Europäische Union

2003/207/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-3/36.700 — Industriegase und medizinische Gase) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2782)

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ung Betroffene. (397) Was Air Products Nederland BV betrifft, so stellt die Kommission fest, dass die Verteidigung des Unternehmens durch Air Products Europe Inc. wahrgenommen wurde, eine Gesellschaft, die ausdrücklich um die Zusendung des gesamten Schriftverkehrs in der vorliegenden Sache gebeten hatte, die auch die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verfasste und die an der mündlichen Anhörung der Air Products Nederland BV teilnahm. Außerdem hat die Firma Air Products Nederland BV mit Schreiben vom 13. Juni 2002 förmlich auf die Zustellung einer an sie gerichteten Mitteilung von Beschwerdepunkten im vorliegenden Fall verzichtet. (398) Im Falle von BOC haftet der BOC-Konzern für Zuwiderhandlungen seiner Tochtergesellschaften, die in dem Unternehmen BOC Gases Benelux zusammengefasst sind, wie in dieser Entscheidung ermittelt wurde. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte war bereits an den BOC-Konzern gerichtet gewesen, diese Entscheidung ist ebenfalls an den BOC-Konzern gerichtet. (399) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte(266) trägt BOC vor, dass BOC Benelux als einziges Unternehmen innerhalb des BOC-Konzerns für die Erzeugung oder den Verkauf von Industriegasen in den Niederlanden verantwortlich gewesen sei und dass es keine Beweise dafür gebe, dass die im Vereinigten Königreich befindliche Konzernzentrale damals über die angeblichen Verstöße unterrichtet wurde. BOC führt weiter aus, dass BOC Benelux im Zeitraum 1989-1997 autonom agierte und dass es aufgrund dieser Tatsache passender gewesen wäre, die Mitteilung der Beschwerdepunkte an Air Liquide zu richten, da Air Liquide das Gasgeschäft des BOC-Konzerns gegen Ende 1998 erwarb und daher der Rechtsnachfolger dieses Unternehmens ist. (400) Bei der mündlichen Anhörung wies Air Liquide darauf hin, dass es von der Kommission richtig gewesen sei, die Mitteilung der Beschwerdepunkte an den BOC-Konzern zu richten, da der Prüfungszeitraum zeitlich vor dem Verkauf von BOC Benelux an Air Liquide anzusetzen ist. (401) In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass zu dem maßgebenden Zeitpunkt BOC Gases Benelux und die im BOC Gases Benelux-Unternehmen zusammengefassten Gesellschaften, auf die in den Randnummern 36 bis 38 Bezug genommen wird, Tochtergesellschaften des BOC-Konzerns waren, in dessen Besitz sie sich zur Gänze befanden. Während der Nachprüfung durch die Kommissionsdienststellen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, die am 24. März 1998 bei BOC NV durchgeführt wurde, war während der Inspektion(267) ein Vertreter der Rechtsabteilung des BOC-Konzerns anwesend, der auch über den weiteren Schriftverkehr der Kommissionsdienststellen mit BOC Gases Benelux Kopien erhielt. Nachdem der Geschäftsführer von BOC Gases Benelux, Herr Celis, seine Stellung aufgegeben hatte, teilte der externe Rechtsberater von BOC Benelux den Kommissionsdienststellen mit, dass Herr Celis für die Geschäfte von BOC Benelux nicht mehr verantwortlich sei und dass der gesamte weitere Schriftverkehr über die Ermittlungen an eben diesen externen Rechtsberater geschickt werden könnte. Letzterer Rechtsberater hatte während und nach der Nachprüfung der Kommission im Auftrag von BOC Gases Benelux gehandelt und vertrat den BOC-Konzern auch bei der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Außerdem stellt die Kommission fest, dass derselbe Herr Celis, der bei einigen der in der vorliegenden Entscheidung ermittelten Kartellsitzungen persönlich anwesend war, in der Folge eine weitere Funktion innerhalb der BOC-Konzerngesellschaften ausübte. (402) Darüber hinaus blieb der BOC-Konzern nach dem Verkauf des Gasgeschäfts in den Beneluxländern an Air Liquide in Bezug auf die angeblichen Verstöße