Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R1768. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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anisch-mineralischen Düngemitteln und anorganischen Makronährstoff-Düngemitteln ohne die entsprechenden Gegenionen sowohl für den Endnutzer, der den Düngeplan unter Berücksichtigung des Spurennährstoffgehalts anpassen könnte, als auch für die Umwelt von Vorteil, da so eine Überdüngung vermieden werden könnte. Die Wirksamkeit oder Sicherheit des Düngemittels wird nicht beeinträchtigt, wenn die Gegenionen nicht auf dem Etikett angegeben werden. (23) Der Hersteller eines festen anorganischen Makronährstoff-Düngemittels ist verpflichtet, auf dem Etikett die Form der physikalischen Einheit anhand einer der vier in der Verordnung aufgeführten Formen, nämlich Pulver, Granulate, Prills und Pellets, anzugeben. Manchmal ist es jedoch nicht möglich, nur eine der oben genannten spezifischen Formen anzugeben, da die physikalische Form des Produkts aus einer Kombination von zwei der vier Formen besteht. Damit der Hersteller diese Kennzeichnungsanforderung erfüllen kann, sollte die Beschreibung der physikalischen Einheit daher nicht auf nur eine mögliche Form beschränkt werden, sondern auch die Verwendung einer Kombination von Formen erlaubt werden. Die Definitionen der physikalischen Einheit sollten alle Düngemitteltypen abdecken und das Inverkehrbringen von Produkten, die ansonsten den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen, nicht einschränken. (24) In der Verordnung (EU) 2019/1009 sind für jede Produktfunktionskategorie (PFC) Toleranzregeln für die verschiedenen auf dem Etikett deklarierten Werte festgelegt. Die Verordnung (EU) 2019/1009 legt sowohl Negativtoleranzen (d. h., der tatsächliche Wert darf den um die Negativtoleranz reduzierten deklarierten Wert nicht unterschreiten) als auch Positivtoleranzen (d. h., der tatsächliche Wert darf den um die jeweilige Toleranz erhöhten deklarierten Wert nicht überschreiten) fest. Dies ist besonders wichtig für die Deklaration von Nährstoffen, bei denen der Hersteller zur Vermeidung von Unter- und Überdüngung gewährleisten muss, dass der deklarierte Nährstoffgehalt weder unter noch über dem deklarierten Wert plus Toleranzen liegt. (25) Einige Toleranzen für anorganische Düngemittel sind in Anbetracht der vorhandenen technischen Kapazitäten in sehr engen Grenzen festgelegt. Dies gilt insbesondere für deklarierte Nährstoffe, bei denen der Nährstoffgehalt im Vergleich zum Gesamtprodukt relativ gering sein könnte. Ein geringer Nährstoffgehalt bedeutet, dass auch die Abweichung von seinem deklarierten Wert gering ist, da sie als Prozentsatz des Nährstoffgehalts angegeben wird. Daher sollten die Toleranzen für einige Anforderungen an anorganische Düngemittel ausgeweitet werden, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den technischen Kapazitäten des Herstellers und der Notwendigkeit, korrekte Informationen für den Endnutzer bereitzustellen, zu gewährleisten. (26) Außerdem sollte die absolute Toleranz für den Gehalt an organischem Kohlenstoff in Bodenverbesserungsmitteln ebenfalls erhöht werden. Bodenverbesserungsmittel können einen beträchtlichen Gehalt an organischem Kohlenstoff aufweisen, was an sich nicht problematisch ist, da organischer Kohlenstoff ja die Qualität der Böden verbessert, indem er ihren Gehalt an organischem Material anreichert. In solchen Fällen ist es sehr restriktiv, eine absolute Abweichung von nur einem Prozentpunkt zuzulassen. Es sollte daher eine größere Abweichung in absoluten Zahlen zugelassen und gleichzeitig die bestehende relative Abweichung beibehalten werden. (27) Für die Menge eines Pflanzen-Biostimulans und einer Düngeproduktmischung sollten Toleranzen hinzugefügt werden, da diese Informationen auf dem Etikett angegeben werden müssen. Bei einer Düngeproduktmischung sollte unterschieden werden zwischen einer Mischung aus zwei EU-Düngeprodukten, bei der der Anteil jedes dieser Produkte in der Mischung bestimmt werden kann und daher ein Durchschnitt der bereits für die einzelnen Produkte festgelegten Toleranzen je nach ihrem Anteil in der Mischung berechnet und auf die gesamte Mischung angewendet werden kann, und einer funktionellen Mischung, bei der ein und dasselbe Material die Konformitätsbewertung für zwei EU-Düngeprodukte aus zwei verschiedenen PFC durchläuft und bei der ihr jeweiliger Anteil an der Mischung nicht objektiv bestimmt werden kann. Im letzteren Fall sollte die strengere Mengentoleranz der Komponenten-PFC auf die gesamte Mischung angewandt werden. Der Hersteller muss in der Tat die Einhaltung der Anforderungen jeder PFC nachweisen, wozu auch die Angabe der Menge jeder PFC im Einklang mit der jeweiligen Toleranz gehört. Da in diesem speziellen Fall jede PFC 100 % der Mischung darstellt, muss für die gesamte Mischung die strengere Toleranzgrenze eingehalten werden. (28) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 gibt es vier Konformitätsbewertungsverfahren für EU-Düngeprodukte, die je nach ihren CMC und PFC unterschiedlich komplex sind, nämlich die Module A, A1, B + C und D1. (29) Modul D1 wurde angepasst, um die spezifischen Aspekte von aus Abfällen gewonnenen EU-Düngeprodukten zu berücksichtigen. Ein Hersteller kann bei der Bewertung der Konformität eines Hemmstoffs (PFC 5) oder eines Pflanzen-Biostimulans (PFC 6) die Module B + C — unabhängig von ihren Komponentenmaterialien — anwenden. Daher steht als