Europäische Union

96/278/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1996 über eine Kapitalaufstockung zugunsten der Fluggesellschaft Iberia (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0278. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ischen Beteiligungen weiterhin hoch. In diesem Zusammenhang vertritt er die Auffassung, daß eine Kapitalzufuhr in Höhe von 48 Mrd. Pta ausreicht, um das Fortbestehen des Unternehmens kurz- und mittelfristig sicherzustellen ("minimum cash requirement"). Zusätzliche Kapitalerhöhungen könnten zu einem späteren Zeitpunkt anhand von Ergebnissen erfolgen, die zeigen, daß die Sanierung der Gruppe in zufriedenstellender Weise vorangeht, um die Passivseite der Bilanzstruktur zu verbessern. Darüber hinaus sollte nach Ansicht des Beraters die unverzüglich durchzuführende Kapitalaufstockung bis 1999 eine Rendite in der Größenordnung von 30 % bis 40 % bieten, die seiner Ansicht nach unter vergleichbaren Umständen von einem marktwirtschaftlichen Kapitalanleger als jährliche Mindestrendite ("hurdle rate") gefordert würde. Auf dieser Grundlage hat der Berater eine Spanne von nach der jeweiligen Hypothese variierenden möglichen Kapitalzufuhren festgelegt, die den Grundsatz des marktwirtschaftlichen Kapitalanlegers erfuellen. Die anderen, diese Kapitalzufuhren bestimmenden wichtigsten Parameter sind die durchschnittliche Wachstumsrate des Cash-flow von Iberia nach 1999 und der Erlös, den Iberia beim Verkauf von Austral letztlich erzielen wird. Alle diese Schlußfolgerungen werden im Abschlußbericht des Beraters bestätigt. Parallel zu den von dem Berater durchgeführten Arbeiten haben im Laufe der Monate September, Oktober und November 1995 und insbesondere am 6. und 7. November 1995 in Madrid zahlreiche Gespräche zwischen Iberia, Teneo und der spanischen Regierung einerseits und der Kommission und ihrem Berater andererseits stattgefunden. Dabei wurde die Kommission im einzelnen über die vorgesehenen Desinvestitions- und Kapitalerhöhungsmaßnahmen unterrichtet. Diese Gespräche wurden insbesondere auf einer am 23. und 24. November 1995 in Madrid stattfindenden Sitzung fortgesetzt, nachdem der Berater die oben zusammengefaßten Ergebnisse vorgelegt hatte. Daher konnte sich die Kommission ein genaues Bild machen über die Tragweite und die Auswirkungen der verschiedenen Parameter, die zur Bewertung des kommerziellen Charakters der einzelnen vorgesehenen Maßnahmen herangezogen wurden. Am 18. Dezember 1995 hat die spanische Regierung der Kommission offiziell das Dokument übermittelt, in dem die einzelnen Änderungen der finanziellen Aspekte des Anpassungsprogramms ("Actualización del plan financiero del programa de adaptación de Iberia al nuevo entorno competitivo") erläutert werden. Das Dokument, das in einigen Punkten von der spanischen Regierung in vier Schreiben an die Kommission vom 21. Dezember 1995 und vom 15., 19. und 26. Januar 1996 näher erläutert wurde, enthält im Vergleich zu dem ursprünglich notifizierten Programm drei Änderungen. Zunächst wurden die Kosten für das Programm zum Personalabbau von Iberia nach oben revidiert, da in den ursprünglichen Vorhersagen die Zahl der erforderlichen Berufsjahre der für Vorruhestandsmaßnahmen oder für ein vorzeitiges Ausscheiden in Frage kommenden Mitarbeiter als zu niedrig angesetzt worden war. Diese Kosten belaufen sich nunmehr auf 36,685 Mrd. Pta gegenüber den ursprünglich vorgesehenen 32,2 Mrd. Pta. Der