Europäische Union

2001/716/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache COMP.D.2 37.444 — SAS/Maersk Air und Sache COMP.D.2 37.386 — Sun-Air/SAS und Maersk Air) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1987)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0716. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ungsvereinbarungen gebunden fühlt. (113) Folglich dauerten die Zuwiderhandlungen vom 5. September 1998 bis zum 15. Februar 2001, das heißt insgesamt zwei Jahre, fünf Monate und zehn Tage. (114) SAS und Maersk Air haben einen Verstoß von mittlerer Dauer begangen. Gemäß der Praxis der Kommission sind Verstöße von mittlerer Dauer in der Regel Verstöße, die zwischen einem bis fünf Jahren dauern. Bei Verstößen von mittlerer Dauer bringt die Kommission einen Aufschlag von bis zu 50 % des für die Schwere des Verstoßes ermittelten Betrags in Anwendung. Im vorliegenden Fall wird der Ausgangsbetrag der Geldbuße um 25 % erhöht. Schlussfolgerung zu den Grundbeträgen (115) Dementsprechend setzt die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße für SAS auf 43750000 EUR und für Maersk Air auf 14500000 EUR fest. B.2. ERSCHWERENDE UND MILDERNDE UMSTÄNDE Erschwerende Umstände (116) Es bestehen keine erschwerenden Umstände. Mildernde Umstände (117) Maersk Air bringt vor, dass es einen derartigen Verstoß zuvor noch nie begangen habe und die Kommission dies als mildernden Umstand in Erwägung ziehen solle. (118) Dieses Argument kann nicht akzeptiert werden. Zum ersten ist Maersk Air eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Firma AP Møller, die sich der Folgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vollständig bewusst ist. Die im Zuge der Vor-Ort-Nachprüfung beschafften Dokumente zeigen, dass die Unternehmensführung von AP Møller stets über den Fortgang der Verhandlungen mit SAS auf dem Laufenden gehalten wurde und die Vereinbarungen, die Maersk Air mit SAS erzielt hatte, billigte. Zum zweiten verfügte Maersk Air nicht nur über die Kenntnisse und Infrastruktur, um zu erkennen, dass sein Verhalten gegen Wettbewerbsrecht verstieß, sondern geht auch aus den Belegen in der Akte der Kommission hervor, dass sich das Unternehmen durchaus über die Zuwiderhandlung im Klaren war, aber dennoch beschloss, die Marktaufteilung umzusetzen. (119) Der Umfang der Kooperation, bedingt durch die Verpflichtungen in den Aufzeichnungen, wird nachfolgend im Rahmen der Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen ("Kronzeugenregelung") untersucht(21). Außerhalb des Geltungsbereichs der Kronzeugenregelung bestehen keine mildernden Umstände. B.3. ANWENDUNG DER KRONZEUGENREGELUNG (120) Sowohl SAS und Maersk Air tragen vor, dass sie mit der Kommission seit der Vor-Ort-Nachprüfung am 15. und 16. Juni 2000 zusammengearbeitet haben. Sie berufen sich auf die Anwendung der Abschnitte B Buchstabe d)(22) und D.2(23) der Kronzeugenregelung. (121) Hinsichtlich der Anwendung von Abschnitt B der Kronzeugenregelung ist offensichtlich, dass die unter Abschnitt B Buchstaben a) bis e) genannten Voraussetzungen kumulativ und nicht alternativ gelten. Im vorliegenden Fall hat keine der Parteien die Kommission über das Vorhandensein der Marktaufteilungsvereinbarungen informiert, bevor diese am 15. Juni 2001 die Nachprüfung vornahm. Somit ist die Voraussetzung von Abschnitt B Buchstabe a) nicht erfuellt und kann Abschnitt B der Mitteilung nicht in Anwendung gebracht werden. (122) Die Sachstandsberichte ("Status Reports") und das Dokument vom 16. Juli 1998 zur Politik bezüglich der Auslandsverbindungen ab Kopenhagen bildeten das wichtigste Beweismittel für die Kommission, anhand dessen sie das Verfahren einleiten konnte, das zu der vorliegenden Entscheidung geführt hat. Dieses Beweismittel wurde im Zuge der Nachprüfung am 15. und 16. Juni 2000 beschafft. Aus diesem Grund ist Abschnitt C(24) der Kronzeugenregelung nicht anwendbar. (123) Hinsichtlich der Anwendung des ersten Gedankenstrichs von Abschnitt D.2 stellt die Kommission Folgendes fest: - Zum Ende der Vor-Ort-Nachprüfung Maersk Air den Dienststellen der Kommission ein Gespräch mit [einem Mitarbeiter von Maersk Air] anbot, der zu jenem Zeitpunkt bereits aus Maersk Air ausgeschieden war. [Dieser Mitarbeiter von Maersk Air] spielte bei den Verhandlungen von Maersk Air mit SAS im Jahre 1998 eine maßgebliche Rolle. Dieses Gespräch fand am 22. Juni 2000 in den Büroräumen von Maersk Air statt. Bei dieser