Europäische Union

2001/235/EG: Beschluss des Rates vom 8. März 2001 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft für die Türkische Republik

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0235. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32001D0235 2001/235/EG: Beschluss des Rates vom 8. März 2001 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft für die Türkische Republik Amtsblatt Nr. L 085 vom 24/03/2001 S. 0013 - 0023 Beschluss des Rates vom 8. März 2001 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft für die Türkische Republik (2001/235/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 390/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft(1), insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat erklärte auf seiner Tagung in Helsinki: "Die Türkei ist ein beitrittswilliges Land, das auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen beitrittswilligen Länder gelten, Mitglied der Union werden soll. Auf der Grundlage der derzeitigen europäischen Strategie wird der Türkei wie den anderen beitrittswilligen Ländern eine Heranführungsstrategie zugute kommen, die zu Reformen anregen und diese unterstützen soll." Als Schlüsselelement einer solchen Strategie wird auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der bisherigen Tagungen des Europäischen Rates eine Beitrittspartnerschaft errichtet. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 390/2001 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft, die der Türkei vorgeschlagen wird, sowie über die wesentlichen Anpassungen, die später daran vorgenommen werden. (3) Die Gewährung der Hilfe der Gemeinschaft ist von der Erfuellung wesentlicher Voraussetzungen, insbesondere von den Fortschritten bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien, abhängig. Ist eine der wesentlichen Voraussetzung nicht erfuellt, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angemessene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Heranführungshilfe beschließen. (4) Der Assoziationsrat EG-Türkei hat beschlossen, dass die Durchführung der Beitrittspartnerschaft für die Türkei von den im Assoziationsabkommen vorgesehenen Gremien geprüft wird. (5) Der Regelmäßige Bericht der Kommission für das Jahr 2000 enthält eine objektive Analyse der Vorbereitungen der Türkei auf die Mitgliedschaft und nennt eine Reihe prioritärer Bereiche für die künftige Arbeit. (6) Im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen hat die Türkei ein nationales Programm zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands zu erstellen. Dieses Programm muss einen Zeitplan für die Verwirklichung der in der Beitrittspartnerschaft festgelegten Prioritäten und Zwischenziele enthalten - BESCHLIESST: Artikel 1 Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 390/2001 sind die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft für die Türkei im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Artikel 2 Die Durchführung der Beitrittspartnerschaft wird in den Gremien des Assoziationsabkommens und den zuständigen Gremien des Rates geprüft, denen die Kommission regelmäßig Bericht erstattet. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Brüssel am 8. März 2001. Im Namen des Rates Der Präsident K. Larsson (1) ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 1. ANHANG TÜRKEI: BEITRITTSPARTNERSCHAFT 2000 1. EINLEITUNG Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung in Helsinki vom 10./11. Dezember 1999 die positiven Entwicklungen in der Türkei sowie deren Absicht, ihre Reformen fortzusetzen, um die Kopenhagener Kriterien zu erfuellen. Die Türkei ist ein beitrittswilliger Staat, der auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen beitrittswilligen Staaten gelten, Mitglied der Union werden soll. Ferner beschloss der Europäische Rat auf seiner Tagung in Helsinki die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft "auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der bisherigen Tagungen des Europäischen Rates". In deren Rahmen werden Prioritäten festgelegt, auf die sich die Beitrittsvorbereitungen im Lichte der politischen und wirtschaftlichen Kriterien und der Verpflichtungen eines Mitgliedstaates konzentrieren müssen, und zwar in Verbindung mit einem nationalen Programm für die Übernahme des Besitzstands. Auf seiner Tagung in Luxemburg im Dezember 1997 hatte der Europäische Rat beschlossen, dass die Beitrittspartnerschaft ein neues Instrument sein soll, das das Schlüsselelement der intensivierten Heranführungsstrategie bildet und mit dem alle Formen der Unterstützung für die beitrittswilligen Staaten in einem einzigen Gesamtrahmen zum Einsatz gebracht werden. Auf diese Art und Weise stellt die Europäische Union ihre