Europäische Union

1999/830/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 über vom Königreich Dänemark notifizierte nationale Rechtsvorschriften für die Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3416) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0830. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

e Lebensmittelausschuß alle Zusatzstoffe gründlich im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit untersucht hatte, um sicherzustellen, daß ausschließlich Zusatzstoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln als unbedenklich bewertet wurde, in diesen Einzelrichtlinien genannt werden und somit in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen. Anhang II der Richtlinie 89/107/EWG enthält hierzu nähere Bestimmungen: "Um die etwaigen gesundheitsschädlichen Wirkungen eines Lebensmittelzusatzstoffes oder seiner Folgeerzeugnisse zu ermitteln, muß dieser geeigneten toxikologischen Untersuchungen und einer geeigneten toxikologischen Beurteilung unterzogen werden. In dieser Bewertung müßten auch beispielsweise die in Verbindung mit ihrer Verwendung auftretenden kumulativen, synergistischen oder verstärkenden Auswirkungen sowie das Phänomen der Unverträglichkeit des menschlichen Organismus auf körperfremde Stoffe berücksichtigt werden." Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß wurde mehrfach aufgefordert, eine solche toxikologische Bewertung der Sulfite vorzunehmen; der letzte einschlägige Bericht wurde am 25. Februar 1994(17) vorgelegt. Die dänischen Behörden verweisen auf die Gefahr einer Überschreitung der zulässigen Tagesdosis (acceptable daily intake, ADI) und die Gefahr von Allergien beim Konsum von Sulfiten und stützen sich dabei genau auf diesen Bericht. (24) Bei der Bewertung der Unbedenklichkeit eines Zusatzstoffes kann es sich als notwendig erweisen, aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine ADI festzulegen. Diese gibt an, welche durchschnittliche tägliche Dosis lebenslang ohne Gefahr aufgenommen werden kann. Eine ADI enthält gewöhnlich einen Sicherheitsfaktor von 100, der bis zu 500 betragen kann, und wird in Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht (mg/kg) ausgedrückt. Bei der Genehmigung eines Lebensmittelzusatzstoffes und der Festlegung der Bedingungen für seine Verwendung sind somit sowohl die technische Notwendigkeit (welche Dosis ist zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich) als auch die wahrscheinliche tägliche Aufnahme über Lebensmittel zu berücksichtigen, um ausschließen zu können, daß die genehmigte Verwendung zu einer Überschreitung der für den betreffenden Zusatzstoff festgelegten ADI führt. (25) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß hat in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 1994 für Sulfite eine ADI in Höhe von 0,7 mg/kg Körpergewicht pro Tag(18) festgelegt, was für Erwachsene einer Dosis von 49 mg pro Tag (0,7 mg/kg × 70 kg) und für Kinder einer Dosis von 21 mg pro Tag (0,7 mg/kg × 30 kg) entspricht. Dieser Wert entspricht der für den Magen-Darm-Trakt unwirksamen Dosis. Der dänischen Regierung zufolge kann die Verwendung von Sulfiten gemäß der Richtlinie 95/2/EG zu einer Überschreitung der ADI führen. Als Beispiel wird hierfür der Konsum von Wein angeführt, in dem Sulfite in einer Hoechstmenge von 160 mg/l(19) verwendet werden dürfen. Der Genuß von zwei Gläsern Wein bedeutet somit eine Zufuhr von 40 mg Sulfiten (25 cl × 160 mg/l), was schon nahe bei der zulässigen Hoechstzufuhr pro Tag für Erwachsene liegt. Die dänischen Behörden sind der Auffassung, daß jegliche zusätzliche Genehmigung der Verwendung von Sulfiten zu einer Überschreitung bzw. zu einer erhöhten Gefahr einer Überschreitung der ADI führt. (26) Allerdings beabsichtigt Dänemark nicht, die Bedingungen für die Verwendung von Sulfiten in Wein zu verschärfen, sondern für die Verwendung in anderen - z. B. den in der Richtlinie 95/2/EG genannten - Lebensmitteln. Um dieses Ziel zu erreichen, hat Dänemark die Anzahl der Lebensmittel, in denen Sulfite verwendet werden dürfen, verringert. Somit wurden in den Erlaß vom 23. September 