Europäische Union

96/278/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1996 über eine Kapitalaufstockung zugunsten der Fluggesellschaft Iberia (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0278. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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des Abkommens). Nach diesen Prinzipien darf das Tätigwerden der Kommission insbesondere bei der Prüfung einer Maßnahme im Rahmen von Artikel 92 des Vertrags und Artikel 61 des Abkommens die öffentlichen Unternehmen weder benachteiligen noch begünstigen. Es empfiehlt sich daher, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob es sich bei einer Transaktion zwischen einem Mitgliedstaat und einem öffentlichen Unternehmen um eine normale, kommerzielle Transaktion handelt oder ob sie teilweise oder ausschließlich Elemente einer Beihilfe enthält. Um zu beurteilen, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, muß die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlichen Anlegers zugrunde legen. Nach diesem Grundsatz handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen, wenn neues Kapital für Unternehmen unter Umständen bereitgestellt wird, die für einen privaten Kapitalgeber, der sein Geld unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen anlegt, annehmbar wären (4). Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien gegen Kommission, hierzu folgendes klargestellt: "Bei dem Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muß, muß es sich nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, sondern wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten läßt." (5) Im vorliegenden Fall sind die beiden Maßnahmen zur Kapitalaufstockung von Iberia im Lichte dieses Grundsatzes zu prüfen: zum einen sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit dem Unternehmen Andes Holding B. V., zum anderen die Kapitalzufuhr von 87 Mrd. Pta durch Teneo. Diese abschließende Untersuchung fällt eindeutig in den Rahmen des von der Kommission am 1. März 1995 eingeleiteten Verfahrens, da die Anpassungen des Finanzpakets des angemeldeten Programms durch die spanische Regierung den von den Mitgliedstaaten und interessierten dritten Parteien im Anschluß an die Eröffnung des Verfahrens vorgebrachten Stellungnahmen Rechnung tragen. Die Anpassungen beziehen sich auf die Veräußerung von Vermögenswerten, eine Verringerung der aus den Verpflichtungen von Iberia in Lateinamerika erwachsenden Risiken und eine Senkung der vorgeschlagenen Kapitalzufuhr, d. h. auf alle von den Mitgliedstaaten und interessierten dritten Parteien in ihren Stellungnahmen angesprochenen Punkte, die unter Kapitel VI zusammengefaßt werden. Was zunächst die Gründung des Unternehmens Andes Holding B. V. und sämtliche Transaktionen bezüglich dieses Unternehmens betrifft, so geht aus den der Kommission vorliegenden Informationen, insbesondere dem Bericht des von der Kommission genannten Beraters hervor, daß Teneo und die spanische Regierung sich wie ein privater Investor verhalten, der aus rein kommerziellen Beweggründen handelt. Es wird zunächst deutlich, daß Andes Holding B. V., dessen Finanzierung sich gegenüber den aus der Verschuldung stammenden Ressourcen auf ein relativ geringes Eigenkapital stützt, schon von seiner Struktur her derjenigen vergleichbar ist, die im allgemeinen bei dieser Art von Transaktion vorherrschend ist. Bei Andes Holding B. V., das lediglich zu dem Zweck gegründet wird, ganz bestimmte finanzielle Beteiligungen zu erwerben und wieder zu veräußern, handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Lebensdauer im Prinzip auf höchstens drei Jahre befristet und bei dem ein hohes Eigenkapital nicht gerechtfertigt ist. Zweitens wird das Unternehmen von privaten Anlegern kontrolliert, und diese sind bei allen drei Elementen der Finanzierungsstruktur von Andes Holding B. V. in ganz erheblichem Maße beteiligt: jeweils in Höhe von 60 %, 30 % und 70 % am Eigenkapital, an den "junior debts" und "senior debts". In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es