Europäische Union

1999/830/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 über vom Königreich Dänemark notifizierte nationale Rechtsvorschriften für die Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3416) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0830 1999/830/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 über vom Königreich Dänemark notifizierte nationale Rechtsvorschriften für die Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3416) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der dänische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 329 vom 22/12/1999 S. 0001 - 0014 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1999 über vom Königreich Dänemark notifizierte nationale Rechtsvorschriften für die Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3416) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/830/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: SACHVERHALT 1. Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (1) Am 21. Dezember 1988 wurde die Richtlinie 89/107/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), verabschiedet. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie verabschiedet der Rat nach dem Verfahren des ehemaligen Artikels 100a EG-Vertrag auf Vorschlag der Kommission die Liste von Zusatzstoffen, die unter Ausschluß aller anderen verwendet werden dürfen, und die Liste der Lebensmittel, denen diese Zusatzstoffe hinzugefügt werden dürfen, die Bedingungen dafür sowie gegebenenfalls eine Einschränkung in bezug auf den technologischen Zweck ihrer Verwendung. (2) Die Kommission hat auf der Grundlage dieser Bestimmung drei Vorschläge für Einzelrichtlinien über Süßungsmittel, Farbstoffe und andere Zusatzstoffe als Süßungsmittel und Farbstoffe vorgelegt. Diese Vorschläge wurden gemäß den Anforderungen von Artikel 6 der Richtlinie 89/107/EWG nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erstellt. Dieser wurde von der Kommission im voraus ersucht, die Unbedenklichkeit von Lebensmitteln zu bewerten. Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, auf die die Kommission ihre Richtlinienvorschläge gestützt hat, wurden während der gesamten Gespräche im Europäischen Parlament und im Rat bis zur Verabschiedung der Richtlinien berücksichtigt. Insgesamt wurden drei Einzelrichtlinien verabschiedet, die als Etappen auf dem Weg zu einer Globalrichtlinie gemäß Artikel 3 der Richtlinie 89/107/EWG zu sehen sind(2). Diese Entscheidung betrifft lediglich die Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel. 2. Einzelstaatliche Bestimmungen (3) Vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 95/2/EG umfaßten die dänischen Rechtsvorschriften eine im Oktober 1988 erstellte Positivliste, in der die Bedingungen für die Verwendung von Zusatzstoffen, einschließlich Nitraten, Nitriten und Sulfiten, in Lebensmitteln festgelegt wurden, sowie den Erlaß Nr. 242 vom 17. April 1991. Die Mitgliedstaaten waren gehalten, bis zum 25. September 1996 die für die Umsetzung der Richtlinien erforderlichen einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die Richtlinie 95/2/EG wurde in Dänemark durch den Erlaß Nr. 1055 vom 18. Dezember 1995(3) umgesetzt. Dieser Erlaß vom 18. Dezember 1995 wurde durch eine Positivliste(4) ergänzt, in der die Bedingungen für die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln festgelegt wurden. Die dänische Regierung hat mit Schreiben vom 15. Juli 1996 der Kommission eine Kopie dieser einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/2/EG übermittelt, gleichzeitig aber mitgeteilt, daß diese Maßnahmen nicht für Sulfite, Nitrite und Nitrate gelten und daß für diese Zusatzstoffe in Übereinstimmung mit Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag nationale Vorschriften angewandt werden sollen, die eine Ausnahme von der Richtlinie 95/2/EG ermöglichen. Am 23. September 1996, d. h. zwei Tage vor Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 95/2/EG, wurde der Erlaß Nr. 834 verabschiedet, der den Erlaß Nr. 1055 und die Positivliste besonders im Hinblick auf Sulfite, Nitrite und Nitrate ergänzt(5). 