Europäische Union

Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2011 über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union

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Quellenkennung: 32012D0424(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ten sind, haben festgestellt, dass die folgenden Texte im Rahmen der Konferenz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union erstellt und angenommen worden sind: I. der Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „der Beitrittsvertrag“); II. die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „die Beitrittsakte“); III. die nachstehend aufgeführten und der Beitrittsakte beigefügten Texte: A. Anhang I : Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen die Republik Kroatien am Tag des Beitritts beitritt (nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte) Anhang II : Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte) Anhang III : Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe Anhang IV : Liste nach Artikel 16 der Beitrittsakte: Andere ständige Bestimmungen Anhang V : Liste nach Artikel 18 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen Anhang VI : Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 35 Absatz 2 der Beitrittsakte) Anhang VII : Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte) Anhang VIII : Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der kroatischen Schiffbauindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte) Anhang IX : Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte) B. Protokoll über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung C. die Wortlaute des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Verträge zu deren Änderung oder Ergänzung, einschließlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland, des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sowie des Vertrags über den Beitritt Rumäniens und der Republik Bulgarien, in kroatischer Sprache. 2.    Die Hohen Vertragsparteien haben über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, politische Einigung erzielt und ersuchen den Rat und die Kommission, diese Anpassungen vor dem Beitritt gemäß Artikel 50 der Beitrittsakte — dies ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 4 des Beitrittsvertrags — zu erlassen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen. 3.    Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, der Kommission sowie untereinander alle Informationen mitzuteilen, die für die Anwendung der Beitrittsakte erforderlich sind. Diese Informationen sind, soweit erforderlich, so rechtzeitig vor dem Tag des Beitritts vorzulegen, dass die uneingeschränkte Anwendung der Beitrittsakte ab dem Tag des Beitritts erfolgen kann; insbesondere gilt dies für das Funktionieren des Binnenmarktes. In diesem Zusammenhang ist eine frühzeitige Mitteilung der von der Republik Kroatien erlassenen Maßnahmen nach Artikel 47 der Beitrittsakte von höchster Bedeutung. Die Kommission kann der Republik Kroatien gegebenenfalls den von ihr für angemessen erachteten Zeitpunkt für den Eingang oder die Übermittlung anderer spezieller Informationen mitteilen. Eine Liste der Informationspflichten für den Veterinärbereich ist den Hohen Vertragsparteien am heutigen Tag der Unterzeichnung überreicht worden. 4.    Die Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen: A. Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten Gemeinsame Erklärung zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands B. Gemeinsame Erklärung verschiedener derzeitiger Mitgliedstaaten Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Kroatien C. Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Gemeinsame Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds D. Erklärung der Republik Kroatien Erklärung der Republik Kroatien zu der Übergangsregelung für die Liberalisierung des kroatischen Marktes für landwirtschaftliche Flächen 5.    Die Bevollmächtigten haben Kenntnis genommen von dem Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt, der dieser Schlussakte beigefügt ist. Съставено в Брюксел на девети декември две хиляди и единадесета година. Hecho en Bruselas, el nueve de diciembre de dos mil once. V Bruselu dne devátého prosince dva tisíce jedenáct. Udfærdiget i Bruxelles den niende december to tusind og elleve. Geschehen zu Brüssel am neunten Dezember zweitausendelf. Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta detsembrikuu üheksandal päeval Brüsselis. 'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις εννέα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες έντεκα. Done at Brussels on the ninth day of December in the year two thousand and eleven. Fait à Bruxelles, le neuf décembre deux mille onze. Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an naoú lá de mhí na Nollag an bhliain dhá mhíle agus a haon déag. Sastavljeno u Bruxellesu dana devetog prosinca godine dvije tisuće jedanaeste. Fatto a Bruxelles, addì nove dicembre duemilaundici. Briselē, divtūkstoš vienpadsmitā gada devītajā decembrī. Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų gruodžio devintą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év december havának kilencedik napján. Magħmul fi Brussell, fid-disa jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u ħdax. Gedaan te Brussel, de negende december tweeduizend elf. Sporządzono w Brukseli dnia dziewiątego grudnia roku dwa tysiące jedenastego. Feito em Bruxelas, em nove de Dezembro de dois mil e onze. Întocmit la Bruxelles la nouă decembrie două mii unsprezece. V Bruseli dňa deviateho decembra dvetisícjedenásť. V Bruslju, dne devetega decembra leta dva tisoč enajst. Tehty Brysselissä yhdeksäntenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattayksitoista. Som skedde i Bryssel den nionde december tjugohundraelva. Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen Pour Sa Majesté le Roi des Belges Für Seine Majestät den König der Belgier Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. За Република България Za prezidenta České republiky For Hendes Majestæt Danmarks Dronning Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi Presidendi nimel Thar ceann Uachtarán na hÉireann For the President of Ireland Για τον Πρόεδρο της Ελληνικής Δημοκρατίας Por Su Majestad el Rey de España Pour le Président de la République française Za Republiku Hrvatsku Per il Presidente della Repubblica italiana Για τον Πρόεδρο της Κυπριακής Δημοκρατίας Latvijas Republikas Valsts prezidenta vārdā – Lietuvos Respublikos Prezidentės vardu Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg A Magyar Köztársaság Elnöke részéről Għall-President ta' Malta Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich Za Prezydenta Rzeczypospolitej Polskiej Pelo Presidente da República Portuguesa Pentru Președintele României Za predsednika Republike Slovenije Za prezidenta Slovenskej republiky Suomen Tasavallan Presidentin puolesta För Republiken Finlands President För Konungariket Sveriges regering For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland II.   ERKLÄRUNGEN A.   GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER DERZEITIGEN MITGLIEDSTAATEN Gemeinsame Erklärung zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands Die für die künftige vollständige Anwendung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Kroatien vereinbarten Verfahren — wie sie in den Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Union aufgenommen (im Folgenden „Beitrittsvertrag Kroatiens“) werden — greifen dem vom Rat zu erlassenden Beschluss über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und Rumänien nicht vor und haben keine Auswirkung auf diesen Beschluss. Der Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien wird nach dem hierfür im Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Union festgelegten Verfahren und in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2011 über den Abschluss der Bewertung des Stands der Vorbereitung Bulgariens und Rumäniens in Bezug auf die Umsetzung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erlassen. Die vereinbarten Verfahren für die künftige vollständige Anwendung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien — wie sie in den Beitrittsvertrag Kroatiens zur Union aufgenommen werden — begründen keinerlei rechtliche Verpflichtung außerhalb des vom Beitrittsvertrag Kroatiens gesteckten Rahmens. B.   GEMEINSAME ERKLÄRUNG VERSCHIEDENER DERZEITIGER MITGLIEDSTAATEN Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Kroatien Die Formulierung des Absatzes 12 der Übergangsmaßnahmen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 96/71/EG in Anhang V, Abschnitt 2 der Beitrittsakte wird von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Einvernehmen mit der Kommission in dem Sinne aufgefasst, dass der Ausdruck „bestimmte Gebiete“ gegebenenfalls auch das gesamte nationale Hoheitsgebiet umfassen kann. C.   GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER DERZEITIGEN MITGLIEDSTAATEN UND DER REPUBLIK KROATIEN Gemeinsame Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds Nach ihrem Beitritt zur Union tritt die Republik Kroatien dem Europäischen Entwicklungsfonds ab dem Inkrafttreten des neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit bei und wird ab dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahrs nach ihrem Beitritt einen Beitrag dazu leisten. D.   ERKLÄRUNG DER REPUBLIK KROATIEN Erklärung der Republik Kroatien zu der Übergangsregelung für die Liberalisierung des kroatischen Marktes für landwirtschaftliche Flächen Gestützt auf die Übergangsregelung für den Erwerb landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Republik Kroatien durch natürliche und juristische Personen aus EU-/EWR-Ländern gemäß Anhang V der Beitrittsakte, gestützt auf die Bestimmung, nach der die Kommission auf Antrag der Republik Kroatien über eine Verlängerung des siebenjährigen Übergangszeitraums um weitere drei Jahre befindet, wenn es hinreichende Anzeichen dafür gibt, dass nach Ablauf des siebenjährigen Übergangszeitraums schwere Störungen des Agrargrundstücksmarkts in der Republik Kroatien eintreten werden oder zu befürchten sind, erklärt die Republik Kroatien, dass sie, sollte die genannte Verlängerung des Übergangszeitraums gewährt werden, darum bemüht sein wird, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Erwerb landwirtschaftlich genutzter Flächen in den angegebenen Gebieten noch vor Ablauf der Dreijahresfrist zu liberalisieren. III.   