sich nach Auffassung der Kommission bei einer Transaktion, an der öffentliche Mittel beteiligt sind, nicht um eine Beihilfe handelt, wenn auch private Kapitalgeber maßgeblich und unter vergleichbaren Bedingungen an dieser Transaktion beteiligt sind (6). Drittens weichen die Zinssätze für die einzelnen Finanzierungsquellen von Andes Holding B. V., d. h. der für das Eigenkapital, die "junior debts" und die "senior debts" jeweils um [ . . . ] % erhöhte Libor, nicht wesentlich von denen vergleichbarer Transaktionen ab. Im übrigen erweist sich die Beteiligung amerikanischer Investitionsbanken an diesen verschiedenen Transaktionen als Garantie dafür, daß diese Zinssätze dem Marktpreis entsprechen. Viertens gilt das gleiche für die von Andes Holding B. V. für den Erwerb der finanziellen Beteiligungen an Arsa, Interinvest, Austral und Ladeco gezahlten Preise. Insbesondere wurde die Höhe der finanziellen Beteiligungen an Arsa und Interinvest auf der Grundlage des von der Investitionsbank [ . . . ], dem wichtigsten privaten Aktionär von Andes Holding B. V., geschätzten Wertes der Gesellschaft Arsa bestimmt. Dazu hat die Bank im wesentlichen eine vergleichende Methode zugrunde gelegt. Auch ein angesehenes internationales Auditbüro hat eine Schätzung des Wertes von Austral durchgeführt. Der Verkaufspreis der 13prozentigen Beteiligung von Iberia an Ladeco trägt dem bei den letzten Transaktionen festgestellten Wert dieser Gesellschaft Rechnung. Die Tatsache, daß ein Rückkaufsrecht zugunsten von Iberia vorgesehen ist, spricht für ein vernünftiges Verhalten von Teneo, vor allem weil dadurch eine Allianz erleichtert wird. Die Kommission hat jedoch zur Kenntnis genommen, daß die spanische Regierung entschlossen ist, die Ausübung des Rückkaufsrechts der verschiedenen an Andes Holding B. V. veräußerten Beteiligungen durch Iberia - einschließlich während der "due diligence"-Frist - an zwei Bedingungen zu knüpfen: Zum einen muß im Anschluß an diesen eventuellen Rückkauf der Marktwert des Eigenkapitals der gesamten Gruppe mindestens 30 % des "Groups enterprise value" betragen, zum anderen muß auch ein privater Kapitalanleger unmittelbar oder mittelbar maßgeblich an der Transaktion beteiligt sein. Das gilt allerdings nicht für den Fall, daß Iberia sein Rückkaufsrecht nur wahrnimmt, um die betreffenden Vermögenswerte unverzüglich an Dritte weiterzuverkaufen. Die gleiche doppelte Bedingung gilt für das dritte Jahr nach der Veräußerung für den Fall, daß Iberia dann das günstigste Kaufangebot vorlegt. Dies deutet darauf hin, daß sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit dem Unternehmen Andes Holding B. V. zum Ziel haben, sich von den betreffenden lateinamerikanischen Beteiligungen tatsächlich zu trennen, und daß es sich dabei nicht um einen Vorwand handelt, um eine Kapitalzufuhr zu erleichtern, ohne letztlich tiefgreifende Veränderungen bei der Zusammensetzung der Gruppe herbeizuführen. Das gleiche gilt für die Zusagen der spanischen Regierung, nach denen - Teneo mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die anderen Aktionäre und Geldgeber von Andes Holding B. V. und nach kommerziellen Grundsätzen an Andes Holding B. V. beteiligt wird. Die Andes Holding B. V. betreffenden Beschlüsse werden von ihren Aktionären mehrheitlich entsprechend den zwischen den Parteien nach dem geltenden niederländischen und britischen Recht getroffenen Vereinbarungen gefaßt. Sollte Teneo zu einem späteren Zeitpunkt aus kommerziellen Gründen, die Andes Holding B. V. betreffen, in den Besitz von Vermögenswerten von Andes Holding B. V. gelangen, so verpflichtet sich die spanische Regierung, daß Teneo diese Vermögenswerte anschließend an eine dritte Partei abtritt. Abgesehen von den Fällen, die sich aus den Rechten und Pflichten ergeben, die in den Vereinbarungen bezüglich Andes Holding B. V. beschrieben sind, wird Teneo keine Vermögenswerte von Andes Holding B. V. erwerben; - neben Iberia und Teneo sich keine andere öffentliche Einrichtung Spaniens an