von BOC Gases Benelux auf dem niederländischen Markt(268) der einzige Gesprächspartner. Der BOC-Konzern beantwortete auch die Einwendungen der Kommission in Bezug auf das Verhalten der Tochtergesellschaften des BOC-Konzerns zu der maßgebenden Zeit in materiell-rechtlicher Hinsicht. (403) In Anbetracht dessen vertritt die Kommission die Ansicht, dass der BOC-Konzern für das Verhalten seiner Tochtergesellschaften während des gesamten Zeitraums, in dem der Verstoß stattgefunden hat, als verantwortlich angesehen werden kann. (404) Was die AGA betrifft, sieht die Kommission AGA Gas BV als das für die in dieser Entscheidung ermittelten Verstöße verantwortliche Unternehmen an und hat die Mitteilung der Beschwerdepunkt an dieses Unternehmen gerichtet. Wie unter Teil I Abschnitt A.2 Buchstabe b) ausgeführt, sind bei AGA Gas BV eine Reihe von strukturellen Änderungen durchgeführt worden, was im Jahr 2000 zu einer Entfusionierung und der Schaffung von zwei getrennten Gebilden führte. In der Folge wurden 2001 die restlichen niederländischen Aktivitäten im Flüssiggasbereich von Hoek Loos und im Gasgeschäft von Air Products erworben. Letztere Transaktion war erst im August 2001 abgeschlossen, nachdem die Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Parteien ausgeschickt worden war. (405) Angesichts der Tatsache, dass AGA Gas BV rechtlich nicht mehr existierte, antwortete AGA AB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in materiell-rechtlicher Hinsicht im Namen ihrer damaligen Tochtergesellschaft. In ihrer Antwort erklärte sich AGA AB ausdrücklich bereit, die Verantwortung für die Verstöße von AGA Gas BV(269) gegenüber der Kommission zu übernehmen, da für das Verhalten von AGA Gas BV in jedem Fall Rechenschaftspflicht besteht. Unter den speziellen Umständen dieses Falles teilt die Kommission die Haltung von AGA AB. Außerdem hat die Firma AGA AB mit Schreiben vom 13. Juni 2002 förmlich auf die Zustellung einer an sie gerichteten Mitteilung von Beschwerdepunkten im vorliegenden Fall verzichtet. Diese Entscheidung ist daher an AGA AB als Nachfolger von AGA Gas BV gerichtet. H. ABHILFEN 1. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (406) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 abzustellen. (407) Einige Unternehmen haben der Kommission zwar mitgeteilt, dass sie Schritte unternommen haben, die sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter wettbewerbswidrige Treffen nicht länger besuchen, es ist jedoch nicht bekannt, ob derartige Treffen oder sonstige Absprachen zwischen Unternehmen tatsächlich eingestellt worden sind. (408) Die Kommission verfolgt daher die Absicht, nicht nur festzustellen, ob ein Verstoß stattgefunden hat, sondern die Unternehmen auch zu verpflichten, die genannte Zuwiderhandlung abzustellen. 2. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 a) Allgemeine Überlegungen (409) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis zu einer Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn von Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. (410) Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße muss die Kommission alle relevanten Umstände, insbesondere die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung, berücksichtigen; dabei handelt es sich um die zwei Kriterien, die ausdrücklich in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannt werden. (411) Die Rolle, die von jedem Unternehmen bei der Zuwiderhandlung gespielt wird, wird individuell beurteilt. Insbesondere wird die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigen und die Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(270) anwenden. b) Die Höhe der Geldbußen (412) Das Kartell stellte einen vorsätzlichen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die führenden Anbieter, die sich der wettbewerbseinschränkenden und außerdem widerrechtlichen Natur ihrer Handlungen zur Gänze bewusst waren, taten sich zusammen und vereinbarten Preise und Geschäftsbedingungen, um den Wettbewerb