Gelegenheit übergab Maersk Air den Vertretern der Kommission die "privaten Akten", die [der Mitarbeiter von Maersk Air] bei sich zu Hause in Kopenhagen aufbewahrt hatte. Diese Unterlagen halfen der Kommission, sich ein Bild vom tatsächlichen Verlauf der Verhandlungen und dem genauen Umfang der Vereinbarung zu machen. - Im Gegensatz dazu dienten die von SAS erteilten Auskünfte lediglich der Bestätigung dessen, was die Kommission bereits wusste. Anders als Maersk Air hatte SAS die "zusätzlichen Unterlagen" nicht von sich aus nach der Nachprüfung, sondern auf ein Auskunftsersuchen hin zur Verfügung gestellt. (124) Bezüglich der Anwendung des zweiten Gedankenstrichs von Abschnitt D.2 der Kronzeugenregelung bestritten weder SAS noch Maersk Air den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellten Sachverhalt. (125) In Anbetracht des vorhergehend Ausgeführten ist die Geldbuße gegenüber Maersk Air um 25 % und gegenüber SAS um 10 % niedriger anzusetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Scandinavian Airlines System ("SAS"), und Maersk Air A/S ("Maersk Air") haben gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie folgende Vereinbarungen schlossen: a) eine allgemeine Marktaufteilungsvereinbarung, der zufolge SAS keine Strecken von Maersk Air ab Jütland befliegen und Maersk Air nicht den Flugbetrieb auf Strecken ab Kopenhagen aufnehmen würde, die SAS betreibt oder zu betreiben wünscht, sowie eine Vereinbarung zur Beibehaltung der Aufteilung der Inlandsrouten; b) spezielle Marktaufteilungsvereinbarungen zu einzelnen Auslandsrouten und insbesondere i) die Vereinbarung, der zufolge Maersk Air den Flugbetrieb zwischen Kopenhagen und Stockholm ab 28. März 1999 einstellen und für seinen Rückzug einen Ausgleich erhalten würde; ii) als Ausgleich für Maersk Air's Rückzug vom Flugbetrieb auf der Strecke Kopenhagen-Stockholm, die Vereinbarung, der zufolge SAS den Flugbetrieb zwischen Kopenhagen und Venedig Ende März/Anfang April 1999 einstellen und Maersk Air zum gleichen Zeitpunkt den Flugbetrieb auf dieser Strecke aufnehmen würde; iii) die Vereinbarung, der zufolge SAS den Flugbetrieb auf der Strecke Billund-Frankfurt im Januar 1999 einstellen würde. Artikel 2 Wegen der in Artikel 1 ausgeführten Zuwiderhandlungen wird gegen SAS eine Geldbuße in Höhe von 39375000 EUR und gegen Maersk Air eine Geldbuße in Höhe von 13125000 EUR verhängt. Artikel 3 Die in Artikel 2 festgesetzte Geldbuße ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung in Euro auf das folgende Bankkonto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen:Konto-Nr. 642-0029000-95 IBAN BE76 6420 0290 0095 Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) SA Avenue des Arts/Kunstlaan 43 B - 1040 Brüssel (SWIFT-Code: BBVABEBB). Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen fällig. Hierfür gilt der Satz, den die Europäische Zentralbank für ihre wichtigsten Refinanzierungsvorgänge berechnet. Stichtag ist der erste Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung ergeht, sowie ein Aufschlag von 3,5 Prozentpunkten, somit insgesamt 8,04 %. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: SAS, Scandinavian Airlines System, Frösundaviks Allé, 1, S - 19587 Stockholm, und Maersk Air A/S, Copenhagen Airport South, DK - 2791 Dragør. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 des Vertrages. Brüssel, den 18. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1. (2) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 18. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) Mit Air Canada, Air New Zealand, All Nippon Airways (ANA), Ansett Australia, Austrian Airlines, British Midland, Lauda Air, Lufthansa, Mexicana Airlines, Singapore Airlines, Thai Airways International, United Airlines und Varig Airlines. (5) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (6) Mit "Luftfahrtunternehmen, das die Strecke nicht befliegt" ist dasjenige Unternehmen gemeint, das Flugtickets für die Code-share-Flüge verkauft, jedoch den Flug nicht durchführt. (7) Beim überwiegenden Teil der Zitate handelt es sich um Übersetzungen aus Dokumenten in dänischer Sprache. Einige Verhandlungsunterlagen wurden von den Parteien in englischer Sprache ausgefertigt. Die Sprache im vorliegenden Verfahren ist Englisch, da die Anmeldungen und der darauf folgende Schriftwechsel mit den Parteien in englischer Sprache formuliert ist. (8) Memorandum vom 8. Januar 1998 von [...] an [...] mit dem Betreff "Treffen