BRIEFWECHSEL zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Sehr geehrter Herr, ich nehme Bezug auf die Frage betreffend ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde. Ich bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen in der Anlage zu diesem Schreiben zuzustimmen; dieses Verfahren könnte in Bezug auf die Republik Kroatien ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem die Beitrittskonferenz erklärt, dass die Beitrittsverhandlungen endgültig abgeschlossen sind. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten. Hochachtungsvoll   ANLAGE Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstiger Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt I. 1. Zur Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtung der Republik Kroatien werden alle Vorschläge, Mitteilungen, Empfehlungen oder Initiativen, die zum Erlass von eines Rechtsaktes des Europäischen Parlaments und des Rates, des Rates oder des Europäischen Rates führen können, nach ihrer Übermittlung an den Rat oder den Europäischen Rat Kroatien zur Kenntnis gebracht. 2. Es finden Konsultationen auf begründeten Antrag Kroatiens statt, das dabei seine Interessen als künftiges Mitglied der Union ausdrücklich darlegt und seine Bemerkungen vorbringt. 3. Verwaltungsbeschlüsse sind im Allgemeinen nicht Gegenstand von Konsultationen. 4. Die Konsultationen finden in einem Interimsausschuss statt, der sich aus Vertretern der Union und Kroatiens zusammensetzt. Außer im Falle eines begründeten Einwandes der Union oder Kroatiens können die Konsultationen auch in Form eines Austauschs von Mitteilungen auf elektronischem Wege erfolgen; dies gilt insbesondere bei Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. 5. Mitglieder des Interimsausschusses sind auf Seiten der Union die Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter oder die hierfür von ihnen benannten Personen. Soweit angebracht, können die Mitglieder des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees die Mitglieder des Interimsausschusses sein. Die Kommission ist angemessen vertreten. 6. Der Interimsausschuss wird von einem Sekretariat — der Beitrittskonferenz — unterstützt, das zu diesem Zweck bestehen bleibt. 7. Die Konsultationen finden statt, sobald bei den Vorarbeiten der Union im Hinblick auf den Erlass der unter Nummer 1 genannten Rechtsakte gemeinsame Leitlinien ausgearbeitet worden sind, welche die Aufnahme solcher Konsultationen als sinnvoll erscheinen lassen. 8. Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwierigkeiten, so kann die Frage auf Antrag Kroatiens auf Ministerebene erörtert werden. 9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank. 10. Das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Verfahren gilt auch für alle künftigen Beschlüsse Kroatiens, die sich auf die Verpflichtungen auswirken könnten, die sich aus seiner Stellung als künftiges Mitglied der Union ergeben. II. 11. Die Union und Kroatien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Beitritt Kroatiens zu den Abkommen oder Übereinkommen und Protokollen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im Folgenden „die Beitrittsakte“) nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erfolgt. 12. Zu den Verhandlungen mit den Vertragsparteien der in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte genannten Protokolle werden die Vertreter Kroatiens als Beobachter an der Seite der Vertreter der derzeitigen Mitgliedstaaten hinzugezogen. 13. Bestimmte von der Union geschlossene nichtpräferenzielle Abkommen, deren Geltungsdauer über den Tag des Beitritts hinausgeht, können angepasst oder geändert werden, um der Erweiterung der Union Rechnung zu tragen. Diese Anpassungen oder Änderungen werden von der Union ausgehandelt; die Vertreter Kroatiens werden nach dem im Nummer 12 vorgesehenen Verfahren hinzugezogen. III. 14. Die Organe legen rechtzeitig die Texte nach Artikel 52 der Beitrittsakte fest. Zu diesem Zweck stellt Kroatien den Organen rechtzeitig Übersetzungen dieser Texte zur Verfügung. Sehr geehrter Herr, ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens mit folgendem Wortlaut: „Ich nehme Bezug auf die Frage betreffend ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde. Ich bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen in der Anlage zu diesem Schreiben zuzustimmen; dieses Verfahren könnte in Bezug auf die Republik Kroatien ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem die Beitrittskonferenz erklärt, dass die Beitrittsverhandlungen endgültig abgeschlossen sind. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.“ Ich bestätige Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens. Hochachtungsvoll

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.