in einem bedeutenden industriellen Sektor einzuschränken. i) Der Grundbetrag (413) Der Grundbetrag wird je nach Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt. Schwere (414) In ihrer Einschätzung der Schwere des Verstoßes berücksichtigt die Kommission die Art des Verstoßes, seine tatsächliche Auswirkung auf den Markt, sofern diese gemessen werden kann, sowie die Größe des räumlich relevanten Markts. Art der Zuwiderhandlung (415) Es ergibt sich aus dem beschriebenen Sachverhalt, dass der vorliegende Verstoß in der Festsetzung von Preiserhöhungen, von Mindestpreisen und von sonstigen Geschäftsbedingungen bestand, bei denen es sich aufgrund ihres Charakters um die schlimmsten Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. (416) Die Kartellvereinbarungen betrafen alle großen Akteure des niederländischen Marktes und wurden von jedem am Kartell beteiligten Unternehmen auf Führungsebene konzipiert. Aufgrund ihres Wesens führt die Umsetzung einer Kartellvereinbarung der beschriebenen Art automatisch zu einer bedeutenden Wettbewerbsverfälschung, die ausschließlich den am Kartell beteiligten Erzeugern zugute kommt und die für die Abnehmer und letztendlich die breite Öffentlichkeit äußerst schädlich ist. (417) Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass die vorliegende Zuwiderhandlung aufgrund ihres Charakters einen sehr schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die tatsächliche Wirkung des Verstoßes (418) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte argumentierten AGA und Hoek Loos, dass es im Flaschengas- und Flüssiggassektor in den Niederlanden in den Jahren 1990-1999 zu einer Aushöhlung der Preise gekommen sei und legten eine Studie(271) vor, aus der diese Entwicklung im Großen und Ganzen hervorgeht. Darüber hinaus wird von diesen Unternehmen vorgebracht, dass der niederländische Markt immer durch einen starken Wettbewerb mit schwankenden Marktanteilen für die bestehenden Akteure gekennzeichnet gewesen sei, was auch von der Niederländischen Wettbewerbsbehörde NMa in ihrer Entscheidung über den Transfer Air Products/AGA vom 6. August 2001 bestätigt wird, die den Erwiderungen von AGA, Hoek Loos und Messer auf die Einwendungen der Kommission beigeheftet ist. (419) AGA und Hoek Loos führen außerdem an(272), dass die Beendigung ihrer Beteiligung an wettbewerbswidrigen Aktivitäten im Gegensatz zu den Behauptungen der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte keinen Einfluss auf die Preisentwicklung und die Schwankung der Marktanteile gehabt habe, eine Tatsache, die zeige, dass die angebliche wettbewerbsschädigende Verhaltensweise keine Auswirkung auf den Markt hatte. (420) Die Kommission stellt fest, dass das Ausmaß, in dem die Preise sich von jenen unterschieden, die bei Nichtvorhandensein dieser Absprachen zum Tragen gekommen wären, nicht im Detail quantifiziert werden muss. Dies kann sicherlich nicht immer verlässlich gemessen werden, da verschiedene externe Faktoren die Preisentwicklung des Erzeugnisses gleichzeitig beeinflusst haben mögen, weswegen es äußerst schwierig ist, im Zusammenhang mit der relativen Bedeutung aller möglichen kausalen Faktoren Schlussfolgerungen zu ziehen. (421) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es unvorstellbar ist, dass die Parteien angesichts der Risiken wiederholt Treffen zur Festsetzung von Preiserhöhungen, Mindestpreisen und Mindestgeschäftsbedingungen über einen so langen Zeitraum vereinbart hätten, wenn sie der Meinung gewesen wären, dass das Kartell keinen oder nur einen begrenzten Einfluss auf den Markt für Industriegase und medizinische Gase in den Niederlanden gehabt hätte. Dies trifft umso mehr zu, als das Kartell mehr als 90 % des niederländischen Flaschen- und Flüssiggasgeschäfts beherrscht. Die Größe des räumlich relevanten Markts (422) Der Verstoß wurde von Unternehmen begangen, die während des maßgebenden Zeitraums durchschnittlich über 90 % des niederländischen Marktes für Industriegase und medizinische