Europäische Union

2003/207/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-3/36.700 — Industriegase und medizinische Gase) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2782)

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ie bei NTG später als bei den anderen Kartellteilnehmern eingeführt wurde, laut NTG ein direktes Ergebnis der Tatsache gewesen, dass der NTG die Umwelt- und Sicherheitsabgabe von ihrem Anbieter verrechnet worden sei, wofür das Unternehmen Beweismaterial vorlegt. In Anbetracht dessen ist im Falle von NTG kein Verstoß festzustellen. 4. EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS (354) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bezeichnet ausdrücklich Vereinbarungen als wettbewerbswidrig, die a) An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen unmittelbar oder mittelbar festsetzen; b) die Erzeugung einschränken oder kontrollieren; c) Märkte oder Versorgungsquellen aufteilen. (355) Unter den im vorliegenden Fall untersuchten Vereinbarungen und Abmachungen können für die Ermittlung von Verstößen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag die folgenden Elemente als relevant bezeichnet werden: a) Vereinbarung von abgestimmten Preiserhöhungen; b) Vereinbarung von Moratorien zur Umsetzung dieser Preiserhöhungen; c) Vereinbarung von Mindestpreisen; d) Vereinbarung von sonstigen Geschäftsbedingungen; e) Teilnahme an regelmäßigen Treffen oder sonstige Fühlungnahmen zur Vereinbarung dieser Einschränkungen und erforderlichenfalls zu ihrer Umsetzung und/oder Abänderung. (356) Der Hauptzweck der regelmäßigen Treffen und der fortlaufenden verbotenen Zusammenarbeit der Unternehmen bestand darin, eine Reihe von abgestimmten Erhöhungen, seien es Preise oder sonstige Geschäftsbedingungen, zu erzielen. Durch die Planung einer gemeinsamen Vorgangsweise bei Preisinitiativen mit Preiserhöhungen, Mindestpreisen sowie sonstigen Geschäftsbedingungen ab einem vereinbarten Zeitpunkt versuchten die Unternehmen die Risiken zu beseitigen, die mit einem einseitigen Versuch einer Preiserhöhung verbunden sein würden, insbesondere dem Risiko einer Verringerung des Marktanteils. Die oben genannten Vereinbarungen dienen daher der Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Einschränkung muss angesichts der offensichtlich wettbewerbswidrigen Natur der Vereinbarungen und der starken Stellung der teilnehmenden Unternehmen auf dem relevanten Markt als erheblich betrachtet werden. (357) Vereinbarungen dieser Art bezwecken die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. Da der Preis das Hauptinstrument des Wettbewerbs ist, zielten die verschiedenen Absprachen und Mechanismen der Anbieter schlussendlich auf eine Preiserhöhung (oder zumindest auf eine Begrenzung des Preisrückgangs) zu deren Vorteil ab, und zwar in einem Ausmaß, das über dem durch die Bedingungen des freien Wettbewerbs erzielten liegt. (358) Für die Schlussfolgerung, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag anzuwenden ist, ist es nicht erforderlich, dass die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung auf den Wettbewerb erwogen werden, sobald feststeht, dass die Vereinbarungen auf die Einschränkung des Wettbewerbs abzielten. (359) Es scheint, dass einige Vereinbarungen wirksamer waren als andere. Die zwischen 1989 und 1997 beobachtete allgemeine Aushöhlung der Durchschnittspreise für Flüssiggase und Flaschengase könnte den Eindruck erwecken, dass die jährlichen Vereinbarungen betreffend Preiserhöhungen und Festsetzung von Mindestpreisen überhaupt keine Wirkungen zeitigten. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Preise bei einem Nichtvorhandensein dieser Vereinbarungen rascher ausgehöhlt worden wären. Die bloße Tatsache, dass Unternehmen Jahr für Jahr Preiserhöhungen gemeinsam planten und vereinbarten sowie Moratorien festlegten, zeigt, dass diese Maßnahmen für sie von Bedeutung waren. Die wiederholte Erstellung der Verzeichnisse über Preisuntergrenzen und sonstige Mindestlieferbedingungen muss zumindest von jenen Unternehmen als wichtig erachtet worden sein, die diese Verzeichnisse bei ihren Treffen aktualisierten. Die bemerkenswerte Stabilität der Marktanteile im Bereich Flaschengas kann im Laufe der Jahre zumindest teilweise durch die Preisvereinbarungen und Moratorien bedingt worden sein. (360) Was die Vereinbarung über die Einführung einer Umwelt- und Sicherheitsabgabe für den Verkauf von Flaschengasen betrifft, muss diese als sehr erfolgreich eingestuft werden, da die Abgabe rasch ein akzeptiertes Marktmerkmal wurde und heute noch ein solches darstellt. Die Einführung einer Tropfenabgabe für Flüssiglieferungen scheint von den meisten Abnehmern akzeptiert worden zu sein und ist daher ebenfalls als Erfolg anzusehen. 5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (361) Die fortlaufenden Vereinbarungen/abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Erzeugern, die in dieser Entscheidung beschrieben werden und sich auf Preise und sonstige Geschäftsbedingungen in den Niederlanden beziehen, beeinträchtigten den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU spürbar oder waren geeignet, eine solche Wirkung zu entfalten. (362) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verbietet bestimmte Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 zielt ab auf Vereinbarungen, die der Erreichung eines Binnenmarkts zwischen den EU-Mitgliedstaaten schaden könnten, sei es durch eine Aufteilung der einzelstaatlichen Märkte oder durch eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes. (363) Nach ständiger Rechtsprechung "ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder eine abgestimmte Verhaltensweise geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann"(255). (364) Die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf ein Kartell ist jedoch nicht auf jenen Teil der Verkäufe der Mitglieder beschränkt, die tatsächlich den Transfer von Waren von einem Staat zum anderen betreffen. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen muss auch nicht nachgewiesen werden, dass das individuelle Verhalten eines Mitgliedes, im Gegensatz zum Kartell in seiner Gesamtheit, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hat(256). (365) Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Industriegase zwischen Mitgliedstaaten insbesondere über Rohrleitungen und in fluessiger Form gehandelt werden. Dies wird durch die amtliche Handelsstatistik zwischen den Niederlanden, Deutschland und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschafts-Union bestätigt. (366) Trotz des eingeschränkten effektiven wirtschaftlichen Aktionsradius für die Lieferung von Industriegasen an deren Verbraucher zeigt die Handelsstatistik, dass die Einfuhren von Industriegasen in die Niederlande und die Ausfuhren aus den Niederlanden beträchtliche Ausmaße erreicht haben. Diese betreffen nahezu ausschließlich Verkäufe und Swaps innerhalb der Industriegaskonzerne oder zwischen solchen Konzernen. (367) Die Ausfuhren von Argon (Code-Nummer 2804 21 00 der Kombinierten Nomenklatur) aus den Niederlanden nach Deutschland und der BLWU schwankten im Zeitraum 1994-1996 zwischen 12000 und 21000 t, während die entsprechenden Einfuhren zwischen 20000 und 27000 t betrugen; die Stickstoffausfuhren (Code 2804 30 00 ) schwankten zwischen 34000 und 70000 t, die entsprechenden Einfuhren lagen zwischen 28000 und 72000 t; die Sauerstoffausfuhren (Code 2804 40 00 ) schwankten zwischen 88000 und 258000 t, während die entsprechenden Einfuhren zwischen 212000 und 268000 t lagen; die Kohlendioxydausfuhren (Code 2811 21 00 ) schwankten zwischen 201000 und 207000 t, die entsprechenden Einfuhren zwischen 155000 und 191000 t. (368) Dieser Trend wurde auch von den Industriegasunternehmen in den Niederlanden in Beantwortung des Auskunftsverlangens der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 