1996 nur 16 der 61 Kategorien von Lebensmitteln übernommen, in denen Sulfite verwendet werden dürfen. (27) Die Kommission stellt fest, daß die dänischen Behörden ihre Auswahl nicht begründen. Somit erscheint diese etwas willkürlich, da nicht angegeben wird, weshalb die technische Notwendigkeit in bestimmten Fällen als nachgewiesen gilt und in anderen nicht. So verbietet Dänemark beispielsweise die Verwendung von Sulfiten in Senf, ohne irgendwelche Angaben über den Verbrauch von Senf in Dänemark zu machen, um aufzuzeigen, daß aufgrund des erheblichen Konsums dieses Erzeugnisses die Verwendung von Sulfiten verboten werden muß, um die Gesamtzufuhr durch die Ernährung zu verringern. Die dänischen Behörden haben für bestimmte Lebensmittel die erlaubte Menge für die Verwendung von Sulfiten verringert, um deren Verwendung zu erschweren(20). Im dänischen Erlaß vom 23. September 1996 wird die zugefügte Menge festgelegt; in der Richtlinie 95/2/EG dagegen wurde die Menge bestimmt, die im Endprodukt höchstens vorhanden sein darf(21). Somit ist es in Dänemark erlaubt, in granulierten Trockenkartoffeln bis zu 100 mg/kg Sulfite zu verwenden, während der Richtlinie 95/2/EG zufolge die erlaubte Gesamtmenge bei 400 mg/kg liegt. Die dänischen Behörden haben diese Maßnahme nicht begründet und zudem außer acht gelassen, daß in der Richtlinie 95/2/EG die Verwendung von Sulfiten in einer bestimmten Anzahl von Lebensmitteln - darunter auch granulierten Trockenkartoffeln - erlaubt ist, die erst nach Kochen bzw. Rekonstituierung verzehrt werden können. Durch diese Behandlungen wird der Gehalt an Sulfiten in den letztendlich verzehrten Lebensmitteln nämlich erheblich verringert. Deshalb kann die Kommission der von den dänischen Behörden getroffenen Auswahl der Lebensmittel, in denen Sulfite verwendet werden können, nicht zustimmen. (28) Die Kommission erinnert daran, daß die gemeinschaftlichen Vorschriften über Sulfite immer noch einer Revision unterzogen werden können. Aufgrund der in Artikel 4 der Richtlinie 89/107/EWG vorgesehenen Schutzklausel ist eine Änderung der Positivliste möglich. Auch Artikel 7 der Richtlinie 95/2/EG, dem zufolge die Mitgliedstaaten und die Kommission die Entwicklung des Verbrauchs von Lebensmittelzusatzstoffen überwachen müssen, bietet die Möglichkeit, die Bedingungen für die Verwendung von Zusatzstoffen gemäß der Richtlinie erneut zu prüfen und anzupassen. (29) Neben der Überschreitung der ADI führen die dänischen Behörden auch die Gefahr allergischer Reaktionen an, die Sulfite bei prädisponierten Personen schon bei geringer Exposition hervorrufen können. Die dänischen Behörden stützen sich unmittelbar auf den Bericht des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 25. Februar 1994 und betonen die Notwendigkeit, die Verwendung von Sulfiten auf eine möglichst geringe Anzahl von Produkten zu reduzieren und den Verbraucher über das Vorhandensein von Sulfiten in den betreffenden Lebensmitteln zu informieren. (30) Die Kommission ist sich der Tatsache bewußt, daß Sulfite ebenso wie eine Anzahl weiterer Zusatzstoffe bei bestimmten Personen allergische Reaktionen bewirken können; sie erinnert daran, daß diese allergischen Reaktionen bei den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt wurden. Nach Ansicht der Kommission wird im Gemeinschaftsrecht angemessen auf das allgemeine Problem der Lebensmittelallergien eingegangen. Die Gemeinschaft als Gesetzgeber hält es für völlig legitim, soweit wie möglich zu vermeiden, daß anfällige Personen der Gefahr allergischer Reaktionen ausgesetzt werden. Er hielt es jedoch nicht für nötig, die Verwendung allergener Zutaten - darunter auch von Zusatzstoffen wie Sulfiten - generell zu verbieten. Auf Gemeinschaftsebene wurde eine Lösung gewählt, die auf die Information der Verbraucher baut: Personen mit einer Allergie gegen bestimmte Zutaten müssen die Möglichkeit haben, Lebensmittel zu verzehren, die diese Zutaten nicht enthalten. Diese Möglichkeit wird ihnen durch die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 über die Etikettierung(22) von Lebensmitteln geboten, in der festgelegt ist, daß auf dem Etikett die Zutaten angegeben werden müssen. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 79/112/EWG müssen alle Zusatzstoffe mit einer technologischen Wirkung auf dem Etikett angegeben werden. Das heißt, auch Sulfite erscheinen auf dieser Zutatenliste. Nach Ansicht der Kommission ist somit durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährleistet, daß dem Verbraucher bzw., wenn es sich um Kinder handelt, deren Eltern oder Umfeld (etwa Aufsichtspersonen der Schule), ausreichend klare und vollständige Informationen über das Vorhandensein von Sulfiten in Lebensmitteln zur Verfügung stehen. (31) Die Kommission erkennt an, daß Sulfite unter bestimmten Umständen nicht auf dem Etikett erscheinen. Dies trifft auf Sulfite zu, die bei der Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden und im Endprodukt noch vorhanden sind, ohne in diesem letzten Stadium jedoch eine technologische Wirkung zu haben(23). Das gleiche gilt für Sulfite, die in zahlreichen Lebensmitteln vorhanden sind, ohne willentlich hinzugefügt worden zu sein(24). In diesen beiden Fällen ist der Gehalt an Sulfiten zwar äußerst gering, reicht aber aus, um bei bestimmten Personen allergische Reaktionen auslösen zu können. Die Kommission stellt jedoch fest, daß die dänischen Vorschriften dieses Problem der fehlenden Angabe von Sulfiten in diesen Mengen auf dem Etikett auch nicht lösen. Zur Zeit wird auf Gemeinschaftsebene an Vorschriften gearbeitet, die eine systematische Angabe allergener Zutaten - wie im vorliegenden Fall von Sulfiten - auf dem Etikett verpflichtend vorschreiben sollen. Ferner wird der Verbraucher auch nicht immer in vollem Umfang über das Vorhandensein von Sulfiten in Lebensmitteln informiert, die nicht vorverpackt werden. Die Kommission weist darauf hin, daß gemäß Artikel 12 der Richtlinie 79/112/EWG die Mitgliedstaaten regeln, wie diese Lebensmittel zu etikettieren sind, z. B. durch die Verpflichtung, bei lose verkauften Produkten ein Schild anzubringen, das bestimmte Informationen über das betreffende Produkt enthält. Um alle Verbraucher vollständig über den Inhalt bestimmter Lebensmittel zu informieren, könnten die Mitgliedstaaten ferner Restaurants dazu verpflichten, auf ihrer Speisekarte die Zutatenlisten abzudrucken. Die dänischen Behörden nennen übrigens das Beispiel alkoholischer Getränke, auf deren Etikett nicht immer eine Zutatenliste erscheint. Die Kommission hat gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 79/112/EWG einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG vorgelegt(25), in dem vorgesehen ist, die Angabe der Zutaten alkoholischer Getränke verpflichtend vorzuschreiben. Dieser Richtlinienvorschlag schließt sich an andere Vorschläge an, die die Kommission in der Vergangenheit bereits vorgelegt hat, ohne daß diese verabschiedet wurden. Die Kommission hat sich hier nicht gegen die Verabschiedung nationaler Rechtsvorschriften durch einige Mitgliedstaaten ausgesprochen, in denen bei der Etikettierung bestimmter alkoholischer Getränke die Angabe der Zutaten zwingend vorgeschrieben wurde. (32) Die Kommission hat auf der Grundlage der von Dänemark übermittelten Informationen ferner geprüft, ob Sulfite im Vergleich zur Bevölkerung in den anderen Mitgliedstaaten in Dänemark ein besonderes Gesundheitsproblem darstellen. Die dänischen Behörden vermelden in ihrem Memorandum keinerlei epidemiologische Studien und machen auch keine Angaben über die Häufigkeit von Lebensmittelallergien bzw. Allergien gegen Zusatzstoffe im allgemeinen oder Sulfite im besonderen, die es ermöglicht hätten, Vergleiche mit den europäischen oder weltweiten Durchschnittswerten vorzunehmen und dadurch feststellen zu können, ob die dänische Bevölkerung sich hinsichtlich der Häufigkeit von Allergien gegen Sulfite in einer besonderen Situation befindet. Der Kommission sind keine solchen Studien über Dänemark, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bekannt. Die Kommission hat den Bericht des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 22. September 1995 über nachteilige Reaktionen auf Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (26) herangezogen, um die Situation besser analysieren zu können. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß teilt in diesem Bericht mit, daß die auf internationaler Ebene verfügbaren Studien auf eine Häufigkeit von Lebensmittelallergien schließen lassen, die bei der erwachsenen Bevölkerung deutlich unter 1 % und bei Kindern eventuell geringfügig höher liegt. Speziell für die Lebensmittelzusatzstoffe wird die Häufigkeit in mehreren Studien auf weniger als 0,1 % der Bevölkerung beziffert. Allerdings gibt der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß in seinem Bericht einen wichtigen Aspekt zu bedenken: genetische Faktoren, der Faktor Umwelt und die Lebensmittelgewohnheiten können auch die Häufigkeit von Lebensmittelallergien erhöhen. Der Ausschuß nennt als Beispiel Regionen, in denen Allergene in der Umwelt vorhanden sind oder in großem Umfang verzehrt werden, und zieht deshalb den Schluß, daß die Häufigkeit des Auftretens einer Lebensmittelallergie stark von der geographischen Region abhängt. Daher mußte die Kommission prüfen, ob die dänische Regierung nachgewiesen hat, daß solche genetischen, ernährungs- oder umweltbedingten Faktoren in signifikantem Umfang existieren. Aus dem Memorandum geht die Existenz solcher Faktoren nicht hervor. Daher kann die Kommission aus den ihr vorliegenden Informationen nicht schließen, daß sich die dänische Bevölkerung im Zusammenhang mit der Frage der Sulfitallergien in einer anderen Lage befindet als die Bevölkerung der anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Gegensatz zu ihren unmittelbaren Nachbarn. (33) Die Kommission stellt ferner fest, daß die notifizierten dänischen Maßnahmen nicht dem angegebenen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit angemessen sind, da sie dieses nicht in kohärenter Weise verfolgen. Die einschränkenden Maßnahmen betreffen ausschließlich Sulfite. Die Sulfite sind jedoch nicht die einzigen Zusatzstoffe, die ein Allergierisiko beinhalten. Auf der Grundlage des Berichts des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 22. September 1995 wären Benzoate und bestimmte Farbstoffe (z. B. Azofarben) zu nennen. Die Kommission stellt fest, daß diese Allergene in Dänemark nicht den gleichen Beschränkungen unterworfen sind wie Sulfite. (34) Angesichts dieser Sachlage kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die dänischen Maßnahmen zwar Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit der Bürger entspringen, jedoch nicht durch die Notwendigkeit des Schutzes der öffentlichen Gesundheit begründet sind. ii) Nitrite und Nitrate (35) Die dänische Regierung wünscht die Beibehaltung ihrer Beschränkungen der Verwendung von Nitriten und Nitraten in Fleischerzeugnissen. Die Bedingungen der Verwendung dieser Zusatzstoffe in Käse und Fisch (Richtlinie 95/2/EG) werden nicht in Frage gestellt. In dem dänischen Dekret vom 23. September 1996 wird die Verwendung von Nitriten in Fleischerzeugnissen, die unter die Richtlinie 95/2/EG fallen, im Rahmen von Grenzwerten zugelassen, die im Durchschnitt unter der Hälfte derjenigen der Richtlinie liegen, außer im Zusammenhang mit Wiltshire-Speck und gerollter Fleischwurst (rullepølse), wo Nitrite in mit der Richtlinie vergleichbaren Dosen verwendet werden können. Gemäß dem Dekret vom 23. September 1996 sind Nitrate in keinem der unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse in Dosen zugelassen, die denen der Richtlinie entsprechen, außer bei Wiltshire-Speck. Die dänischen Behörden wünschen ihre einschränkenden Maßnahmen weiterhin anzuwenden, da sie die Verwendung von Nitriten und Nitraten in Fleischerzeugnissen unter den Bedingungen der Richtlinie 95/2/EG für technologisch nicht erforderlich und gesundheitsgefährdend halten(27). (36) Nitrite und Nitrate werden in Fleischerzeugnissen als Konservierungsmittel(28) eingesetzt, um das Wachstum unerwünschter Mikroorganismen zu hemmen oder zu stoppen, z. B. Clostridium botulinum, verantwortlich für Botulismus, und Staphilococcus aureus. Die dänischen Behörden bestreiten diese technische Funktion von Nitriten