Europäische Union

1999/830/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 über vom Königreich Dänemark notifizierte nationale Rechtsvorschriften für die Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3416) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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dieser Fragen sofort angenommen. Die Kommission stellt fest, daß dies für die von den dänischen Behörden übermittelten Informationen nicht zutrifft. Die Kommission betont die Verantwortung des Gesetzgebers (Gemeinschaft oder Mitgliedstaat) bezüglich des Umgangs mit dem Risiko. Die Gemeinschaft hat als Gesetzgeber deshalb Werte für den Gehalt an Nitraten und Nitriten in Fleischerzeugnissen festgelegt, um das technische Ziel zu erreichen und gleichzeitig die Gesundheit der Bürger zu schützen. Da Nitrate und Nitrite die Ausbreitung von Clostridium botulinum effizient hemmen, tragen sie wirksam zur Vermeidung des Botulismus bei. Diese technische Notwendigkeit, die von den dänischen Behörden bei einigen Fleischerzeugnissen nicht bestritten wird (Wiltshire-Speck), ist nach Ansicht der Kommission im Hinblick auf den Gesundheitsschutz entscheidend. Die Verwendungsmengen der Zusatzstoffe wurden im Hinblick auf dieses Ziel berechnet. Es ist im übrigen nicht ausgeschlossen, daß diese Hoechstwerte in Zukunft auf Gemeinschaftsebene gesenkt werden können, da das HACCP-Konzept für Hygiene bei Fleischerzeugnissen weiterentwickelt werden könnte(34). (43) Im Zusammenhang mit der Überschreitung der ADI verweist die Kommission darauf, daß der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß für Nitrate eine ADI von 5 mg/kg Körpergewicht (ausgedrückt in Natriumnitrat) und für Nitrite eine ADI von 0,1 mg/kg Körpergewicht (ausgedrückt in Natriumnitrit) festgelegt hat. Im ersten Fall beträgt die zulässige Tagesdosis für einen Erwachsenen 350 mg (5 mg/kg × 70 kg), im zweiten Fall 7 mg (0,1 mg/kg × 70 kg). Um diesen Wert zu erreichen, müßten täglich im ersten Fall etwa 1400 g Wurstwaren konsumiert werden, (350 mg/kg/250 mg/kg), im zweiten Fall 40 g Speck (7 mg/kg/175 mg/kg). Die Zahlen für Nitrate schließen a priori das Risiko einer Überschreitung der ADI aus(35). Im Zusammenhang mit Nitriten legen die dänischen Behörden keinerlei Daten zu den in Dänemark verbrauchten Mengen an nitrithaltigen Fleischerzeugnissen vor. Solche Daten würden restriktive Maßnahmen rechtfertigen und sogar zur Anpassung der Gemeinschaftsvorschriften in diesem Punkt führen. Die dänischen Behörden nennen jedoch in ihrem Memorandum keine Studie, die Vergleiche mit Durchschnittswerten für die europäische oder die Weltbevölkerung zuließen, um festzustellen, ob die dänische Bevölkerung sich in einer besondere Lage bezüglich der Gefahren befindet, die sich aus der Verwendung von Nitriten und Nitraten ergibt. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß eine Überprüfung der Richtlinie 95/2/EG in mehreren Fällen stattfinden kann. Die Sicherungsklausel des Artikels 4 der Richtlinie 89/107/EWG kann zur Änderung der Positivliste führen. Artikel 7 der Richtlinie 95/2/EG, wonach die Mitgliedstaaten und die Kommission die Entwicklung des Verbrauchs von Zusatzstoffen überwachen müssen, dürfte eine Überprüfung der in der Richtlinie festgelegten Verwendungsbedingungen ermöglichen. Somit ist eine Überprüfung der Richtlinie 95/2/EG aufgrund jeder neuen Information möglich (z. B. einer genauen Untersuchung der Verbrauchsmengen von Lebensmitteln, die Nitrite und Nitrate enthalten können, und der möglichen Notwendigkeit, die Verwendungsbedingungen für Nitrite zusätzlich einzuschränken, damit die Verbraucher die ADI nicht überschreiten). Die von Dänemark im Rahmen des Antrags auf eine Freistellung gelieferten Informationen entsprechen diesen Kriterien nicht. Im übrigen hat die Kommission bisher von keinem Mitgliedstaat entsprechende Informationen erhalten. (44) Somit stellt die Kommission fest, daß die dänischen Maßnahmen dem Gesundheitsschutz dienen sollen, jedoch weiter gehen, als es zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. b) Fehlen willkürlicher