Europäische Union

96/278/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1996 über eine Kapitalaufstockung zugunsten der Fluggesellschaft Iberia (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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re Berater hinzuziehen werde, um die Belege für eine abschließende Bewertung mehrerer Punkte, zu denen die Kommission Zweifel geäußert hat, sowie dieser Angelegenheit im allgemeinen zusammenzutragen. Mit Schreiben vom 9. März 1995 hat die Kommission die spanische Regierung von ihrem Beschluß, ein Verfahren zu eröffnen, in Kenntnis gesetzt und sie aufgefordert, sich dazu zu äußern. Dieses Schreiben wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) veröffentlicht. Die anderen Mitgliedstaaten sowie alle Betroffenen wurden ebenfalls aufgefordert, sich gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zu äußern. III Mit Schreiben vom 10. April 1995 hat sich die spanische Regierung zu dem Schreiben der Kommission vom 9. März 1995 geäußert, in dem sie von dem Beschluß zur Eröffnung des Verfahrens informiert worden ist. Diese Stellungnahme betrifft die Darstellung der Fakten in dem betreffenden Schreiben, das Vorliegen von Beihilfeelementen, die Möglichkeit einer weiteren Beihilfe und schließlich die Vereinbarkeit der vorgesehenen Kapitalerhöhung mit dem Gemeinsamen Markt. Bezüglich der Fakten, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 9. März 1995 dargestellt hat, weist die spanische Regierung darauf hin, daß die Einnahmen des Unternehmens nicht wesentlich unter dem Durchschnitt derer ihrer anderen europäischen Konkurrenten liegen. Ferner verweist sie darauf, daß das Betriebsdefizit von Iberia eigentlich erst in den letzten drei Jahren entstanden ist und zwischen 1986 und 1994 die Betriebsergebnisse von Iberia insgesamt mit 12,4 Mrd. Pta in der Gewinnzone lagen. Die spanische Regierung kritisiert außerdem die Darstellung des Plans, da weder gezeigt werde, daß Iberia sein Angebot in den kommenden Jahren einschränken werde, noch herausgestellt werde, daß das Unternehmen Anstrengungen zur Erhöhung der Produktivität und zur Minderung der "kontrollierbaren" Kosten unternimmt, und da sie dem Personalabbau nur unzureichend Rechnung trägt. Bezüglich dieses letzten Punkts weist die spanische Regierung darauf hin, daß die Gehälter bei Iberia 1996 für jede Personalkategorie nominal letztlich um 8,3 % niedriger sein werden als 1992. Schließlich sei nach Ansicht der spanischen Regierung die Produktivität von Iberia 1993 vergleichbar mit der ihrer größten europäischen Konkurrenten. Ferner greift die spanische Regierung, was die Frage des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe betrifft, die beiden Argumente auf, die sie bereits in der Notifizierung zum Nachweis angeführt hat, daß hier keine Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages vorliegen, und führt diese weiter aus: - Einerseits könnten die Mittel von Teneo nicht als Beihilfe betrachtet werden, da es sich bei Teneo um eine Aktiengesellschaft handelt, die vollkommen dem Privatrecht unterliegt und die Unternehmen der Gruppe ausschließlich marktwirtschaftlich verwaltet. Teneo habe für die fraglichen Zahlungen keinerlei Zuschüsse vom Staat erhalten und habe die Investitionsentscheidung selbständig getroffen. - Andererseits weist die spanische Regierung darauf hin, daß die fragliche Zahlung Teil der Gesamtstrategie der Gesellschaft Teneo ist, die sich wie eine Holdinggesellschaft in einer Wettbewerbssituation verhält, indem sie ihre Gruppe möglichst gut verwaltet und allen Synergien Rechnung trägt, da die Kapitalerhöhung mit einem kohärenten, realistischen und verläßlichen Umstrukturierungsplan verbunden ist. Drittens bringt die spanische Regierung bezüglich der möglichen Gewährung einer weiteren Beihilfe vor, daß die Kommission eine solche Beihilfe nicht mit der Begründung ablehnen könne, daß keine außergewöhnlichen, unvorhersehbaren und vom Unternehmen nicht zu verantwortenden Umstände vorliegen. Die Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1992 