Europäische Union

Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2011 über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union

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Quellenkennung: 32012D0424(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Hälfte des Prozentsatzes der Mittelausstattung für die übrigen Mitgliedstaaten entspricht, wenn eine derartige Anforderung festgelegt ist. D.   Ergänzung zu Direktzahlungen 1. Betriebsinhaber, die gemäß Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates Anspruch auf ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen oder Beihilfen haben, kann Unterstützung gewährt werden. 2. Die einem Betriebsinhaber für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gewährte Unterstützung überschreitet nicht die Differenz zwischen a) dem Betrag der in Kroatien für das betreffende Jahr gemäß Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates gewährten Direktzahlungen und b) 45 % des Betrags der in der Union in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 in dem betreffenden Jahr gewährten Direktzahlungen. 3. Der Beitrag der Union zu der Kroatien nach diesem Buchstaben D in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils zu gewährenden Unterstützung überschreitet nicht 20 % der jeweiligen jährlichen ELER-Mittelausstattung. 4. Der Satz des Beitrags der Union für Ergänzungen zu Direktzahlungen beträgt höchstens 80 %. E.   Instrument zur Heranführungshilfe — Entwicklung des ländlichen Raums 1. Kroatien kann im Rahmen des IPARD-Programms nach der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (1) weiterhin Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen, bis es beginnt, im Rahmen der einschlägigen Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums Verträge zu schließen oder Verpflichtungen einzugehen. Kroatien teilt der Kommission das Datum mit, an dem es beginnt, im Rahmen der einschlägigen Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums Verträge zu schließen oder Verpflichtungen einzugehen. 2. Die Kommission erlässt die hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem Verfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. Dabei wird sie von dem in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates genannten IPA-Ausschuss unterstützt. F.   Ex-post-Evaluierung des IPARD-Programms Nach dem Rechtsrahmen für die ländliche Entwicklung für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 können in Bezug auf die Durchführung des IPARD-Programms für Kroatien Ausgaben im Zusammenhang mit der Ex-post-Evaluierung des IPARD-Programms gemäß Artikel 191 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission im Rahmen der technischen Hilfe zuschussfähig sein. G.   Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe Nach dem Rechtsrahmen für die ländliche Entwicklung für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 beträgt der Höchstsatz für eine Beihilfe zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe in Bezug auf Kroatien 75 % der zuschussfähigen Investitionen für die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (2); im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie beträgt die Höchstförderdauer vier Jahre ab dem Tag des Beitritts. H.   Einhaltung der Normen Nach dem Rechtsrahmen für die ländliche Entwicklung für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sind die für den genannten Programmplanungszeitraum geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates in Bezug auf Kroatien nach folgendem Zeitplan zu erfüllen: Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe A gelten ab dem 1. Januar 2014; die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe B gelten ab dem 1. Januar 2016; die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe C gelten ab dem 1. Januar 2018. (1)   ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1. (2)   ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. ANHANG VII Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte) 1. Die wirksame Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für die Justizreform wird weiterhin gewährleistet. 2. Die Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Unparteilichkeit und Professionalität der Justiz werden weiterhin verstärkt. 3. Die Effizienz der Justiz wird weiter verbessert. 4. Die Bearbeitung der Fälle der im Inland begangenen Kriegsverbrechen wird weiter verbessert. 5. Es wird weiterhin gewährleistet, dass eine kontinuierlich fortzuschreibende Bilanz der wesentlichen Ergebnisse auf der Grundlage effizienter, wirksamer und unvoreingenommener Ermittlung, Strafverfolgung und Gerichtsurteile bei Straftaten der organisierten Kriminalität und bei Korruptionsstraftaten auf allen Ebenen, einschließlich der höchsten Ebene, und in anfälligen Sektoren wie dem öffentlichen Auftragswesen, erfolgt. 6. Die Bilanz der verstärkten Präventionsmaßnahmen bei der Korruptionsbekämpfung und bei Interessenkonflikten wird weiterhin verbessert. 7. Der Schutz von Minderheiten wird weiterhin verstärkt, insbesondere durch die wirksame Umsetzung des Verfassungsgesetzes über die Rechte nationaler Minderheiten. 