3. Sulfite (4) In der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel werden die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Zutaten unterschiedlicher Kategorien wie Konservierungsstoffe und Antioxidantien festgelegt. In Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 95/2/EG werden Konservierungsmittel als "Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen", und Antioxidationsmittel als "Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen", definiert. Bei dieser Kategorie von Lebensmitteln dürfen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie nur die in den in Anhang III aufgeführten Stoffe in Lebensmitteln für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Zwecke verwendet werden. In Artikel 2 Absatz 4 ist festgelegt, daß die in Anhang III aufgeführten Zusatzstoffe nur in den in diesem Anhang aufgeführten Lebensmitteln und unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden dürfen. In Anhang III sind in Form einer Tabelle die Bedingungen für die Verwendung von Schwefeldioxid (E 220) und von Sulfiten(6) geregelt, und zwar für Natriumsulfit (E 221), Natriumhydrogensulfit (E 222), Natriummetabisulfit (E 223), Kaliummetabisulfit (E 224), Calciumsulfit (E 226), Calciumhydrogensulfit (E 227) und Kaliumhydrogensulfit (E 228)(7). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (5) Mit dem dänischen Erlaß vom 23. Dezember 1996 wurde in den Erlaß vom 18. Dezember 1995 ein Anhang 9 aufgenommen, in dem in Form einer Tabelle die Bedingungen für die Verwendung von Sulfiten geregelt werden, die nicht unter die gemeinschaftlichen Verordnungen fallen(8): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Nitrite und Nitrate (6) In Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel werden die Begriffe Konservierungsmittel und Antioxidationsmittel bestimmt(9). Bei dieser Kategorie von Lebensmitteln dürfen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie nur die in Anhang III aufgeführten Stoffe in Lebensmitteln für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 3 verwendet werden. In Artikel 2 Absatz 4 ist festgelegt, daß die in Anhang III aufgeführten Zusatzstoffe nur in den in diesem Anhang aufgeführten Lebensmitteln und unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden dürfen. In Anhang III Teil C sind in Form einer Tabelle die Bedingungen für die Verwendung von Kaliumnitrit (E 249), Natriumnitrit (E 250), Natriumnitrat (E 251) und Kaliumnitrat (E 252) geregelt(10): Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Natriumnitrat (E 251) und Kaliumnitrat (E 252) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (7) Die Bedingungen für die Verwendung von Nitriten und Nitraten in anderen Lebensmitteln als Fleischerzeugnissen werden in der Positivliste(11) genannt, auf die in Absatz 11 des Erlasses vom 18. Dezember 1995 verwiesen wird. Die Kommission hat diese Bestimmungen geprüft und kam zu dem Schluß, daß diese mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 95/2/EG vereinbar sind. Mit dem dänischen Erlaß vom 23. September 1996 wurde der Erlaß vom 18. Dezember 1995 um einen Anhang 8 erweitert, in dem in Form einer Tabelle die Bedingungen für die Verwendung von Nitriten und Nitraten in Fleischerzeugnissen festgelegt werden(12): Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Natriumnitrat (E 251) und Kaliumnitrat (E 252) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> VERFAHREN (8) Bei der Verabschiedung der Richtlinie 95/2/EG durch den Rat am 15. Dezember 1994 hat die dänische Delegation eine Erklärung zur Abstimmung abgegeben: "Die dänische Delegation stimmt gegen die Verabschiedung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel. Die Richtlinie gewährleistet im Hinblick auf die Verwendung von Nitriten/Nitraten, Sulfiten und Natriumaluminiumphosphat nicht in ausreichendem Umfang