bestätigt. Einige von ihnen kaufen ihre Luftgase Stickstoff, Sauerstoff und Argon in fluessiger Form von Schwestergesellschaften oder Wettbewerbern in Belgien oder Deutschland. Andere Unternehmen, die in den Niederlanden eine Luftzerlegungsanlage betreiben, verkaufen einen Teil ihrer Gase in fluessiger Form an Schwestergesellschaften in Belgien oder Deutschland oder an Wettbewerber. Flüssiggase, die von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten gekauft werden, werden dann in den Niederlanden in Flaschen abgefuellt oder den Abnehmern in dem Land in fluessiger Form geliefert. Azetylen wird häufig auf der Grundlage eines einzigen Vertrages für verschiedene Schwestergesellschaften gekauft. (369) Diese Swap- und Back-up-Vereinbarungen zwischen in den Niederlanden ansässigen Industriegasunternehmen stellen sicher, dass ihre Lieferungen an die Abnehmer nicht durch vorausgesehene oder nicht vorhersehbare Anlagenschließungen unterbrochen werden. Diese Vereinbarungen zwischen Anbietern umfassen oft Gasquellen in anderen Mitgliedstaaten, die sich im Eigentum der Konzerne befinden, denen die Anbieter angehören. (370) Die Wirkung der Verstöße auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ist umso spürbarer, wenn, wie im vorliegenden Fall, alle Unternehmen, die an dem Verstoß beteiligt waren, multinationalen Konzernen angehören, die über Produktionsanlagen für Industriegase und medizinische Gase verfügen und diese Gase in verschiedenen Mitgliedstaaten, einschließlich Belgien und Deutschland, verkaufen. (371) Diese Situation ist deswegen gegeben, weil die fraglichen multinationalen Konzerne eine wirtschaftliche Einheit bilden, was bedeutet, dass alle Änderungen der Wettbewerbsposition in einem Mitgliedstaat sich auf die Position der Konzerne in ihrer Gesamtheit auswirken. Allein was die Geldfluesse innerhalb eines Konzerns betrifft, wird sich eine verbesserte Rentabilität der niederländischen Zweigniederlassung wegen der Änderungen der Dividendenzahlungen oder erforderlichen Investitionsmittel wahrscheinlich auf den Handel auswirken(257). Der Verkauf des belgischen Flaschengasgeschäfts von AGA an Air Liquide im Jahr 1994 sowie der Verkauf des Flaschengasgeschäfts von Air Liquide in Österreich an AGA, der im gleichen Jahr vor sich ging, zeigen, wie die Rentabilität der Zweigniederlassungen sich auf den Konzern als Ganzes auswirkt, so dass die Beurteilung daher in einem europäischen Kontext erfolgen muss. Weitere Beispiele finden sich in den Anweisungen der Konzernzentralen an ihre niederländischen Zweigniederlassungen, was die strategische Bedeutung der Lieferungen an wichtige Abnehmer in den Niederlanden für die Position des Konzerns in seiner Gesamtheit unterstreicht. Das geht so weit, dass einige sehr große Abnehmer ihre Käufe von Industriegas in fluessiger Form auf europäischer Ebene koordinieren. (372) Der multinationale Charakter der Industriegaskonzerne ist auch wichtig, weil die Akte der Kommission, wie in der Marktstrukturanalyse in Teil I Abschnitt 5c) gezeigt worden ist, zahlreiche Informationen darüber enthält, dass Vergeltungsmaßnahmen gegen Mitbewerber, die Abnehmer durch Preisunterbietung "stehlen", im Industriegasgeschäft Gang und Gäbe sind. Es gibt auch Beweise dafür, dass solche Vergeltungsmaßnahmen nicht auf den Mitgliedstaat oder die Region beschränkt sein müssen, in dem oder in der die "aggressive Handlung" begangen wurde. Im Gegenteil, viele Unternehmen erachten solche Vergeltungsmaßnahmen für besonders wirksam, wenn sie auf einer breiten Grundlage erfolgen und vorzugsweise auf dem Heimatmarkt des betreffenden "Aggressors" stattfinden. Ein Unternehmen im Industriegassektor in den Niederlanden, das sich an den Verstößen beteiligte und die in der vorliegenden Entscheidung dargestellten Vereinbarungen nicht einhielt, ging daher das Risiko ein, nicht nur in den Niederlanden sondern auch in anderen Mitgliedstaaten ein