Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021R1768. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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8.10.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 356/8 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1768 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ein Düngeprodukt, das die Anforderungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1009 für die jeweilige Produktfunktionskategorie (im Folgenden „PFC“ — Product Function Category) bzw. Komponentenmaterialkategorie (im Folgenden „CMC“ — Component Material Category) erfüllt, wird gemäß Anhang III der genannten Verordnung gekennzeichnet und hat das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 erfolgreich durchlaufen; es kann danach als EU-Düngeprodukt mit einer CE-Kennzeichnung versehen und für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen werden. (2) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Anhänge I (teilweise), II, III und IV zu ändern. (3) Im Rahmen der Vorbereitungen auf den Übergang zu den neuen Harmonisierungsvorschriften haben sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Interessenträger die Kommission darüber informiert, dass einige der technischen Bestimmungen in den Anhängen der Verordnung (EU) 2019/1009 angepasst werden müssen. Einige dieser Änderungen sind notwendig, um die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Union zu verbessern, was den Zugang zum Binnenmarkt und den freien Verkehr sicherer und agronomisch wirksamer Düngeprodukte erleichtern würde. Einige Änderungen sind erforderlich, um das mit der Verordnung (EU) 2019/1009 angestrebte hohe Schutzniveau zu gewährleisten und dadurch sicherzustellen, dass EU-Düngeprodukte, die aufgrund der genannten Verordnung Zugang zum Binnenmarkt haben, keine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt darstellen. Weitere Änderungen sind erforderlich, um Situationen zu vermeiden, in denen wichtige Kategorien von Düngeprodukten unbeabsichtigt von den Harmonisierungsvorschriften ausgenommen würden. Diese Änderungen werden dafür sorgen, dass Düngeprodukte, die agronomisch wirksam und sicher sind und bereits in großem Umfang auf dem Markt gehandelt werden, Zugang zum Binnenmarkt haben. (4) In der Verordnung (EU) 2019/1009 sind Vorschriften für EU-Düngeprodukte festgelegt, die einen Stoff enthalten, für den Rückstandsgrenzwerte für Lebens- und Futtermittel im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates (2), der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gelten. Der Hersteller ist verpflichtet, Gebrauchsanweisungen bereitzustellen, um sicherzustellen, dass die vorgesehene Verwendung des EU-Düngeprodukts nicht zu einer Überschreitung der Grenzwerte für Lebens- und Futtermittel führt. Darüber hinaus hat der Hersteller die Ergebnisse von Berechnungen in die technischen Unterlagen als Nachweis für die Übereinstimmung mit dieser Anforderung aufzunehmen. Bei den Gesprächen über die Art und Weise der Umsetzung dieser Verpflichtung hat sich gezeigt, dass die Hersteller dieser Verpflichtung unmöglich nachkommen können, wodurch verhindert wird, dass agronomisch wirksame, sichere und bereits weitverbreitete Düngeprodukte die Konformitätsbewertung erfolgreich durchlaufen und Zugang zum Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 erhalten. Diese Verpflichtungen sollten daher durch Verpflichtungen ersetzt werden, die in Bezug auf zwei Aspekte verhältnismäßiger und leichter umzusetzen sind. (5) Erstens kann die Überschreitung dieser Grenz- oder Höchstwerte in Kulturen dadurch verhindert werden, dass dem Endnutzer auf dem Etikett genaue Angaben zur Verfügung gestellt werden. Folglich sollte die Verordnung (EU) 2019/1009 dahin gehend geändert werden, dass der Hersteller verpflichtet wird, den Endnutzer zu informieren, wenn das EU-Düngeprodukt ein Komponentenmaterial enthält, das bei Inverkehrbringen als Lebens- oder Futtermittel die in den Verordnungen (EG) Nr. 470/2009 oder (EG) Nr. 396/2005, der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 oder in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Grenz- oder Höchstwerte überschreitet. Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt in Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe zu gewährleisten, sollte außerdem die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hinzugefügt werden. Auf diese Weise wird der Endnutzer in der Lage sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Kulturen den Lebens- und Futtermittelvorschriften entsprechen. (6) Zweitens sind zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf einige pharmakologisch wirksame Stoffe erforderlich, die bereits unter die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 fallen. Dabei sollte ein unterschiedlicher Ansatz verfolgt werden, je nachdem, ob es sich um einen in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (7) aufgeführten zugelassenen Stoff handelt, für den eine Rückstandshöchstmenge festgesetzt wurde, oder ob es sich um einen nicht zugelassenen Stoff mit einem Referenzwert für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission (8) handelt. Rückstände eines zugelassenen Stoffes dürfen in einem EU-Düngeprodukt nur dann vorhanden sein, wenn der betreffende Stoff in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt ist. Ein nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoff, der in Lebensmitteln eine größere Gefahr für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt, sollte jedoch auch in einem EU-Düngeprodukt nicht in einer Konzentration vorhanden sein, die über seinem Referenzwert für Maßnahmen liegt. (7) Ein EU-Düngeprodukt kann auch Wirkstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) enthalten. Da Pflanzenschutzmittel nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1009 fallen, sollte in der genannten Verordnung klargestellt werden, dass ein EU-Düngeprodukt, das einen Wirkstoff enthält, keine Pflanzenschutzfunktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 haben darf. Diese Klarstellung ist erforderlich, um die Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu gewährleisten, was die Durchführung der Harmonisierungsvorschriften sowohl durch die Wirtschaftsakteure als auch durch die nationalen Behörden vereinfachen und dadurch den Zugang zum Binnenmarkt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1009 erleichtern wird. (8) Die Verordnung (EU) 2019/1009 enthält eine erschöpfende Liste von Typologien für anorganische Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel sowie die entsprechenden Beschreibungen und den Mindestspurennährstoffgehalt. Bei Spurennährstoff-Düngesalz muss ein Massenanteil von 10 % des Düngemittels aus einem wasserlöslichen Spurennährstoff bestehen. Es gibt jedoch Düngemittel auf Basis von Carbonat- oder Phosphatsalzen mit Spurennährstoffen, die nicht wasserlöslich sind. Dies beeinträchtigt weder ihre Düngeleistung noch die Nährstoffaufnahme durch die Pflanze. Solche Spurennährstoff-Düngesalze sollten daher durch die Streichung die Bedingung „wasserlöslich“ Zugang zum Binnenmarkt erhalten. Als UVCB (10)-Chelate werden nur Eisenchelate aufgeführt. Allerdings können auch andere Spurennährstoffe UVCB-Chelate sein und langsam an die Pflanzen abgegeben werden. Mithilfe von Langzeitdüngern lässt sich eine Nährstoffbelastung der Böden vermeiden, da sie die Spurennährstoffe langsam abgeben und so die Wahrscheinlichkeit ihrer Aufnahme durch die Pflanzen erhöhen. Es ist daher angezeigt, solche Nischenprodukte in den Anwendungsbereich der Harmonisierungsvorschriften einzubeziehen und ihren freien Verkehr im Binnenmarkt zu fördern. (9) In der Verordnung (EU) 2019/1009 sind Grenzwerte für Kontaminanten, einschließlich Nickel, in einem Kultursubstrat festgelegt, bei dem es sich um ein anderes EU-Düngeprodukt als natürlichen Erdboden handelt und das dazu dient, Pflanzen oder Pilze darin wachsen zu lassen. In der Verordnung (EU) 2019/1009 sind Harmonisierungsvorschriften für diese Art von Düngeprodukt festgelegt. Es gibt bereits zahlreiche Arten von Kultursubstraten auf dem Markt, die auf nationalen Rechtsvorschriften basieren und sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen; sie könnten als EU-Düngeprodukte infrage kommen. Der in der Verordnung (EU) 2019/1009 für alle Arten von Kultursubstraten festgelegte Grenzwert für Nickel stellt