Gase in Gasflaschen und fluessiger Form abdeckten. Da die Vereinbarungen auf die Niederlande und auf einen Sektor von mittlerer wirtschaftlicher Bedeutung beschränkt waren, konnten sie ihre Wirkung nur in einem beschränkten Teil des Gemeinsamen Marktes entfalten. (423) Unter den vorstehend erwähnten Umständen (beschränkter geografischer Marktumfang und Sektor von mittlerer wirtschaftlicher Bedeutung) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von diesem Verfahren betroffenen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen eher einen schweren Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft als eine sehr schwere Zuwiderhandlung darstellen. (424) Im vorliegenden Fall ist die Situation mit Fällen in jüngster Vergangenheit vergleichbar, in denen sich die Kommission entschloss, bei Preiskartellen mit beschränkter geografischer Wirkung die Einstufung "schwer" anstatt "sehr schwer" zu wählen. In der Kartellsache British Sugar(273) akzeptierte die Kommission den beschränkten räumlichen Wirkungsbereich des relevanten Marktes (Großbritannien) als ein mögliches Argument zur Verringerung der Schwere eines Verstoßes. Die Kommission kam in der Sache Griechische Fährschiffe(274) zu einer ähnlichen Entscheidung, als sie geltend machte, dass der Verstoß seine Wirkung auf einem Markt (alle Adriarouten zwischen Griechenland und Italien) entfaltete, der im Vergleich zu anderen Märkten in der Gemeinschaft klein war. (425) Nichtsdestoweniger soll festgestellt werden, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, von der Regel abzugehen, wonach ein Preiskartell aufgrund seines Charakters eine "sehr schwere Zuwiderhandlung" darstellt, wenn der räumliche Bereich des relevanten Marktes beschränkt ist. In der Sache SAS-Maersk(275) sah die Kommission insofern einen wichtigen Unterschied im Vergleich zur Sache Griechische Fährschiffe, als die Marktaufteilung SAS/Maersk Air nicht nur die drei Routen betraf, auf denen die Verstöße festgestellt worden waren, sondern der Wettbewerb auf allen Routen nach/aus Dänemark sowie innerhalb Dänemarks eingeschränkt wurde, einschließlich der Routen zwischen Dänemark, den anderen Mitgliedstaaten und Mitgliedern des EWR. Die Kommission nahm daher an, dass die Folgen des Verstoßes im Gegensatz zu der Sache Griechische Fährschiffe und dem vorliegenden Fall im gesamten EWR und darüber hinaus fühlbar waren. (426) In der belgischen Kartellsache Beers(276) entschied die Kommission, die Zuwiderhandlungen ebenfalls als "sehr schwer" einzustufen, obwohl das Kartell zur Preisfestsetzung und Marktaufteilung zwischen Interbrew und Danone/Alken-Maes auf den belgischen Biersektor beschränkt war. Zu den außerordentlichen Merkmalen dieses Falles zählten die Drohungen von Danone, gegen Interbrew Vergeltungsmaßnahmen in Frankreich zu setzen (was als erschwerender Umstand gewertet wurde), sowie die persönliche Beteiligung der damaligen Führungskräfte von Interbrew, Alken-Maes und Danone. Die Vorstandsdirektoren und andere Führungskräfte der obersten Ebene hatten sich regelmäßig getroffen, um gesetzeswidrige Regelungen anzuregen und zu überwachen. Dieser Umstand verleiht dem Fall eine globalere Relevanz, wenn man bedenkt, dass Interbrew die zweitgrößte Brauerei der Welt ist und die Muttergesellschaft von Alken-Maes, Danone, in der Nahrungsmittelindustrie weltweit eine führende Stellung einnimmt. Im Gegensatz dazu nimmt die Kommission im vorliegenden Fall an, dass die verbotenen Modalitäten zwischen den Unternehmen überwiegend auf der Ebene der niederländischen Tochtergesellschaften der relevanten Konzerne entschieden wurden. Darüber hinaus ist der belgische Biersektor wirtschaftlich viel bedeutender (ein Sektor mit Erzeugnissen für Endverbraucher, der wertmäßig um ein Vielfaches über dem niederländischen Industriegasmarkt liegt) als der im vorliegenden Fall relevante Markt, außerdem waren alle Segmente dieses Sektors (alle Biersorten, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Vertrieb) über viele