Europäische Union

2003/207/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-3/36.700 — Industriegase und medizinische Gase) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2782)

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schlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung und des Absatzes oder die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. 2. VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN (318) Eine Vereinbarung kann als bestehend betrachtet werden, wenn die Parteien einen gemeinsamen Plan verfolgen, der ihre individuelle kommerzielle Verhaltensweise einschränkt oder aller Wahrscheinlichkeit nach einschränkt, indem die Grenzen ihres gegenseitigen Aktionsradius oder der Verzicht auf Maßnahmen auf dem Markt festgelegt werden. Eine Vereinbarung bedarf nicht der Schriftform; es sind keine Formalitäten notwendig, und es sind keine vertraglichen Sanktionen oder Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich. Die Tatsache der Vereinbarung kann aus der Verhaltensweise der Parteien ausdrücklich oder implizit abzulesen sein. (319) In seinem Urteil im Fall "Limburgse Vinyl Maatschappij" (PVC II)(226), stellte das Gericht erster Instanz fest, dass "es nach ständiger Rechtsprechung für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels (81 Absatz 1) EG-Vertrag ausreicht, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten". (320) Artikel 81 EG-Vertrag stellt den Begriff "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" neben die Begriffe "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" oder "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen", um durch eine Verbotsvorschrift eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt(227). (321) Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt wurden, verlangen nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans, sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen, es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht(228). (322) Eine Verhaltensweise kann daher als "abgestimmte Verhaltensweise" auch dann unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, wenn die Parteien sich nicht ausdrücklich über einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten geeinigt haben, sie aber Absprachen treffen oder sich an Absprachen beteiligen, die die Koordinierung ihrer Geschäftspolitik erleichtern(229). (323) Obwohl der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise, wie sich unmittelbar aus Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag ergibt, über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt, gilt jedoch vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt um so mehr, wenn die Abstimmung über einen langen Zeitraum hinweg regelmäßig stattfindet(230). (324) Es ist insbesondere im Falle einer länger dauernden, komplexen Zuwiderhandlung nicht notwendig, dass die Kommission diese als ausschließlich eine dieser Formen von ungesetzlicher Verhaltensweise qualifiziert. Die Begriffe Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise sind fließend und können einander überschneiden. Es kann realistischerweise sogar unmöglich sein, eine solche Unterscheidung zu treffen, da eine Zuwiderhandlung gleichzeitig die Merkmale jeder Form von verbotener Verhaltensweise aufweisen kann, während ihre Erscheinungsformen einzeln für sich betrachtet eher als die eine Zuwiderhandlung und nicht als die andere Zuwiderhandlung beschrieben werden könnte. Es wäre daher eine künstliche Angelegenheit, wollte man ein fortdauerndes gemeinsames Unterfangen mit ein- und demselben Gesamtziel in verschiedene getrennte Formen der Zuwiderhandlung unterteilen. Ein Kartell kann daher gleichzeitig eine Vereinbarung und eine abgestimmte Verhaltensweise darstellen. Artikel 81 legt für eine komplexe Zuwiderhandlung dieser Art keine spezifische Kategorie fest(231). (325) Im Fall PVC II stellte das Gericht erster Instanz fest, dass "bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, von der Kommission nicht verlangt werden kann, dass sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel 81 EG-Vertrag umfasst werden."