bezüglich der Kapitalerhöhung um 120 Mrd. Pta beruhte nämlich auf den im Memorandum von 1984 festgelegten Kriterien. Diese Grundlage allein war ausschlaggebend dafür, daß sich die spanische Regierung 1992 dazu verpflichtet hat, während der Laufzeit des Programms keine weiteren Beihilfen an Iberia zu zahlen. Außerdem könne die Kommission nach Ansicht der spanischen Regierung nicht plötzlich neue Kriterien einführen - in diesem Fall das Nichtvorhandensein außergewöhnlicher, unvorhersehbarer und vom Unternehmen nicht zu verantwortender Umstände -, ohne gegen die Grundprinzipien der Rechtssicherheit, der Gleichheit, des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes zu verstoßen. Die spanische Regierung kommt daher zu dem Schluß, daß die Kommission weiterhin die Kriterien des Memorandums von 1984 zugrunde legen müsse und die 1994 aufgestellten Leitlinien, die im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, nicht rückwirkend anwenden könne. Sie unterstreicht ferner, daß die Kommission ihre Zuständigkeiten voll und ganz wahrnehmen und das gesamte neue Programm prüfen müsse und ihre Untersuchung nicht ausschließlich darauf beschränken dürfe, zu prüfen, ob außergewöhnliche, unvorhersehbare und vom Unternehmen nicht zu verantwortende Umstände vorliegen. Des weiteren bringt die spanische Regierung vor, daß die vier von ihr geltend gemachten Umstände in jedem Fall die drei Bedingungen erfuellen. Ihrer Auffassung nach dürfe das Kriterium außergewöhnlicher, unvorhersehbarer und vom Unternehmen nicht zu verantwortender Umstände nicht mit den in Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages ("Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind") genannten Vereinbarkeitsbedingungen verwechselt werden und sei als Kriterium weniger verbindlich. Die spanische Regierung führt ferner im einzelnen die Gründe dafür aus, daß ihrer Meinung nach die wirtschaftliche Krise der Jahre 1992 und 1993, die Abwertung der Peseta im gleichen Zeitraum, die Schwierigkeiten bei der Privatisierung von Arsa sowie die Liberalisierung des spanischen Marktes außergewöhnlicher, unvorhersehbarer und von Iberia nicht zu verantwortender Natur gewesen seien. Schließlich bringt die spanische Regierung vor, daß die vier Umstände auch für den Fall, daß keiner davon für sich außergewöhnlich, unvorhersehbar und vom Unternehmen nicht zu verantworten sei, aufgrund des gleichzeitigen Auftretens doch so zu beschreiben sind. Schließlich ist die spanische Regierung hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt der Meinung, daß das der Kommission unterbreitete Programm die notwendigen Belege dafür enthalte, daß alle von der Kommission für eine Freistellung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages verlangten Voraussetzungen erfuellt seien. IV Im Zuge der Eröffnung des Verfahrens haben sich die Regierungen Großbritanniens, Dänemarks, der Niederlande, Norwegens und Schwedens, verschiedene mit Iberia konkurrierende Fluggesellschaften, insbesondere Air UK, American Airlines, British Airways und Euralair, sowie andere Betroffene, darunter Teneo, SNECMA, die SEPLA-Gewerkschaftsgruppe der Gesellschaft Viva Air und die Vereinigung der Fluggesellschaften der Europäischen Gemeinschaft (ACE), zu dieser Angelegenheit geäußert. Alle außer Teneo und SNECMA befürworteten die Entscheidung der Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten, und brachten mehrere Fragen im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung geäußerten Bedenken vor. Lediglich die Holdinggesellschaft Teneo macht geltend, daß die Zuführung von Kapital insbesondere aufgrund der Strategie der Gruppe sowie ihrer finanziellen Unabhängigkeit vom spanischen Staat und ihrer Verwaltungsautonomie keine Beihilfe darstelle. Sie hat darüber hinaus das Kriterium des Nichtvorhandenseins außergewöhnlicher, unvorhersehbarer und vom Unternehmen nicht zu verantwortender Umstände als für die Zivilluftfahrt spezifisch und mit den Grundsätzen des Rückwirkungsverbots und der Rechtssicherheit unvereinbar angefochten. Der Motorenhersteller