die hygienischen Voraussetzungen, denen die dänische Delegation bei den Bestimmungen über Lebensmittelzusatzstoffe entscheidende Bedeutung zumißt. (...) Ferner bleibt die dänische Regierung weiterhin der Ansicht, daß der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß sich gemäß den Erklärungen der Kommission so bald wie möglich zu der Frage der Nitrite/Nitrate und Sulfite äußern muß. Die dänische Regierung wird die Schlußfolgerungen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses prüfen und behält sich das Recht vor, gemäß Artikel 100 Absatz 4 EG-Vertrag nationale Bestimmungen beizubehalten, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit erforderlich sind." Die Richtlinie 95/2/EG wurde von den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates am 20. Februar 1995 unterzeichnet. Der Richtlinie zufolge mußten die Mitgliedstaaten bis zum 25. September 1996 ihre einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie in Kraft setzen. (9) Die Ständige Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union hat am 15. Juli 1996 ein Schreiben an das Generalsekretariat der Kommission gerichtet. Darin hat die dänische Regierung der Kommission eine Kopie ihrer einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/2/EG übermittelt(13). Die dänische Regierung merkte hierzu jedoch folgendes an: "Dänemark hat die Bestimmungen der Richtlinie 95/2/EG im Hinblick auf die Verwendung von Nitraten und Nitriten in Fleischerzeugnissen sowie auf Sulfite nicht umgesetzt (siehe vergleichende Tabelle). In diesem Zusammenhang wird auf die Erklärung Dänemarks verwiesen, die bei der Abstimmung über die Richtlinie abgegeben wurde. Die dänische Regierung beabsichtigt, im Hinblick auf die genannten Stoffe gemäß dem ehemaligen Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag einzelstaatliche Bestimmungen anzuwenden, die durch Erfordernisse im Sinne von Artikel 36 gerechtfertigt sind. Hierzu wird auf den beigefügten wissenschaftlichen Bericht(14) verwiesen." Da das Dossier im damaligen Stadium noch unvollständig war, haben die Dienststellen der Kommisssion das betreffende Schreiben nicht als offizielle Notifizierung im Sinne von Artikel 100a Absatz 4 betrachtet. Parallel fand ein Briefwechsel zwischen dem zuständigen dänischen Minister und dem zuständigen Kommissionsmitglied statt, in dessen Verlauf der Minister den in der Erklärung abgegebenen Standpunkt Dänemarks bestätigt hat. Das Kommissionsmitglied hat die Absicht Dänemarks zur Kenntnis genommen, gemäß Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag eine Freistellung von der Richtlinie zu beantragen, und mitgeteilt, daß die Dienststellen der Kommission diesen Antrag prüfen würden, sobald eine offizielle vollständige Notifizierung eingegangen sei. (10) Von dem Erlaß Nr. 834 vom 23. September 1996 haben die Dienststellen der Kommission durch eine im November 1996 eingereichte Klage Kenntnis erhalten. In einer Informationsanfrage an die dänische Regierung vom 20. Januar 1997, die im Anschluß an die genannte Klage erging, haben die Dienststellen der Kommission festgestellt, daß der betreffende Erlaß verabschiedet wurde, nachdem die dänische Regierung im Juni 1996 ihre Absicht mitgeteilt hatte, eine Ausnahme von der Richtlinie 95/2/EG zu erteilen. Nach informellen Kontakten hat die dänische Regierung am 20. Mai 1997 ihre mit Gründen versehene Antwort auf das Informationsersuchen der Dienststellen der Kommission übermittelt. Nach einer Prüfung all dieser Schreiben sind die Dienststellen der Kommission zu dem Schluß gekommen, daß das Schreiben der dänischen Regierung vom 15. Juli 1996 in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben vom 20. Mai 1997 im Sinne von Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag als Notifizierung der Rechtsvorschriften über Nitrite, Nitrate und Sulfite betrachtet werden kann. Gleichzeitig sind bei der Kommission noch andere Klagen eingegangen, denen zufolge in Dänemark Handelshemmnisse für