entsprechende Betrag wird Iberia durch Teneo in Form einer Kapitalausstattung (siehe unten) gezahlt, sobald die Kommission diesbezüglich eine positive Entscheidung getroffen hat. Sodann wird Iberia den Betrag von 29 Mrd. Pta für die Finanzierung der Vorruhestandsmaßnahmen einer Versicherungsgruppe überweisen, der sie die gesamte Abwicklung des Vorruhestandsprogramms übertragen hat. Von den etwa 8 Mrd. Pta, die zur Finanzierung der Maßnahmen für das freiwillige vorzeitige Ausscheiden bestimmt sind, werden die Hälfte sofort und die restlichen 4 Mrd. Pta schrittweise im Laufe des Jahres 1996 gezahlt. Zweitens wird Iberia ihre folgenden Beteiligungen an südamerikanischen Gesellschaften dem Unternehmen Andes Holding B.V. (ex "Newco") überlassen: 13 % des Kapitals der chilenischen Gesellschaft Ladeco, 100 % des Kapitals der argentinischen Gesellschaft Interinvest S.A. und 10 % des Kapitals von Arsa. Bei dem Unternehmen Andes Holding B.V. handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht, die mit dem ausschließlichen Ziel gegründet wird, diese Beteiligungen von Iberia zu erwerben und sie zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuverkaufen. Sein Kapital beläuft sich auf 10 Mio. US-Dollar, wovon 42 % auf Teneo und 58 % auf [ . . . ] (3*) große amerikanische Investitionsbanken [ . . . ] entfallen. Andes Holding B.V. trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme grundlegender Entscheidungen, vor allem hinsichtlich der Satzung, des Aufgabenbereichs, der Auflösung und der Finanzstruktur; für Entscheidungen zur Veräußerung seiner Vermögenswerte ist lediglich die Zustimmung der [ . . . ] beteiligten Banken erforderlich. Neben ihrem Kapital kann sich die Andes Holding B.V. vor allem auf einen Zahlungsaufschub des Kaufpreises von Austral (siehe unten) sowie auf zwei Aktionärsanleihen stützen. Die erste dieser Anleihen, deren Höhe das Kapital der Andes Holding B.V. deutlich übersteigt, ist zu 70 % von privaten Aktionären der Andes Holding B.V. und zu 30 % von Teneo gezeichnet. Bei einer Laufzeit von [ . . . ] Jahren liegt der Zinsertrag [ . . . ] % über dem Libor des USD auf drei Monate, vierteljährlich auf einer Jahresbasis von 360 Tagen berechnet. Die durch diese erste Anleihe bedingten Schulden ("senior debts") sind in zweifacher Weise "bevorrechtigt", da die Anleihe zum einen durch die von Andes Holding B.V. erworbenen Vermögenswerte gedeckt ist und ihre Rückzahlung zum anderen gegenüber der Rückzahlung der zweiten Anleihe ("junior debts") vorrangig ist. Diese zweite Anleihe in der gleichen Höhe wie die erste, die somit der ersten Anleihe "untergeordnet" ist, ist zu 30 % durch private Aktionäre der Andes Holding B.V. und zu 70 % durch Teneo gezeichnet. Ihre Laufzeit beträgt ebenfalls [ . . . ] Jahre. Der Zinssatz liegt um [ . . . ] % über dem Libor für USD auf drei Monate, der vierteljährlich auf einer Jahresbasis von 360 Tagen berechnet wird. Der gegenüber der ersten Anleihe unterschiedliche Zinssatz erklärt sich aus der Unterordnung und dem daraus erwachsenden größeren Risiko. Vor dem Verkauf ihrer Beteiligung an Interinvest an Andes Holding B.V. wird Iberia das Kapital von Interinvest durch drei verschiedene Maßnahmen erhöhen: die Übertragung der Verbindlichkeiten (Darlehen), die Iberia an Arsa besitzt, an Interinvest; die Einbringung von Fremdkapital; die Übertragung an Interinvest eines Teils der Aktien von Arsa, die unmittelbar im Besitz von Iberia sind