eine unbeabsichtigte Folge der Formulierung von Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 nichts der Anwendung der Module B + C entgegen, auch nicht im Fall der Bewertung von Hemmstoffen oder Pflanzen-Biostimulanzien, die Komponentenmaterialien enthalten, für die das strengere Modul D1 vorgeschrieben ist. Wenn ein EU-Düngeprodukt Komponentenmaterialien aus Abfällen enthält, ist es stets angebracht, ungeachtet seiner PFC ein strenges Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Im Interesse eines hohen und einheitlichen Schutzniveaus sollten daher die Module B + C für Hemmstoffe und Pflanzen-Biostimulanzien nur dann zugelassen werden, wenn sie keine derartigen Komponentenmaterialien enthalten. (30) Bei der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren hat der Hersteller in der technischen Dokumentation unter anderem Angaben zum Gesamtgehalt an Chrom zu machen, wenn dieser über 200 mg/kg liegt. Aus der Verordnung (EU) 2019/1009 geht nicht hervor, ob sich dieser Grenzwert auf die Trockenmasse oder die Frischmasse bezieht. Diese Verpflichtung kann in der Union nicht einheitlich erfüllt werden, wenn nicht klar ist, wie der Wert von 200 mg/kg zu berechnen sind. Bei der Festlegung von Grenzwerten für Kontaminanten, einschließlich sechswertigem Chrom (Cr VI), wird in der Verordnung (EU) 2019/1009 die Trockenmasse herangezogen. Aus Gründen der Kohärenz sollte daher der Gesamtgehalt an Chrom für die Trockenmasse berechnet werden. (31) Die Konsultationen zu den Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 wurden im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (18) durchgeführt. Die Sachverständigengruppe der Kommission für Düngeprodukte wurde konsultiert. (32) Da die Anforderungen der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 mit Wirkung vom 16. Juli 2022 gelten, ist es erforderlich, die Anwendung der vorliegenden Verordnung bis zu diesem Zeitpunkt aufzuschieben — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert; 2. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert; 3. Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert; 4. Anhang IV wird gemäß dem Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Juli 2022. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Brüssel, den 23. Juni 2021 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1. (2)  Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1). (3)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1). (4)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11). (5)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10). (6)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29). (7)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1). (8)  Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Maßnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 41). (9)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). (10)  UVCB: Stoff unbekannter oder schwankender Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien. (11)  Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission vom 18. November 2015 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch (ABl. L 303 vom 20.11.2015, S. 75). (12)  Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1). (13)  Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA, 2020. Stellungnahme zu einem Dossier nach Anhang XV, in dem Beschränkungen für absichtlich zugesetztes Mikroplastik vorgeschlagen werden (ECHA/RAC/RES-O -0000006790-71-01/F). (14)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). (15)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). (16)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1). (17)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1). (18)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1). ANHANG I Anhang I Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. Rückstände eines pharmakologisch wirksamen Stoffes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) dürfen in einem EU-Düngeprodukt nur dann vorhanden sein, wenn dieser Stoff entweder — in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (**) aufgeführt ist oder — für ihn ein Referenzwert für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission (***) festgelegt wurde und der Stoff oder seine Rückstände im EU-Düngeprodukt in einer Menge vorhanden sind, die unterhalb dieses Referenzwerts liegt. (*)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)." (**)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1)." (***)  Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Maßnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 41).“ " 2. Folgende Nummer 5a wird eingefügt: „5a. Ein EU-Düngeprodukt darf einen Wirkstoff im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur enthalten, wenn dieses EU-Düngeprodukt keine Pflanzenschutzfunktion im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der genannten Verordnung hat.“ 3. In der Tabelle unter PFC 1(C)(II)(a) Nummer 2 a) erhält die Zeile „Spurennährstoff-Düngesalz“ unter Typologie folgende Fassung: „Spurennährstoff-Düngesalz Ein auf chemischem Wege gewonnenes festes anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel, das ein mineralisches Ionensalz als wesentlichen Bestandteil enthält. Ein Massenanteil von 10 % eines Spurennährstoff-Düngesalzes muss aus einem Spurennährstoff bestehen.