Europäische Union

2001/235/EG: Beschluss des Rates vom 8. März 2001 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft für die Türkische Republik

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Quellenkennung: 32001D0235. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und Grundfreiheiten festgelegt sind; Gewährleistung der Durchführung entsprechender rechtlicher Reformen und der Übereinstimmung mit den Praktiken in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. - Abschaffung der Todesstrafe und Ratifizierung des Protokolls Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention. - Ratifizierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und dessen fakultatives Protokoll sowie des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. - Anpassung der Haftbedingungen in den Gefängnissen an die Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener und andere internationale Normen. - Umwandlung des Nationalen Sicherheitsrats in ein Beratungsorgan der Regierung im Einklang mit den Praktiken in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. - Aufhebung des Ausnahmezustands im Südosten. - Gewährleistung der kulturellen Vielfalt und Garantie der Menschenrechte für alle Bürger, unabhängig von ihrer Abstammung. Alle Rechtsvorschriften, die die Wahrnehmung dieser Rechte behindern, einschließlich im Bildungsbereich, sollten abgeschafft werden. Wirtschaftliche Kriterien - Abschluss des Privatisierungsprozesses. - Abschluss der Reform des Agrar- und des Finanzsektors. - Sicherstellung der Nachhaltigkeit des Renten- und Sozialsystems. - Anhebung des allgemeinen Niveaus im Erziehungs- und Gesundheitswesen, unter besonderer Berücksichtigung der jüngeren Generation und benachteiligter Regionen. Binnenmarkt - Freier Warenverkehr: Vollständige Angleichung an den Besitzstand der Europäischen Union; vollständige Angleichung an die Normen der Europäischen Union; Abschluss der Stärkung der bestehenden Strukturen für Zertifizierung, Marktüberwachung und Konformitätsbewertung. - Unternehmensrecht: Vollständige Angleichung an den Besitzstand der Europäischen Union. - Datenschutz: Vollständige Angleichung und Anwendung der Rechtsvorschriften. - Freier Kapitalverkehr: Vollständige Angleichung, insbesondere durch Aufhebung von Beschränkungen für ausländische Investoren. - Wettbewerb: Vollständige Angleichung an den Besitzstand der Europäischen Union hinsichtlich staatlicher Beihilfen, einschließlich regionaler Beihilferegelungen und Angleichung der Vorschriften über Monopole und Unternehmen mit Sonderrechten. - Öffentliches Beschaffungswesen: Vollständige Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand; Gewährleistung einer effektiven Um- und Durchsetzung. Steuern - Vollständige Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Europäischen Union. Landwirtschaft - Abschluss der Vorbereitungen für den Besitzstand im Bereich landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung. - Modernisierung der lebensmittelverarbeitenden Betriebe (für Fleisch und Milchprodukte) zur Angleichung an die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften der Europäischen Union und Einrichtung weiterer Prüf- und Analyseeinrichtungen. Fischerei - Vervollständigung der noch fehlenden Kapazitäten zur Um- und Durchsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik. - Weitere Verbesserung der Standards für die Gesamtqualität und Sicherheit der türkischen Fischereierzeugnisse. Verkehr - Vollständige Anpassung der Rechtsvorschriften im Straßenverkehr (Marktzugang, Straßenverkehrssicherheit, Besteuerungsregeln und Gefahrgut), Bahnverkehr, Luftfahrt (insbesondere Flugsicherheit und Luftverkehrsmanagement) und Binnenschifffahrt (technische Anforderungen an Schiffe). - Sicherstellung der effektiven Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich, insbesondere bei der Sicherheit im Seeverkehr. - Vorbereitung der türkischen Transportflotte (insbesondere See- und Straßenverkehr) auf die technischen Standards im Hinblick