Wettbewerbsparameter (Preis, Verkaufsförderung, Investitionen, Öffentlichkeitsarbeit, Preisstruktur und Austausch von Verkaufszahlen) beteiligt. (427) Im Fall der österreichischen Banken(277) wurde das Kartell als "sehr schwerwiegend" beschrieben, obgleich die Preisvereinbarung zwischen acht österreichischen Banken ("Lombard Club") auf den österreichischen Banksektor beschränkt war. Bei der Beurteilung dieses Falles wurde die Kommission von der Überzeugung geleitet, dass der Bankensektor für die Verbraucher und Unternehmen und somit für die Wirtschaft insgesamt von herausragender Bedeutung ist. Außerdem war das Kartell inhaltlich sehr weitreichend und umfasste die Festlegung der Zinssätze für Darlehen und Spareinlagen sowohl für Privat- als auch für Geschäftskunden sowie der Gebühren für bestimmte Dienstleistungen; das Kartelle war sehr weitgehend institutionalisiert und deckte das ganze Land bis zum kleinsten Dorf ab. Die wirtschaftliche Bedeutung des betroffenen Marktes ist hier noch weitreichender als in dem oben genannten Fall der belgischen Biere. Erkenntnisse der Kommission betreffend die Schwere der Zuwiderhandlung (428) Unter den genannten Umständen kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die in diesem Verfahren relevanten Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen einen schweren Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft darstellen. Einteilung der Kartellteilnehmer (429) In der vorliegenden Sache, an der verschiedene Unternehmen beteiligt sind, wird es bei der Festsetzung des Grundbetrages der Geldbußen notwendig sein, die spezifische Bedeutung und daher die tatsächliche Wirkung des Fehlverhaltens eines jeden Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck lassen sich die betreffenden Unternehmen grundsätzlich, je nach ihrer relativen Bedeutung auf dem betreffenden Markt, in vier Gruppen einteilen. (430) Als Grundlage für den Vergleich der relativen Bedeutung eines Unternehmens auf dem betreffenden Markt hält die Kommission im vorliegenden Fall die Berücksichtigung des in den Niederlanden mit dem betreffenden Erzeugnis erzielten Umsatzes für geeignet. Dieser Ansatz wird durch die Tatsache unterstützt, dass dieses Kartell auf die Niederlande beschränkt ist, und sein Hauptziel u. a. darin bestand, abgestimmte Preiserhöhungen, Mindestpreise und Geschäftsbedingungen für Flaschengase und Flüssiggase auf diesem Markt zu vereinbaren. Der Vergleich beruht auf den Produktumsätzen, die in den Niederlanden 1996, dem letzten vollständigen Jahr vor Durchführung der Nachprüfungen, erzielt wurden. Tabelle 1, Randnummer 75, enthält die relevanten Zahlen. (431) Hoek Loos und AGA sind auf den betreffenden Märkten die zwei weitaus größten Akteure und fallen daher in die erste Gruppe. Air Products und Air Liquide, die auf den betreffenden Märkten Unternehmen mittlerer Größe waren, bilden die zweite Gruppe. Messer und BOC, die auf den betreffenden Märkten wesentlich kleiner sind, gehören zur dritten Gruppe. Westfalen, das auf den betreffenden Märkten nur über einen äußerst geringen Marktanteil verfügt, ist zur vierten Gruppe zu zählen. (432) Auf dieser Grundlage setzt die Kommission die Höhe der Geldbußen je nach Schwere des Verstoßes wie folgt fest: - AGA: 10 Mio. EUR, - Air Liquide: 2,6 Mio. EUR, - Air Products: 2,6 Mio. EUR, - BOC: 1,2 Mio. EUR, - Hoek Loos: 10 Mio. EUR, - Messer: 1,2 Mio. EUR, - Westfalen: 0,45 Mio. EUR. Dauer der Zuwiderhandlung (433) Die Kommission hat festgestellt, dass Hoek Loos, AGA, Air Products, Air Liquide und Messer von September 1993 bis Dezember 1997, Westfalen von März 1994 bis Dezember 1995 und BOC von Juni 1994 bis Dezember 1995 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen haben. (434) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Zuwiderhandlung eines jeden beteiligten Unternehmens als von mittlerer Dauer (ein bis vier Jahre) einzustufen ist. Beteiligung der einzelnen Unternehmen (435) Hoek Loos, AGA, Air Liquide, Air Products und Messer