mit SAS am 12. Januar 1998". (9) ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5. (10) Wie bereits dargelegt, werden es bestimmte Urlaubsreisende (Touristen, die im Rahmen einer Wochenend-Städtereise nach Venedig fliegen) vorziehen, keine zusätzliche Zeit mit dem Umsteigen auf einem anderen Flughafen zu verbringen. Daher werden sie der Gruppe der zeitbewussten Passagiere zugerechnet. (11) Die Bahnreisezeiten gelten ab Vejle als dem Billund am nächsten gelegenen Bahnhof. Zwischen dem Flughafen Billund und Vejle verkehren Zubringerbusse (30 min). (12) Nach der Eröffnung der Öresund-Verbindung zwischen Kopenhagen und Malmö im Juli 2000. (13) Der Schnellbus verkehrt zwischen Kopenhagen und Bornholm 2-4 Mal täglich. Bis zur Eröffnung der Öresund-Verbindung kamen die Busfahrgäste von den beiden Fährverbindungen Dragør-Limhamn und Ystad-Bornholm. (14) Die Zahlen sind Schätzungen, welche von den jeweiligen Fluggesellschaften angegeben worden sind. (15) Verbundene Rechtssachen 56 und 58-64, Consten und Grundig, Slg. 1966, S. 321 (Ziffer 397). (16) Einige Tage zuvor wies auf einer Zusammenkunft von [...] SAS-Mitarbeitern und [...] Maersk-Air-Mitarbeitern ein außenstehender Anwalt darauf hin, dass 'keiner der Punkte, die die Marktaufteilung und Preisabsprachen betreffen, in einer schriftlichen Vereinbarung enthalten sein darf' (Protokoll der Zusammenkunft von Maersk Air und SAS am 23. Juni 1998). (17) ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3. (18) Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 (ABl. L 109 vom 27.4.1999, S. 24). (19) SAS stellte seinen Flugbetrieb auf dieser Strecke im Herbst 1997 ein und Maersk Air nahm seinen Flugbetrieb am 28. März 1999 auf. (20) Der Umfang des Marktes des gesamten Seeverkehrs zwischen Italien und Griechenland (der über die drei Verbindungen hinausgeht, bei denen Verstöße festgestellt wurden) belief sich gemäß der Entscheidung in der Sache "Griechische Fährschiffe" im Jahr 1996 auf 1258000 Passagiere, während es sich bei den Strecken Kopenhagen-Stockholm, Kopenhagen-Venedig und Billund-Frankfurt 1999 um 1174368 Passagiere handelte. (21) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. (22) Abschnitt B der Kronzeugenregelung lautet: "B. NICHTFESTSETZUNG ODER WESENTLICHE NIEDRIGERE EINER GELDBUSSE Gegenüber einem Unternehmen, das a) der Kommission die geheime Absprache anzeigt, bevor diese aufgrund einer Entscheidung bei den am Kartell beteiligten Unternehmen eine Nachprüfung vorgenommen hat und bereits über ausreichende Informationen verfügt, um das Bestehen des angezeigten Kartells zu beweisen, b) als erstes Angaben macht, die für den Beweis des Kartells von entscheidender Bedeutung sind, c) seine Teilnahme an der rechtswidrigen Handlung spätestens zu dem Zeitpunkt eingestellt hat, zu dem es das Kartell anzeigt, d) der Kommission alle sachdienlichen Informationen sowie verfügbaren Unterlagen und Beweismittel über das Kartell bereitstellt und während der gesamten Dauer der Untersuchung zu einer ununterbrochenen und uneingeschränkten Zusammenarbeit bereit ist, e) kein anderes Unternehmen zur Teilnahme am Kartell gezwungen noch zu der rechtswidrigen Handlung angestiftet oder bei ihrer Durchführung eine entscheidende Rolle gespielt hat, wird die Höhe der ohne diese Mitarbeit festzusetzenden Geldbuße um mindestens 75 % niedriger angesetzt und kann auf die Festsetzung der Geldbuße ganz verzichtet werden." (23) Abschnitt D der Kronzeugenregelung lautet: "D. SPÜRBAR NIEDRIGERE FESTSETZUNG ODER GELDBUSSE 1. Arbeitet ein Unternehmen mit der Kommission zusammen, ohne dass es alle Voraussetzungen erfuellt, so wird die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt. 2. Dies gilt insbesondere, wenn - ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen; - ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet." (24) Abschnitt C der Kronzeugenregelung lautet: "C. ERHEBLICH NIEDRIGERE FESTSETZUNG DER GELDBUSSE Gegenüber einem Unternehmen, das die unter Abschnitt B Buchstaben b) bis e) genannten Voraussetzungen erfuellt und die geheime Absprache anzeigt, nachdem die Kommission aufgrund einer Entscheidung bei den am Kartell beteiligten Unternehmen eine Nachprüfung vorgenommen hat, die keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung des Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert hat, wird die Geldbuße um 50 bis 75 % niedriger angesetzt."

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.