8. Es wird weiterhin an der Klärung noch offener Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Flüchtlingen gearbeitet. 9. Der Schutz der Menschenrechte wird weiterhin verbessert. 10. Es wird weiterhin uneingeschränkt mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zusammengearbeitet. ANHANG VIII Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der kroatischen Schiffbauindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte) Die folgenden Schiffbauunternehmen (im Folgenden „Unternehmen“) müssen umstrukturiert werden: — Brodograđevna industrija 3 MAJ dioničko društvo, Rijeka (im Folgenden „3. MAJ“) — BRODOTROGIR d.d., Trogir (im Folgenden „Brodotrogir“) — BRODOGRAĐEVNA INDUSTRIJA SPLIT, dioničko društvo, Split (im Folgenden „Brodosplit“) — BRODOSPLIT-BRODOGRADILIŠTE SPECIJALNIH OBJEKATA društvo s ograničenom odgovornošću, Split (im Folgenden „BSO“) — BRODOGRADILIŠTE KRALJEVICA dioničko društvo za izgradnju i popravak brodova, Kraljevica (im Folgenden „Kraljevica“). Kroatien hat zugesagt, die Umstrukturierung dieser Schiffbauunternehmen durchzuführen, indem diese Unternehmen auf der Grundlage einer wettbewerblichen Ausschreibung privatisiert werden. Die Umstruktukturierungspläne für diese Unternehmen sind von den Ausschreibungsteilnehmern vorgelegt und von der kroatischen Wettbewerbsbehörde und der Kommission genehmigt worden. Die Umstrukturierungspläne werden in die jeweiligen Privatisierungsverträge aufgenommen, die zwischen Kroatien und den Käufern der Unternehmen zu schließen sind. In den für jedes dieser Unternehmen vorgelegten Umstrukturierungsplänen werden die folgenden zentralen Bedingungen angegeben, die bei der Umstrukturierung einzuhalten sind: — Alle staatlichen Beihilfen, die diese Unternehmen seit dem 1. Mai 2006 erhalten haben, müssen als Umstrukturierungsbeihilfen gezählt werden. Die Unternehmen leisten zum Umstrukturierungsplan aus ihren eigenen Mitteln einen Beitrag, der tatsächlich existieren und frei von staatlicher Beihilfe sein muss und mindestens 40 % der gesamten Umstrukturierungskosten ausmacht. — Die Gesamtproduktionskapazität der Unternehmen wird gegenüber den Kapazitätsniveaus vom 1. Juni 2011 von einer GBRZ von 471 324 auf eine GBRZ von 372 346 verringert. Die Unternehmen müssen ihre Produktionskapazität spätestens zwölf Monate nach der Unterzeichnung des Privatisierungsvertrags verringern. Die Kapazitätsverringerung wird durch die dauerhafte Schließung von Hellingen, durch die Ausweisung von ausschließlich für die Erzeugung vom Kriegsmaterial im Sinne des Artikels 346 AEUV bestimmten Hellingen und/oder durch Flächenverringerung umgesetzt. Die GBRZ ist die gemäß den geltenden OECD-Regeln berechnete Einheit für die Messung der Produktion. — Die gesamte Jahresproduktion der Unternehmen ist für einen Zeitraum von zehn Jahren, der am 1. Januar 2011 beginnt, auf eine GBRZ von 323 600 begrenzt. Die Produktion der Unternehmen wird auf die folgenden Niveaus begrenzt (1): — 3. MAJ: 109 570 (GBRZ) — Brodotrogir: 54 955 (GBRZ) — Brodosplit und BSO: 132 078 (GBRZ) — Kraljevica: 26 997 (GBRZ); Die Unternehmen können eine Überprüfung ihrer individuellen Produktionsobergrenzen vereinbaren. Über bindende Vereinbarungen können sie ausdrücklich festlegen, welchen Teil ihrer individuellen Produktionsquote (ausgedrückt als GBRZ) sie einander abtreten. Die für die jährliche Gesamtproduktion festgelegte Obergrenze von 323 600 (GBRZ) muss eingehalten werden. — In den Umstrukturierungsplänen werden auch einige andere Maßnahmen angegeben, die jedes Unternehmen umsetzen wird, um die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität zu gewährleisten. Jede weitere Änderung dieser Pläne muss sich mit den oben aufgeführten zentralen Bedingungen für die Umstrukturierung vereinbaren lassen und muss der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Unternehmen dürfen während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung des Privatisierungsvertrags keine neue Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten. Zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens weist die Kommission Kroatien an, jede Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, die unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährt wurde, einschließlich Zinseszinsen zurückzufordern. Die von der kroatischen Wettbewerbsbehörde und von der Kommission akzeptierten Umstrukturierungspläne werden in die jeweils zwischen Kroatien und den Käufern der Unternehmen zu schließenden Privatisierungsverträge aufgenommen. Die Privatisierungsverträge müssen der Kommission zur Genehmigung vorgelegt und vor dem Beitritt Kroatiens unterzeichnet werden. Die Kommission überwacht sorgfältig die Durchführung der Umstrukturierungspläne und die Einhaltung der in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen hinsichtlich der Höhe der staatlichen Beihilfe, des Eigenbeitrags, der Kapazitätsverringerungen, der Produktionsbeschränkungen und der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Wiederherstellung der Rentabilität ergriffen wurden. Diese Überwachung wird während des Umstrukturierungszeitraums jedes Jahr