und 10 % des Kapitals von Arsa entsprechen. Die Einbringung von Fremdkapital soll mit Hilfe von Geldern aus einem Darlehen erfolgen, das Iberia von Andes Holding B.V. oder auf dem Kapitalmarkt gewährt wird. Dank dieser Kapitalspritze soll Interinvest für den gleichen Betrag die Schulden von Arsa gegenüber Dritten tilgen, einschließlich derer, die von Iberia garantiert werden. Dann wird Interinvest einen "unwiderruflichen" Kapitalbeitrag zugunsten von Arsa leisten und somit deren Schulden teilweise tilgen. Diese Vorbedingungen wurden von den Aktionären der Andes Holding B.V. verlangt, damit diese von Iberia eine Gesellschaft mit sanierten Finanzverhältnissen erwirbt. Der Verkaufspreis der an Andes Holding B.V. veräußerten Beteiligungen wurde auf der Grundlage eines von der amerikanischen Bank [ . . . . ] erstellten Berichts festgelegt. Der Unterschied zwischen dem Buchwert der veräußerten Vermögenswerte und dem tatsächlichen Kaufpreis schlägt bei Iberia mit einem außerordentlichen Verlust von etwa hundert Mio. US-Dollar zu Buche. Der Verkaufserlös läßt sich wie folgt aufschlüsseln. Ein erster Teil wird für die Rückzahlung des der Iberia zuvor gewährten Darlehens in der gleichen Höhe aufgewendet; ein zweiter Teil, der einer zweiten Zahlung entspricht, soll Iberia nach Ablauf einer mit einer Auflösungsklausel versehenen "due diligence"-Frist von höchstens vier Monaten gezahlt werden; ein dritter und letzter Teil, der dem Wert von Austral entspricht, soll Iberia erst nach der Veräußerung von Austral durch Andes Holding B.V. gezahlt werden. Die "due diligence"-Frist soll es Andes Holding B.V. ermöglichen, die Stichhaltigkeit der ihr bereitgestellten Informationen zu überprüfen und sich zu vergewissern, daß die vor dem Verkauf vorgesehenen Kapitalaufstockungsmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Der Zahlungsaufschub des Teils, der dem Wert von Austral entspricht, erklärt sich laut Angaben der spanischen Regierung aus den Schwierigkeiten, die Andes Holding B.V. bei der Beschaffung der notwendigen Finanzierungen angetroffen hat. Andes Holding B.V. muß jedoch im Besitz von Austral sein, um den Verkauf von Arsa an einen eventuellen Käufer zu erleichtern. Im Anschluß an die Abtretung von 10 % des Kapitals von Arsa an Andes Holding B.V., die Kapitalerhöhung von Interinvest, die unwiderrufliche Kapitaleinlage von Interinvest zugunsten von Arsa und die Veräußerung von Interinvest an Andes Holding B.V. verteilt sich das Kapital von Arsa wie folgt: 80,33 % an Interinvest, 5,73 % an Andes Holding B.V., 5,73 % an Iberia und 8,21 % an Dritte. Bezüglich der Restbeteiligung von Iberia an Arsa (5,73 %) wird Iberia der Andes Holding B.V, eine Verkaufsauftrag erteilen, der es ihr ermöglicht, diese Beteiligung gleichzeitig mit der Veräußerung ihrer eigenen Beteiligungen an Dritte abzutreten. Die Veräußerung der obengenannten lateinamerikanischen Vermögenswerte von Iberia an Andes Holding B. V. sowie der spätere Weiterverkauf durch Andes Holding B. V. erfolgt in zwei Phasen. Die erste Phase beginnt mit der Gründung von Andes Holding B. V., der Aufnahme der beiden Darlehen und dem Erwerb der Vermögenswerte von Iberia. Sie erstreckt sich über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, in dem Iberia über ein Rückkaufsrecht der an Andes Holding B. V. veräußerten Vermögenswerte verfügt. Das Rückkaufsrecht kann bezüglich aller oder nur eines Teils dieser Vermögenswerte ausgeübt