Andes Holding B. V. beteiligen oder lateinamerikanische Vermögenswerte von Andes Holding B. V. teilweise oder vollständig erwerben wird. Schließlich wird deutlich, daß die einzelnen Transaktionen im Zusammenhang mit Andes Holding B. V. zwar kurzfristig nur neue Kapitaleinlagen in Höhe von 16 Mrd. Pta bringen werden, jedoch zu einer erheblichen Verringerung der Risiken beitragen, die Iberia bisher aus ihren Verpflichtungen gegenüber Arsa erwuchsen. Dadurch wird einer der hauptsächlichen Risikofaktoren beseitigt, mit denen Iberia in den Augen eines marktwirtschaftlichen Anlegers behaftet war. Die Risiken waren nicht nur auf die hohe Beteiligung (83,35 %) von Iberia an Arsa zurückzuführen, sondern auch auf die dieser Gesellschaft von Iberia gewährten Darlehen und Darlehensbürgschaften. Nach diesen Transaktionen wird Iberia nur mehr eine unmittelbare Minderheitsbeteiligung von 5,73 % am Kapital von Arsa besitzen. Ferner sind die Garantien Iberias für die von Arsa abgeschlossenen Anleihen, mit Ausnahme der Garantien für eine Anleihe in Höhe von 75 Mio. US-Dollar in Form von zwei Boeing 747, deren Marktwert in der Tat diesem Betrag entspricht, nicht mehr vorhanden. Es muß jedoch festgestellt werden, daß die aufgeschobene Zahlung der Veräußerung von Austral ein Risiko für Iberia beinhaltet, da die tatsächliche Höhe dieser Zahlung im besten Fall dem Betrag entsprechen wird, der sich bei einem eventuellen Weiterverkauf an Dritte erzielen läßt. Das gilt auch für die "due diligence"-Frist von höchstens vier Monaten, während der die Veräußerung der lateinamerikanischen Vermögenswerte in Frage gestellt werden kann. Was diesen letzten Punkt angeht, muß jedoch die Tatsache berücksichtigt werden, daß es sich nach Angaben der spanischen Regierung um die angemeldete Kapitalerhöhung von 87 Mrd. Pta handelt und daher nur 36,685 Mrd. Pta unmittelbar nach der vorliegenden Entscheidung von Teneo an Iberia ausgezahlt werden. Der Rest der vorgesehenen Kapitalzufuhr, d. h. 50,315 Mrd. Pta, wird erst nach der Zahlung des Verkaufserlöses von Interinvest und Ladeco an Andes Holding B. V. sowie nach Ablauf der "due diligence"-Frist überwiesen. Was schließlich die Kapitalzufuhr von 87 Mrd. Pta angeht, so wird normalerweise der Betrag mit der zu erwartenden Rendite verglichen, um festzustellen, ob es sich um eine vernünftige Investition handelt. Der Umstand, daß die betreffende Kapitalzufuhr teilweise zur Finanzierung der sozialen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalabbau verwendet werden soll, deren Kosten mit 36,685 Mrd. Pta veranschlagt werden, ist für die Bewertung durch die Kommission unerheblich. Zum Vergleich der Anfangsinvestition von 87 Mrd. Pta mit der erwarteten Rendite dieser Investition in Anwendung des Grundsatzes des rational handelnden marktwirtschaftlichen Kapitalanlegers, müssen im vorliegenden Fall zum einen der mittelfristige Wert der Iberia-Gruppe und zum anderen die Mindestverzinsung bestimmt werden, die ein Anleger normalerweise verlangen würde, um diese Investition zu tätigen. Der Ertrag der Kapitalanlage ergibt sich im wesentlichen aus dem von dem Unternehmen in den nächsten Jahren erwirtschafteten Mehrwert, da die Gesellschaft voraussichtlich nicht vor 1999 Dividenden ausschütten wird. Der Mehrwert entspricht dem Unterschied zwischen dem mittelfristigen Wert der Gruppe und ihrem derzeitigen Wert. Dieser ist jedoch nach Ansicht der konsultierten Finanzberater gleich Null. Daraus folgt, daß die Frage, ob diese Investition vernünftig ist, in diesem Fall nur beurteilt werden kann, wenn deren Höhe mit dem voraussichtlichen mittelfristigen Wert des Unternehmens verglichen wird, der um den Mindestertrag, den ein Anleger fordern würde, aktualisiert wird. Der Wert eines Unternehmens wird gewöhnlich durch eine Berechnung bestimmt, bei der der Cash-flow eines repräsentativen Jahres mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der sämtliche künftigen Cash-flows aufdatiert. Von dem Wert der so bestimmten Aktivseite ist anschließend der Betrag der