durchgeführt. Kroatien respektiert umfassend alle Überwachungsregelungen. Insbesondere gilt Folgendes: — Kroatien legt der Kommission bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums halbjährlich, spätestens zum 15. Januar und zum 15. Juli jedes Jahres, Berichte über die Umstrukturierung der begünstigten Unternehmen vor. — Die Berichte beinhalten alle für die Überwachung des Umstrukturierungsprozesses erforderlichen Informationen, den Eigenbeitrag, die Kapazitätsverringerungen, die Produktionsbeschränkungen und die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Wiederherstellung der Rentabilität ergriffen wurden. — Kroatien legt bis Ende 2020 spätestens zum 15. Juli jedes Jahres Berichte über die jährliche Produktion der in Umstrukturierung befindlichen Unternehmen vor. — Kroatien verpflichtet die Unternehmen, alle einschlägigen Daten offen zu legen, die unter anderen Umständen als vertraulich eingestuft werden könnten. Die Kommission stellt sicher, dass unternehmensspezifische vertrauliche Informationen nicht offen gelegt werden. Die Kommission kann jederzeit beschließen, einen unabhängigen Experten damit zu beauftragen, die Überwachungsergebnisse zu bewerten, jede erforderliche Untersuchung anzustellen und der Kommission Bericht zu erstatten. Kroatien wird mit dem von der Kommission benannten unabhängigen Experten umfassend zusammenarbeiten und sicherstellen, dass ein solcher Experte uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen erhält, die zur Ausführung der ihm von der Kommission übertragenen Aufgaben benötigt werden. Zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens weist die Kommission Kroatien an, jede Hilfe oder Umstrukturierungsbeihilfe, die einem bestimmten Unternehmen seit dem 1. März 2006 gewährt wurde, einschließlich Zinseszinsen zurückzufordern, falls — der Privatisierungsvertrag für dieses Unternehmen noch nicht unterzeichnet worden ist oder nicht alle Bedingungen enthält, die in dem von der kroatischen Wettbewerbsbehörde und von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan aufgeführt sind, oder — das Unternehmen keinen tatsächlich existierenden, von staatlicher Beihilfe freien Beitrag aus eigenen Mitteln geleistet hat, der mindestens 40 % der gesamten Umstrukturierungskosten ausmacht, oder — die Verringerung der Gesamtproduktionskapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab der Unterzeichnung des Privatisierungsvertrags umgesetzt worden ist. In diesem Fall wird die Rückzahlung der Beihilfe nur von jenen Unternehmen gefordert, welche die folgenden individuellen Kapazitätsverringerungen nicht erreicht haben: — 3. MAJ: um 46 543 (GBRZ) — Brodotrogir: um 15 101 (GBRZ) — Brodosplit und BSO: um 29 611 (GBRZ) — Kraljevica: um 9 636 (GBRZ) oder — die für die Unternehmen festgelegte Obergrenze für die Gesamtproduktion (d. h. eine GBRZ von 323 600) im Zeitraum zwischen 2011 und 2020 in einem einzelnen Kalenderjahr überschritten worden ist. In diesem Fall wird die Rückzahlung der Beihilfe von jenen Unternehmen verlangt, die ihre individuellen Produktionsobergrenzen (wie sie gegebenenfalls durch eine rechtlich bindende Vereinbarung mit einem anderen Schiffbauunternehmen geändert wurden) überschritten haben. (1)  Die jährliche Produktion eines bestimmten Unternehmens wird wie folgt berechnet: Die Produktion eines Schiffs beginnt zum geplanten Zeitpunkt des Stahlschneidens und endet zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Lieferung des Schiffs wie in dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag angegeben (oder dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Lieferung des unfertigen Schiffs, wenn der Bau eines Schiffs auf zwei Unternehmen aufgeteilt ist). Die einem Schiff entsprechende GBRZ wird linear auf die Kalenderjahre verteilt, in denen der Bau stattfindet. Die Gesamtproduktion eines Unternehmens in einem bestimmten Jahr wird durch Addition der in diesem Jahr erzeugten GBRZ berechnet. ANHANG IX Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte) Kroatien hat die Kommission mit Schreiben vom 23. Mai 2011 davon in Kenntnis gesetzt, dass Kroatien von dem Stahl erzeugenden Unternehmen CMC Sisak d.o.o. die Bestätigung erhalten hat, dass das genannte Unternehmen die Forderungen, die der Umstrukturierungsbeihilfe entsprechen, die es im Zeitraum vom 1. März 2002 bis zum 28. Februar 2007 erhalten hat, einschließlich Zinseszinsen anerkennt (1). Die erhaltenen staatlichen Beihilfen belaufen sich ohne Zinseszinsen auf 19 117 572,36 HRK. Für den Fall, dass der Gesamtbetrag dieser Beihilfe einschließlich Zinseszinsen von CMC Sisak d.o.o. zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens nicht zurückgezahlt worden ist, weist die Kommission Kroatien an, jede Hilfe oder Umstrukturierungsbeihilfe, die diesem Unternehmen seit dem 1. März 2006 gewährt wurde, einschließlich Zinseszinsen zurückzufordern. (1)  Die Berechnung hat gemäß den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/2009 der Kommission (ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 5), zu erfolgen. PROTOKOLL über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN — UNTER HINWEIS