SNECMA, der große Hersteller von Flugzeugen beliefert, die von europäischen Gesellschaften eingesetzt werden, hat geltend gemacht, daß die Konjunkturentwicklung zwischen 1991 und 1994 vor allem aufgrund der besonders schleppenden Erholung doch außergewöhnlich und unvorhersehbar gewesen sei. In ihren Stellungnahmen haben die Staaten vorgebracht, daß die Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Vertrag nach Inkrafttreten des dritten Liberalisierungspakets (Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92, (EWG) Nr. 2408/92 und (EWG) Nr. 2409/92 (2) des Rates) am 1. Januar 1993 in der Zivilluftfahrt konsequent angewendet werden müßten. Insbesondere die Niederlande betonen, daß Beihilfen diejenigen Unternehmen benachteiligen, die sich ohne staatliche Beihilfe umstrukturieren konnten. Allgemein befürworten die fünf Staaten im vorliegenden Fall die Eröffnung des Verfahrens und teilen die von der Kommission vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf die folgenden Punkte: - das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages, da einerseits Teneo ein vom Staat kontrolliertes öffentliches Unternehmen ist und andererseits die Frage, ob ein rational handelnder Kapitalanleger unter marktwirtschaftlichen Bedingungen so vorgehen würde, in diesem Fall mit nein zu beantworten ist; - die Verursachung der aktuellen Probleme dieses Unternehmens durch außergewöhnliche, unvorhersehbare und von Iberia nicht zu verantwortende Umstände. Diesbezüglich hat das Vereinigte Königreich insbesondere angeführt, daß sich die Rezession der Jahre 1992-1993 in einen normalen Zyklus einfügte, die Auswirkungen der Abwertung der Peseta auf die Bilanz von Iberia in keiner Weise nachgewiesen worden seien, die Möglichkeit des Hedgings bestuende, die Liberalisierung des Luftverkehrs ein steter Prozeß und seit den 80er Jahren vorhersehbar gewesen sei und schließlich die Investitionen von Iberia in Lateinamerika von Anfang an im Rahmen einer sehr riskanten Strategie erfolgt seien; - die Tatsache, daß unter diesen Umständen aufgrund der Genehmigung einer einmaligen Beihilfe in Höhe von 120 Mrd. Pta durch die Kommission im Jahr 1992 eine zusätzliche Beihilfe ausgeschlossen ist. Das Vereinigte Königreich und Dänemark fügen hinzu, daß der Teil der Beihilfe, der aus sozialen Gründen gezahlt werden soll, auch den Wettbewerb verzerren kann. Ferner könne die Zahlung nach Ansicht des Vereinigten Königreichs die Handelsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft so weit beeinträchtigen, daß dies dem gemeinsamen Interesse entgegensteht, insbesondere auf dem überaus bedeutenden Chartermarkt nach Spanien. Die Niederlande schließlich vertreten den Standpunkt, daß die Beihilfe in jedem Fall nur dann genehmigt werden könne, wenn sie an strikte Auflagen bezüglich der Stillegung von Geschäftsbereichen, eines Kapazitätsabbaus, des Verbots der Beteiligung an anderen Fluggesellschaften usw. gebunden wäre. Diese Punkte werden auch in den Stellungnahmen der Fluggesellschaften, der SEPLA-Gewerkschaftsgruppe von Viva Air und der ACE angeführt. British Airways hat insbesondere eine Studie des Beraterbüros Avmark vorgelegt, in der nachgewiesen werden soll, daß die Schwierigkeiten nicht auf außergewöhnliche, unvorhersehbare und von Iberia nicht zu verantwortende Umstände zurückgeführt werden können. Ferner bringen die Betroffenen zusätzliche Argumente gegen eine Genehmigung der Kapitalaufstockung zugunsten von Iberia durch die Kommission vor. So fürchten das Unternehmen Pan Air, die SEPLA-Gewerkschaftsgruppe des Personals von Viva Air und ACE, daß Iberia die als Beihilfe erhaltenen Mittel dazu verwenden wird, einen Preiskrieg zu beginnen. British Midland, British Airways, Euralair, American Airlines, SAS und die SEPLA-Gewerkschaftsgruppe des Personals von Viva Air bringen vor, daß der Sanierungsplan wenig glaubwürdig und zur Sicherstellung des Fortbestands von Iberia unzureichend sei. Sie weisen nachdrücklich auf die hohen Produktionskosten, die Risiken der lateinamerikanischen Strategie und die in wirtschaftlicher