werden. Der vor der Veräußerung dieser Vermögenswerte festgelegte Kaufpreis wird so berechnet, daß zum einen die Rückzahlung der beiden von Andes Holding B. V. aufgenommenen Darlehen sowie der damit verbundenen Zinsen, zum anderen die Rückzahlung des Kapitals der Andes Holding B. V. an deren Aktionäre sowie die Verzinsung des Kapitals bei einem Zinssatz von [ . . . ] % über dem Libor in US-Dollar möglich ist. Die zweite Phase einer Dauer von höchstens einem Jahr findet nur in dem Fall statt, in dem Iberia ihr Rückkaufsrecht während der ersten Phase nicht wahrnimmt. Während dieser zweiten Phase verfügt Iberia über kein Rückkaufsrecht mehr, und die lateinamerikanischen Vermögenswerte der Andes Holding B. V. werden zu Marktpreisen ohne festgelegten Mindestpreis verkauft. Andes Holding B. V. überträgt [ . . . ] den unwiderruflichen Auftrag, diese Transaktion auszuhandeln und durchzuführen. Um einen möglichst raschen Verkauf der Vermögenswerte von Andes Holding B. V. in dieser zweiten Phase zu gewährleisten, kann Andes Holding B. V. bereits in der ersten Phase trotz des Rückkaufsrechts von Iberia zweckdienliche Kontakte mit Dritten aufnehmen. Während dieser beiden Phasen liegt die Betriebsführung von Arsa weiterhin bei Iberia. Andes Holding B. V. wird, sobald die von Iberia erworbenen lateinamerikanischen Vermögenswerte entweder an Iberia oder an Dritte veräußert wurden und normalerweise spätestens nach Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Gründung aufgelöst. Das Geschäftskapital von Andes Holding B. V. wird nach der Rückzahlung der Anleihen in der Reihenfolge der Prioritäten zwischen den Aktionären anteilmäßig aufgeteilt. Die spanische Regierung macht geltend, daß sämtliche Transaktionen in Verbindung mit dem Unternehmen Andes Holding B. V. den Wünschen der Mitgliedstaaten und interessierter dritter Parteien entsprechen, die in ihren Stellungnahmen Iberia aufgefordert hatten, Vermögenswerte zu veräußern und die Risiken in Verbindung mit ihren lateinamerikanischen Beteiligungen zu verringern. Ferner beseitigt sie eines der größten Hindernisse, auf das der von der Kommission benannte Berater hingewiesen hatte und das die Möglichkeit einer Kapitalzufuhr unter Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlichen Kapitalanlegers betrifft. Schließlich weist die spanische Regierung darauf hin, daß sie der Kommission sämtliche Verträge und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Veräußerung bestimmter lateinamerikanischer Vermögenswerte von Iberia vorgelegt habe. Drittens wurde die Kapitalzufuhr von Teneo zugunsten von Iberia auf 87 Mrd. Pta anstelle der ursprünglich angemeldeten 130 Mrd. und der einmal geplanten 138 Mrd. Pta gesenkt. Nach Angabe der spanischen Regierung wurde bei der Festlegung dieses neuen Betrags folgendes berücksichtigt: - Die günstige Entwicklung der Geschäftsergebnisse von Iberia zumindest bis einschließlich Oktober 1995. Während der ersten zehn Monate des Jahres 1995 hat Iberia ein positives Betriebsergebnis in Höhe von 31,7 Mrd. Pta erwirtschaftet, das um 16,8 Mrd. Pta über dem im Anpassungsprogramm vorgesehenen Ergebnis liegt. Diese Erholung, die die Fundiertheit der dem Programm zugrundeliegenden Vorausschätzungen beweist, konnte vor allem aufgrund einer noch stärkeren Einschränkung der Ausgaben und einer besseren Anpassung des Angebots und ungeachtet der Tatsache erreicht werden, daß der geplante Personalabbau noch nicht durchgeführt werden