Verschuldung abzuziehen, woraus sich der Wert des Eigenkapitals ergibt. Der auf den Gewinn eines repräsentativen Jahres anzuwendende Multiplikationsfaktor hängt von der mittleren Wachstumsrate des Cash-flow für alle künftigen Jahre sowie vom Abzinsungssatz ab. Letzterer ist nichts anderes als der gewogene Mittelwert der Kapitalkosten ("Weighted Average Cost of Capital") für das betreffende Unternehmen, der sowohl die Kosten der Verschuldung als auch die Kosten des Eigenkapitals berücksichtigt. Die Kosten der Verschuldung lassen sich relativ leicht abschätzen, da sie von den jeweiligen Zinssätzen der dem Unternehmen gewährten Darlehen abhängen. Das gilt allerdings nicht für die Kosten des Eigenkapitals ("Cost of Equity"). Diese werden mit Hilfe des "Capital Asset Pricing Model" (CAPM) geschätzt. Nach diesem Modell entsprechen die Kosten des Eigenkapitals dem Zinssatz ohne Risikoprämie auf dem betreffenden Markt, der um die Risikoprämie dieses Marktes erhöht und mit einem Koeffizienten "Beta" multipliziert wird. Der Koeffizient Beta entspricht dem vom Markt auf einem bestimmten Sektor geforderten Ertrag, der direkt gemessen wird, indem die Ergebnisse der Unternehmen dieses Sektors in Beziehung gebracht werden mit ihrem an der Börse gehandelten Wert und durch die dem betreffenden Unternehmen eigene Finanzstruktur korrigiert werden ("gearing"). Bei dem so festgelegten gewogenen Mittelwert der Kapitalkosten wird das besondere Risiko des jeweiligen Unternehmens ansonsten nicht berücksichtigt. Die Kommission ist in der vorliegenden Angelegenheit wie oben beschrieben vorgegangen. In diesem Fall gilt als Bezugsjahr für die Schätzung des voraussichtlichen mittelfristigen Wertes der Iberia-Gruppe das Jahr 1999, da das Unternehmen Finanzplätze bis zu diesem Zeitpunkt hat. Dieser ist zum einen weit genug entfernt, damit die Auswirkungen der Kapitalzufuhr im Rahmen des Sanierungsprozesses zum Tragen kommen können, und zum anderen nahe genug, um die Unsicherheiten hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Vorausschätzungen einzuschränken. Diese beruhen auf vorsichtigen Wachstumshypothesen, da die Betriebseinnahmen von Iberia nach diesen Vorausschätzungen zwischen 1994 und 1999 nur um 4,6 % pro Jahr in Kurantgeld steigen und zu diesem Zeitpunkt 539,1 Mrd. Pta erreichen dürften. Bei diesen Annahmen wird vorausgesetzt, daß Iberia während dieses Zeitraums Marktanteile verlieren wird. Zur Information sei darauf hingewiesen, daß die jährliche Wachstumsrate des Luftverkehrs weltweit - in Passagierkilometer - während der letzten fünf bzw. zehn Jahre jeweils etwa 4,0 % und 5,4 % betrug und die Finanzanalytiker für die nächsten vier Jahre ein mittleres Wachstum von 6 % pro Jahr vorsehen. Im Jahr 1999 wird das Betriebsergebnis von Iberia bei + 55,5 Mrd. Pta liegen und ihr Netto-Ergebnis vor Steuern bei + 46,9 Mrd. Pta. Diese Ergebnisse setzen voraus, daß sich der auf der Senkung der Betriebskosten basierende Sanierungsprozeß fortsetzt. Ausgehend von den voraussichtlichen Ergebnissen für 1999, die in einigen Punkten angepaßt und korrigiert wurden, war es möglich, für diesen Zeitpunkt einen Gewinn sowie dem Cash-flow eines repräsentativen Jahres zu bestimmen. Da die Aktien von Iberia jedoch an der Börse nicht notiert werden, läßt sich der Wert des Koeffizienten Beta des Unternehmens nicht direkt bestimmen. Der herangezogene Koeffizient Beta von 1,39 ("equity beta") entstammt einer Analyse, in der etwa 20 Luftverkehrsgesellschaften in Europa und in der Welt einbezogen sowie die Finanzstruktur von Iberia 1999 und die Folgen der Veräußerung von Vermögenswerten an Andes Holding B. V. auf diese Struktur berücksichtigt werden. Die Kommission geht davon aus, daß Iberia den Gesamterlös aus dem Verkauf von Astral erst nach deren Veräußerung durch Andes Holding B.V. erhalten wird. Dagegen wurde die Kapitalzufuhr in Höhe von 20 Mrd. Pta, die Teneo 1997 durchzuführen beabsichtigt, nicht berücksichtigt. Der Zinssatz ohne Risikoprämie auf dem spanischen Markt und die diesem Markt eigene