DARAUF, dass in Anbetracht der besonderen historischen Umstände, die sich auf Kroatien ausgewirkt haben, vereinbart worden ist, die Bereitschaft zur Unterstützung Kroatiens durch eine einmalige Übertragung Einheiten der zugeteilten Menge, die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Protokoll von Kyoto“) vergeben wurden, zum Ausdruck zu bringen; UNTER HINWEIS DARAUF, dass eine solche Übertragung nur ein einziges Mal erfolgen würde, keinesfalls ein Präzedenzfall wäre und die einmalige und außergewöhnliche Lage Kroatiens widerspiegeln würde; UNTER BETONUNG des Umstands, dass Kroatien eine solche Übertragung durch eine Anpassung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (1) so ausgleichen müsste, dass ein Anstieg der zulässigen Gesamtemissionsmenge der Union und Kroatiens bis 2020 vermieden wird, damit die Umweltintegrität gewährleistet wird — HABEN FOLGENDES VEREINBART: TEIL I ÜBERTRAGUNG Artikel 1 Dieser Teil findet Anwendung auf Maßnahmen im Zusammenhang mit einer etwaigen einmaligen Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units — AAU), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden, an Kroatien. Artikel 2 Eine Übertragung findet nur statt, wenn Kroatien seinen Einspruch gegen die Entscheidung des Durchsetzungszweigs des Ausschusses für Erfüllungskontrolle im Rahmen des Protokolls von Kyoto gemäß den einschlägigen Bestimmungen und Fristen für die Rücknahme von Einsprüchen zurücknimmt, bevor die UNFCCC-Konferenz in Durban beginnt (28. November bis 9. Dezember 2011). Eine Übertragung ist an die Voraussetzung gebunden, dass die UNFCCC-Sachverständigengruppe für Revisionen nach dem Angleichungszeitraum feststellt, dass Kroatien seine Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto nicht erfüllt hat. Eine Übertragung erfolgt nur, wenn Kroatien alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um seine Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erfüllen, einschließlich der uneingeschränkten Nutzung von Gutschriften aus Senken (RMU) im Zusammenhang mit Flächennutzung, Flächennutzungsänderung und Forstwirtschaft. Artikel 3 Ein Beschluss über die Übertragung von AAU wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2) angenommen. Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (3) eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. Ein Beschluss wird nicht erlassen, wenn keine Stellungnahme abgegeben wird. Die zu übertragenden AAU werden der Menge der AAU nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 2006/944/EG vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden (4) entnommen. Eine Übertragung darf die Gesamtmenge von 7 000 000 AAU nicht überschreiten. TEIL II AUSGLEICHSLEISTUNG Artikel 4 Dieser Teil findet Anwendung auf den Ausgleich, den Kroatien im Falle einer Übertragung von AAU nach Maßgabe von Teil I zu leisten hat. Artikel 5 (1)   Kroatien leistet einen Ausgleich für an Kroatien übertragene AAU, indem es seine Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Sinne dieses Artikels anpasst. Insbesondere wird die den übertragenen AAU entsprechende Emissionsmenge, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, im Sinne dieses Artikels von den jährlichen Emissionszuweisungen Kroatiens abgezogen, sobald die jährlichen Emissionszuweisungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt worden sind. (2)   Die Kommission veröffentlicht die Zahlen, die sich für die jährlichen Emissionszuweisungen Kroatiens aus dem Abzug nach Absatz 1 ergeben. (1)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136. (2)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. (3)   ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1. (4)   ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 87, Entscheidung geändert durch den Beschluss 2010/778/EU der Kommission (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 41). SCHLUSSAKTE I.   WORTLAUT DER SCHLUSSAKTE 1.    Die Bevollmächtigten SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DER BELGIER, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BULGARIEN, DES PRÄSIDENTEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ESTLAND, DES PRÄSIDENTEN IRLANDS, DES PRÄSIDENTEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK, SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON SPANIEN, DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK KROATIEN, DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ZYPERN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LETTLAND, DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN, SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UNGARN DES PRÄSIDENTEN MALTAS IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK POLEN, DES PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN RUMÄNIENS, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SLOWENIEN, DES PRÄSIDENTEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND, DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, die in Brüssel am neunten Dezember zweitausendelf anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zusammengetre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.