Europäische Union

96/278/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1996 über eine Kapitalaufstockung zugunsten der Fluggesellschaft Iberia (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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eria saniert werden, um kurz- oder mittelfristig unter für die Gesellschaft und ihren Aktionär Teneo akzeptablen Bedingungen private Partner anzuziehen. Schließlich wäre eine Kapitalzufuhr in einer Höhe, die über dem kurzfristigen Bedarf an fluessigem Kapital liegt, vor allem für das Personal des Unternehmens, das durch einige schwierige Jahre verunsichert ist, ein deutliches Zeichen für das Vertrauen von Teneo in die Zukunft von Iberia. Unter diesen Umständen und angesichts der ausdrücklichen Erklärung der spanischen Regierung, daß die ausgezahlten Mittel ausschließlich zur Deckung der Kosten für den Personalabbau oder zur Rückzahlung der Schulden auf kommerzieller Grundlage dienen sollen, scheint der Betrag von 87 Mrd. Pta, der auf jeden Fall die kurzfristigen Erfordernisse von Iberia deckt, auch mit der von Teneo gegenüber ihrer Tochtergesellschaft verfolgten Strategie im Einklang zu stehen. Es muß ferner darauf hingewiesen werden, daß trotz der Kapitalerhöhung um 87 Mrd. Pta das Verhältnis der Finanzierungskosten zum Umsatz der Iberia bis 1998 deutlich über den Durchschnittswerten von British Airways, KLM und Lufthansa liegen wird. Desgleichen wird das "gearing" von Iberia, d. h. das Verhältnis der Bankverschuldung und des Fremdkapitals zum gesamten Eigenkapital, während des gleichen Zeitraums spürbar höher sein als der Durchschnittswert der drei Konkurrenzunternehmen. Aus obigen Ausführungen geht hervor, daß es sich bei den verschiedenen Transaktionen im Zusammenhang mit dem Unternehmen Andes Holding B. V. sowie der Kapitalzufuhr von 87 Mrd. Pta durch die Holdinggesellschaft Teneo zugunsten der Gesellschaft Iberia nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages und von Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens handelt. Daher besteht keine Veranlassung, Einwände bezüglich dieser Transaktionen zu erheben, und das Verfahren ist einzustellen. Die vorliegende Entscheidung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, daß die spanische Regierung die Einhaltung der folgenden Bedingungen zugesagt hat: - Falls Iberia in der Lage ist, ihr Rückkaufsrecht bezüglich der an Andes Holding B. V. veräußerten lateinamerikanischen Beteiligungen während der ersten zwei Jahre - einschließlich der "due diligence"-Frist - nach ihrer Veräußerung in Anspruch zu nehmen, verpflichtet sich die Gesellschaft, dies nur zu tun, wenn a) der Marktwert der Eigenmittel der gesamten Gruppe höher oder gleich 30 % des "Groups entreprise value" (Wert der Fähigkeit sämtlicher Aktiva der Gruppe, Gewinne zu erzielen) ist und b) ein privater Anleger unmittelbar oder mittelbar maßgeblich an der Transaktion beteiligt ist. Die gleiche doppelte Bedingung gilt während des dritten Jahres nach der Veräußerung, falls Iberia das günstigste Kaufangebot vorlegt. Dagegen gilt sie nicht, wenn Iberia ihr Rückkaufsrecht nur mit dem Ziel wahrnimmt, die betreffenden Vermögenswerte unverzüglich an Dritte weiterzuverkaufen; - Teneo ist an Andes Holding B. V. mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die der anderen Aktionäre und Geldgeber von Andes Holding B. V. und nach den gleichen kommerziellen Grundsätzen beteiligt. Die Andes Holding B. V. betreffenden Beschlüsse werden von ihren Aktionären mehrheitlich entsprechend den zwischen den Parteien nach dem geltenden niederländischen und britischen Recht getroffenen Vereinbarungen gefaßt. Sollte Teneo zu einem späteren Zeitpunkt aus kommerziellen Gründen, die Andes Holding B. V. betreffen, in den Besitz von Vermögenswerten von Andes Holding B. V. gelangen, so verpflichtet sich die spanische Regierung, daß Teneo diese Vermögenswerte anschließend an eine dritte Partei abtritt. Abgesehen von den Fällen, die sich aus den Rechten und Pflichten ergeben, die in den Vereinbarungen bezüglich Andes Holding B. V. beschrieben sind, wird Teneo keine Vermögenswerte von Andes Holding B. V. erwerben; - neben Iberia und Teneo wird sich keine andere öffentliche Einrichtung Spaniens an Andes Holding B. V. beteiligen oder Vermögenswerte von Andes Holding B. V. erwerben; - die Kapitalzufuhr in der genehmigten Höhe dient ausschließlich a) der Deckung der Kosten des Personalabbaus oder b) der Verringerung der Verschuldung. Über die Durchführung des Plans und die Tilgung der Schulden wird der Kommission ein Bericht übermittelt. Dieser Bericht umfaßt eine detaillierte Aufstellung über die bis 1999 zurückzuzahlenden Darlehen sowie die Verwendung der durch die Verringerung der Finanzierungskosten