Hinsicht unlogische Übernahme der Linienflugverbindungen hin, die bisher erfolgreich von Viva Air bedient werden. Die SEPLA-Gewerkschaftsgruppe des Personals dieser Gesellschaft vertritt ferner den Standpunkt, daß Iberia nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen geführt werde. British Airways und Euralair sind im übrigen der Ansicht, daß die Beihilfe zur Erreichung des Planziels nicht unverzichtbar sei, da Iberia Vermögenswerte verkaufen und die Betriebskosten noch weiter senken könne. Darüber hinaus betonen ACE sowie die Unternehmen Air UK und Britannia, daß Iberia bereits aufgrund seines Monopols bei der Bodenabfertigung, für die im Verhältnis zu der Qualität der Leistungen ein relativ hoher Preis verlangt wird, eine Vorzugsbehandlung auf spanischen Flughäfen genießt. Auch bestehe die Gefahr, daß die Beteiligung von Viva Air auf dem Chartermarkt, die im Rahmen des Plans infolge der Kapitalaufstockung vorgesehen ist, zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen auf diesem hart umkämpften Markt führen könnte, insbesondere zwischen dem Vereinigten Königreich und Spanien. Schließlich verweist Euralair die Kommission auf die 1992 genehmigte Beihilfe in Höhe von 120 Mrd. Pta und auf die mangelnde Einhaltung des in diesem Zusammenhang vorgelegten Plans. Sämtliche Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Dritter wurden am 15. Juni 1995 von der Kommission an die spanische Regierung weitergeleitet. Mit Schreiben vom 29. Juni 1995 hat die spanische Regierung zu diesen Anmerkungen Stellung bezogen. Sie bestreitet Punkt für Punkt sämtliche Argumente der Mitgliedstaaten und Dritter, mit Ausnahme der von Teneo und SNECMA. Insbesondere weist sie die von British Airways und Euralair erhobenen Einwände zurück und führt die bereits im Schreiben vom 10. April 1995 dargelegten Punkte weiter aus. Sie legt einen Bericht des Beraterunternehmens NatWest Markets vor, dem zufolge das vorgesehene Programm die Wettbewerbsfähigkeit von Iberia deutlich verbessern wird, indem der Abstand zwischen Iberia und den wichtigsten europäischen Konkurrenten in bezug auf Kosten und Wettbewerbsfähigkeit im wesentlichen abgebaut wird. Ferner unterbreitet sie einen Bericht von Airbus Industry, in welchem einerseits auf die Bedeutung der Bestellungen von Iberia und der Präsenz des Unternehmens in Lateinamerika für die europäische Luftfahrtindustrie, andererseits auf die außergewöhnliche und unvorhersehbare Natur der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in den Jahren 1992 und 1993 hingewiesen wird. Die spanische Regierung fügt unter anderem folgende Punkte an: Das Kriterium der außergewöhnlichen, unvorhersehbaren und von dem Unternehmen nicht zu verantwortenden Umstände dürfe nicht mit höherer Gewalt verwechselt werden, die Außergewöhnlichkeit und Unvorhersehbarkeit der Rezession in Spanien sei bei den Einnahmen von Iberia mit 59 Mrd. Pta zu Buche geschlagen; Iberia werde demnächst ebenso wettbewerbsfähig sein wie Viva Air, und letzteres Unternehmen gehöre auf den Chartermarkt; die Kommission könne Iberia ferner nicht die Veräußerungen von Unternehmensvermögen vorschreiben, und es gäbe keine Alternative zu der Kapitalaufstockung, da Iberia über keine "nicht unverzichtbaren Vermögenswerte" (non essential assets) mehr verfüge. V Wie von der Kommission in ihrem an die spanische Regierung gerichteten Schreiben vom 9. März 1995 anläßlich der Eröffnung des Verfahrens bereits angekündigt, hat sie im April 1995 eine unabhängige, international anerkannte Beraterfirma (Deloitte & Touche) hinzugezogen, die Informationen zu verschiedenen Fragen zusammentragen sollte, zu denen Bedenken zum Ausdruck gebracht worden waren. Der Berater wurde zunächst damit beauftragt, auf die fragliche Maßnahme den Grundsatz des vernünftig und marktwirtschaftlich handelnden Kapitalanlegers anzuwenden. Für den Fall, daß der Berater diesbezüglich zu dem Ergebnis kommt, daß ein vernünftig handelnder Kapitalanleger die vorgeschlagene Kapitalzufuhr von 130 Mrd. Pta nicht tätigen würde, wurde er außerdem mit