den Vertrieb von sulfithaltigen Lebensmitteln sowie von Fleischerzeugnissen, die Nitrite und/oder Nitrate enthalten, bestehen. Deshalb hat die Kommission erneut Kontakte mit den dänischen Behörden aufgenommen, um technische und wissenschaftliche Aspekte zu besprechen. Dabei konnte man sich leider nicht auf einen gemeinsamen Standpunkt einigen. Es wurde lediglich vereinbart, daß die dänische Regierung der Kommission weitere Informationen übermittelt, um ihren Antrag auf eine Ausnahmeregelung zu begründen. Diese ergänzenden Informationen sind bei der Kommission am 14. Juli 1998 eingegangen. (11) Das Dossier der Notifizierung, d. h. das dem Schreiben vom 15. Juli 1996 beigefügte Memorandum und die zuletzt von der dänischen Regierung vorgelegten zusätzlichen Informationen, wurde den anderen Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt. Die Kommission hat Stellungnahmen von Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Portugal, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich erhalten: - Deutschland erinnert daran, daß die Bedingungen für die Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln unter Berücksichtigung der Bewertung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses festgelegt worden sind. Allerdings hält Deutschland es für sinnvoll, den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß erneut aufzufordern, die von den dänischen Behörden vorgelegten Unterlagen zu prüfen. - Nach Ansicht Frankreichs sind die dänischen Rechtsvorschriften in einigen Punkten diskriminierend. Frankreich hält es ebenfalls für sinnvoll, die Bedingungen für die Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln erneut auf Gemeinschaftsebene zu prüfen, würde es aber bevorzugen, vor Beginn dieser Überprüfung die Ergebnisse von Studien der Mitgliedstaaten über den Konsum von Lebensmittelzusatzstoffen abzuwarten. - Die Niederlande unterstützen den dänischen Antrag nicht, da nicht nachgewiesen werden konnte, daß die restriktiven Maßnahmen aufgrund der dänischen Verbrauchergewohnheiten in besonderem Maße gerechtfertigt wären. - Portugal erinnert daran, daß die von der dänischen Regierung zur Begründung ihres Antrags vorgebrachten Gründe bereits bei den Gesprächen vor der Verabschiedung der Richtlinie 95/2/EG angeführt worden waren, damals vom Rat jedoch nicht berücksichtigt wurden. Portugal empfiehlt, die Ergebnisse von Studien über den Konsum von Lebensmittelzusatzstoffen abzuwarten, ehe geprüft wird, ob die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen zu ändern sind. - Finnland zeigt Verständnis für den Wunsch der dänischen Regierung, die Bedingungen für die Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln zu verschärfen. Finnland erinnert daran, daß die Richtlinie 95/2/EG diesbezüglich zu überprüfen ist, sobald untersucht worden ist, in welchem Umfang Lebensmittelzusatzstoffe konsumiert werden; die Ergebnisse dieser in den Mitgliedstaaten durchgeführten Studien werden für Ende 1999 erwartet. - Schweden sieht keinen Grund, die dänischen Vorschriften abzulehnen, da die gemeinschaftlichen Bestimmungen für die Verwendung dieser Zusatzstoffe ohnehin zu überprüfen seien und die dänischen Vorschriften den Warenverkehr nicht behindern. - Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs hat die dänische Regierung nicht nachgewiesen, daß der dänische Verbraucher einem höheren Risiko ausgesetzt ist als die Verbraucher in den anderen Mitgliedstaaten. (12) Am 1. Mai 1999 ist der am 2. Oktober 1997 in Amsterdam unterzeichnete Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und bestimmter damit verbundener Rechtsakte in Kraft getreten. Der Vertrag von Amsterdam ersetzt die Absätze 3, 4 und 5 von Artikel 100a EG-Vertrag durch acht neue Absätze 3 bis 10 und bewirkt somit eine umfangreiche Änderung dieses Artikels. Der geänderte Artikel ist aufgrund der neuen Numerierung nun zu Artikel 95 EG-Vertrag geworden. Das Generalsekretariat der Kommission hat der dänischen Regierung mit