Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1975 des Rates vom 13. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits gegründeten Handelsausschuss in Bezug auf die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

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19.10.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 271/3 BESCHLUSS (EU) 2022/1975 DES RATES vom 13. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits gegründeten Handelsausschuss in Bezug auf die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das am 6. Oktober 2010 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union durch den Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates (2) geschlossen. Das Abkommen wurde seit dem 1. Juli 2011 vorläufig angewendet und trat am 13. Dezember 2015 in Kraft. (2) Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Union und der Republik Korea zusammensetzt. (3) Gemäß Artikel 15.3 Absatz 1 Buchstabe g des Abkommens wird die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom Handelsausschuss eingesetzt. (4) Am 25. November 2021 erzielten die Vertragsparteien in der achten Sitzung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ eine Einigung über die Erweiterung der Liste der geschützten geografischen Angaben in den Anhängen 10-A und 10-B des Abkommens. Die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B umfasst unter anderem eine Aktualisierung der Verweise auf Rechtsvorschriften, die Streichung geografischer Angaben, die in der Union nicht mehr geschützt sind, die Änderung bestimmter geografischer Angaben, insbesondere wenn sich der Name geändert hat, sowie die Erhöhung der Zahl der durch die Anhänge des Abkommens geschützten geografischen Angaben durch Aufnahme von 43 geografischen Angaben der Union und 41 geografischen Angaben Koreas. (5) Gemäß Artikel 15.3 Absatz 5 des Abkommens kann der Handelsausschuss die der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ übertragene Aufgabe übernehmen. (6) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, die mit dem Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses (3) angenommen wurde, kann der Handelsausschuss zwischen seinen Sitzungen Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. (7) Der Handelsausschuss soll die am 25. November 2021 erzielte Einigung in einer seiner nächsten Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren annehmen. (8) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss für die Union bindend sein wird. (9) Um die ordnungsgemäße Umsetzung des Schutzes geografischer Angaben im Rahmen des Abkommens zu gewährleisten, sollte der Handelsausschuss die Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens aktualisieren. Der Standpunkt der Union im Handelsausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem gemäß Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss in Bezug auf die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2022. Im Namen des Rates Der Präsident P. BLAŽEK (1)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6. (2)  Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2). (3)  Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses (ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 9). ENTWURF BESCHLUSS Nr. … DES HANDELSAUSSCHUSSES EU-KOREA vom … zur Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits DER HANDELSAUSSCHUSS — gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, insbesondere auf Artikel 10.24 Absatz 1, Artikel 10.25 Absätze 1 und 3, Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 15.5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden "Abkommen") kann der Handelsausschuss in Fällen, die in dem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu dem Abkommen prüfen oder Bestimmungen des Abkommens ändern. (2) Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens kann der Handelsausschuss die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu dem Abkommen mit einem Beschluss ändern, den die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen. (3) Gemäß Artikel 10.24 Absatz 1 des Abkommens können die Vertragsparteien zusätzliche zu schützende geografische Angaben nach dem in Artikel 10.25 festgelegten Verfahren in die Anhänge 10-A und 10-B aufnehmen. (4) Gemäß Artikel 10.25 Absatz 1 des Abkommens kann die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ einvernehmlich Empfehlungen aussprechen und Beschlüsse annehmen. (5) Gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 des Abkommens kann die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern, indem einzelne geografische Angaben der EU oder Koreas hinzugefügt werden oder indem einzelne geografische Angaben gestrichen werden, die in der Vertragspartei ihres Ursprungs nicht mehr geschützt sind oder die nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen, um in der anderen Vertragspartei als geografische Angabe betrachtet zu werden. Sie kann außerdem beschließen, dass eine Bezugnahme auf eine Rechtsvorschrift in dem Abkommen als Bezugnahme auf die betreffende Rechtsvorschrift in ihrer ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Abkommens geltenden geänderten und ersetzten Fassung gilt. (6) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/2019 der EU-Korea-Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom 17. September 2019 zur Annahme ihrer Geschäftsordnung (im Folgenden „Geschäftsordnung“) kann die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ einvernehmlich beschließen, die Hinzufügung oder Streichung geografischer Angaben zur endgültigen Entscheidung im Handelsausschuss gemäß Artikel 10.21 Absatz 4, Artikel 10.24 und Artikel 10.25 des Abkommens zu empfehlen. (7) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Geschäftsordnung, in dem auf Artikel 15.3 Absatz 5 und Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens Bezug genommen wird, kann der Handelsausschuss die der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ übertragene Aufgabe übernehmen und beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern, und können die Vertragsparteien den Beschluss vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen. (8) In Anwendung von Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens haben die Vertragsparteien die folgenden Punkte im Zusammenhang mit Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften im Abkommen bestätigt: a) Am 17. April 2019 wurde die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (2), auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ des Abkommens Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (3) aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2019/787 gelten. b) Am 21. November 2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (4), auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (5) aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten. c) Am 26. Februar 2014 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (6), auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (7) aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 gelten. d) Am 29. April 2008 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (8), auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 aufgehoben. Die letztgenannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (9) aufgehoben, und ihre Bestimmungen wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (10) aufgenommen. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 gelten. e) Am 17. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (11) aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten. f) Das koreanische Gesetz zur Qualitätskontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse („Agricultural Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 9759 vom 9. Juni 2009), auf das in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, wurde geändert. Am 21. Dezember 2021 ist das Gesetz zur Qualitätskontrolle von Agrar- und Fischereierzeugnissen („Agricultural and Fishery Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 18599 vom 21. Dezember 2021) (12) in Kraft gesetzt worden. Eine Bezugnahme auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Gesetz Nr. 9759 vom 9. Juni 2009) im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle von Agrar- und Fischereierzeugnissen (Gesetz Nr. 18599 vom 21. Dezember 2021) gelten. g) Das koreanische Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz Nr. 8852 vom 29. Februar 2008), auf das in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, wurde geändert. Am 1. Januar 2021 wurden spezifische im Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke vorgesehene Bestimmungen zu den Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf usw. von alkoholischen Getränken in das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken („Liquor License Act“, inoffizielle Übersetzung) (Gesetz Nr. 17761 vom 29. Dezember 2020) (13) aufgenommen und sind in Kraft gesetzt worden. Seit Januar 2022 sind sowohl das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 18593 vom 21. Dezember 2021) (14) als auch das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken (Gesetz Nr. 18723 vom 6. Januar 2022) (15) in Kraft gesetzt worden. Eine Bezugnahme auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 8852 vom 29. Februar 2008) im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 18593 vom 21. Dezember 2021) und das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken (Gesetz Nr. 18723 vom 6. Januar 2022) gelten. (9) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, 44 geografische Angaben der EU und 41 geografische Angaben Koreas nach folgendem Verfahren in die Anhänge 10-A und 10-B aufzunehmen: a) In der siebten Sitzung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom 6. November 2019 in Seoul erörterten die Vertragsparteien die Modalitäten für die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens gemäß Artikel 10.24 und Artikel 10.25 Absatz 3 und kamen überein, die Beratungen in den folgenden Monaten fortzusetzen, um in der darauffolgenden Sitzung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ eine Einigung über die Aufnahme neuer geografischer Angaben zu erzielen. b) Auf Antrag der Vertragsparteien hat die EU nach Artikel 10.18 Absätze 3 und 4 sowie nach den Artikeln 10.24 und 10.25 des Abkommens das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 41 geografischen Angaben Koreas abgeschlossen. Korea hat das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 44 geografischen Angaben der EU abgeschlossen. (10) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, drei geografische Angaben der EU und vier geografische Angaben Koreas nach folgendem Verfahren aus den Anhängen 10-A und 10-B zu streichen: a) Am 25. Oktober 2016 notifizierte die EU Korea die Beendigung des Schutzes einer spanischen geografischen Angabe und beantragte gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b die Streichung des Namens „Pacharán“ aus Anhang 10-B des Abkommens, da dieser Name in der EU nicht mehr geschützt ist. b) Nach Überprüfung der im Rahmen des Abkommens geschützten geografischen Angaben der EU und unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2019/674 der Kommission vom 29. April 2019 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (16) beantragte die EU im November 2020 gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens die Streichung des Namens „Polish Cherry“ aus Anhang 10-B des Abkommens, da dieser Name in der EU nicht mehr geschützt ist. c) Korea notifizierte und beantragte am 15. März 2021 gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b die Streichung der geografischen Angaben „Muan White Lotus Tea (무안백련차)“ und „Cheongyang Powdered Hot Pepper (청양고춧가루)“ aus der Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens, da diese Angaben in Korea nicht mehr geschützt sind. d) Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zum 1. Januar 