens in Artikel 108 AEUV Beihilfen gewährt haben, sich nicht auf einen Vertrauensschutz des Begünstigten berufen, um sein Versäumnis der Pflicht zu den erforderlichen Maßnahmen und zur Umsetzung der Kommissionsentscheidung auf Rückforderung zu begründen. Hätten die nationalen Behörden sich auf eine eigene rechtswidrige Interpretation berufen können, würden sie damit die Artikel 107 und 108 AEUV unwirksam machen und der Kommission somit die Grundlage für die Entscheidungen entsprechend diesen Rechtsvorschriften entziehen. (126) Der gleiche Grundsatz ist notwendigerweise anzuwenden, wenn die nationalen Behörden der Auffassung sind, dass sie selbst einen Vertrauensschutz in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen genießen, diese aber nicht bei der Kommission angemeldet haben, obgleich es sich um neue Beihilfen handelte (35). (127) Entsprechend stellt die Kommission im Hinblick auf den Vertrauensschutz der ÅI fest, dass nach gängiger Rechtspraxis in Bezug auf die obligatorische Überprüfung der Beihilferegelungen gemäß Artikel 108 AEUV durch die Kommission Unternehmen, die Beihilfen erhalten haben, sich grundsätzlich nicht auf ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfen berufen können, wenn diese nicht entsprechend den Regelungen des genannten Artikels gewährt wurden. Ein seriöser Wirtschaftsbeteiligter sollte normalerweise in der Lage sein einzuschätzen, ob die einschlägigen Bestimmungen eingehalten wurden (36). (128) Die Kommission verweist darauf, dass in Bezug auf die Maßnahmen der Regionalregierung im Rahmen der mutmaßlichen Beihilferegelung kein Unternehmen in einer besseren Situation war als die ÅI, da die Regionalregierung deren größter Anteilseigner ist und außerdem Mitglieder der Regionalregierung dem Vorstand der ÅI angehören. Dieses Argument wird durch die Tatsache gestützt, dass die Vertreter der ÅI und der Regionalregierung regelmäßig Informationen ausgetauscht haben, wie vorstehend im Zusammenhang mit den Kapitalzuführungen dargestellt wurde. Die Kommission steht daher auf dem Standpunkt, dass die ÅI sich in diesem Fall nicht auf einen Vertrauensschutz berufen kann, auch wenn Finnland diesen Vertrauensschutz für den Beihilfeempfänger nicht ausdrücklich geltend gemacht hat. (129) Abschließend ist festzustellen, dass die Kommission Finnland und dem Beihilfeempfänger gegenüber zu keinem Zeitpunkt eindeutig bestätigt hat, dass es sich bei den streitigen Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen oder anwendbare Beihilfen handelt, was ein berechtigtes Vertrauen diesbezüglich begründen könnte (37). (130) Wie Finnland weiter ausführte, seien im Falle einer Rückforderung der in Form von Kapitalzuführungen gewährten Beihilfe als Beihilfeanteil nicht notwendigerweise die gesamte Kapitalsumme, sondern (wie auch bei der Berechnung des Beihilfeanteils an den Garantien) vielmehr die Kosten anzusehen, die der ÅI entstehen würden, wenn sie sich alternativ Finanzmittel auf dem Markt beschaffen müsste. Finnland verweist darauf, dass als Grundlage für die Festsetzung der Kosten einer solchen alternativen Finanzierung die im Bericht der KPMG ausgewiesene Rendite für Büroimmobilien in Höhe von 7 % dienen könnte. (131) Die Kommission kann sich dieser Sichtweise nicht anschließen. (132) Grundsätzlich ist richtig, dass eine staatliche Beihilfe in bestimmter Hinsicht den Unterschied zwischen dem Vorteil, den ein Unternehmen tatsächlich durch die Bereitstellung staatlicher Mittel (in Form einer Finanzierung) erhält, und dem Vorteil ausmacht, den es auf dem Kapitalmarkt hätte erzielen