(232) (326) Eine "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfordert nicht dieselbe Gewissheit, wie sie für die Durchsetzung eines geschäftlichen Vertrages im Zivilrecht erforderlich wäre. Außerdem kann der Ausdruck "Vereinbarung" im Falle eines komplexen Kartells längerer Dauer nicht nur auf jeden beliebigen Gesamtplan oder die ausdrücklich vereinbarten Bedingungen angewendet werden, sondern auch auf die Umsetzung dessen, was auf der Grundlage der gleichen Mechanismen und in Verfolgung des gleichen gemeinsamen Ziels vereinbart wurde. (327) Wie der Gerichtshof in der Rechtssache "Anic"(233) (Bestätigung des Urteils des Gerichts erster Instanz) geurteilt hat, ergibt sich aus den ausdrücklichen Bestimmungen von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, dass sich ein Verstoß nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern aus einer Reihe von Handlungen oder auch aus einem fortlaufenden Verhalten ergeben kann. (328) Ein komplexes Kartell kann daher als ein einzelner fortdauernder Verstoß im Zeitrahmen seines Bestehens gesehen werden. Die Vereinbarung kann von Zeit zu Zeit sehr wohl abgeändert werden oder ihre Mechanismen angepasst oder verstärkt werden, wenn auf neue Entwicklungen Rücksicht genommen werden muss. Die Gültigkeit dieser Beurteilung wird nicht von der Möglichkeit berührt, dass ein Element oder mehrere Elemente einer Reihe von Handlungen oder einer fortdauernden Verhaltensweise einzeln und für sich einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten könnte(n). (329) Obwohl ein Kartell ein gemeinsames Unterfangen darstellt, kann jeder an der Vereinbarung Beteiligte seine eigene spezifische Rolle spielen. Ein oder mehrere Teilnehmer können eine beherrschende Rolle als Rädelsführer ausüben. Es kann zu internen Konflikten und Rivalitäten kommen, es kann sogar geschwindelt werden, dies verhindert aber nicht, dass die Vereinbarung eine Vereinbarung/abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, wo ein einzelnes gemeinsames und fortdauerndes Ziel gegeben ist. (330) Die bloße Tatsache, dass jeder Teilnehmer an einem Kartell die Rolle spielen kann, die je nach den spezifischen Umständen geeignet ist, enthebt ihn nicht seiner Verantwortung für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Handlungen anderer Teilnehmer, die das gleiche rechtswidrige und wettbewerbswidrige Ziel verfolgen. Ein Unternehmen, das sich an der gemeinsamen rechtswidrigen Zuwiderhandlung mit Handlungen beteiligt, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beitragen, ist für die ganze Zeit seiner Beteiligung auch für das Verhalten verantwortlich, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen(234). 3. ART DES VERSTOSSES IM VORLIEGENDEN FALL (331) Die Kommission hat Beweismaterial über Absprachen zusammengetragen, die zwischen den Wettbewerbern von 1989 bis 1991 sowie von 1993 bis 1997 stattgefunden haben. (332) Die bei den Treffen der Wettbewerber vereinbarten Punkte blieben im Laufe der Jahre im Wesentlichen unverändert. 