Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-12-24

Quellenkennung: 32016R0232. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02016R0232 — DE — 24.12.2025 — 003.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/232 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 044 vom 19.2.2016, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2092 DER KOMMISSION  vom 25. August 2022   L 281 18 31.10.2022 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2896 DER KOMMISSION  vom 17. Oktober 2023   L 2896 1 22.12.2023 ►M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2184 DER KOMMISSION  vom 10. September 2025   L 2184 1 4.12.2025 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 092 vom 30.3.2023, S.  30 ((EU) 2022/2092) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/232 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern Artikel 1 Geltungsbereich Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich bestimmter Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern. Sie gilt unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der folgenden Verordnungen: a)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission ( 1 ) hinsichtlich der Sektoren Obst und Gemüse; b)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 880/2012 der Kommission ( 2 ) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission ( 3 ) hinsichtlich des Sektors Milch und Milcherzeugnisse und c)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission ( 4 ) hinsichtlich des Sektors Olivenöl und Tafeloliven. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a)  „länderübergreifende Erzeugerorganisation“ jede Erzeugerorganisation, bei der die Betriebe der angeschlossenen Erzeuger in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind; b)  „länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der die Mitgliedsorganisationen in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind; c)  „länderübergreifender Branchenverband“ jeden Branchenverband, dessen Mitglieder in mehr als einem Mitgliedstaat in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung der in den Tätigkeitsbereich des Branchenverbands fallenden Erzeugnisse tätig sind. Artikel 3 Auslagerung 1.   Die Sektoren, in denen die Mitgliedstaaten eine Auslagerung gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatten können, sind in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführt. 2.   Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die Tätigkeiten auslagern, müssen einen schriftlichen Geschäftsvertrag abschließen, durch den sichergestellt wird, dass die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen weiterhin die durchgeführte Tätigkeit kontrolliert und überwacht. Artikel 4 Anerkennung länderübergreifender Organisationen und Vereinigungen 1.   Gemäß Teil II Titel II Kapitel III Abschnitte 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entscheidet der Mitgliedstaat, in dem eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern oder Mitgliedsorganisationen oder eine erhebliche Menge bzw. einen erheblichen Wert der vermarktbaren Erzeugung verfügt, oder der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz eines länderübergreifenden Branchenverbands befindet, über die Anerkennung einer solchen Organisation oder Vereinigung. 2.   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten sorgen für die erforderliche Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder einer solchen Organisation oder Vereinigung ansässig sind, um die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen gemäß den Artikeln 154, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu überprüfen. 3.   Die anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation, einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines länderübergreifenden Branchenverbands ansässig sind, lassen dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat jede erforderliche administrative Unterstützung zukommen. 4.   Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat stellt auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats, in dem Mitglieder einer solchen Organisation oder Vereinigung ansässig sind, alle relevanten Informationen zur Verfügung. ▼M1 Artikel 5 Mitteilungen (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres folgende Informationen über die von den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten nationalen und länderübergreifenden Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände (im Folgenden die „anerkannten Gruppierungen“) mit, gruppiert nach den einzelnen Sektoren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelistet sind: a)  den Namen, die Kennnummer (sofern vorhanden) und das jeweilige Datum der Anerkennung der anerkannten Gruppierungen, sowie die einschlägige Vorschrift der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auf deren Grundlage die Anerkennung der einzelnen Gruppierungen erfolgt ist; b)  die Gesamtzahl der Mitglieder der einzelnen Gruppierungen; c)  die Angabe, welche der Gruppierungen im vorangegangenen Haushaltsjahr ein operationelles Programm gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt haben; d)  bei Erzeugerorganisation, die Anzahl der Nicht-Erzeuger unter den Mitgliedern; e)  die Namen der Gruppierungen, deren Anerkennung verweigert, ausgesetzt oder entzogen wurde, einschließlich des Datums der Entscheidung und gegebenenfalls der Kennnummer der Gruppierung; f)  die Namen der anerkannten Gruppierungen, die sich mit anderen anerkannten Gruppierungen zusammengeschlossen haben, einschließlich des Datums des Zusammenschlusses, Gesamtzahl und Namen der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen anerkannten Gruppierungen sowie gegebenenfalls der Kennnummer. Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem eine vollständige, aktuelle Liste aller am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres anerkannten Gruppierungen, sowie alle einschlägigen Informationen gemäß Unterabsatz 1. (2)   Bis zum 15. November jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden Daten für das vorangegangene Jahr über die anerkannten nationalen und länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und deren anerkannte Vereinigungen, gruppiert nach den einzelnen Sektoren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelistet sind: ▼C1 a)  Wert der vermarkteten Erzeugung pro Gruppierung, ermittelt nach den Artikeln 31 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission ( 5 ), und gegebenenfalls für jedes Erzeugnis oder jede Liste von Erzeugnissen, für das/die eine Anerkennung gewährt wurde. Wenn keine Daten zur vermarkteten Erzeugung vorliegen, ist der Wert „0“ zu übermitteln; b)  bei anerkannten Gruppierungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse gegebenenfalls die von den einzelnen Gruppierungen jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen, im Falle länderübergreifender Organisationen aufgeschlüsselt nach Erzeugungsmitgliedstaaten; ▼M1 c)  bei anerkannten Gruppierungen im Sektor Obst und Gemüse Anteil der Erzeugung, der für den Frischmarkt bestimmt ist, und Anteil der Erzeugung, der für die Verarbeitung bestimmt ist, unter Angabe des Wertes und der Menge. ▼M2 (2a)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres folgende Informationen zu den im Vorjahr gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getroffenen Entscheidungen über die Ausdehnung der Vorschriften mit: den Titel einer jeden Entscheidung, den betreffenden Sektor, das Datum der Annahme der Entscheidung, die Geltungsdauer der Ausdehnung, die amtlichen Veröffentlichungsverweise und gegebenenfalls die URL-Adresse (Uniform Resource Locator, URL) der Entscheidung. ▼M3 In den Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfassen die mitgeteilten Informationen auch den Wirtschaftsbezirk oder die Wirtschaftsbezirke, in dem bzw. denen die Ausdehnung der Vorschriften gilt. ▼M1 (3)   Bei anerkannten länderübergreifenden Organisationen aller anerkannten Gruppierungen sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 von dem Mitgliedstaat zu übermitteln, der nach Artikel 4 Absatz 1 über die Anerkennung entschieden hat. (4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben gemäß diesem Artikel anhand des IT-Systems gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185. ▼B Artikel 6 Aufhebungen Die Verordnungen (EG) Nr. 223/2008 und (EG) Nr. 709/2008 werden aufgehoben. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1). ( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 880/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 263 vom 28.9.2012, S. 8). ( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39). ( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 55). ( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.