auf eine vollständige Eingliederung in den Binnenmarkt. Wirtschafts- und Währungsunion - Änderung des Gesetzes über die Zentralbank, um eine Beteiligung am Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) zu ermöglichen. - Vollständige Unabhängigkeit der Zentralbank von der Regierung. Statistik - Einführung statistischer Methoden und Verfahren, die mit denen der Europäischen Union im Einklang stehen, namentlich in Bezug auf BIP-Schätzung, harmonisierte Verbraucherpreisindices, Kurzzeitindikatoren, Sozialstatistik, Unternehmensregister und Zahlungsbilanz. - Weitere Angleichung der makroökonomischen Statistiken an den statistischen Besitzstand. - Gewährleistung einer hinreichenden Ausbildung des Personals und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung. Arbeit und Soziales - Abschaffung bestehender Formen der Benachteiligung von Frauen und aller Formen von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse oder Abstammung, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Neigung. - Umsetzung der Vorschriften der Europäischen Union in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frau und Mann, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und öffentliche Gesundheit; Stärkung der entsprechenden Verwaltungsstrukturen, einschließlich derer, die zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme erforderlich sind. - Sicherstellung der effektiven Um- und Durchsetzung des Besitzstands in der Sozial- und Arbeitsmarktpolitik. - Ausarbeitung einer nationalen Beschäftigungsstrategie auf der Grundlage der gemeinsamen Überprüfung der Beschäftigungspolitik mit Blick auf die künftige Beteiligung an der europäischen Beschäftigungsstrategie; Aufbau der Kapazitäten zur Überwachung des Arbeitsmarktes, sozialer Entwicklungen, und insbesondere der Auswirkungen des laufenden und sich beschleunigenden Strukturwandels. - Weiterer Ausbau der sozialen Absicherung, insbesondere durch Konsolidierung der Reform des Sozialversicherungssystems im Hinblick auf finanzielle Nachhaltigkeit und Verstärkung des Netzes sozialer Absicherung. Energie - Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und weitere Öffnung der verschiedenen Sektoren; Stärkung der Verwaltungs- und Kontrollstrukturen. - Vollständige Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften im Energiebereich an den Besitzstand der Europäischen Union. Telekommunikation - Vollständige Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. - Erarbeitung einer umfassenden Politik für den gesamten Kommunikationssektor. Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente - Entwicklung einer nationalen Politik für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt mit Blick auf den Abbau von Ungleichheiten im Land, einschließlich mehrjährigen Haushaltsplanungsverfahren und Schaffung von Begleit- und Bewertungsstrukturen. Kultur und audiovisuelle Medien - Vollständige Angleichung der Vorschriften im audiovisuellen Bereich und Stärkung der Leistungsfähigkeit der unabhängigen Aufsichtsbehörde für Fernseh- bzw. Rundfunksender. Umwelt - Um- und Durchsetzung des Besitzstands der Europäischen Union im Umweltbereich, insbesondere durch Ausarbeitung von Rahmengesetzen und sektorspezifischen Vorschriften sowie der Stärkung der zur Gewährleistung des Umweltschutzes erforderlichen Kapazitäten der Institutionen, der Verwaltung und der Kontrolleinrichtungen. - Anwendung des Besitzstands, insbesondere der Rahmenvorschriften, der horizontalen Vorschriften und der Vorschriften in den Bereichen Naturschutz, Wasserqualität und Abfallentsorgung; Umsetzung einer Abfallentsorgungsstrategie. - Aufbau eines Überwachungsnetzes sowie Einführung von Genehmigungsverfahren und Umweltinspektionen, einschließlich Datenerhebung. - Einbeziehung der Grundsätze nachhaltiger Entwicklung in die Formulierung und Durchführung aller übrigen sektoralen Politiken. - Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Zoll - Vervollständigung der Rechtsangleichung, insbesondere für