1989 vereinbarten Hoek Loos, AGA und Air Products eine Preiserhöhung für Flaschengase für den Beginn des folgenden Jahres sowie die Einhaltung eines Moratoriums zur Umsetzung dieser Erhöhungen. Diese zwei Elemente, nämlich Preiserhöhungen und Moratorium zur Ermöglichung der Umsetzung, die ausführlich in Teil I Abschnitt C der vorliegenden Entscheidung beschrieben werden, kamen bei den nachfolgenden Treffen der leitenden Mitarbeiter der Wettbewerber regelmäßig zur Sprache, bis die Kommission ihre Ermittlungen im Dezember 1997 aufnahm. (333) Die Treffen fanden an verschiedenen Orten statt. In den ersten Jahren, ab 1989, wurden sie im Rahmen sogenannter "Treffen zu Sicherheitsfragen" abgehalten. In der Folge waren VFIG-Treffen das bevorzugte Instrument. Ab 1995 organisierten Hoek Loos, Air Products, AGA, Air Liquide und Messer eigene Treffen außerhalb der VFIG. Das wettbewerbsschädigende Netz wurde durch bilaterale Kontakte ergänzt. (334) In der Tagesordnung und im Protokoll der "Treffen zu Sicherheitsfragen" und der VFIG-Treffen waren keine Hinweis auf Besprechungen oder Vereinbarungen über Preise und sonstige Geschäftsbedingungen enthalten, mit einer Ausnahme: die Einführung einer Umwelt- und Sicherheitsabgabe auf Flaschengasverkäufe im Jahr 1993. In ihrer Beantwortung der Fragen der Kommission stellte die VFIG fest, dass die Protokolle alle Themen widerspiegelten, die bei den Sitzungen besprochen worden seien(235). Weder im Tagesordnungsentwurf noch im Protokoll der VFIG-Sitzungen war je von Preisbesprechungen oder Preisentscheidungen die Rede. Die einzige Ausnahme war die Einführung der Umwelt- und Sicherheitsabgabe, die in Abschnitt C.5 Buchstabe d) der vorliegenden Entscheidung ausführlich beschrieben wird, die Tagesordnungen und Protokolle enthalten auch keine Hinweise auf Diskussionen oder Entscheidungen betreffend sonstige Lieferbedingungen. Darüber hinaus fanden die ergänzenden Treffen, die von den größeren Unternehmen ab 1995 abgehalten wurden, ohne offizielle Tagesordnung statt. (335) Die VFIG teilte der Kommission mit, dass ihr Sekretariat nie aufgefordert worden sei, Treffen zu verlassen oder bestimmte Themen im Protokoll nicht zu erwähnen. Es wurde außerdem behauptet, dass dem Sekretariat keinerlei Gespräche am Rande der VFIG-Treffen(236) aufgefallen seien. In einer internen AGA-Notiz über das VFIG-Treffen vom 17. Februar 1993 wurden jedoch "nicht zur Veröffentlichung bestimmte" Bemerkungen gefunden(237). (336) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die fraglichen Absprachen am Rande dieser offiziellen Treffen stattgefunden haben. Über die wettbewerbswidrigen Kontaktnahmen wurde kein offizielles Protokoll aufgenommen, obwohl bei einigen dieser Treffen (z. B. das VFIG-Treffen am 18. November 1994) ausführliche Preisvereinbarungen getroffen wurden. (337) Dass die betroffenen Unternehmen sich der verbotenen Natur ihres Verhaltens bewusst gewesen sein müssen, wird durch einige der oben genannten Unterlagen bestätigt ("nach der Lektüre bitte vernichten", "nichts auf Papier"), von denen viele auch den Vermerk "vertraulich" trugen und dementsprechend behandelt wurden. (338) Aus verschiedenen Dokumenten geht hervor, dass die betreffenden Unternehmen diese Treffen regelmäßig dazu verwendeten, nicht nur einen Meinungsaustausch zu pflegen, der sich mit ihren jeweiligen Absichten betreffend Preiserhöhungen und Konzentration auf bestehende Kunden zur Durchführung dieser Preiserhöhungen befasste, sondern auch tatsächlich Vereinbarungen darüber zu treffen. Die Unternehmen brachten ihren gemeinsamen Wunsch zum Ausdruck, sich auf dem Markt im Hinblick auf Preise in einer bestimmten Weise zu verhalten, das heißt, so zu handeln, dass sichergestellt wird, dass die bei den fraglichen Treffen vereinbarten Preise auch erreicht würden(238). Dies ändert sich nicht durch die Tatsache, dass die vereinbarten Preiserhöhungen zwischen