Opfer von Vergeltungsmaßnahmen zu werden. (373) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte(258) stellt Air Liquide fest, dass die Tatsache, dass die Parteien multinationalen Konzernen angehören, nicht mit der Wirkung der behaupteten Verstöße auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten in Zusammenhang stehe. Die Kommission müsse daher beweisen, dass das behauptete wettbewerbswidrige Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt habe; dies tue sie nicht. Außerdem ist Air Liquide der Ansicht, dass die Tatsache, dass Vergeltungsmaßnahmen gegen Wettbewerber sogar auf anderen nationalen Märkten ergriffen wurden, ein Beispiel für das Wettbewerbsverhalten der beteiligten Unternehmen darstelle. (374) Die Kommission ist nicht verpflichtet, die beeinträchtigende Auswirkung der Vereinbarungen auf den Handel nachzuweisen, sondern es genügt der Nachweis, dass dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten. Die Tatsache, dass Industriegase zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden, gleichgültig, ob zwischen Wettbewerbern oder Schwestergesellschaften des gleichen Konzerns, hat einen direkten Einfluss auf die Tatsache, dass wettbewerbswidriges Verhalten auf einem Markt geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (375) Neben den Argumenten, die sich auf den multinationalen Charakter der fraglichen Konzerne beziehen, stellt die Kommission auch fest, dass die überwiegende Mehrheit der Käufer von Industriegasen selbst verarbeitende Unternehmen sind, die ihre Erzeugnisse entweder exportieren oder die innerhalb der Niederlande mit Einfuhren im Wettbewerb stehen. Sie sind in Sektoren wie z. B. Schiffsbau, Nahrungsmittel, Chemikalien, Elektronik usw. tätig. Es werden wahrscheinlich praktisch alle verarbeitenden Betriebe in den Niederlanden, die von Industriegasen abhängen, durch solche Verstöße, wie sie in der vorliegenden Entscheidung beschrieben werden, geschädigt. Darüber gibt es keinen Zweifel angesichts der Tatsache, dass die an diesen Verstößen beteiligten Unternehmen für über 80 % der Gasversorgung in den Niederlanden verantwortlich sind. Da diese Unternehmen multinationalen Konzernen angehören, die über nationale Tochtergesellschaften verfügen, können sich auch die Abnehmer in Grenzregionen in den Niederlanden nicht an Anbieter in einem benachbarten Mitgliedstaat wenden, die zu den gleichen Konzernen gehören. Aus diesen Gründen muss davon ausgegangen werden, dass sich der Verstoß gegen den Handel zwischen den Niederlanden und anderen Mitgliedstaaten auch auf Sektoren erstreckt, in denen die Käufer von Industriegasen tätig sind. (376) Schließlich stellt die Kommission fest, dass zwei unabhängige, kleinere Anbieter von Industriegasen in Belgien ansässig sind, nämlich die ACP und IJsfabriek Strombeek. Beide verkaufen geringe Mengen von fluessigem CO2 und Lachgas in den Niederlanden, wo sie mit den Unternehmen im Wettbewerb stehen, an die die vorliegende Entscheidung gerichtet ist(259). (377) Aus all diesen Gründen kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die in dieser Entscheidung beschriebenen Verstöße eine spürbare Wirkung entfalteten oder geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, und dass die betreffenden Verstöße daher unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. E. ANWENDBARKEIT DER VERJÄHRUNGSFRISTEN (378) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(260) verjährt die Befugnis der Kommission, für die im vorliegenden Fall gegebenen Zuwiderhandlungen Geldbußen oder Sanktionen festzusetzen, in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei andauernder oder fortlaufender Zuwiderhandlung beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist. (379) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 wird die Verfolgungsverjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung neu zu laufen. Das Verfahren der Kommission begann am 11. Dezember 1997 