Hilfe auf die spezifischen Bedürfnisse jedes einzelnen Beitrittskandidaten ab, so dass sie bei speziellen Problemen, die im Hinblick auf den Beitritt auftreten, Hilfe leisten kann. In vollständiger Übereinstimmung mit diesem Ansatz schlug die Kommission am 26. Juli 2000 eine Verordnung über die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die Koordinierung der gesamten finanziellen Heranführungshilfe der EU für die Türkei und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft vor. Diese Rahmenverordnung übernimmt das Modell der Verordnung für die zehn mittel- und osteuropäischen Bewerberländer (Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1). Die erste Beitrittspartnerschaft ist in einer Verordnung des Rates über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft mit der Türkei vorgesehen. Die Kommission schlägt die Beitrittspartnerschaft nach Konsultationen mit der Türkei und auf Grundlage der vom Rat festgelegten Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen vor. Sie trägt der Analyse aus dem Regelmäßigen Bericht 2000 über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt Rechnung. 2. ZIELE Zweck der Beitrittspartnerschaft ist es, in einem einheitlichen Rahmen die prioritären Bereiche der künftigen Arbeit, wie sie in dem Regelmäßigen Bericht 2000 der Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem Wege zu einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union ausgewiesen wurden, sowie die der Türkei für die Verwirklichung dieser vorrangigen Ziele zur Verfügung stehenden Finanzmittel, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, festzulegen. Aufgrund der Beitrittspartnerschaft kann eine Reihe von politischen Instrumenten zur Unterstützung der beitrittswilligen Staaten bei ihrer Vorbereitung auf die Mitgliedschaft eingesetzt werden. Es wird erwartet, dass die Türkei vor Jahresende auf Grundlage der Beitrittspartnerschaft ein nationales Programm zur Übernahme des Besitzstands verabschiedet. Das ist zwar nicht Bestandteil der Beitrittspartnerschaft, jedoch sollten die Prioritäten des nationalen Programms mit der Beitrittspartnerschaft vereinbar sein. 3. GRUNDSÄTZE Die als prioritär ausgewiesenen Bereiche beziehen sich auf die Fähigkeit des einzelnen beitrittswilligen Staates, die auf der Ratstagung von Kopenhagen festgelegten Beitrittskriterien zu erfuellen: - institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten; - funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten; - Fähigkeit, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu Eigen zu machen. Der Europäische Rat wies auf seiner Tagung in Madrid ausdrücklich darauf hin, dass die beitrittswilligen Staaten ihre Verwaltungsstrukturen anpassen müssen, damit die Gemeinschaft nach erfolgtem Beitritt ihre Politiken reibungslos durchführen kann. In Luxemburg betonte er, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands in innerstaatliches Recht gewiss notwendig, aber an sich nicht ausreichend ist, und dass auch eine effektive Anwendung gewährleistet sein muss. Auf seiner Tagung in Helsinki bestätigte der Europäische Rat den umfassenden Charakter des Beitrittsprozesses, bei dem 13 beitrittswillige Staaten in einen einzigen Rahmen einbezogen werden. Die beitrittswilligen Staaten nehmen gleichberechtigt am Beitrittsprozess teil. Der Europäische Rat erklärte, dass die beitrittswilligen Staaten die in den Verträgen festgelegten Werte und Ziele der Europäischen Union teilen müssen. Diesbezüglich hob der Europäische Rat den Grundsatz einer friedlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß der Charta der Vereinten Nationen hervor, und er forderte die beitrittswilligen Staaten dringend auf, alles daran zu setzen, etwaige ungelöste Grenzstreitigkeiten und andere damit zusammenhängende Fragen zu lösen. Ist keine Lösung zu erreichen, sollten sie die Streitigkeit innerhalb einer angemessenen Frist dem Internationalen Gerichtshof vorlegen. Ferner beschloss der Europäische Rat, die Situation hinsichtlich ungelöster Streitigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Beitrittsprozess und mit dem Ziel, ihre Beilegung durch den Internationalen Gerichtshof zu fördern, spätestens Ende 2004 zu überprüfen. Des Weiteren hob der Europäische Rat hervor, dass der Türkei eine Heranführungsstrategie zugute kommen wird, die zu Reformen anregen und diese unterstützen soll. Sie schließt einen verstärkten politischen Dialog ein, dessen Schwerpunkt darauf liegen soll, bei der Einhaltung der politischen Beitrittskriterien voranzuschreiten, und zwar insbesondere hinsichtlich der Frage der Menschenrechte sowie der unter Nummer 4 und unter Nummer 9 Buchstabe a) der Schlussfolgerungen von Helsinki genannten Fragen. In diesem Geiste ermutigt die