dem folgenden betraut: - die Gründe für das Fehlschlagen des strategischen Plans von 1992 zu ermitteln; - den außergewöhnlichen, unvorhersehbaren und nicht von Iberia verursachten Charakter der vier Faktoren (Rezession, Abwertung, vorgezogene Liberalisierung des Binnenmarkts und Beteiligungen in Lateinamerika) zu beurteilen, die von den spanischen Behörden zur Erklärung der Schwierigkeiten von Iberia vorgebracht worden sind; - die Durchführbarkeit des Anpassungsplans sowie die Angemessenheit des Betrags von 130 Mrd. Pta im Hinblick auf die Ziele des Plans zu prüfen; - gegebenenfalls alternative Lösungen für die Lage von Iberia vorzuschlagen. Der von der Kommission benannte Berater konnte seinen Auftrag erfuellen. Er arbeitete mit Vertretern der spanischen Regierung, von Teneo und Iberia zusammen und erhielt von ihnen sämtliche notwendigen Informationen. Auf den Sitzungen vom 26. und 27. Juli 1995 in Madrid, in denen außer dem Berater und den Vertretern der Kommission die Vorstandsvorsitzenden der Iberia-Gruppe zugegen waren, wurden insbesondere die Lage der einzelnen Tochtergesellschaften von Iberia wie auch die wichtigsten Aspekte der Strategie der Gruppe dargelegt. Am 10. August 1995 hat der Berater den Entwurf eines Schlußberichts vorgelegt, der der spanischen Regierung zur Stellungnahme übermittelt wurde. Der Berater hat die Stellungnahme in seinem der Kommission am 20. September 1995 übermittelten Schlußbericht weitestgehend berücksichtigt. Aus dem Bericht geht vor allem hervor, daß ein vernünftig und marktwirtschaftlich handelnder Anleger aus mindestens zwei Gründen eine Kapitalzufuhr von 130 Mrd. Pta nicht auf einmal tätigen würde. Einerseits würde ein vernünftig handelnder Anleger in einer entsprechenden Situation versuchen, anfangs einen möglichst niedrigen Betrag zuzuführen, und dann nach und nach weitere Zahlungen vornehmen, je nachdem, inwieweit die Ziele des Sanierungsplans umgesetzt wurden. Andererseits sei die Zahlung aufgrund der Unwägbarkeiten hinsichtlich der Zukunftsaussichten der Gruppe, insbesondere in Lateinamerika, finanziell zu riskant. Das Scheitern des strategischen Plans von 1992 führt der Berater auf die zusätzlichen Kosten der lateinamerikanischen Investitionen sowie auf die überzogenen Erwartungen bezüglich des Wachstums und der Erringung von Marktanteilen zurück, wohingegen das Unternehmen aufgrund seiner Kostenstruktur und der unzulänglichen Produktivität einen unerwarteten Ertragsrückgang nicht verkraften konnte. Der Berater ist außerdem der Ansicht, daß bezüglich der vier von der spanischen Regierung zur Rechtfertigung vorgebrachten Faktoren lediglich das Ausmaß der konjunkturellen Rezession von 1992 und 1993 und nicht die Rezession als solche als außergewöhnlich, unvorhersehbar und nicht von Iberia zu verantworten bezeichnet werden könne. Der über die normale Rezession hinausgehende Konjunkturrückgang habe für das Unternehmen allerdings lediglich einen Verlust in Höhe von 14 Mrd. Pta verursacht. Der Berater macht demgegenüber weiter geltend: - Die Abwertung der Peseta war für Iberia von Vorteil. - Die vorgezogene Liberalisierung auf dem spanischen Binnenmarkt hatte vor 1994 nur eine geringe Auswirkung und war in jedem Fall vorhersehbar. - Die Schwierigkeiten bei den Beteiligungen in Lateinamerika waren weder unvorhersehbar noch außergewöhnlich oder von Iberia nicht zu verantworten, da diese Beteiligungen von Anfang an große Geschäftsrisiken bargen und die Verluste in erster Linie auf die Verpflichtungen zurückzuführen sind, die Iberia vor dem strategischen Plan von 1992 eingegangen ist. Bezüglich der im angemeldeten Anpassungsprogramm für 1994-1996 vorgesehenen Maßnahmen (Erhöhung der Produktivität, Kostensenkung usw.) ist der Berater der Ansicht, daß diese in die richtige Richtung gehen und daß eine effiziente Durchführung eine notwendige Voraussetzung für den Fortbestand und die Lebensfähigkeit von Iberia sei. Sie würden allerdings nicht ausreichen, um die Lebensfähigkeit langfristig zu garantieren. Es sei eigentlich in dieser Phase nicht möglich, Aussagen