konnte; - die im Dezember 1994 angemeldeten Ziele des Anpassungsprogramms, das heißt die kurzfristige Wiederherstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität der Gesellschaft, die Anpassung der Finanzstruktur an das Leistungsniveau, ein zufriedenstellender Ertrag aus seiner Kapitalanlage für den Aktionär, Anziehung von Privatkapital und Eröffnung von Perspektiven für eine teilweise Privatisierung. Die spanische Regierung betont, daß der Inhalt des angemeldeten Anpassungsprogramms (Maßnahmen zur Senkung der Betriebskosten, der Finanzierungskosten usw.) unverändert bleibt. Die finanziellen Vorausschätzungen wurden allerdings aufgrund der drei oben beschriebenen Änderungen aktualisiert, außerdem wurden sie um zwei Jahre bis 1999 verlängert; - die Notwendigkeit der Finanzierung des Personalabbaus, dessen Kosten sich auf etwa 37 Mrd. Pta belaufen (siehe oben); - die Notwendigkeit einer geringfügigen Kapitalaufstockung des Unternehmens und einer Verringerung der Verschuldung um etwa 50 Mrd. Pta (Rückzahlung von 26 Mrd. Pta der kurzfristigen Schulden und Hypothekenschulden in Höhe von 24 Mrd. Pta). Die vorgesehene Kapitalaufstockung stellt in der Tat die unerläßliche Mindesteinlage dar, die notwendig ist, um den Erfolg des Anpassungsprogramms sicherzustellen und zu vermeiden, daß das Weiterbestehen der Gesellschaft durch die Last der Finanzierungskosten in Frage gestellt wird. Sie reicht allerdings nicht aus, um eine Bilanzstruktur (Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital) wiederherzustellen, die der anderer Unternehmen der Branche vergleichbar ist, da Iberia Ende 1995 vor den eventuellen Kapitalerhöhungen über keine Eigenmittel mehr verfügte; - die Auswirkungen der Veräußerung der Beteiligungen Iberias an Arsa, Austral und Ladeco. Die spanische Regierung führt weiter aus, daß der Verkauf der lateinamerikanischen Vermögenswerte an ein Unternehmen, das mehrheitlich im Besitz privater Kapitalanleger ist, und die Kapitalspritze in einer Höhe, die erheblich unter der ursprünglich angemeldeten liegt, im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlichen Kapitalanlegers stehen. Sie rechtfertigt die niedrigere Kapitalzufuhr zum einen mit den guten Geschäftsergebnissen von Iberia 1995 und dabei vor allem den nicht mehr vorhandenen Risiken in Verbindung mit den südamerikanischen Beteiligungen, zum anderen mit den finanziellen Analysen, nach denen der Ertrag aus dieser Kapitalanlage wesentlich höher ist, als das von einem Anleger geforderte Minimum. Sie erinnert daran, daß Teneo eine vom Staat unabhängige Holdinggesellschaft ist. Ferner weist sie auf die positive Entwicklung von Iberia seit dem Anlaufen des Programms vor zwei Jahren hin, die auf die Anstrengungen zur Kostensenkung und auf die Tatsache zurückzuführen ist, daß der Schwerpunkt der Tätigkeiten des Unternehmens wieder auf den drei wichtigsten Märkten (innerspanischer, europäischer und lateinamerikanischer Markt) liegt. Ferner bestreitet die spanische Regierung, vor allem unter Hinweis auf ihr Beraterbüro NatWest Markets, die Schlußfolgerungen des von der Kommission benannten Beraters, nach denen sich der Bedarf an Fremdkapital der Iberia kurzfristig nur auf 48 Mrd. Pta beläuft. Die spanische Regierung weist ferner darauf hin, daß die in Frage stehende Kapitalzufuhr von 87 Mrd. Pta nur die erste Stufe eines Plans zur Kapitalaufstockung von Iberia über einen Gesamtbetrag von schätzungsweise 155 