Freizonen, Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Ausgangsstoffe, nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen. Justiz und Inneres - Einrichtung von Ausbildungsprogrammen im Gemeinschaftsrecht und für die Durchführung des Besitzstands im Bereich Justiz und Inneres. - Weiterer Aus- und Aufbau der Institutionen im Bereich Justiz und Inneres, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung einer verantwortlichen Polizei. - Übernahme des Besitzstands der Europäischen Union im Bereich Datenschutz, um eine umfassende Beteiligung am Schengen-Informationssystem und an Europol zu ermöglichen. - Angleichung der Visavorschriften und -praxis an die der Europäischen Union. - Übernahme und Anwendung des Besitzstands der Europäischen Union und ihrer Praktiken im Bereich Einwanderung (Zulassung, Rückübernahme, Ausweisung) zur Verhinderung illegaler Einwanderung. - Weitere Stärkung der Grenzverwaltung und Vorbereitung auf die vollständige Anwendung des Schengener Übereinkommens. - Im Asylbereich: Aufhebung des geografischen Vorbehalts gegen die Genfer Konvention von 1951; Einrichtung von Unterkünften und Ausbau der Sozialhilfe für Flüchtlinge. - Übernahme und Anwendung des Besitzstands der Europäischen Union in den Bereichen Korruptionsbekämpfung, Bekämpfung von Drogen und organisierter Kriminalität, Geldwäsche und justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen; weitere Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen. Stärkung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung und der Justiz - Vervollständigung der Reform zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, um eine effiziente Durchführung der Politiken der Europäischen Union sicherzustellen, einschließlich der Stärkung der Grenzverwaltung und der Vorbereitung auf die vollständige Anwendung des Schengener Übereinkommens. - Vervollständigung des Rechtsrahmens für die interne und externe Finanzkontrolle; Schaffung einer zentralen Stelle in der Regierung für die Harmonisierung der internen Rechnungsprüfung bzw. Verwaltungskontrollen und Einrichtung interner Rechnungsprüfung- und Kontrollstellen in der Ausgabenverwaltung; Gewährleistung der "funktionalen Unabhängigkeit" der nationalen internen Rechnungsprüfer/Wirtschaftsprüfer sowohl auf zentraler als auch auf dezentraler Ebene und Einführung von Ex-ante-Finanzkontrollen. Erstellen eines Leitfadens für die Rechnungsprüfung und Entwicklung eines Prüfpfads zur Kontrolle der Mittel der Europäischen Union. - Vervollständigung der Gebietsreform und Entwicklung eines Verwaltungskonzepts für Regionen und Gemeinden. - Schaffung von Arbeitsstrukturen auf regionaler Ebene und Stärkung bestehender Verwaltungsstrukturen, die für Regionalentwicklung zuständig sind. 5. PROGRAMMIERUNG Im Zeitraum 1996-1999 erhielt die Türkei Zuschüsse in Höhe von 376 Mio. EUR was im Durchschnitt jährlich knapp über 90 Mio. EUR ausmacht. Ab dem Jahr 2000 erhält die Türkei zusätzlich zu den im Rahmen der Verordnungen "Europäische Strategie bzw. Heranführungsstrategie" vorgesehenen Mitteln jährliche Zuschüsse in Höhe von 15 % der bilateralen MEDA-Mittel. In der ersten Verordnung, die im April 2000 erlassen wurde, sind drei Jahre lang jährlich 5 Mio. EUR für die Durchführung von Maßnahmen zur Intensivierung der Zollunion EG-Türkei vorgesehen. Mit der zum Erlass vorliegenden zweiten Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung werden drei Jahre lang jährlich 45 Mio. EUR bereitgestellt. All diese Mittel sind auf die Beitrittsvorbereitung ausgerichtet und verteilen sich im Jahr 2000 folgendermaßen: - 50 % der bewilligten Mittel werden für Strukturreformen und Reformen einzelner Wirtschaftssektoren verwendet, insbesondere zur Angleichung der türkischen Rechtsvorschriften und Praktiken an den Besitzstand der Europäischen Union. Die Reformen werden durch Strukturanpassungsfazilitäten flankiert. Ziel ist es, der Türkei bei größeren Strukturreformen zu helfen, die in Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand stehen; dies geschieht in enger Abstimmung mit dem IWF und der Weltbank. - 50 % der bewilligten Mittel dienen der Finanzierung anderer Maßnahmen zur Integration der Türkei in die Europäische Union: Hilfe für die Verwaltung und die Institutionen in der Türkei beim Aufbau leistungsfähiger Kapazitäten für die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands (durch Institutionenaufbau); Unterstützung der Türkei bei der Mobilisierung der Investitionen, die für die Anpassung der Industrie und der Infrastrukturen an den Gemeinschaftsstandard erforderlich sind (durch Investitionsförderung und regionale bzw. ländliche Entwicklungspolitik); Mithilfe dieser Mittel kann die Türkei ferner in Teilen ihre Beteiligung an den Programmen und Einrichtungen der Gemeinschaft finanzieren, einschließlich am Fünften Rahmenprogramm für Forschung und technische Entwicklung (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1) und in den Bereichen Bildung und KMU. 5.1. Rolle der internationalen Finanzinstitutionen Durch die Beitrittspartnerschaft gewinnt die Zusammenarbeit der Türkei mit den internationalen Finanzinstitutionen Dynamik und einen neuen Schwerpunkt. Die im Rahmen der Beitrittspartnerschaft als Zuschüsse bereitgestellten Ressourcen dienen als Startkapital und üben eine Sogwirkung aus, so dass sie die Bereitstellung umfangreicher Entwicklungshilfemittel seitens der internationalen Finanzorganisationen nach sich ziehen. Diesen Prozess begleitet die Kommission zusammen mit den beitrittswilligen Ländern, der EIB und den internationalen Finanzorganisationen, insbesondere mit der Weltbank, um so die Kofinanzierung von Projekten im Zusammenhang mit den Heranführungsprioritäten zu erleichtern. Zugleich muss eine enge Abstimmung mit Programmen anderer Geber (Mitgliedstaaten, Drittländer) stattfinden. 6. KONDITIONALITÄT Die Gemeinschaft unterstützt die Finanzierung von Projekten im Rahmen der Beitrittspartnerschaft unter der Voraussetzung, dass die Türkei ihre Verpflichtungen aus dem Assoziationsabkommen, der Zollunion und damit zusammenhängender Entscheidungen des Assoziationsrates EG-Türkei, beispielsweise die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse, erfuellt. Ferner hat die Türkei bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien voranzuschreiten und insbesondere bei der Erreichung der spezifischen Prioritäten aus dieser Beitrittspartnerschaft im Jahr 2001 Fortschritte zu erzielen. Die Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingungen könnte den Rat veranlassen, gemäß Artikel 4 der vorgeschlagenen einheitlichen Rahmenverordnung die Aussetzung der Finanzierungshilfe zu beschließen. 7. ÜBERWACHUNG Die Durchführung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Assoziationsabkommens überwacht. Wie der Europäische Rat von Helsinki betonte, ist es wichtig, dass die Übernahme des Besitzstands weiterhin im Rahmen der Gremien des Assoziationsabkommens gemäß den entsprechenden Bestimmungen geprüft wird, unabhängig davon, ob Verhandlungen eröffnet wurden oder nicht. Die einschlägigen Bestimmungen der Beitrittspartnerschaft werden im jeweils zuständigen Unterausschuss diskutiert. Der Assoziationsausschuss erörtert die Gesamtentwicklung, Fortschritte und Probleme bei der Erfuellung der Prioritäten und mittelfristigen Ziele sowie spezifischere Probleme, die ihm die Unterausschüsse vorgelegen. Zunächst gewährleistet der MEDA-Verwaltungsausschuss, dass die Finanzierungsentscheidungen im Rahmen der drei Instrumente (MEDA sowie zwei Finanzierungsverordnungen im Rahmen der europäischen Strategie) sowohl untereinander, als auch mit der Beitrittspartnerschaft kompatibel sind. Die Kommission arbeitet gegenwärtig an einer neuen Verordnung, die die Durchführung der neuen Haushaltslinie "Heranführungsstrategie für die Türkei" (Vorentwurf des Haushaltsplans 2001) regelt. Nach deren Annahme wird der PHARE-Verwaltungsausschuss die Kompatibilität mit der Beitrittspartnerschaft überwachen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.