Diskriminierung (45) Die genannten Maßnahmen sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht gerechtfertigt; daher hat die Kommission nicht nachgeprüft, ob diese Bedingung erfuellt ist. c) Fehlen verschleierter Beschränkungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (46) Die genannten Maßnahmen sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht gerechtfertigt; daher hat die Kommission nicht nachgeprüft, ob diese Bedingung erfuellt ist. d) Fehlen von Behinderungen des Funktionierens des Binnenmarktes (47) Die genannten Maßnahmen sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht gerechtfertigt; daher hat die Kommission nicht nachgeprüft, ob diese Bedingung erfuellt ist. SCHLUSSFOLGERUNG (48) Angesichts obiger Erläuterungen ist die Kommission der Ansicht, daß die vom Königreich Dänemark in Anwendung von ex-Artikel 100a Absatz 4 des EG-Vertrags notifizierten nationalen Vorschriften für die Bedingungen der Verwendung von Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln zwar das Ziel des Gesundheitsschutzes der Bürger verfolgen (eine der wichtigen Forderungen des Artikels 30 EG-Vertrag (ex-Artikel 36)), jedoch angesichts der Tatsache, daß sie im Hinblick auf dieses Ziel nicht unbedingt erforderlich sind, nicht gerechtfertigt sind. Daher verfügt die Kommission über Gründe dafür, diesen nationalen Vorschriften nicht zuzustimmen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Den von der Richtlinie 95/2/EG abweichenden dänischen Vorschriften, die gemäß dem ehemaligen Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag notifiert und von der Kommission im Rahmen des Artikels 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag geprüft wurden, wird nicht zugestimmt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Geschehen zu Brüssel, 26. Oktober 1999. Im Namen der Kommission Erkki LIIKANEN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Die Richtlinie 89/107/EWG wurde zuletzt durch die Richtlinie 94/34/EG geändert ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1. (2) Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/83/EG (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 16). Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13). Richtlinie 95/2/EG (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/72/EG (ABl. L 295 vom 4.11.1998, S. 18). (3) Sundhedsministeriets bekendtgørelse nr. 1055 af 18.12.1995 om tilsætningsstoffer til levnedsmidler. Sundhedsmin., j.nr. 95-3400-24. Levnedsmiddelstyrelsen, j.nr. 100-0066. Lovtidende A hæfte 198 udgivet den 30.12.1995 s. 5571. GBEK. (4) Fortegnelse over tilsætningsstoffer til levnedsmidler-Positivlisten (Levnedsmiddelstyrelsen Sundhedsministeriet). Publikation Nr. 231, december 1995. (5) Lovtidende A 1996 hæfte 145 udgivet den 23.9.1996 s. 5089. GBEK. (6) Der Begriff "Sulfitationsmittel" umfaßt Schwefeldioxid und Sulfite. In dieser Entscheidung wird der Begriff "Sulfite" zur Bezeichnung der Schwefelmittel verwendet. (7) Diese Auszüge aus der Richtlinie dienen rein informativen Zwecken. Sie schaffen keine anderen Rechte oder Verpflichtungen als die Richtlinie in der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung. Diese Fassung ist die einzige rechtsverbindliche Fassung. (8) Diese Auszüge aus den dänischen Rechtsvorschriften dienen rein informativen Zwecken. Sie schaffen keine anderen Rechte oder Verpflichtungen als die rechtmäßig verabschiedeten, im dänischen Staatanzeiger veröffentlichten Vorschriften. Allein diese Fassungen sind rechtsverbindlich. (9) Vgl. Fußnote 4 dieser Entscheidung. (10) Vgl. Fußnote 7 dieser Entscheidung. (11) Vgl. Fußnote 4 dieser Entscheidung. (12) Vgl. Fußnote 8 dieser Entscheidung. (13) Vgl. Randziffer 3 dieser Entscheidung. (14) 'Memorandum über die Bewertung der Unbedenklichkeit und anderer Aspekte der Verwendung von Nitraten und Sulfiten in Lebensmitteln', nachstehend 'das Memorandum' genannt. (15) Siehe Begriffsbestimmung von Konservierungsmitteln und Antioxidationsmitteln in Randziffer 4. (16) Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 95/2/EG. (17) Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, 