Europäische Union die Türkei, zusammen mit allen Parteien, die Bemühungen des Generalsekretariats der Vereinten Nationen zu unterstützen, den Prozess, der auf eine umfassende Lösung der Zypernfrage ausgerichtet ist, zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen. 4. PRIORITÄTEN UND ZWISCHENZIELE Die Regelmäßigen Berichte der Kommission haben deutlich gemacht, welch große Anstrengungen die beitrittswilligen Staaten in bestimmten Bereichen bis zum Beitritt noch unternehmen müssen. Diese Situation erfordert es, in den prioritären Bereichen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Staat genau definierte Zwischenziele festzulegen. Die Verwirklichung dieser Ziele bedingt den Umfang der Unterstützung und entscheidet darüber, inwieweit die laufenden Beitrittsverhandlungen mit einigen Ländern vorangetrieben bzw. entsprechende Verhandlungen mit anderen Ländern aufgenommen werden können. Bei den Prioritäten und mittelfristigen Zielen der Beitrittspartnerschaft wird wiederum zwischen kurz- und mittelfristigem Handlungsbedarf unterschieden. Als kurzfristig werden Ziele eingestuft, von denen realistischerweise anzunehmen ist, dass die Türkei in der Lage ist, sie bis Ende 2001 zu erreichen oder sich ihnen erheblich anzunähern. Bei den mittelfristigen prioritären Zielen wird davon ausgegangen, dass deren Verwirklichung mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt, dass sie aber, wenn möglich, bereits im Jahr 2001 in Angriff genommen werden sollten. In der Beitrittspartnerschaft sind die Bereiche aufgeführt, in denen die Türkei ihre Vorbereitungen auf den Beitritt vorrangig vorantreiben muss. Die Türkei wird jedoch auf allen Gebieten tätig werden müssen, für die der Regelmäßige Bericht Handlungsbedarf anmahnt. Wichtig ist ferner, dass die Türkei ihren Verpflichtungen nachkommt, die es mit dem Assoziationsabkommen, der Zollunion und den diesbezüglichen Beschlüssen des Assoziationsrates EG-Türkei mit Blick auf die Rechtsangleichung und die Umsetzung des Besitzstands eingegangen ist, beispielsweise die Handelsregelung über Agrarerzeugnisse. Es ist darauf hinzuweisen, dass es mit der Umsetzung des Besitzstands in nationale Vorschriften allein noch nicht getan ist: Es muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass das übernommene Gemeinschaftsrecht entsprechend den in der Union geltenden Kriterien tatsächlich angewandt wird. In allen im Weiteren genannten Bereichen muss eine glaubwürdige und effektive Umsetzung und Anwendung des Besitzstands gewährleistet werden. Aufgrund der Analyse des Regelmäßigen Berichts der Kommission wurden für die Türkei folgende kurz- und mittelfristige Prioritäten und Zwischenziele ermittelt: 4.1. Kurzfristige Prioritäten für das Jahr 2001 Verstärkter politischer Dialog und politische Kriterien - Im Einklang mit den Schlussfolgerungen von Helsinki sind im Rahmen des politischen Dialogs die Bemühungen des VN-Generalsekretärs, die Suche nach einer umfassenden Lösung des Zypern-Problems zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, nachdrücklich zu unterstützen, wie dies unter Nummer 9 Buchstabe a) der Schlussfolgerungen von Helsinki vorgesehen ist. - Stärkung der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Garantien für das Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. In diesem Zusammenhang muss das Problem von Häftlingen angegangen werden, die wegen friedlicher Meinungsäußerung verurteilt wurden. - Ausbau der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Garantien für das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht, sich friedlich zu versammeln, sowie Förderung der Entwicklung der Zivilgesellschaft. - Stärkung der Rechtsvorschriften und Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen für die verstärkte Bekämpfung der Folterpraktiken und Gewährleistung der Einhaltung des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter. - Weitere Angleichung der rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft an die Europäische Menschenrechtskonvention und die Empfehlungen des Ausschusses zur Verhütung von Folter. - Ausbau der Möglichkeiten, gegen Menschenrechtsverletzungen vor Gericht zu klagen. - Intensivierte Ausbildung der mit der Rechtsdurchsetzung betrauten Beamten in Menschenrechtsfragen in Zusammenarbeit mit einzelnen Ländern und internationalen Organisationen. - Verbesserung von Arbeitsweise und Effizienz der Gerichte, einschließlich des Staatssicherheitsrates im Einklang mit internationalen Normen. Insbesondere bessere europarechtliche Ausbildung der Richter und Strafverfolger, einschließlich im Bereich der Menschenrechte. - Aufrechterhaltung der faktischen Aussetzung der Todesstrafe. - Aufhebung aller rechtlichen Vorschriften, die türkischen