Schreiben vom 29. Juli 1999 mitgeteilt, daß ihre Notifizierung über die Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln von nun an im Rahmen der neuen Bestimmungen des Vertrags berücksichtigt würden. BEWERTUNG AUS RECHTLICHER SICHT 1. Anwendbare Bestimmungen (13) Der Vertrag von Amsterdam enthält keine spezifischen Übergangsbestimmungen für Notifizierungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags erfolgt sind, wie etwa die dänische Notifizierung, die Gegenstand dieser Entscheidung ist. Da es keine Bestimmungen zur Verlängerung des ehemaligen Artikels 100a Absatz 4 EG-Vertrag gibt, gilt dieser mit Datum des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (1. Mai 1999) als aufgehoben. (14) Die Kommission hat dem Königreich Dänemark mitgeteilt, daß die im Rahmen des ehemaligen Artikels 100a Absatz 4 EG-Vertrag übermittelte Notifizierung in das Verfahren gemäß den neuen Bestimmungen des Vertrags übernommen wird. Die alten Bestimmungen des Artikels 100a Absatz 4 EG-Vertrag und die neuen Bestimmungen des Artikels 95 Absätze 4 und 6 des Vertrags sind zwar nicht identisch, aber durchaus vergleichbar. Die neuen Bestimmungen des Vertrags, die seit dem 1. Mai 1999 den ehemaligen Artikel 100a Absatz 4 ersetzen, bieten somit den rechtlichen Rahmen für die Bearbeitung der dänischen Notifizierung. 2. Formale Bewertung (15) In der Notifizierung der dänischen Regierung wird die Genehmigung beantragt, bestimmte nationale Bestimmungen beizubehalten, die nicht mit der Richtlinie 95/2/EG vereinbar sind; bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine Harmonisierungsmaßnahme auf der Grundlage des ehemaligen Artikels 100a (nun Artikel 95) EG-Vertrag. In den dänischen Schreiben vom 15. Juli 1996 und vom 20. Mai 1997 wird zwar auf nationale Bestimmungen verwiesen, die nach der Verabschiedung der Richtlinie 95/2/EG erlassen wurden, aber - wie in Punkt 3 bereits angesprochen - übernehmen diese Bestimmungen im wesentlichen die nationalen Regelungen, die bereits vor der Verabschiedung der Richtlinie existierten. Somit kann durchaus davon ausgegangen werden, daß im vorliegenden Fall die Bedingung von Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag erfuellt ist, der zufolge im Rahmen dieser Bestimmung die Regelungen notifiziert werden, die der Mitgliedstaat nach Verabschiedung einer Harmonisierungsmaßnahme "beibehalten" will. (16) Die Kommission wurde vom Königreich Dänemark übrigens vor dem Datum der Umsetzung der Richtlinie 95/2/EG darüber informiert, daß Dänemark beabsichtigt, seine nationalen Bestimmungen, die nicht mit der Richtlinie vereinbar sind, beizubehalten. Dies erfolgte mit Schreiben vom 15. Juli 1996. In diesem ersten Schreiben, das durch spätere ergänzt wurde, in denen die genaue Tragweite geklärt wurde, wurden die nationalen Ausnahmeregelungen beschrieben. Die Kommission hat somit im Juli 1996 - d. h. vor der Frist für die Anwendung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie - von den dänischen Ausnahmebestimmungen Kenntnis genommen. (17) Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, daß die Notifizierung des Königsreichs Dänemark im Sinne von Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag akzeptiert werden kann. 3. Sachliche Bewertung (18) Im Einklang mit Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag muß die Kommission prüfen, ob die notifizierten nationalen Vorschriften durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 (ex-Artikel 36 EG-Vertrag) oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Die dänische Regierung hat in ihrem Schreiben das Ziel des Umweltschutzes angegeben. Die Kommission muß deshalb Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen überprüfen. Wenn die Kommission zu dem Schluß kommt, daß die notifizierten nationalen Vorschriften begründet sind, muß sie in Anwendung von Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag prüfen, ob die Maßnahmen keine willkürliche Diskriminierung oder