freigewordenen Mittel. Die Mittel aus der Kapitalaufstockung dürfen in keinem Fall in einer Weise eingesetzt werden, die das Kostensenkungsprogramm von Iberia behindert oder eine signifikante Änderung ihrer globalen Tarifstrategie oder der Flottenkapazität ermöglicht; - die zur Deckung der Personalabbaukosten erforderlichen Mittel (36,685 Mrd. Pta) werden Iberia unmittelbar nach dieser Entscheidung der Kommission überwiesen. Der Rest der Kapitalzufuhr wird Iberia dagegen erst nach der zweiten Zahlung des Erlöses aus dem Verkauf von Interinvest und Ladeco an Andes Holding B. V. ausgezahlt (siehe oben); - Iberia und Teneo sind sich einig, daß die Kostensenkung ein grundlegendes Ziel des Anpassungsprogramms ist, und sie messen weiteren Anstrengungen zur Kostenreduktion über das Jahr 1996 hinaus entscheidende Bedeutung bei; - für den Fall, daß die Ziele des Anpassungsprogramms nicht erreicht werden oder daß Iberia infolgedessen zusätzliche Mittel benötigt, werden Teneo und Iberia, diesen Bedarf durch eine zusätzliche Kostenreduktion, Desinvestition oder Kapitalzufuhren durch private Anleger decken. Die Kommission hat ferner zur Kenntnis genommen, daß die spanische Regierung beabsichtigt, im Laufe des ersten Vierteljahres 1997 eine zusätzliche Kapitalaufstockung in Höhe von 20 Mrd. Pta vorzunehmen, dies jedoch nur tun will, wenn die unter Kapitel VI aufgeführten, mit Zahlen versehenen acht Kriterien und Ziele erreicht sind. Die Einhaltung dieser Ziele und Kriterien wird auf der Grundlage der Bilanzen der Iberia-Gruppe für die Jahre 1995 und 1996, für die eine Rechnungsprüfung nach den im spanischen Recht vorgesehenen Regeln erfolgt, überprüft. Die zusätzliche Kapitalzufuhr wird der Kommission notifiziert. Diese wird sie vor allem unter Berücksichtigung der Einhaltung der oben genannten Ziele und Kriterien in bezug auf den Grundsatz des marktwirtschaftlichen Kapitalanlegers prüfen. Allerdings wird die Kommission dabei auch das eventuelle Vorhandensein anderer Bewertungsfaktoren, insbesondere hinsichtlich der für den Zeitraum 1997 bis 2001 erstellten finanziellen Vorausschätzungen, sowie die Lage von Iberia und der Gruppe gegenüber ihren wichtigsten Konkurrenten und sonstige wesentliche Risikofaktoren berücksichtigen. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Generell weist die Kommission darauf hin, daß sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages über alle Maßnahmen, die Merkmale staatlicher Beihilfen enthalten könnten, im voraus unterrichtet werden muß. Die Kommission weist ferner darauf hin, daß sie, falls ihr in Zukunft ein weiteres Beihilfeprojekt notifiziert werden sollte, alle relevanten Fakten zu berücksichtigen haben wird, insbesondere die Tatsache, daß die Gesellschaft bereits eine staatliche Beihilfe erhalten hat. In einem solchen Fall würde die Kommission die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe nur genehmigen, wenn außergewöhnliche, unvorhersehbare und von den Unternehmen nicht zu verantwortende Umstände vorliegen (8) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei den verschiedenen Transaktionen im Zusammenhang mit dem Unternehmen Andes Holding B. V. sowie der Kapitalzufuhr von 87 Mrd. Pta durch das Unternehmen Teneo zugunsten der Gesellschaft Iberia handelt es sich insbesondere angesichts der Zusage der spanischen Regierung in bezug auf die am Ende des vorletzten Absatzes von Kapitel VII aufgeführten Bedingungen nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und von Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 31. Januar 1996 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 114 vom 6. 5. 1995, S. 7. (2) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1, 8 und 15. (3*) In der zur Veröffentlichung bestimmten Fassung dieser Entscheidung wurden vertrauliche Informationen bezüglich Geschäftsgeheimnisse ausgelassen. (4) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags auf Beteiligungen der öffentlichen Hand, Bulletin der Europäischen Gemeinschaften Nr. 9-1984; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 286/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek BV gegen Kommission, Slg. 1985, S. 809, Punkt 17 der Entscheidungsgründe. (5) Slg. 1991, S. I-1603, Punkt 20 der Entscheidungsgründe. (6) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 auf Beteiligungen der öffentlichen Hand, Bulletin der Europäischen Gemeinschaften Nr. 9-1984. (7) Siehe Schreiben der Kommission (SG (89) D/4328) an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989. (8) Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf Beihilfen im Bereich des Luftverkehrs, Kap. I. 3 und V. 2, ABL Nr. C 350 vom 10. 12. 1994, S. 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.