35. Folge. (18) In der 1981 abgegebenen Stellungnahme zu den Sulfiten hatte es der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß nicht für erforderlich gehalten, eine ADI festzulegen. (19) In der Richtlinie 95/2/EG wird auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1627/98 (ABl. L 210 vom 28.7.199, S. 8), verwiesen. Gemäß Artikel 65 dieser Verordnung darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt nichtschäumender Weine "160 mg/l bei Rotwein, [und] 210 mg/l bei Weißwein und Roséwein" nicht überschreiten. (20) Die Dosen für die Verwendung von Sulfiten in Lebensmitteln können nicht generell verringert werden. In der Richtlinie wurden die Verwendungsdosen so berechnet, daß genau die Eigenschaften erzielt werden, die für die technische Funktion der Zusatzstoffe benötigt werden; bei Unterschreitung dieser Dosen tritt die gewünschte Wirkung nicht mehr ein. (21) Anhang III Teil B Fußnote 1 der Richtlinie 95/2/EG. So liegt z. B. die im dänischen Erlaß erlaubte Menge in Trockenkeksen höher als die in der Richtlinie 95/2/EG erlaubte Menge. Die dänischen Behörden geben jedoch nicht an, daß die im Endprodukt erlaubte Hoechstmenge nicht über der in der Gemeinschaftsvorschrift vorgesehenen Hoechstmenge liegt. (22) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG vom 27. Januar 1997 (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 21). (23) Artikel 6 Abs. 4 Buchstabe c) Ziffer ii) der Richtlinie 79/112/EWG. Sulfite dürfen nicht nur rechtmäßig in Lebensmitteln verwendet werden, für die die Bestimmungen der Richtlinie 95/2/EG über Sulfite gelten, sondern können gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie nach dem Prinzip des carry over auch in eine bestimmte Anzahl anderer Lebensmittel übertragen werden. (24) Gemäß Anhang III Teil B Fußnote 2 der Richtlinie 95/2/EG werden Sulfite von nicht mehr als 10 mg/kg deshalb als nicht mehr im Endprodukt vorhanden betrachtet. (25) Richtlinienvorschlag veröffentlicht im ABl. C 106 vom 4.4.1997, S. 5. (26) Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, 37. Reihe. (27) Somit wären die beiden ersten der drei für die Zulassung von Zusatzstoffen obligatorischen Bedingungen der Richtlinie 89/107/EWG nicht erfuellt. (28) Der technische Zweck dieser Zusatzstoffe ist die Verlängerung der Haltbarkeitsdauer der Lebensmittel, indem sie sie vor Veränderungen durch Mikroorganismen schützen; dies entspricht der Definition von Konservierungsmitteln gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz a) der Richtlinie 95/2/EG. Die Verwendung der Nitrite und Nitrate hat ferner unmittelbare Folgen für die Bestimmung des Haltbarkeitsdatums eines Erzeugnisses, da durch sie das im Fleischerzeugnis natürlicherweise enthaltene Wasser zurückgehalten werden kann und so die organoleptischen Eigenschaften (insbesondere Aroma, Farbe und Konsistenz) erhalten werden können. (29) Diese Risiken werden unter Punkt 35 ff. dieser Entscheidung beschrieben. (30) HACCP (Hazard analysis and critical control point): Analysen der Risiken und kritischen Kontrollpunkte, siehe Artikel 3 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1). Fleischerzeugnisse in einem Zustand vor dem an den Endverbraucher verkauften Erzeugnis fallen jedoch nicht unter die Richtlinie. (31) Vom Verbraucher durch den Umgang mit dem Erzeugnis hervorgerufene Infektion. (32) Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, 26. Folge. (33) Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, 38. Folge. (34) Siehe Punkt 33 dieser Entscheidung. Auf Gemeinschaftsebene werden derzeit Arbeiten durchgeführt, um die Möglichkeit einer Weiterentwicklung des HACCP-Konzepts für Lebensmittel tierischen Ursprungs zu prüfen, die nicht unter die Richtlinie 93/43/EWG fallen. (35) Die Verwendungsbedingungen für Nitrate wurden u. a. unter Berücksichtigung der Tatsache festgelegt, daß ihre Verwendung als Zusatzstoffe in Lebensmitteln nur zu einem kleinen Teil zur Nitratgesamtaufnahme beiträgt (der größte Teil stammt aus Gemüse und Wasser).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.