2021 bestätigten die Vertragsparteien in der virtuellen Fachsitzung vom 16. März 2021, dass die geografische Angabe „Scotch Whisky“ aus der Liste der in Anhang 10-B des Abkommens aufgeführten Namen gestrichen werden sollte. e) In der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom 8. Dezember 2021 notifizierte und beantragte Korea gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens die Streichung der geografischen Angaben „Seosan Garlic (서산마늘)“ und „Yeoju Sweet Potato (여주고구마)“ aus der Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens, da diese Angaben in Korea nicht mehr geschützt sind. (11) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, vier geografische Angaben der EU in Anhang 10-A des Abkommens, bei denen eine Namensänderung erfolgt ist, nach folgendem Verfahren durch die entsprechenden aktualisierten geografischen Angaben zu ersetzen: a) Am 13. Juli 2017 notifizierte die EU Korea, dass bei vier im Rahmen des Abkommens geschützten geografischen Angaben eine Namensänderung erfolgt ist. (17) Die EU schlug vor, die entsprechenden Namen und Transkriptionen in der Liste der derzeit in Korea geschützten geografischen Angaben der EU zu aktualisieren. b) In derselben Notifizierung beantragte die EU, die zur Aufnahme in Anhang 10-B vorgeschlagene geografische Angabe „Originali lietuviška degtinė/vodka lituanienne originale“ in „Originali lietuviška degtinė/Original Lithuanian vodka“ (Transkription: 오리지널 리투아니아 보드카) zu ändern. (12) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs des Beschlusses Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea (18) kann der Handelsausschuss zwischen den Sitzungen Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Handelsausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der EU und Koreas in Kapitel 10 Abschnitt B Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Fußnote 51 sowie Fußnoten 53 bis 55 in der in der EU veröffentlichten Fassung des Abkommens bzw. in denselben mit 2 sowie 4 bis 6 nummerierten Fußnoten in der in Korea veröffentlichten Fassung des Abkommens (19) gelten als Bezugnahmen auf diese Rechtsvorschriften in der gemäß Anhang I dieses Beschlusses geänderten oder ersetzten Fassung. Artikel 2 Die Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens werden wie folgt geändert: (1) Aufnahme der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats in Anhang 10-A Teil A des Abkommens; (2) Aufnahme der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens; (3) Aufnahme der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats in Anhang 10-B Teil A Abschnitte 1 und 2 des Abkommens; (4) Aufnahme der in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-B Teil B des Abkommens; (5) Streichung der geografischen Angaben „Pacharán“ (Spanien), „Polska Wiśniówka / Polish Cherry“ (Polen) und „Scotch Whisky“ (Vereinigtes Königreich) aus der Liste der geografischen Angaben in Anhang 10-B Teil A Abschnitt 2 des Abkommens; (6) Streichung der geografischen Angaben „Seosan Garlic (서산마늘)“, „Muan White Lotus Tea (무안백련차)“, „Cheongyang Powdered Hot Pepper (청양고춧가루)“ und „Yeoju Sweet Potato (여주고구마)“ aus der Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens und (7) Ersetzung der geografischen Angaben, bei denen in der Liste der geografischen Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats in Anhang 10-A Teil A des Abkommens eine Namensänderung erfolgt ist, durch die entsprechenden in Anhang VI dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch Austausch schriftlicher Notifikationen auf diplomatischem Weg die Erfüllung ihrer für sein Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben. Geschehen zu … Im Namen des Handelsausschusses (1)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S.6. (2)   ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16. (3)   ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1. (4)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. (5)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1. (6)   ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. (7)   ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14. (8)   ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. (9)   ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1. (10)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (11)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671. (12)  대한민국정부 관보 제20151호 (Amtsblatt 20151) vom 21.12.2021, S. 47. (13)  대한민국정부 관보 제19907호 (Amtsblatt 19907) vom 29.12.2020, S. 110. (14)  대한민국정부 관보 제20151호 (Amtsblatt 20151) vom 21.12.2021, S. 39. (15)  대한민국정부 관보 제20163호 별권1 (Amtsblatt 20163, Sonderband 1) vom 6.1.2021, S. 4 (16)   ABl. L 114 vom 30.4.2019, S. 7. (17)   „Huile essentielle de lavande de Haute-Provence“ wurde zu „Huile essentielle de lavande de Haute-Provence/Essence de lavande de Haute-Provence“ (Transkription: 윌 에썽씨엘 드 라벙드 드 오뜨 프로방스 / 에썽스 드 라벙드 드 오뜨 프로방스 (오뜨 프로방스 라벙드 에센스 오일) – „Prosciutto di S. Daniele“ wurde zu „Prosciutto di San Daniele“ (Transkription unverändert) – „Jamon de Teruel“ wurde zu „Jamón de Teruel/Paleta de Teruel“ (Transkription: 하몬 데 떼루엘 / 빨레따 데 떼루엘) – „Jamón de Huelva“ wurde zu „Jabugo“ (Transkription: 하부고). (18)  Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses (ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 9). (19)  대한민국 관보 제17538호(그2) (Amtsblatt 17538, Sonderband 2) vom 28.6.2011, S. 800. ANHANG I Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der EU und Koreas in Kapitel 10 Abschnitt B Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Fußnote 51 sowie Fußnoten 53 bis 55 in der in der EU veröffentlichten Fassung des Abkommens bzw. in denselben mit 2 sowie 4 bis 6 nummerierten Fußnoten in der in Korea veröffentlichten Fassung des Abkommens gelten als Bezugnahmen auf diese Rechtsvorschriften in der wie folgt geänderten oder ersetzten Fassung. (1) Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften der EU: a) Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.