mit den überraschenden Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17. (380) Wie in Teil I dieser Entscheidung gezeigt wurde, verfügt die Kommission im Falle der meisten betroffenen Unternehmen über Beweismaterial für den Zeitraum 1989 bis 1991 sowie für den Zeitraum September 1993 bis zu den Prüfungen im Dezember 1997. (381) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte trugen AGA, Hoek Loos, Air Products, Air Liquide und Messer vor, dass die Kommission für den Zeitraum 1991 und 1992/1993 über nicht genügend Beweismaterial verfüge. Die behaupteten Zuwiderhandlungen, die vor Dezember 1992 begangen worden waren, sollten daher verjährt sein, da sie über fünf Jahre vor den Inspektionen stattgefunden hätten. (382) Insbesondere macht AGA geltend(261), dass die Verjährung sich nicht nur auf die Mindestpreisliste für Flüssiggas aus dem Jahr 1990 beziehen sollte, wie von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits akzeptiert wurde, sondern auch auf die Tankmiete für Flüssiggas aus dem Jahr 1990, die Mindesttransportkosten für Flaschengase aus dem Jahr 1990, die Vereinbarung über Flaschenmiete aus dem Jahr 1990, die ursprüngliche Vereinbarung über Mindestpreise und die Vereinbarungen über Preiserhöhungen aus den Jahren 1990, 1991 und 1992. (383) Hoek Loos behauptet(262), dass es für den Zeitraum 1992-1994 Lücken im Beweismaterial betreffend die Vereinbarungen über Preiserhöhungen gebe, für den Zeitraum 1991-1993 betreffend das Moratorium, für den Zeitraum 1992-1994 betreffend Mindestpreise für Flaschengas, sowie für den Zeitraum 1991-1993 betreffend sonstige Vertragsbedingungen. Aus diesem Grund, so Hoek Loos, sei die Vollstreckung durch die Kommission für den Zeitraum vor Dezember 1992 verjährt. (384) Air Products behauptet ebenfalls(263), dass die Kommission nicht beweise, dass alle Zuwiderhandlungen stattgefunden hätten und während des gesamten Zeitraums 1989-1997 fortgesetzt worden seien. Es gebe kein Beweismaterial in der Akte der Kommission, das eine Beteiligung von Air Products im Jahr 1992 bis Ende 1993 beweise. Es gebe im Allgemeinen erst wieder ab Dezember 1993 Beweise. Air Products macht daher ebenfalls geltend, dass die Kommission gemäß den Verjährungsvorschriften keine Geldbuße für die Zuwiderhandlungen von 1989 bis 1991 auferlegen könne. (385) Air Liquide ist mit der von der Kommission akzeptierten Verjährung im Hinblick auf die Preisliste für Flüssiggase aus dem Jahr 1990 einverstanden. Auch Air Liquide weist darauf hin(264), dass es für den Zeitraum Juni 1991 bis Juni 1993 in Bezug auf Tatsachenmaterial eine Beweislücke gebe. (386) Messer behauptet(265), dass ein fortlaufender Verstoß nicht bewiesen werden könne und dass alle einzelnen Zuwiderhandlungen vor dem 11. Dezember 1992 der Verjährung unterliegen. Die Kommission könne daher nur für den Zeitraum 1993 bis 1997 eine Geldbuße auferlegen. (387) Die Kommission nimmt die von den Parteien im Zusammenhang mit der Verjährung vorgebrachten Argumente zur Kenntnis. Die Kommission ist sich bewusst, dass die Verjährung in diesem speziellen Fall zutrifft, da sie für das Vorliegen einer einzelnen fortlaufenden Zuwiderhandlung für den Zeitraum 1989 bis 1997 über nicht genügend Beweise verfügt. (388) Ungeachtet der Tatsache, dass die Kommission für den Zeitraum 1989 bis 1991 eine Zuwiderhandlung festgestellt hat, wird die Kommission daher bei der Festsetzung der Geldbußen nur den Verstoß während des Zeitraums Dezember 1993 bis Dezember 1997 berücksichtigen. F. DAUER DES VERSTOSSES (389) Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Haltung der Kommission zur Frage der Verjährung geht die Kommission in Bezug auf die Auferlegung von Geldbußen vom September 1993 als Beginn des Verstoßes aus. (390) Es lässt sich kein Datum festlegen, zu dem das Kartell zu Ende gegangen ist, die Kommission verfügt jedoch bis Dezember 1997, als die Nachprüfungen stattfanden, über zahlreiche Beweise. Im