Risikoprämie wurden jeweils auf 10,7 % und 7 % festgesetzt. Auf diesen Grundlagen lassen sich das Eigenkapital auf 20,4 % und der gewogene Mittelwert der Kapitalkosten von Iberia auf 14,42 % im Jahr 1999 festlegen. Die von der Kommission über das Jahr 1999 hinaus vorgesehene mittlere Wachstumsrate des Cash-flow von Iberia liegt zwischen 4 % und 4,5 % in Kurantgeld. Diese Annahme scheint vernünftig, da sie bei einer geschätzten Inflationsrate von 3 % einem reellen Wachstum von etwas über 1 % pro Jahr entspricht. Anhand all dieser Elemente konnte der Marktwert des Eigenkapitals ("equity value") der Iberia-Gruppe im Jahr 1999 berechnet werden, d. h. 246 Mrd. bzw. 267 Mrd. Pta, je nachdem, ob eine Wachstumsrate von 4 % oder von 4,5 % zugrunde gelegt wird. Im übrigen vertritt die Kommission die Auffassung, daß der jährliche Mindestertrag ("hurdle rate"), den ein nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnder Investor für die betreffende Kapitalanlage fordern würde, aufgrund des bereitzustellenden Betrags und vor allem der inhärenten Risiken mindestens bei 30 % liegt. Dieser Satz von 30 %, der sehr hoch erscheint und weit über den marktüblichen Zinssätzen liegt, trägt der Möglichkeit Rechnung, daß das Programm nicht planmäßig abläuft und der tatsächliche Ertrag letztendlich niedriger ausfällt. Der Ertrag kann im übrigen nicht über den Kosten des Eigenkapitals liegen, da diese die mit der Gesellschaft verbundenen Risiken nicht berücksichtigen. Obwohl die mit den Verpflichtungen gegenüber Arsa verbundenen Risiken praktisch aus dem Weg geräumt sind und das Betriebsergebnis sich im Laufe des Jahres 1994 und während des ersten Halbjahres 1995 erheblich verbessert hat, ist Iberia ein Unternehmen mit noch immer sehr hohem spezifischen Risiko. Die weitere Sanierung der Gesellschaft, die langfristige Rentabilität und die finanziellen Vorausschätzungen bis 1999, auf die sich die Berechnungen des Unternehmenswertes zu diesem Zeitpunkt stützen, werden durch die folgenden Unwägbarkeiten belastet: - Das Anpassungsprogramm ist noch nicht abgeschlossen; insbesondere wurde mit dem vorgesehenen Personalabbau noch nicht begonnen; - die Gesellschaft hatte vor kurzem Schwierigkeiten im sozialen Bereich, die insbesondere zu häufigen Streikaktionen der Piloten geführt haben. Neben den direkten Kosten für Iberia schaden diese Aktionen dem Image der Gesellschaft bei ihren Kunden und könnten die in dem Programm vorgesehenen Produktivitätsgewinne beeinträchtigen; - das Programm in seiner derzeitigen Form läuft Ende 1996 aus. Zu diesem Zeitpunkt wird Iberia noch nicht das Produktivitäts- und Leistungsniveau seiner wichtigsten Konkurrenten in der Gemeinschaft erreicht haben. Ein neuer Kostensenkungsplan müßte dann erstellt und mit den Sozialpartnern ausgehandelt werden. Der Ausgang dieser Verhandlungen ist zur Zeit noch offen; - die Zweifel über die Existenz und die Interventionsmodalitäten künftiger, noch auszuwählender externer Partner; - die Auswirkungen der Liberalisierung des Luftverkehrs und der Bodenabfertigung ("handling") in Europa auf die langfristige Rentabilität von Iberia lassen sich derzeit noch nicht vollständig absehen. Auch der von der Kommission benannte Berater ist der Auffassung, daß ein Anleger im vorliegenden Fall einen jährlichen Ertrag (wie oben definiert) von mindestens 30 % fordern würde, da er eine Spanne von 30 % bis 40 % vorschlägt. Die Kommission glaubt, daß ein Investor bei einer mittel- oder langfristigen Anlage in einem rein finanziellen Rahmen einen Satz von über 30 % verlangen könnte. In Übereinstimmung mit der oben genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs muß die Kommission jedoch der Tatsache Rechnung tragen, daß die Holdinggesellschaft Teneo keine kurz- oder mittelfristige Rentabilisierung ihres Kapitals anstrebt, sondern in diesem Fall eine Strategie und langfristige wirtschaftspolitische Ziele bezüglich eines Unternehmens verfolgt, dessen Trümpfe und Möglichkeiten auf einem ständig expandierenden Sektor sie dank einer