den Unternehmen unterschiedlich sein konnten, was auch für das genaue Umsetzungsdatum derselben gilt. (339) In der Notiz von AGA über die 1989 erzielte Vereinbarung wird die Ausdrucksweise "alle Teilnehmer vereinbaren eine Preiserhöhung" und "wir werden AL um ein Moratorium von 4-5 Monaten ersuchen"(239) verwendet. In der Notiz von AGA aus dem Jahre 1991 betreffend Messer heißt es "Auch MG hat den Preiserhöhungen von 6 % für Gas und Dienstleistungen zugestimmt" sowie "MG hat auch einem Moratorium im Laufe der Monate November, Dezember, Januar und Februar zugestimmt, um mit den Abnehmern Verhandlungen über Preiserhöhungen führen zu können"(240). In der Notiz von Air Liquide aus dem Jahr 1993 heißt es "anscheinend Einigung über Preiserhöhung ab 1/1, jedoch nicht über Prozentsatz oder Mindestniveau"(241). Aus der Notiz von Air Products über das VFIG-Treffen vom November 1994 geht die Haltung von Air Liquide betreffend das Moratorium hervor "vier Monate mit Ausnahme jener Unternehmen, die nicht teilnehmen". In der gleichen Notiz wird beschrieben, wie die Unternehmen während des Moratoriums vorgehen sollten: "Schwerpunkt auf eigenen Kunden" sowie "eines der Kollegialunternehmen P/Unterstützung"(242). Letztere Bemerkung zeigt, dass die Wettbewerber nicht nur davon absehen sollten, einander die Kunden abspenstig zu machen, sondern dass sie auch die Preiserhöhung aktiv unterstützen sollten, wenn betroffene Abnehmer Fragen stellen sollten(243). Im Bericht über das interne Treffen bei Hoek Loos wird dies folgendermaßen formuliert: "Es sind Gerüchte im Umlauf, wonach es zwischen den verschiedenen Anbietern von Industriegasen ab 1.12.1994 zu einem Moratorium kommen wird"(244). In der Notiz von Air Products aus dem Jahr 1996 heißt es "Hände weg von den Kunden der anderen - Flüssiggas 1. Nov. -1. März"(245). (340) In sämtlichen dieser Notizen wird eine Vereinbarung und nicht nur ein Meinungsaustausch beschrieben. Die Tatsache, dass Erzeuger in einigen Fällen ihrem ursprünglichen Entschluss nicht treu blieben und bestimmten Kunden Nachlässe einräumten oder für bestimmte Abnehmergruppen Ausnahmen schufen, schließt nicht aus, dass eine rechtswidrige Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag getroffen worden ist. (341) Es wurden auch Vereinbarungen über Mindestpreise getroffen. Es sollte eine Preisliste für Flüssiggase ausgearbeitet werden und im Januar 1990 eine "abschließende Besprechung stattfinden und Konsens"(246) hergestellt werden. Ebenfalls 1990 wurden Mindestpreise für Flaschengase beschlossen, die in späteren Jahren immer wieder, wenn auch nicht jedes Jahr, aktualisiert wurden. Im Schreiben von Hoek Loos an Messer aus dem Jahr 1990 heißt es, dass "alle Parteien in unserem Land außer (sic) MG haben bestätigt, dass sie sich uneingeschränkt an die Preisuntergrenzen gemäß beiliegender Liste halten werden"(247). In der Notiz von AGA über Messer aus dem Jahr 1991 heißt es "alle Gasunternehmen einschließlich MG stimmten der Anwendung von Preisuntergrenzen - Miete und Transportkosten zu", mit dem handschriftlichen Zusatz "Gespräch mit Messer über Einhaltung der Preisuntergrenzen" sowie der Anweisung zu Vergeltungsmaßnahmen in Deutschland, wenn diese Gespräche nicht erfolgreich verlaufen sollten(248). Mindestpreise für Flaschengase für Kleinabnehmer wurden zwischen Hoek Loos, AGA, Air Products, Air Liquide und Messer für 1995, 1996 und 1997 ebenfalls vereinbart. (342) Für Flaschengase und Flüssiggase wurden im Laufe der Jahre auch andere Mindestgeschäftsbedingungen vereinbart. (343) Von Mindesttransportkosten und Mindestflaschengasmieten ist unter anderem in der Liste über Preisuntergrenzen die Rede, die Hoek Loos 1990 an