und Nitraten nicht, sind jedoch der Ansicht, daß die in der Richtlinie 95/2/EG für diese Zusatzstoffe zugelassenen Verwendungsmengen das für den genannten technologischen Zweck erforderliche Maß übersteigen. Es ist um so wichtiger, bei der Verwendung von Nitriten und Nitraten nur das absolut notwendige Minimum zuzulassen, als im Zusammenhang mit diesen Zusatzstoffen bestimmte Gesundheitsrisiken bestehen(29). Die dänischen Behörden machen geltend, daß aus den Berichten der dänischen Lebensmittelbehörde hervorgehe, daß die einschränkenden Bedingungen für die Verwendung von Nitriten und Nitraten, die vor der Verabschiedung der Richtlinie 95/2/EG in Dänemark galten, nicht zu Botulismus in der Bevölkerung geführt hätten. Dänische Versuche während der Produktionsphase, die sich insbesondere auf das HACCP-System(30) im Bereich der Hygiene stützten, zeigten, daß die in den dänischen Vorschriften zugelassenen Mengen an Nitriten und Nitraten in Fleischerzeugnissen aus technologischer Sicht ausreichten. (37) Die Kommission teilt den Standpunkt der dänischen Behörden nicht; sie ist der Ansicht, daß die Bedingungen der Verwendung von Nitriten und Nitraten in Fleischerzeugnissen, wie sie in der Richtlinie 95/2/EG festgelegt sind, der technologischen Notwendigkeit im Hinblick auf die verfolgten Ziele entsprechen. Die Kommission weist darauf hin, daß in dem dänischen Dekret vom 23. September 1996 Nitrite und Nitrate unter der Richtlinie 95/2/EG ähnlichen Bedingungen in zwei Arten von Fleischerzeugnissen zugelassen werden: Wiltshire-Speck und gerollte Fleischwurst (rullepølse). Die dänischen Behörden haben nicht erläutert, warum in diesen in Dänemark weit verbreiteten Erzeugnissen höhere Dosen von Nitriten und Nitraten erforderlich sind als in anderen Fleischerzeugnissen. Die Kommission kann zwischen diesen Produktkategorien keine wesentlichen Unterschiede erkennen, die eine derartige unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würden. (38) Die Kommission bestätigt, daß die Verwendungsbedingungen für Nitrite und Nitrate bei Fleischerzeugnissen nicht über das Niveau hinausgehen, das für die Erfuellung der technologischen Funktion der Zusatzstoffe erforderlich ist. In Fleischerzeugnissen verwendete Nitrite und Nitrate hemmen oder verhindern das Wachstum unerwünschter Mikroorganismen wie Clostridium botulinum. Die Kontaminierung von Fleischerzeugnissen mit dieser Bakterie kann in jedem Stadium der Lebensmittelkette eintreten, insbesondere beim Produktionsvorgang, beim Aufschneiden und beim Verbrauch(31). Die Nitrit- und Nitratmengen sind also so zu berechnen, daß die Zusatzstoffe ihre Funktion als Konservierungsmittel bis zu diesem letzten Stadium der Lebensmittelkette erfuellen. Ferner findet nach der Aufnahme der Nitrite und Nitrate in die Fleischerzeugnisse eine allmähliche Umwandlung in Nitrosamine in bedeutendem Umfang statt. Daher werden in der Richtlinie 95/2/EG sowohl eine ungefähre Dosis bei der Hinzufügung und eine Rückstandsmenge festgelegt. Das dänische Dekret vom 23. September 1996 beinhaltet größere Einschränkungen als die Richtlinie 95/2/EG: es werden ausschließlich die zugefügten Nitrit- und Nitratmengen festgelegt, die in den meisten Fällen unter den Richtwerten für die Hinzufügung in der Richtlinie liegen. Durch das Dekret wird daher nicht sichergestellt, daß die Erzeugnisse im letzten Stadium der Lebensmittelkette noch eine ausreichende Menge des Zusatzstoffes enthalten, um dessen technische Funktion zu erfuellen, d. h. die mikrobiologische Sicherheit der Erzeugnisse zu gewährleisten. (39) Die dänischen Behörden stützen sich auf die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 19. Oktober 1990(32) und vom 22. September 1995(33), um auf schwerwiegende Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit Nitriten und Nitraten hinzuweisen. Die dänischen Behörden verweisen insbesondere auf die letzte Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, der nach der Verabschiedung der Richtlinie 95/2/EG abgefaßt wurde und somit neue Elemente enthalten könnte, die einige Aspekte dieser Richtlinie in Frage stellen könnten. In