“ b) erhält die Zeile „UVCB-Eisenchelat“ unter Typologie folgende Fassung: „UVCB  ((5))-Spurennährstoff-Chelate Wasserlösliches anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Chelatbildnern gemäß den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 kombiniert ist. — Ein Massenanteil von 5 % von UVCB-Spurennährstoff-Chelaten muss aus wasserlöslichem Spurennährstoff bestehen, und mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen chelatisiert sein (chelatisierter Anteil), und mindestens 50 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch spezifische Chelatbildner, die die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 erfüllen, chelatisiert sein. 4. Unter PFC 3(B) wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. Krankheitserreger in einem anorganischen Bodenverbesserungsmittel mit einem Massenanteil an organischem Kohlenstoff (Corg) von mehr als 1 % dürfen die Grenzwerte in der folgenden Tabelle nicht überschreiten: Zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert n c m M Salmonella spp. 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1 000 in 1 g oder 1 ml Dabei gilt: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegt m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE“. 5. Unter PFC 4 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe d gilt der Grenzwert für Nickel (Ni) in einem vollständig aus mineralischen Bestandteilen bestehenden Kultursubstrat, das für professionelle gartenbauliche Anwendungen, Dach- oder Wandbegrünungen angeboten wird, für den bioverfügbaren Gehalt des Kontaminante n.“ (*)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11). (**)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1). (***)  Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Maßnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 41).“ “ ((5))  UVCB: Stoff unbekannter oder schwankender Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien.“ ANHANG II Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert: 1. CMC 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Polymere, außer — Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Extraktionsverfahren, mit dem sie gewonnen wurden, und die nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 chemisch verändert wurden, — biologisch abbaubare Polymere oder — Polymere mit einer Wasserlöslichkeit über 2 g/l unter den folgenden Bedingungen: — Temperatur 20 °C — pH-Wert 7 — Beladung: 10 g/1 000 ml — Testdauer: 24 h“ b) In Nummer 3 Buchstabe a erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Das EU-Düngeprodukt muss in einer Lösung, deren pH-Wert innerhalb des Bereichs liegt, in dem eine angemessene Stabilität gewährleistet wird, mindestens drei Tage lang stabil bleiben.“ 2. Unter CMC 2 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Ein EU-Düngeprodukt kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sortieren, Zentrifugieren, Pressen, Trocknen, Frostbehandlung, Gefriertrocknen, Extrahieren mit Wasser, Extrahieren mit überkritischem CO2 oder Zerfaserung bei einer Temperatur von maximal 100 °C und ohne jegliche Zusatzstoffe außer Wasser.“ 3. CMC 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen; b) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, außer i) Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen, ii) Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm und iii) tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen.“ c) In Nummer 1 Buchstabe e erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „e) jedes unter den Buchstaben a oder c oder unter Nummer 1a aufgeführte Material, das“. d) Folgende Nummer 1a wird eingefügt: „1a. Unbeschadet der Nummer 1 darf ein EU-Düngeprodukt Kompost enthalten, der durch aerobe Kompostierung von Materialien der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder deren Folgeprodukten im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 und mit den Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, allein oder gemischt mit unter Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien, erzeugt wurde, sofern a) der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt wurde und b) die unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.“ e) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von unter den Nummern 1 und 1a genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht unter den Nummern 1 und 1a genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und“. 4. CMC 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen; b) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, außer i) Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen, ii) Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm, iii) tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen.“ c) In Nummer 1 Buchstabe e erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „e) jedes unter den Buchstaben a oder c oder unter Nummer 1a aufgeführte Material, das“. d) Folgende Nummer 1a wird eingefügt: „1a. Unbeschadet der Nummer 1 darf ein EU-Düngeprodukt Gärrückstände enthalten, die durch anaerobe Gärung von Materialien der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder deren Folgeprodukten im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 und mit den Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, allein oder gemischt mit unter Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien, erzeugt wurde, sofern a) der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt wurde und b) die unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.“ e) Nummer 2 Buchstabe a erhält

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.