Messer in Frankfurt schickte und deren "Einhaltung" alle Parteien in den Niederlanden bestätigt hatten. Weitere "Entscheidungen"(249) wurden 1994 über Mindesttransportkosten und Mindestmieten getroffen. Diese Vereinbarungen wurden in den Mindestpreislisten, die für 1995, 1996 und 1997 festgesetzt wurden, bestätigt. (344) Die Einführung einer Umwelt- und Sicherheitsabgabe für Flaschengas wurde bei VFIG-Treffen beschlossen; zunächst war ins Auge gefasst worden, die Abnehmer durch die VFIG davon in Kenntnis setzen zu lassen. Aufgrund der Rechtsberatung wurde dann entschieden, dass jedes Unternehmen die eigenen Kunden selbst davon in Kenntnis setzen würde. Diese abgeänderte Planung ändert nichts an der Tatsache, dass die Umwelt- und Sicherheitsabgabe von den betreffenden Unternehmen vereinbart wurde. (345) In den Akten der Kommission gibt es eine Reihe von Bezugnahmen, wonach dieser oder jener Wettbewerber Gas zu Preisen und Geschäftsbedingungen angeboten haben soll, die unter den vereinbarten Grenzen lagen. Bei einigen dieser Fälle handelte es sich vielleicht um Vergeltungsmaßnahmen, in anderen Fällen waren vielleicht übereifrige Verkäufer am Werk. Derartige Differenzen in Bezug auf bestimmte Abnehmer wurden bilateral besprochen. Es gibt auch einige Unterlagen betreffend Anweisungen über Preiserhöhungen oder Preisuntergrenzen, die nicht zur Gänze mit den zwischen den Wettbewerbern getroffenen Vereinbarungen im Einklang stehen. Häufiger sind jedoch Anweisungen am Ende des Kalenderjahres, in denen es um die Umsetzung der vereinbarten Preiserhöhungen und die Konzentration auf die Realisierung und nicht auf die Abwerbung der Kunden anderer Wettbewerber geht. Das gleiche gilt auch für die Notwendigkeit der Einhaltung von Mindestpreisen und sonstiger Mindestgeschäftsbedingungen. (346) Neben den bereits zitierten oder genannten Beispielen geht es bei einem weiteren Beispiel um eine interne Anweisung betreffen Flaschengase von Air Liquide, datiert mit 29. Juli 1993(250), in der dem Verkaufspersonal Folgendes ins Gedächtnis gerufen wird: "Vor einiger Zeit wurde vereinbart, dass nur eine Tagesmiete berechnet wird, was bedeutet, dass es keine mietfreien Perioden mehr gibt. Diese Bedingungen sind einzuhalten. ... Transport (Tropfenabgabe): Bezüglich der Transportkosten sind keine Abweichungen erlaubt. Unsere Preise sind bereits niedrig, die anderen Bedingungen sind daher aufrechtzuerhalten. Miete: In letzter Zeit scheint die angebotene Tagesmiete zurückzugehen, manchmal auf ein Niveau von 0,10. Es gibt eine Vereinbarung und eine Preisuntergrenze, diese sind einzuhalten." (347) Obwohl Air Liquide behauptet, dass die genannte "Vereinbarung" interner Natur war, ist die Kommission der Ansicht, dass diese Anweisungen nicht getrennt von den Vereinbarungen über Preisuntergrenzen und über sonstige Geschäftsbedingungen gesehen werden können, die mit den Wettbewerbern in den Jahren 1990 und 1993 getroffen wurden. (348) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte(251) argumentiert Air Liquide, dass die Kommission zu dem vollkommen ungerechtfertigten Schluss komme, dass Air Liquide wettbewerbswidrige Vereinbarungen abgeschlossen hat oder abgestimmte Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat, die nicht die Umwelt- und Sicherheitsabgabe betrafen. Das Unternehmen trägt vor, dass die von der Kommission benutzten Unterlagen die Tatsache unterstreichen, dass Air Liquide auf dem Markt ein harter Mitbewerber war, der unabhängig agierte und keine Beeinflussung seiner Politik durch Vereinbarungen mit Wettbewerbern wollte. Air Liquide betont auch, dass die Kommission ihre Behauptungen großteils auf Unterlagen der Mitbewerber von