Mrd. Pta darstellt. So wird Teneo voraussichtlich im ersten Vierteljahr 1997 eine neue Kapitalzufuhr von 20 Mrd. Pta vornehmen, um die Passivseite der Bilanz weiter zu verbessern. Darüber hinaus dürfte eine möglicherweise von privaten Partnern zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Kapitaleinlage in Höhe von 25 Mrd. Pta einen Teil der zusätzlichen Erfordernisse decken. Was die für das erste Vierteljahr des Jahres 1997 vorgesehene Kapitalerhöhung von 20 Mrd. Pta angeht, weist die spanische Regierung darauf hin, daß auch bei dieser Maßnahme der Grundsatz des marktwirtschaftlichen Kapitalanlegers eingehalten wird. Sie soll nur dann durchgeführt werden, wenn Iberia die folgenden Kriterien und Ziele erreicht, deren Einhaltung nach Ansicht der spanischen Regierung die wirtschaftliche und finanzielle Rentabilität des Unternehmens hinreichend beweist: - Betriebsergebnis in den Jahren 1995 und 1996 jeweils über oder gleich + 16,626 Mrd. Pta und + 27,322 Mrd. Pta; - durch den Betrieb erwirtschaftetes Cash-flow in den Jahren 1995 und 1996 jeweils über oder gleich + 43,471 Mrd. Pta und + 60,872 Mrd. Pta; - Nettoergebnis nach Steuern in den Jahren 1995 und 1996 jeweils über oder gleich - 47 Mrd. Pta und + 1,5 Mrd. Pta; - Verhältnis Betriebsergebnis zu Beschäftigten in den Jahren 1995 und 1996 jeweils über oder gleich + 0,72 Mio. Pta und + 1,22 Mio. Pta je Beschäftigtenäquivalent; - Verhältnis Betriebsergebnis zu angebotenen Tonnenkilometern in den Jahren 1995 und 1996 jeweils über oder gleich + 4,41 Pta und + 6,80 Pta je Tonnenkilometer; - Senkung der Betriebskosten um 15,443 Mrd. Pta in den Jahren 1994 und 1995 entsprechend dem Programm PREGA; - Personalabbau um 2 699 Beschäftigte vor dem 31. Dezember 1996; - Verhältnis angebotene Tonnenkilometer zu Beschäftigten (das Personal des Unternehmens für die Bodenabfertigung zugunsten Dritter ("handling") wird in dieser Berechnung nicht berücksichtigt) in den Jahren 1995 und 1996 jeweils über oder gleich + 0,24 Mio. und + 0,26 Mio. Tonnenkilometer je Beschäftigtenäquivalent. Die spanische Regierung fügt hinzu, daß sie der Kommission die Bilanzen von Iberia für die Jahre 1995 und 1996, für die nach den im spanischen Recht vorgesehenen Regeln eine Rechnungsprüfung durchgeführt wird, übermitteln wird, damit diese die Einhaltung der genannten Kriterien überprüfen kann. Schließlich hebt die spanische Regierung in ihrer Mitteilung vom 18. Dezember 1995 ausdrücklich hervor, daß die betreffenden Maßnahmen (Verkauf einiger lateinamerikanischer Vermögenswerte an Andes Holding B. V. und Kapitalzufuhr von 87 Mrd. Pta) folgenden Bedingungen unterliegen: - Falls Iberia in der Lage ist, ihr Rückkaufsrecht bezüglich der an Andes Holding B. V. veräußerten lateinamerikanischen Beteiligungen während der ersten zwei Jahre - einschließlich der "due diligence"-Frist - nach ihrer Veräußerung in Anspruch zu nehmen, verpflichtet sich die Gesellschaft, dies nur zu tun, wenn a) der Marktwert der Eigenmittel der gesamten Gruppe höher oder gleich 30 % des "Groups entreprise value" (Wert der Fähigkeit sämtlicher Aktiva der Gruppe, Gewinne zu erzielen) ist und b) ein privater Anleger unmittelbar oder mittelbar maßgeblich an der Transaktion beteiligt ist. Die gleiche doppelte Bedingung gilt während des dritten Jahres nach der Veräußerung, falls Iberia das günstigste Kaufangebot vorlegt. Dagegen gilt sie nicht, wenn Iberia ihr Rückkaufsrecht nur mit dem Ziel wahrnimmt, die