können. Daher gilt die Lage vor der Gewährung der Beihilfe als wiederhergestellt, wenn der Beihilfeempfänger eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zurückgezahlt hat und er infolge dieser Rückzahlung den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern besaß, verliert, sowie die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (38). (133) Jeder Investor will für seine Investitionen einen Gegenwert, der im Verhältnis zum Risiko steht, ganz gleich, ob es dabei um Kreditvergabe oder Kapitalbeteiligung geht. (134) Wenn jedoch eine Beihilfe als Darlehen zu geringeren als den marktüblichen Kosten (wie bei garantierten Darlehen, wo die Finanzierungskosten insgesamt geringer sind als bei Krediten zu Marktbedingungen) einem Unternehmen gewährt wird, das nicht außerhalb des Kreditmarkts agiert und das alternativ zur Beihilfe ein Darlehen zu Marktpreisen hätte aufnehmen können, wird die Auswirkung der Rückzahlung dadurch ausgeglichen, dass das Unternehmen die Differenz einschließlich Zinsen bezahlt, wodurch seine Situation wieder der der anderen Wettbewerber entspricht. (135) Anders verhält es sich mit den Kapitalbeteiligungen. Die Rendite hängt hier nicht von der Zahlungswilligkeit des Unternehmens wie etwa bei Darlehen ab, sondern ist Bestandteil der Rentabilität des Geschäftsmodells des Unternehmens. Wenn ein privater Anleger der Ansicht ist, dass die Geschäftstätigkeit keinen Gegenwert erbringt, der dem damit verbundenen Risiko angemessen ist, wird er dort nicht investieren, sondern sein Geld anderweitig anlegen. Die Kommission kann sich deshalb nicht der Auffassung anschließen, dass die ÅI auf dem Kapitalmarkt die gleichen Mittel zur Erhöhung ihres Kapitals erhalten hätte, indem sie eine höhere Rendite bietet, da das Unternehmen aufgrund der erwarteten Effizienz einem Kapitalgeber eine solche höhere Rendite nicht hätte bieten können. Eine andere Situation liegt vor, wenn die Beihilfe, für die eine Rückforderung besteht und die zurückzuzahlen ist, nicht gewährt, d. h. wenn überhaupt kein Kapital investiert worden wäre. Deshalb ist die gesamte Summe der Kapitalzuführungen zurückzufordern. (136) Die Kommission kann sich daher der Sichtweise Finnlands in Bezug auf einen Beihilfeanteil an den Kapitalzuführungen nicht anschließen. 8.2.   ZURÜCKZUZAHLENDE BEIHILFEN (137) Aus diesem Grund hat die Kommission folgende Maßnahmen als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen bewertet, die Finnland von der ÅI zurückfordern muss: (138) Kapitalzuführungen: a) Kapitalzuführung C-IV: 353 199,00 EUR. Die Beihilfe wurde der ÅI am 20. Juli 2001 gewährt. b) Kapitalzuführung C-V: 599 933,78 EUR. Die Beihilfe wurde der ÅI am 15. August 2002 gewährt. c) Kapitalzuführung C-VI: 799 911,64 EUR. Die Beihilfe wurde der ÅI am 13. März 2003 gewährt. d) Kapitalzuführung C-VII: 515 165,97 EUR. Die Beihilfe wurde der ÅI am 6. Mai 2004 gewährt. e) Kapitalzuführung C-VIII: 669 896,95 EUR. Die Beihilfe wurde der ÅI am 30. September 2004 gewährt. f) Kapitalzuführung C-IX: 199 977,91 EUR. Die Beihilfe wurde der ÅI am 16. Juni 2005 gewährt. g) Kapitalzuführung C-X: 234 961,43 EUR. Die Beihilfe wurde der ÅI am 16. Juni 2005 gewährt. h) Kapitalzuführung C-XI: 1 379 998,95 EUR. Die Beihilfe wurde der ÅI am 15. Februar 2007 gewährt. (139) Darlehensgarantien: Der Beihilfeanteil sämtlicher Garantien wird nach Abschnitt 4.2 der Garantiemitteilung berechnet (wie in den Erwägungsgründen 66-80 ausgeführt), und zwar als Differenz zwischen dem Zinssatz, der als Referenzzins für die Darlehenskosten angewendet wird, den ein mit der ÅI