Air Liquide stützt. (349) Air Liquide erwähnt auch wiederholt die Tatsache, dass die behaupteten Vereinbarungen von ihm nie umgesetzt worden seien und seine Geschäftspolitik das Ergebnis rein autonomer Entscheidungen gewesen sei. Um dies zu unterstreichen, weist dieses Unternehmen auf die zum damaligen Zeitpunkt ihm eigene Stellung auf dem Markt hin, die die Ausweitung des Marktanteils rechtfertigte und zu Preisen führte, die unter jenen der Wettbewerber lagen(252). (350) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte(253) stellt Westfalen fest, dass es an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen nicht beteiligt gewesen sei und dass die Kommission diese Teilnahme nicht bewiesen habe. Westfalen behauptet, nie eine Vereinbarung umgesetzt zu haben. Westfalen besteht außerdem darauf, an keinem "Treffen zu Sicherheitsfragen" oder den Treffen in Breda/Barendrecht teilgenommen zu haben, im Gegenteil, es habe gegenüber seinen Mitbewerbern immer eine aggressive Geschäftspolitik verfolgt. (351) Die Kommission stellt fest, dass die Tatsache, dass Air Liquide und Westfalen an verschiedenen Treffen teilnahmen und der Zweck dieser Treffen in einer Einschränkung des Wettbewerbs bestand, durch das Beweismaterial in den Akten der Kommission belegt wird. Die Erkenntnis, dass es sich bei dem beschriebenen Verhalten um Vereinbarungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, ändert sich nicht dadurch, dass nachgewiesen werden könnte, dass einer oder mehrere Teilnehmer nicht die Absicht hatte(n), die von ihnen zum Ausdruck gebrachten gemeinsamen Vorhaben umzusetzen. Im Hinblick auf den offensichtlich wettbewerbswidrigen Charakter der Sitzungen, bei denen die Absichten zum Ausdruck gebracht wurden, gaben die betreffenden Unternehmen durch ihre Teilnahme und die Tatsache, dass sie sich nicht offen davon distanzierten, Anlass zu der Annahme, dass sie dem Ergebnis der Sitzungen zustimmten und sich daran halten würden. Der Begriff "Vereinbarung" ist objektiver Natur. Die tatsächlichen Motive (und verborgenen Absichten), die der eingeschlagenen Verhaltensweise zugrunde lagen, sind nicht relevant(254). (352) Angesichts der Regelmäßigkeit der Treffen, bei denen die verschiedenen oben beschriebenen Preise und Geschäftsbedingungen besprochen und vereinbart wurden, und angesichts der Ähnlichkeit der Methoden, die bei der Einigung auf die verschiedenen, bei den gleichen Treffen abgehandelten Bedingungen angewendet wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die in Frage stehende Verhaltensweise für jeden der in Randnummer 330 ermittelten Zeiträume einen einzelnen fortlaufenden Verstoß gegen Artikel 81 Absatz EG-Vertrag darstellt. (353) NTG, das auf dem betreffenden Markt nur ein sehr kleines Unternehmen war, muss aus den folgenden Gründen aus der vorstehenden Analyse hervorgehoben werden. NTG nahm mit einer einzigen Ausnahme niemals an den Treffen über Preiserhöhungen, Moratorien, über Mindestpreise oder sonstige Geschäftsbedingungen teil und kann daher nicht als an den Vereinbarungen Beteiligter im Sinne der anderen Unternehmen betrachtet werden, an die die vorliegende Entscheidung gerichtet ist. NTG nahm nur an einem Treffen teil (dem VFIG-Treffen im September 1993), bei dem die Umwelt- und Sicherheitsabgabe angesprochen und von der Tagesordnung genommen wurde. Im Gegensatz zu den Feststellungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte war dieses Unternehmen bei dem Treffen im Juni 1993, bei dem die Umwelt- und Sicherheitsabgabe das erste Mal diskutiert wurde, nicht anwesend. Außerdem sei die Anwendung der Umwelt- und Sicherheitsabgabe, d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.