waren an den folgenden Vereinbarungen/abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt: a) Festsetzung von Preiserhöhungen von Dezember 1993 bis Dezember 1997; b) Festsetzung von Moratorien von Dezember 1993 bis März 1997; c) Festsetzung von Mindestpreisen von März 1994 bis Dezember 1997; d) Festsetzung der Transportkosten für Flaschengas von Juni 1994 (Messer ab Januar 1996) bis Dezember 1997; e) Festsetzung der Mindestmiete für Gasflaschen von Juni 1994 bis Dezember 1997; f) Festsetzung einer Umwelt- und Sicherheitsabgabe für Gasflaschen von September 1993 bis Oktober 1995; g) Absprachen über Tankmieten, die von den Flüssiggasabnehmern von Januar 1997 bis Dezember 1997 bezahlt wurden. (436) Westfalen war an den folgenden Vereinbarungen/abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt: a) Festsetzung von Preiserhöhungen von Oktober 1994 bis Dezember 1995; b) Festsetzung von Moratorien von Oktober 1994 bis Januar 1995; c) Festsetzung von Mindestpreisen von März 1994 bis Dezember 1995. (437) BOC war an den folgenden Vereinbarungen/abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt: a) Festsetzung von Preiserhöhungen von Oktober 1994 bis Dezember 1995; b) Festsetzung von Moratorien von Oktober 1994 bis Januar 1995; c) Festsetzung der Transportkosten für Flaschengas von Juni 1994 bis Dezember 1994; d) Festsetzung der Mindestmiete für Gasflaschen von Juni 1994 bis Dezember 1994. Festsetzung der Geldbußengrundbeträge (438) Die Kommission setzt die Grundbeträge der Geldbußen daher wie folgt fest: - AGA: 14 Mio. EUR, - Air Liquide: 3,64 Mio. EUR, - Air Products: 3,64 Mio. EUR, - BOC: 1,38 Mio. EUR, - Hoek Loos: 14 Mio. EUR, - Messer: 1,68 Mio. EUR, - Westfalen: 0,51 Mio. EUR. ii) Mildernde Umstände Ausschließlich passive Rolle bei dem Verstoß (439) BOC macht geltend, dass es an den Verstößen nur passiv beteiligt gewesen sei und keinerlei bilaterale Treffen abgehalten habe. In diesem Zusammenhang habe der Geschäftsführer von BOC Gases Benelux zu der maßgebenden Zeit die Feststellung getroffen, dass er bei dem Treffen im Oktober 1994 überrascht gewesen sei, als das Thema Preiserhöhungen zur Sprache kam(278). (440) Die Kommission berücksichtigt die Tatsache, dass BOC bei dem Verstoß nur eine ausschließlich passive Rolle spielte und sich nicht an all den verschiedenen Aspekten des Verstoßes beteiligte. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass diese mildernden Umstände eine Herabsetzung des Grundbetrages der BOC aufzuerlegenden Geldbuße in Höhe von 15 % rechtfertigen. (441) Westfalen führt ins Treffen, dass es bei dem Verstoß nur eine passive Rolle gespielt habe, da es in Abrede stellt, im Voraus gewusst zu haben, dass bei dem VFIG-Treffen im Oktober und November 1994 wettbewerbswidrige Fragen zur Sprache gebracht würden. Westfalen argumentiert, dass es an diesen Besprechungen nicht aktiv teilgenommen habe und dass seine bei den VFIG-Treffen geäußerte Ablehnung der Preiskoordinierung die wichtigen Unternehmen zu Beginn des Kartells dazu veranlasste, sich außerhalb des VFIG-Rahmens zu treffen. Dies war ab Anfang 1995 tatsächlich der Fall. (442) Die Kommission berücksichtigt, dass Westfalen nur eine ausschließlich passive Rolle bei den Verstößen gespielt und nicht an all den verschiedenen Aspekten des Verstoßes teilgenommen hat. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass diese mildernden Umstände eine Herabsetzung des Grundbetrages der Westfalen aufzuerlegenden Geldbuße in Höhe von 15 % rechtfertigen. Nichtumsetzung der wettbewerbsschädigenden Vereinbarungen in der Praxis (443) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte machte Air Liquide geltend, dass es auf dem Markt eine autonome Geschäftspolitik betrieben habe und nicht durch Vereinbarungen mit seinen Mitbewerbern beeinflusst worden sei, denen gegenüber es zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Verpflichtungen eingegangen ist. Dieses Unternehmen legte Be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.