versteckte Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und das Funktionieren des Binnenmarktes nicht behindern. Gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag muß von nun an der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmeregelung gegeben sind. a) Begründung durch das wichtige Erfordernis des Gesundheitsschutzes i) Sulfite (19) Die dänische Regierung stützt sich in ihrem Memorandum zur Begründung ihres Antrags auf eine Ausnahmeregelung auf die Rahmenrichtlinie 89/107/EWG über Lebensmittelzusatzstoffe, in deren Anhang II die allgemeinen Kriterien für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen festgelegt werden. Dänemark wirft dem europäischen Gesetzgeber vor, bei der Verabschiedung der Richtlinie 95/2/EG diese Kriterien bei der Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von Sulfiten in Lebensmitteln vernachlässigt zu haben. (20) Allerdings stehen die Anmerkungen der dänischen Behörden hinsichtlich zweier Kriterien (technische Notwendigkeit und mögliche Irreführung des Verbrauchers) in keinem Zusammenhang mit dem Ziel des Gesundheitsschutzes im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag und dienen auch nicht den anderen in Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag genannten Zielen. Im Hinblick auf die in Artikel 95 Absatz 4 aufgeführten Möglichkeiten für eine Begründung ist die Argumentation somit nicht schlüssig; zudem sind die Argumente nach Ansicht der Kommission nicht fundiert. (21) Die dänischen Behörden betonen im Zusammenhang mit dem Kriterium der technischen Notwendigkeit die Notwendigkeit strenger Bedingungen für die Verwendung von Sulfiten in Lebensmitteln und führen an, daß seit der Verabschiedung der restriktiven Rechtsvorschriften für die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Dänemark im Jahr 1988 mehrere der in der Richtlinie 95/2/EG genannten Lebensmittel in Dänemark ohne Hinzufügen von Sulfiten in Verkehr gebracht wurden, ohne daß irgendwelche Probleme mit der Lebensmittelsicherheit entstanden wären. Die dänischen Behörden nennen als Beispiele geschälte Kartoffeln, Senf, Trockenfrüchte sowie Obst und Gemüse in Dosen. Die Kommission merkt hierzu an, daß das Gemeinschaftsrecht sehr wohl berücksichtigt, daß die Bedingungen für die Verwendung von Sulfiten in Lebensmitteln streng sein müssen. Sie fügt jedoch hinzu, daß Sulfite in der Richtlinie 95/2/EG als Konservierungsmittel und/oder Antioxidationsmittel(15) zugelassen sind, daß diese Zusatzstoffe somit eine technische Funktion erfuellen, daß sie aufgrund einer technischen Notwendigkeit verwendet werden und das angestrebte Ziel nicht mit anderen wirtschaftlich und technisch brauchbaren Methoden erreicht werden kann. Ferner kann dieses Argument nach Ansicht der Kommission nicht als Argument für den Schutz der Gesundheit angeführt werden, da die dänischen Behörden nachweisen müssen, daß das Vorhandensein von Sulfiten tatsächlich ein Gesundheitsrisiko darstellt. (22) Dänemark stellt ferner die Verwendung von Sulfiten gemäß der Richtlinie 95/2/EG in Frage, da diese Zusatzstoffe bei Obst und Gemüse einen Bleicheffekt bewirken, was zu einer Irreführung des Verbrauchers führen könne. Die Kommission erinnert daran, daß die Sulfite in der Richtlinie 95/2/EG zur Verwendung als Konservierungsmittel und/oder Antioxidationsmittel, nicht aber als Bleichmittel genehmigt wurden. Antioxidationsmittel sollen "vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie (...) Farbveränderungen schützen"(16). Nach Ansicht der Kommission kann dies den Verbraucher nicht hinsichtlich der Art des betreffenden Produkts in die Irre leiten, da auf dem Etikett der Produkte der betreffende Zusatzstoff angegeben wird. Im übrigen kann dieses Argument nicht zur Rechtfertigung der Maßnahme aus Gründen des Gesundheitsschutzes dienen. (23) Die gemeinschaftlichen Richtlinien über Lebensmittelzusatzstoffe wurden erst verabschiedet, nachdem der Wissenschaftlich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.