betreffenden Vermögenswerte unverzüglich an Dritte weiterzuverkaufen; - Teneo ist an Andes Holding B. V. mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die anderen Aktionäre und Geldgeber von Andes Holding B. V. und nach den gleichen kommerziellen Grundsätzen beteiligt. Die Andes Holding B. V. betreffenden Beschlüsse werden von ihren Aktionären mehrheitlich entsprechend den zwischen den Parteien nach dem geltenden niederländischen und britischen Recht getroffenen Vereinbarungen gefaßt. Sollte Teneo zu einem späteren Zeitpunkt aus kommerziellen Gründen, die Andes Holding B. V. betreffen, in den Besitz eines Teils oder sämtlicher Vermögenswerte von Andes Holding B. V. gelangen, so verpflichtet sich die spanische Regierung, daß Teneo diese Vermögenswerte anschließend an eine dritte Partei abtritt. Abgesehen von den Fällen, die sich aus den Rechten und Pflichten ergeben, die in den Vereinbarungen bezüglich Andes Holding B. V. beschrieben sind, wird Teneo keine Vermögenswerte von Andes Holding B. V. erwerben; - neben Iberia und Teneo wird sich keine andere öffentliche Einrichtung Spaniens an Andes Holding B. V. beteiligen oder Vermögenswerte von Andes Holding B. V. erwerben; - die Kapitalzufuhr in der genehmigten Höhe dient ausschließlich a) der Deckung der Kosten des Personalabbaus oder b) der Verringerung der Verschuldung. Über die Durchführung des Plans und die Tilgung der Schulden wird der Kommission ein Bericht übermittelt. Dieser Bericht umfaßt eine detaillierte Aufstellung über die bis 1999 zurückzuzahlenden Darlehen sowie die Verwendung der durch die Verringerung der Finanzierungskosten freigewordenen Mittel. Die Mittel aus der Kapitalaufstockung dürfen in keinem Fall in einer Weise eingesetzt werden, die das Kostensenkungsprogramm von Iberia behindert oder eine signifikante Änderung ihrer globalen Tarifstrategie oder der Flottenkapazität ermöglicht; - die zur Deckung der Personalabbaukosten erforderlichen Mittel (36,685 Mrd. Pta) werden Iberia unmittelbar nach Erlaß der vorliegenden Entscheidung überwiesen. Der Rest der Kapitalzufuhr wird Iberia dagegen erst nach der zweiten Zahlung des Verkaufserlöses von Interinvest und Ladeco an Andes Holding B. V. ausgezahlt (siehe oben); - Iberia und Teneo sind sich einig, daß die Kostensenkung ein grundlegendes Ziel des Anpassungsprogramms ist, und sie messen weiteren Anstrengungen zur Kostenreduktion über das Jahr 1996 hinaus entscheidende Bedeutung bei; - für den Fall, daß die Ziele des Anpassungsprogramms nicht erreicht werden, oder daß Iberia infolgedessen zusätzliche Mittel benötigt, werden Teneo und Iberia diesen Bedarf mit Hilfe einer zusätzlichen Kostenreduktion, Desinvestitionen oder Kapitalzufuhren durch private Anleger decken. Angesichts der vorstehend zusammengefaßten Elemente ist die Kommission in der Lage, diese Angelegenheit endgültig zu beurteilen. RECHTLICHE BEWERTUNG VII Laut Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages und Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Abkommen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten bzw. Vertragsparteien beeinträchtigen. Im Vertrag und in dem Abkommen wird das Neutralitätsprinzip hinsichtlich der Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten und das Prinzip der Gleichheit zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen festgelegt (Artikel 222 des Vertrags und Artikel 125

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.