Anschluss an die Nachprüfungen wurde der Kommission von den meisten Unternehmen versichert, dass interne Anweisungen gegeben worden seien, den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der EU abzustellen. Zum Zwecke der Festsetzung der Geldbußen wird die Kommission weiterhin davon ausgehen, dass das Kartell im Dezember 1997 beendet wurde. (391) Getrennt nach Unternehmen wird die Beteiligung eines jeden Unternehmens an dem Verstoß wird daher wie folgt nachgewiesen: 1. HOEK LOOS, AGA, AIR LIQUIDE, AIR PRODUCTS UND MESSER (392) Hoek Loos, AGA, Air Liquide, Air Products und Messer haben an den folgenden Vereinbarungen/abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen: a) Festsetzung von Preiserhöhungen von Dezember 1993 bis Dezember 1997, wobei es das Ende des Jahres ist, in dem die letzten Preiserhöhungen umgesetzt werden sollten; b) Festlegung von Moratorien von Dezember 1993 bis März 1997 zur Umsetzung der oben genannten Preiserhöhungen; c) Festsetzung von Mindestpreisen von März 1994 bis Dezember 1997, wobei es das Ende des Jahres ist, in dem die letzten Mindestpreise vereinbart wurden; d) Festsetzung der Transportkosten für Flaschengas von Juni 1994 (im Falle von Messer ab Januar 1996) bis Dezember 1997, wobei es das Ende des Jahres ist, in dem die letzten Transportkosten für Flaschengase vereinbart wurden; e) Festlegung der Mindestmiete für Flaschen von Juni 1994 bis Dezember 1997, wobei dies das Ende des Jahres ist, in dem die letzte Mindestmiete für Gasflaschen vereinbart wurde; f) Festsetzung einer Umwelt- und Sicherheitsabgabe für Flaschen von September 1993 bis Oktober 1995, jenem Monat, in dem ein Unternehmen (Messer) eigenständig das erste Mal die Umwelt- und Sicherheitsabgabe von dem im Jahre 1993 vereinbarten Niveau auf ein höheres Niveau anhob; g) Absprachen über die Tankmiete, die von Flüssiggasabnehmern von Januar 1997 bis Dezember 1997 bezahlt wurde, wobei es das Ende des Jahres ist, in dem der Vorschlag für eine Vereinbarung über die Tankmiete eingebracht wurde. 2. WESTFALEN (393) Westfalen war an den folgenden Vereinbarungen/abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt: a) Festsetzung von Preiserhöhungen von Oktober 1994 bis Dezember 1995, wobei es das Ende des Jahres ist, in dem die Preiserhöhungen umgesetzt werden sollten; b) Festlegung von Moratorien von Oktober 1994 bis Januar 1995 zur Umsetzung der oben genannten Preiserhöhungen; c) Festsetzung von Mindestpreisen von März 1994 bis Dezember 1995, wobei es das Ende des Jahres ist, in dem die Mindestpreise vereinbart wurden; 3. BOC (394) BOC nahm an den folgenden Vereinbarungen/abgestimmten Verhaltensweisen teil: a) Festsetzung von Preiserhöhungen von Oktober 1994 bis Dezember 1995, wobei es das Ende des Jahres ist, in dem die Preiserhöhungen umgesetzt werden sollten; b) Festlegung von Moratorien von Oktober 1994 bis Januar 1995 zur Umsetzung der genannten Preiserhöhungen; c) Festsetzung der Transportkosten für Flaschengas von Juni 1994 bis Dezember 1994, wobei es das Ende des Jahres ist, in dem die Transportkosten für Flaschengas das letzte Mal festgesetzt wurden; d) Festsetzung der Mindestmiete für Gasflaschen von Juni 1994 bis Dezember 1994, wobei es das Ende des Jahres ist, in dem BOC an der Vereinbarung zumindest teilnahm. G. ADRESSATEN DER ENTSCHEIDUNG (395) Um die Adressaten dieser Entscheidung ermitteln zu können, müssen die für den Verstoß verantwortlichen Rechtspersönlichkeiten bestimmt werden. (396) Es ist durch den in Teil I beschriebenen Sachverhalt bewiesen, dass NV Hoek Loos, Air Liquide BV, Air Products Nederland BV, Messer Nederland BV und Westfalen Gassen Nederland BV direkt an den Absprachen über medizinische Gase und Industriegase in den Niederlanden beteiligt waren. Folglich trägt jedes Unternehmen die Verantwortung für seine jeweiligen Verstöße und ist daher der von dieser Entscheid

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.