wirtschaftlich vergleichbares Unternehmen hätte zahlen müssen, und dem Zinssatz, der mit Hilfe der staatlichen Garantien nach Abzug etwaiger Garantieprämien angewandt wurde. a) Bei der Garantie G-I bildet der Beihilfeanteil die Differenz zwischen dem Referenzsatz, wie er auf ein mit „schwach“ (B) eingestuftes Unternehmen und bei normaler Besicherung angewendet wird, sowie den Gesamtkosten für das garantierte Darlehen (Garantieprämien und Darlehenszinsen). Diese Beihilfe wurde der ÅI am 9. Oktober 2003 gewährt (siehe Erwägungsgründe 81 und 82). Von diesem Betrag wird die einmalige Garantieprämie in Höhe von 19 500 EUR abgezogen (39). b) Bei der Garantie G-II bildet der Beihilfeanteil die Differenz zwischen dem Referenzsatz, wie er auf ein mit „schwach“ (B) eingestuftes Unternehmen bei normaler Besicherung angewendet wird, sowie den Gesamtkosten für das garantierte Darlehen (Garantieprämien und Darlehenszinsen). Diese Beihilfe wurde der ÅI am 2. November 2004 gewährt. Von diesem Betrag wird die einmalige Garantieprämie in Höhe von 2 900 EUR abgezogen (40). c) Bei der Garantie G-III bildet der Beihilfeanteil die Differenz zwischen dem Referenzsatz, wie er auf ein mit „zufriedenstellend“ (BB) eingestuftes Unternehmen und bei normaler Besicherung angewendet wird, sowie den Gesamtkosten für das garantierte Darlehen (Garantieprämien und Darlehenszinsen). Diese Beihilfe wurde der ÅI am 13. Dezember 2005 gewährt. Von diesem Betrag wird die einmalige Garantieprämie in Höhe von 6 500 EUR abgezogen (41). (140) Die finnischen Behörden legen zusammen mit der Kommission den exakten Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfen in dem Rahmen und nach dem Verfahren fest, wie sie in den Erwägungsgründen 138-139 zum Verfahren der Rückforderung beschrieben sind. Dem Beihilfeanteil sind Zinsen zuzurechnen, und zwar ab dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu dem Tag der Rückzahlung. Die Kommission ersucht die finnischen Behörden, entsprechend der ihnen obliegenden Verpflichtung zu redlicher Zusammenarbeit, die Kommission bei der Festlegung des Rückforderungsbetrags zu unterstützen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kapitalzuführung in Höhe von 84 094,39 EUR, die Finnland am 18. Juni 1997 zugunsten der Ålands Industrihus Ab gewährt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Die unter Abschnitt 8.2 aufgeführten, von die Finnland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtwidrig gewährten Beihilfen zugunsten der Ålands Industrihus Ab sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 (1)   Finnland fordert die in Artikel 2 genannte staatliche Beihilfe vom Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab dem Zeitpunkt, an dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet. (4)   Finnland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beilhilfe ein. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Finnland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Finnland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag, der von dem Begünstigten zurückzufordern ist (Beihilfe und Zinsen); b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Finnland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Finnland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Finnland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 76 vom 27.3.2008, S. 15. (2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind etwaige Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen. Im AEUV wurden zudem einige Begriffe geändert. Gemeinschaft wurde durch Union und Gemeinsamer Markt durch Binnenmarkt ersetzt. In diesem Beschluss wird die Terminologie des AEUV angewendet. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Mit Ausnahme eines geringen Anteils, der im Eigentum des Unternehmerverbandes Ålands företagareförening rf (drei Anteile von insgesamt 30 392 Anteilen) steht (5)  Die Bilanzsumme im Jahr 1999 betrug insgesamt 733 341 EUR, der Umsatz 101 486 EUR und das Gesamtergebnis 27 719 EUR. (6)  Die Bilanzsumme verzeichnete eine rückläufige Entwicklung von 834 645 EUR (1997) auf 733 341 EUR (1999). (7)  Die Angaben in diesem Abschnitt stammen zum größten Teil von den Internetseiten von iTiden (Technologiepark) (www.itiden.ax). Sie wurden durch Daten der finnischen Behörden (entsprechen öffentlichen Daten) ergänzt. (8)   „Die Regionalregierung ist bemüht, über öffentlich-rechtliche Immobiliengesellschaften das Angebot an Industrieimmobilien und Bürogebäuden für den IT- und Dienstleistungsbereich zu erweitern. Dafür kann weiteres Kapital erforderlich sein.“ Budget för landskapet Åland 2000, S. 304. (9)   „Die Regionalregierung […] fördert intensiv die Entwicklung neuer Unternehmen und Geschäftsvorhaben. Die Regionalregierung setzt sich weiterhin für die Realisierung eines ‚IT-Dorfes‘ ein […]“. Budget för landskapet Åland 2001, S. 319 und 321. (10)  Budget för landskapet Åland 2002, S. 291. (*1)  Diese Maßnahmen wurden vor der Einführung des Euro gewährt und sind daher in Finnmark (FIM) ausgewiesen. C-I belief sich auf 500 003 FIM, C-II auf 2 025 010 FIM und C-III auf 680 003 FIM. Zum Zeitpunkt des Übergangs zum Euro wurde der Wechselkurs mit 1 EUR = 5,94573 FIM festgelegt. (11)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (12)  Siehe u. a. die Urteile in den folgenden Rechtssachen: Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 14; Rechtssache C-305/89, Slg. 1991, I-1603, Randnrn. 18 und 19; verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Hytasa, Slg. 1994, I-4103, Randnrn. 20 und 21; Rechtssache C 303/88, Eni-Lanerossi, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 20 ff.; Rechtssache T-11/95, BP Chemicals, Slg. 1995, II-599, Randnr. 161. (13)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (14)  Siehe Erwägungsgrund 25 der Eröffnungsentscheidung. (15)  Siehe Erwägungsgrund 26 der Eröffnungsentscheidung. (16)  KPMG „Projekt Tower“, 10.7.2007. (17)  Es trifft zu, dass die Kapitalzuführung C-IV im Jahr 2001 erfolgte, d. h. vor der 2002 vorgelegten Rentabilitätsberechnung. Die wirtschaftlichen Annahmen im Zusammenhang mit der Kapitalzuführung C IV wurden nicht gesondert erläutert. Da die fragliche Kapitalzuführung jedoch für den Erwerb des Grundstücks verwendet wurde, auf dem das iTiden-Projekt realisiert werden sollte (was von Anfang an beabsichtigt war), vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Regionalregierung, sofern sie überhaupt die Renditeaussichten geprüft hat, keine bessere Rendite als die für 2002 angenommenen 3 % erwarten konnte. (18)   ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (19)  Auch wenn das förmliche Prüfverfahren erst 2008 eingeleitet wurde, ersuchte die Kommission Finnland bereits mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 um Auskünfte, so dass die Kapitalbeteiligung von 1997 nicht in die 10-Jahres-Frist für die Verjährung der Rückforderung fällt. (20)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (21)  Garantiemitteilung, Abschnitt 3.2 Buchstabe d. (*2)  Vertrauliche Informationen (22)  Nach dem 15. Januar 2007 sollte der Zinssatz in […] plus […] Basispunkte geändert