Staatsangehörigen den Gebrauch ihrer Muttersprache in Fernsehen und Radio verbieten. - Erarbeitung eines umfassenden Konzepts für den Abbau des Regionalgefälles und insbesondere zur Verbesserung der Lage im Südosten im Hinblick auf die Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten aller Bürger. Wirtschaftliche Kriterien - Durchführung des mit IWF und Weltbank vereinbarten aktuellen Inflationsbekämpfungs- und Strukturreformprogramms, insbesondere Gewährleistung der Kontrolle der Staatsausgaben. - Rasche Durchführung der Reform des Finanzsektors mit dem Ziel, Transparenz und Kontrolle zu garantieren. - Einführung eines Haushaltskontrollverfahrens für die Vorbeitrittszeit in Form einer jährlichen Berichterstattung über die Haushaltslage im Einklang mit den Verfahren der Europäischen Union und Vorlage eines wirtschaftlichen Heranführungsprogramms. Dessen Ziel ist es, das Land mit Hilfe eines umfassenden Wirtschaftsprogramms auf den Beitritt vorzubereiten. - Fortsetzung der Agrarreformen. - Fortsetzung der Privatisierung staatlicher Betriebe unter Berücksichtigung des sozialen Aspekts. Binnenmarkt - Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum: Weitere Rechtsangleichung im Bereich geistiges Eigentum und verstärkte Bekämpfung von Produktpiraterie. - Freier Warenverkehr: Beschleunigte Angleichung an die europäischen Normungs-, Zertifizierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren und die CE-Kennzeichnung; Beginn der Stärkung vorhandener Strukturen zur Marktkontrolle und Konformitätsbewertung durch Ausrüstung und Schulung; Beschleunigung der Arbeit in spezifischen Sektoren (Lebensmittel, Arzneimittel, Kosmetika, Textilien) und Verabschiedung eines Rahmengesetzes zur Umsetzung der Grundsätze des Neuen und Globalen Konzepts der Gemeinschaft und Schaffung kompatibler Verwaltungsinfrastrukturen; Beseitigung technischer Handelshemmnisse. - Wettbewerb: Anpassung der Rechtvorschriften über die Zuständigkeit für staatliche Beihilfsüberwachung zur Schaffung einer Grundlage für Transparenz und ordnungsgemäße Überwachung der staatlichen Beihilfepraxis. - Öffentliches Beschaffungswesen: Beginn der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere durch Ermöglichung von mehr Transparenz und Verantwortung im Beschaffungswesen. Steuern - Beginn der Angleichung von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern, insbesondere im Hinblick auf die Steuersätze, den Geltungsbereich ausgenommener Umsätze, den Anwendungsbereich der Steuern und die Steuerstruktur; Sicherstellung der Vereinbarkeit der neuen Maßnahmen im Steuerbereich mit den Grundsätzen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung und Abschaffung diskriminierender Maßnahmen. Landwirtschaft - Entwicklung eines brauchbaren Grundbuchs, eines Systems zur Tierkennzeichnung, eines Pflanzenpasssystems und Verbesserung der Verwaltungsstrukturen zur Kontrolle der Agrarmärkte sowie Durchführung von Maßnahmen für die umweltpolitische, strukturelle und ländliche Entwicklung. - Ausarbeitung einer geeigneten Strategie der Rechtsangleichung im Bereich Veterinärmedizin und Pflanzenschutz, die Vorrang auf die Harmonisierung der Vorschriften zur Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten legt, und Stärkung der Kapazitäten zur Durchsetzung, insbesondere von Labortests, Inspektionssystemen und -einrichtungen. Fischerei - Schaffung der Verwaltungsstrukturen zur Kontrolle der Nutzung der Fischereiressourcen, des Fischereimarktes und seiner strukturellen Entwicklung durch Ressourcenmanagement, Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und Verbesserung des Registers der Fischfangflotte. Verkehr - Verabschiedung eines Programms zur Übernahme des Besitzstands im Verkehrsbereich. - Beginn der Angleichung der Sicherheitsvorschriften im Seeverkehr; Um- und Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften. - Verabschiedung eines Aktionsplans für die Überwachung der Klassifikationsgesellschaften und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des türkischen Flaggenregisters. - Beginn der Stärkung der Seeverkehrsverwaltung, insbesondere bei der Flaggenstaatkontrolle. Statistik - Annahme einer Strategie für die Weiterentwicklung des Statistikwesens, insbesondere der Bereiche Bevölkerungs- und Sozialstatistik, Regional-, Wirtschafts-, Außenhandels- und Agrarstatistik. - Ausrichtung des Unternehmensregisters an die in der Europäischen Union geltenden Kriterien. Arbeit und Soziales - Annahme einer Strategie und eines detaillierten Programms zur Angleichung an den Besitzstand. - Weitere Verstärkung der Bemühungen zur Lösung des Problems der Kinderarbeit. - Schaffung der Voraussetzungen für einen aktiven und autonomen sozialen Dialog, unter anderem durch Gewährleistung