Allianz mit einem externen Partner valorisieren möchte. Zu diesen Trümpfen gehören vor allem technisches und kommerzielles Know-how, ein weltweit bekanntes Markenzeichen, ein Netz mit Schwerpunkt auf Europa und Lateinamerika, eine starke Präsenz in Spanien, einem Land mit dem stärksten Urlauberverkehr in Europa. Darüber hinaus ist die ständige Verbesserung des Betriebsergebnisses von Iberia seit nunmehr zwei Jahren ein Zeichen für die Effizienz und die Ernsthaftigkeit des Anpassungsprogramms, das vor allem auf einer Senkung der Betriebskosten beruht. In diesem Zusammenhang kommt der Beteuerung der spanischen Regierung, daß die Kostensenkung für Iberia und Teneo ein grundlegendes Ziel des Anpassungsprogramms ist, besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus halten diese weitere Anstrengungen zur Kostensenkung über 1996 hinaus für wesentlich. Im übrigen dürfte nach den der Kommission vorliegenden Informationen die Iberia dank ihrer Anstrengungen zur Steigerung der Produktivität und Senkung der Kosten bis 1998 in der Lage sein, ihren Rückstand gegenüber den Gesellschaften British Airways, KLM, Lufthansa und Air France aufzuholen. Ferner wird die Zusage der spanischen Regierung, nach der, falls die Ziele des Anpassungsprogramms nicht erreicht werden, Teneo und Iberia einen eventuellen zusätzlichen Kapitalbedarf durch eine noch größere Kostensenkung, durch Desinvestitionen oder den Rückgriff auf private Anleger decken werden, als ein zusätzlicher Faktor der Risikosenkung angesehen. Schließlich wird deutlich, daß die Höhe der Investition von 87 Mrd. Pta im unteren Bereich des nach der oben erläuterten Methode geschätzten Eigenkapitalwertes von Iberia im Jahr 1999 liegt und für einen Zeitraum von vier Jahren mit einem jährlichen Verzinsungssatz von 30 % aktualisiert wird. Daraus folgt, daß der Grundsatz des marktwirtschaftlichen Anlegers durch die in Frage stehende Kapitalzufuhr als erfuellt angesehen werden muß. Zur Vervollständigung ihrer Analyse hat die Kommission darüber hinaus im vorliegenden Fall auch den Bedarf an Eigenkapital von Iberia untersucht. Danach stehen Iberia nach den der Kommission vorliegenden Informationen in den nächsten Monaten die Kosten des Sozialplans für den Personalabbau sowie mehrere fällige Rückzahlungen von Darlehen ins Haus. Ungeachtet der stetigen Verbesserung des erwirtschafteten Cash-flow ist die Gesellschaft angesichts ihrer derzeitigen Finanzlage nicht in der Lage, allen diesen Verpflichtungen nachzukommen, und kurzfristig hat Iberia einen Bedarf an zusätzlichen Mitteln in Höhe von 48 Mrd. Pta. Darüber hinaus ist das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital der Gesellschaft wesentlich höher als das anderer europäischer Gesellschaften, was bereits am Ende von Kapitel I dargelegt wurde. Die Veräußerung von Vermögenswerten durch Iberia in Form des Verkaufs einiger ihrer finanziellen Beteiligungen an Andes Holding B. V. hat zwar einige neue Gelder freigesetzt, jedoch keine nennenswerte Veränderung der Schwäche der Passivseite der Bilanzstruktur der Gesellschaft herbeigeführt, da diese Veräußerungen rechnerisch eher als Verlust zu Buche schlagen. Aufgrund der Überschuldung von Iberia und der geringen Eigenmittel gibt es mindestens drei Gründe, die Finanzstruktur durch eine Erhöhung des Eigenkapitals zu sanieren. Erstens geht es darum, die derzeitigen und künftigen Gläubiger der Gesellschaft, insbesondere die Banken, zu beruhigen, da deren Finanzierungen für das Weiterbestehen des Unternehmens lebenswichtig sind und sie versucht sein könnten, sich plötzlich zurückzuziehen oder angesichts der Schwäche der Eigenmittel überhöhte Zinssätze zu fordern. Die Kommission erinnert daran, daß sie Bürgschaften, die den Gläubigern von Iberia durch Teneo oder sonstige öffentliche Stellen explizit oder implizit gewährt werden, als nicht zulässige staatliche Beihilfe ansehen würde, da sie nicht notifiziert sind (7). Zweitens muß die Passivseite der Bilanz von Ib

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.