werden. (23)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (24)  Nach Angaben Finnlands sollte dieser Zinssatz bis zum 15. Januar 2007 gelten, um danach in […] plus […] Basispunkte umgewandelt zu werden. Die Bedingungen für dieses garantierte Darlehen wurden jedoch neu verhandelt, und der Zinssatz wurde mit Wirkung vom 13. Dezember 2005 bis 15. Januar 2007 auf […] % festgesetzt, um anschließend in […] plus […] Basispunkte umgewandelt zu werden. Am 14. Januar 2009 wurde der Zinssatz erneut in […] plus […] Basispunkte und am 12. Februar 2011 in […] plus […] Basispunkte geändert. (25)  Die einmalige Prämie in Höhe von […] % der Darlehenssumme bzw. 19 500 EUR ist nicht enthalten. Siehe dazu Abschnitt 8.2 zur Rückforderung der Beihilfen. (26)  Die einmalige Prämie in Höhe von […] % der Darlehenssumme bzw. 2 900 EUR ist nicht enthalten. Siehe dazu Abschnitt 8.2 zur Rückforderung der Beihilfen. (27)  Die einmalige Prämie in Höhe von […] % der Darlehenssumme bzw. 6 500 EUR ist nicht enthalten. Siehe dazu Abschnitt 8.2 zur Rückforderung der Beihilfen. (28)  In seinem Urteil vom 30.4.2002 stellte das EuG in den verbundenen Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Government of Gibraltar/Kommission (Slg. 2002 S. II-2309, Randnrn. 109-111) fest, dass nach Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 „Änderungen bestehender Beihilfen“ als neue Beihilfe anzusehen sind. Folglich ist nur die Änderung als neue Beihilfe zu betrachten. Wenn allerdings die Änderung die ursprüngliche Regelung in ihrem Kern betrifft, wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in eine neue Beihilferegelung umgewandelt (EuG, Urteil vom 28.11.200, Hotel Cipriani/Kommission, verbundene Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, 8, Slg. 2008, II-3269, Randnrn. 358-359). (29)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (30)  Landskapslag om landskapsgaranti för industrier och vissa andra näringsgrenar, ÅFS 1966:14. (31)  Das Gesetz gilt auch für einige Darlehen (Anmerkung der Kommission). (32)  Mit der Änderung vom 3. März 1994 wurde das Budget von 20 Mio. FIM auf 30 Mio. FIM und mit der Änderung vom 16. Februar 1996 von 30 Mio. FIM auf 50 Mio. FIM aufgestockt. (33)  EuGH, Urteil vom 20.3.1997, Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH, Rechtssache C-24/95, I-1591, Randnr. 49. (34)  Ibid., Randnr. 17; siehe auch EuGH, Urteil vom 9.6.2011, Diputación Foral de Vizcaya/Kommission und Territorio Historico de Vizcaya ja muut/komissio, verbundene Rechtssachen C 465/09P und C 470/09 P, Randnr. 151, noch nicht veröffentlicht. (35)  Siehe Fußnote 34. (36)  EuGH, Urteil vom 20.9.1990, Deutschland/Kommission, Rechtssache C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14. (37)  EuG, Urteil vom 30.9.309, Frankreich und France Télécom/Kommission, verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-15/05, Slg. 2009, II- 4315, Randnr. 261. (38)  EuGH, Urteil vom 4.4.1995, Kommission/Italien, Rechtssache C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 27. (39)  Siehe Erwägungsgrund 81 und Fußnote 25. (40)  Siehe Erwägungsgrund 83 und Fußnote 26. (41)  Siehe Erwägungsgrund 85 und Fußnote 27. ANHANG Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen Begünstigter Gesamtbetrag der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen (*1) Gesamtbetrag der Rückforderung (*1) (Hauptforderung) Gesamtbetrag der Rückzahlungen (*1) Hauptforderung Zinsen                                                                       (*1)  in Mio. Landeswährung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.