der Gewerkschaftsrechte und Abschaffung einschränkender Regelungen über Gewerkschaftsaktivitäten. - Unterstützung der Bemühungen der Sozialpartner zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Entwicklung und Anwendung des Besitzstands. Energie - Einrichtung eines Programms zur Übernahme des Besitzstands im Energiebereich. - Schaffung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde für den Elektrizitäts- und Gassektor; Ausstattung der Behörde mit den für eine effiziente Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln. - Vorbereitung auf die Errichtung des Binnenmarkts für Energie, insbesondere auf die Anwendung der Elektrizitäts- und Gasrichtlinien und die Öffnung der Märkte. Telekommunikation - Angleichung an den Besitzstand der Europäischen Union in den Bereichen Lizenzvergabe, Zusammenschaltung und Universaldienst; detailliertere Festlegung der Liberalisierungserfordernisse. - Stärkung der Leistungsfähigkeit der unabhängigen Aufsichtsbehörde, d. h. Verbesserung ihrer Fähigkeit zur Durchsetzung von Vorschriften. Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente - Ausarbeitung einer NUTS-Klassifizierung in Einklang mit den Gemeinschaftsregeln. - Annahme einer Strategie für die Entwicklung einer wirksamen Regionalpolitik. - Beginn der Einbeziehung regionalpolitischer Kriterien in die Projektauswahl beim Planungsprozess in der Türkei. Kultur und audiovisuelle Medien - Beginn der Rechtsangleichung im Bereich audiovisuelle Medien, insbesondere im Hinblick auf die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen". Umwelt - Verabschiedung eines detaillierten, richtlinienspezifischen Umsetzungsprogramms für den Besitzstand. - Umsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung. - Entwicklung eines Planes für die Finanzierung von Investitionen (richtlinienspezifisch) ausgehend von Schätzungen der Kosten für die Angleichung und realistischen Quellen öffentlicher und privater Finanzmittel auf Jahresbasis. Justiz und Inneres - Entwicklung von Informations- und Aufklärungsprogrammen für die Vorschriften und Praktiken der Europäischen Union im Bereich Justiz und Inneres. - Verstärkte Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Drogenhandel und Korruption und Ausbau der Kapazitäten für den Umgang mit Geldwäsche. Zoll - Weitere Angleichung der Vorschriften über Freizonen und Gewährleistung der Durchsetzung des neuen Zollkodex und seiner Umsetzungsvorschriften. Stärkung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung und der Justiz - Verbesserung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung im Hinblick auf die Übernahme, Anwendung und Verwaltung des Besitzstands, insbesondere durch Ausbildung und geeignete Koordinierung der Ministerien untereinander, einschließlich der Schaffung wirksamer Grenzkontrollen zur Verhinderung illegaler Einwanderung und illegalen Menschen- und Drogenhandels. - Beschleunigte Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, einschließlich Stärkung der entsprechenden Verwaltungsbehörden. - Stärkung der Finanzkontrollfunktionen, Effizienzsteigerung bei der Zollverwaltung und Modernisierung der Steuerverwaltung, Stärkung der Leistungsfähigkeit im Bereich Betrugsbekämpfung; Stärkung der Veterinär- und Pflanzenkontrollen, auch an den Grenzen, Umgestaltung und Aufrüstung der Lebensmittelkontrollbehörden, Verbesserung der Funktionsweise des Justizsystems und weitere Förderung der Ausbildung der Juristen im Gemeinschaftsrecht und seiner Anwendung. - Schaffung des rechtlichen, verwaltungs- und haushaltstechnischen Rahmens (Audit-Leitfaden und Prüfungspfad) für das Programmmanagement. 4.2. Mittelfristige Prioritäten Verstärkter politischer Dialog und politische Kriterien - Im Einklang mit den Schlussfolgerungen von Helsinki ist im Rahmen des politischen Dialogs nach dem Grundsatz einer friedlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß der Charta der Vereinten Nationen alles daran zu setzen, um etwaige ungelöste Grenzstreitigkeiten und andere damit zusammenhängende Fragen zu lösen, wie dies unter Nummer 4 der Schlussfolgerungen von Helsinki vorgesehen ist. - Vollständige Garantie aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Individuen, ohne jede Art von Diskriminierung und unabhängig von deren Sprache, Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, politischer Meinung, Weltanschauung oder Religion. Weiterentwicklung der Voraussetzungen für Wahrnehmung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. - Überprüfung der türkischen Verfassung und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften dahingehend, dass allen türkischen Bürgern jene Rechte und Freiheiten garantiert werden, die in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.