dieser Stellungnahme vom 22. September 1995 verweist der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß erneut darauf, daß bei Nitraten nach ihrer Hinzufügung zu einem Fleischerzeugnis eine Umwandlung in Nitrite stattfindet, die ihrerseits Nitrosamine bilden, und daß "zwischen dem zum Pökeln von Fleisch verwendeten Nitrit und der Bildung fluechtiger Nitrosamine ... ein eindeutiger Zusammenhang" besteht. Nitrosamine sind genotoxische, krebserregende Stoffe. Bei diesen Stoffen gibt es keinen Schwellenwert, unterhalb dessen die Entstehung krebsartiger Zellen und Tumore ausgeschlossen wäre. Daher ist die Belastung durch Nitrosamin-Vorformen in Lebensmitteln anhand der geeigneten technischen Mittel auf das geringstmögliche Niveau zu bringen, bei dem gleichzeitig der angestrebte Konservierungseffekt und mikrobiologische Sicherheit erreicht werden. (40) Die dänischen Behörden sind der Ansicht, daß die Gemeinschaftsvorschriften diesem Ziel des Gesundheitsschutzes nicht entsprechen und halten die Methode für nicht angemessen. Sie weisen darauf hin, daß es keinen Zusammenhang zwischen der Menge der hinzugefügten Nitrite und Nitrate und den festgestellten Restmengen im verzehrfertigen Lebensmittel gebe, jedoch einen "eindeutigen Zusammenhang" zwischen den hinzugefügten Mengen und der Bildung von Nitrosaminen. Nach Ansicht der dänischen Behörden müssen sich auf gesundheitliche Erwägungen gestützte Vorschriften auf Beschränkungen der zugefügten Menge und nicht der Restmenge stützen. In der Richtlinie 95/2/EG würden jedoch für die hinzugefügten Dosen nur Richtwerte festgelegt. Ist für die Restmenge eine Hoechstgrenze festzulegen, müsse dies auch für die hinzugefügte Menge geschehen. Nach Ansicht der dänischen Behörden sind - abgesehen von der Methode - die in der Richtlinie angegebenen Hoechstwerte für Nitrite und Nitrate im Verhältnis zur kleinsten möglichen Menge, bei der die gewünschte Konservierung und die mikrobiologische Sicherheit erreicht wird - zu hoch angesetzt. Daher verweisen die dänischen Behörden auf die Möglichkeit, daß die ADI überschritten wird. Es werden keine genauen Angaben gemacht, jedoch wird der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß zitiert, der in seiner Stellungnahme vom 22. September 1995 feststellt, daß eine Überschreitung der ADI möglich sei, wenn die Nitritrestmengen so hoch wären wie die in der Richtlinie 95/2/EG zugelassenen. (41) Die Kommission stellt zunächst fest, daß die dänischen Maßnahmen im Hinblick auf das genannte Ziel des Gesundheitsschutzes nicht kohärent erscheinen, da sie nicht der Vermeidung der Entstehung von Nitrosaminen in Erzeugnissen dienen, die in Dänemark häufig verzehrt werden (z. B. Wiltshire-Speck, gerollte Fleischwurst, fermentierte dänische Salami), da in diesen Nitrate und Nitrite gemäß dem Dekret vom 23. September 1996 unter Bedingungen zugelassen sind, die denen der Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. (42) Die Kommission hat mit besonderer Aufmerksamkeit die grundlegenden Fragen geprüft, die von den dänischen Behörden aufgeworfen wurden. In seiner Stellungnahme aus dem Jahre 1990 hatte der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß bereits den Zusammenhang zwischen Nitriten und Nitrosaminen angesprochen und empfohlen, die Nitrit- und Nitratmengen in Lebensmitteln so weit wie möglich zu verringern, um die Belastung der Verbraucher durch Nitrosamin-Vorformen zu begrenzen. Der Ausschuß hatte auf den Mangel an wissenschaftlichen Daten zur Bildung von Nitrosaminen hingewiesen, insbesondere zur Frage endogener Nitrosamine, die u. a. aus den im Speichel natürlich vorkommenden Nitriten entstehen. Die Richtlinie 95/2/EG wurde unter Berücksichtigung aller dieser Bemerkungen des Ausschusses verabschiedet. In seiner Stellungnahme aus dem Jahr 1995 hat der Ausschuß die inhaltliche Aussage seiner Stellungnahme aus dem Jahr 1990 bekräftigt. Hätte das Memorandum der dänischen Behörden für neue Evaluierungen hilfreiche Elemente enthalten, hätte der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß sich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.