über die reellen Überlebenschancen von Iberia auf lange Sicht zu machen, da die Bemühungen auch nach 1996 bei zunehmendem Konkurrenzdruck fortgesetzt werden müßten, insbesondere was die Kostensenkung anbelangt. Der Berater fügt hinzu, daß zwar eine rasche Erhöhung des Kapitals notwendig sei, daß unmittelbar für das Unternehmen aber deutlich weniger als 130 Mrd. Pta nötig wären. Schließlich schlägt der Berater in seinem Schlußbericht eine Lösung vor, die den Verkauf von Vermögensanteilen von Iberia in Lateinamerika, die Übernahme der Kosten des Personalabbaus durch den spanischen Staat und die Auflage zufriedenstellender Leistungsindikatoren für künftige Finanzspritzen vorsieht. Auf lange Sicht wäre auch die Aufgabe der Wartungs- und Bodenabfertigungstätigkeiten des Unternehmens denkbar. VI Im Rahmen der Eröffnung des Verfahrens und parallel zu den Arbeiten des von der Kommission benannten Beraters haben im Laufe der Monate Juni, Juli, August und September 1995 zwischen der Kommission einerseits und der spanischen Regierung, Teneo und Iberia andererseits mehrere Sitzungen stattgefunden. Im Anschluß an diese Anhörungen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und anderer interessierter Parteien sowie angesichts der oben dargelegten Ergebnisse des Berichts des Beraters hat die spanische Regierung die Kommission im Sommer 1995 davon unterrichtet, daß sie zu einer Anpassung des finanziellen Teils des am 23. Dezember 1994 und 20. Januar 1995 angemeldeten Programms bereit sei. Dieser solle nunmehr anstelle einer Kapitalzufuhr von 130 Mrd. Pta zwei verschiedene Maßnahmen umfassen: zum einen die Veräußerung einiger lateinamerikanischer Vermögenswerte durch Iberia an ein neues Unternehmen mit dem vorläufigen Namen "Newco" mit einem Rückkaufsrecht; zum anderen eine Kapitalzufuhr durch Teneo zugunsten von Iberia. Teneo wäre am Kapital von "Newco" beteiligt, das jedoch mehrheitlich Eigentum privater Anleger wäre. Zu den an "Newco" veräußerten Vermögenswerten würde auch Arsa gehören. Die Kommission hat bereits im September 1995 den zuvor benannten Berater aufgefordert, ihr die nötigen Daten zu liefern, um sich zu verschiedenen Aspekten dieser Änderungen der Kapitalaufstockung von Iberia hinsichtlich des Grundsatzes des marktwirtschaftlichen Anlegers äußern zu können. Der Berater sollte insbesondere die folgenden Punkte überprüfen: - Reichen die verschiedenen Transaktionen betreffend das Unternehmen "Newco" aus, um die mit den Verpflichtungen von Iberia gegenüber Arsa verbundenen Risiken zu verringern? - Werden die verschiedenen Transaktionen betreffend das Unternehmen "Newco" auf kommerziellen Grundlagen durchgeführt? - Welche Bedingungen könnten der Ausübung des Rückkaufrechts von an "Newco" veräußerten Beteiligungen durch Iberia zugrunde gelegt werden? - Wird dem Grundsatz des marktwirtschaftlichen Kapitalanlegers hinsichtlich der Kapitalerhöhung im Anschluß an die verschiedenen Maßnahmen betreffend das Unternehmen "Newco" entsprochen, und zu welchen Bedingungen? Nach Einholung aller erforderlichen Auskünfte seitens Teneo und der spanischen Regierung hat der Berater diese verschiedenen Fragen in seinem in der zweiten Novemberhälfte 1995 erstellten Entwurf des Abschlußberichts beantwortet. Danach werden durch die Transaktionen betreffend das Unternehmen "Newco" in der Tat praktisch alle Risiken ausgeschaltet, die von Iberia aufgrund seiner Verpflichtungen gegenüber Arsa bisher getragen wurden. Darüber hinaus beruhen diese Maßnahmen allem Anschein nach auf normalen kommerziellen Grundlagen. Ferner schlägt der Berater vor, die Ausübung des Rückkaufrechts durch Iberia an Bedingungen zu knüpfen, die gewährleisten, daß die Finanzlage der Gesellschaft nicht gefährdet wird. Was die Kapitalerhöhung angeht, vertritt der Berater die Auffassung, daß die Iberia-Gruppe wirtschaftlich lebensfähig und eine Kapitalerhöhung möglich ist. Allerdings sind seiner Ansicht nach die Risiken dieser Gruppe trotz des Verzichts auf einen Teil der lateinamerikan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.