jedoch bei einigen Kultursubstraten, die ausschließlich Bestandteile mineralischen Ursprungs enthalten, ein Problem dar. Bei solchen Produkten handelt es sich um Nischenprodukte, die den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft entsprechen und bereits die mit dem Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission (11) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate erfüllen. Im genannten Beschluss wird hinsichtlich der Methoden zur Bestimmung des Gehalts an Kontaminanten, einschließlich Nickel, zwischen mineralischen Kultursubstraten und anderen Kategorien von Kultursubstraten unterschieden. Demnach ist für alle Kultursubstrate außer mineralischen Kultursubstraten der Gesamtgehalt des Kontaminanten zu bestimmen, während bei mineralischen Kultursubstraten nur der bioverfügbare Gehalt zu bestimmen ist. Diese Unterscheidung wird damit begründet, dass mineralische Kultursubstrate in der Regel bei hohen Temperaturen hergestellt werden, wodurch eine starke chemische Bindung von Kontaminanten an die Struktur der mineralischen Bestandteile entsteht, was die Bioverfügbarkeit solcher Kontaminanten begrenzt. Eine solche Unterscheidung wird jedoch in der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht getroffen. Die auf dem Markt erhältlichen mineralischen Kultursubstrate würden auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zwar den in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Grenzwert für Nickel einhalten, wenn nur der bioverfügbare Gehalt des Kontaminanten zu bestimmen ist, können jedoch denselben Grenzwert nicht einhalten, wenn — wie derzeit vorgeschrieben — der Gesamtgehalt bestimmt werden muss. Daher gilt es, für Kohärenz zwischen den Anforderungen für die CE-Kennzeichnung dieser Produkte auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1009 und für die Vergabe des Umweltzeichens zu sorgen, um die unerwünschte Situation zu vermeiden, dass Produkte, die für die Umwelt sicher sind und daher ein Umweltzeichen tragen, nicht in den Anwendungsbereich der Harmonisierungsvorschriften fallen. Folglich sollte der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegte Grenzwert für Nickel nur für den bioverfügbaren Gehalt von mineralischen Kultursubstraten gelten. (10) Als Schutzmaßnahme sollte diese Vorschrift nur gelten, wenn die Verwendung dieser Produkte auf professionelle gartenbauliche Anwendungen sowie Dach- oder Wandbegrünungen beschränkt ist. Dies würde eine bessere Handhabung und eine höhere Verwertungsquote bei den verwendeten Kultursubstraten gewährleisten und echte Möglichkeiten für das Recycling der Materialien nach der Verwendung bieten. Darüber hinaus sollte der Hersteller auch mit dem Nutzer zusammenarbeiten, um die sichere Entsorgung der Produkte nach ihrer Verwendung zu gewährleisten. Außerdem sollte das Produkt nicht direkt mit dem Boden in Berührung kommen, damit es nicht zu einer Anreicherung von Schadstoffen im Boden beiträgt. (11) EU-Düngeprodukte dürfen nur Komponentenmaterialien enthalten, die den Anforderungen für eine der Komponentenmaterialkategorien in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 genügen. Düngeprodukte, insbesondere Düngemittel, enthalten häufig polymerbasierte technische Zusatzstoffe, die zur Gewährleistung ihrer Effizienz und für ihre sichere Verwendung von Bedeutung sind. Diese Zusatzstoffe fallen unter keine der bestehenden Komponentenmaterialkategorien. Düngemittel, die sie enthalten, fallen jedoch unter die Harmonisierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (12). Solche technischen Zusatzstoffe sind beispielsweise Antibackmittel, die die Bildung von Klumpen verhindern sollen, und Antistaubmittel, die Staubemissionen aus dem Düngeprodukt während der Anwendung verhindern sollen. Antibackmittel sind für die Effizienz der Nährstoffverwertung von wesentlicher Bedeutung, da sich das Düngemittel ohne diese Stoffe nicht gleichmäßig verteilen würde und der Endnutzer daher mehr Düngemittel ausbringen würde, um sicherzustellen, dass es zu allen Pflanzen gelangt. Auch Antistaubmittel sind für den Schutz der Gesundheit der Nutzer von großer Bedeutung. Für die Umwelt unbedenkliche Polymere sollten daher zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 in Düngeprodukten zugelassenen Komponentenmaterialien gezählt werden. Dadurch würde sichergestellt, dass wichtige Produktkategorien mit verbesserter agronomischer Wirksamkeit und Sicherheit weiterhin Zugang zum Binnenmarkt haben. (12) Um festzustellen, welche Polymere für die Umwelt unbedenklich sind, sollten die wissenschaftlichen Stellungnahmen herangezogen werden, die vom Ausschuss für Risikobeurteilung (13) und vom Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Europäischen Chemikalienagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) zu Mikroplastikpartikeln vorgelegt wurden, welche Produkten jeglicher Art für die professionelle Anwendung oder die Anwendung durch Verbraucher absichtlich zugesetzt wurden. (13) Durch die Aufnahme dieser Polymerkategorien in die CMC 1 (Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen) und die CMC 11 (Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15)) wird zudem sichergestellt, dass für diese Polymere bei der Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Dossier mit einem Sicherheitsbericht für ihre Verwendung als Düngeprodukt eingereicht werden muss. Dadurch würde sichergestellt, dass eine eingehende Bewertung der mit der Verwendung dieser Zusatzstoffe in Düngeprodukten verbundenen Risiken erfolgt und dass die Düngeprodukte, denen im Rahmen dieser Änderung Zugang zum Binnenmarkt gewährt wird, somit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich sind. (14) Düngemittel mit Spurennährstoffen können Chelat- oder Komplexbildner enthalten, bei denen es sich um Stoffe handelt, die die langfristige Verfügbarkeit von Spurennährstoffen für Pflanzen erhöhen sollen. (15) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 müssen Düngeprodukte, die Chelatbildner enthalten, in einer Hoagland-Standardlösung bei pH 7 und 8 mindestens drei Tage lang stabil bleiben, um sicherzustellen, dass die Spurennährstoffe langsam an die Pflanzen abgegeben werden. Durch die Zusammensetzung der landwirtschaftlichen Böden und Schwankungen des pH-Werts kann die Stabilität dieser Produkte beeinträchtigt werden. Neue technische Entwicklungen ermöglichen es, etwaige Interferenzen zu bewerten und einen pH-Bereich festzulegen, in dem Produkte für landwirtschaftliche Zwecke stabil sind. Infolgedessen kann ein Produkt in einem anderen pH-Bereich als pH 7 und 8 stabil sein und dennoch seinen Zweck, die langfristige Verfügbarkeit von Spurennährstoffen zu gewährleisten, erfüllen. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1009 dahin gehend geändert werden, dass solche Produkte in einem anderen pH-Bereich stabil sein dürfen. Auf diese Weise würden die Harmonisierungsvorschriften für eine größere Zahl von Produkten gelten, die Spurennährstoffe langsam an Pflanzen abgeben und so die Auswaschung von Nährstoffen aus Böden verringern. Als zusätzliche Maßnahme sollte der pH-Bereich, in dem die EU-Düngeprodukte stabil sind, auf dem Etikett angegeben werden, um sicherzustellen, dass der Endnutzer genaue Informationen erhält. (16) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 muss, soweit zutreffend, der prozentuale Anteil jedes Spurennährstoffs, der durch einen Chelatbildner chelatisiert ist, und jedes Spurennährstoffs, der durch einen Komplexbildner komplexiert ist, angegeben werden. Produkte mit Spurennährstoffen können ein Gemisch aus Chelatbildnern, aus Komplexbildnern oder aus beiden enthalten. In solchen Fällen lässt sich der genaue prozentuale Anteil der jeweiligen von den einzelnen Stoffen chelatisierten oder komplexierten Spurennährstoffe mit den verfügbaren Analysemethoden nicht bestimmen. Die Verordnung (EU) 2019/1009 sollte daher geändert werden, um dem Hersteller die Einhaltung dieser Kennzeichnungsanforderungen zu ermöglichen und damit den Zugang zum Binnenmarkt zu erleichtern. (17) Einige Düngeprodukte wie Kultursubstrate bestehen hauptsächlich aus Torf. Die Förderung der Verwendung von Alternativen zu Torf spielt bei der Bekämpfung des Klimawandels — insbesondere bei der Vermeidung von Kohlenstoffverlusten und Treibhausgasemissionen sowie bei der Erhaltung empfindlicher Ökosysteme — eine wichtige Rolle. Pflanzenfasern könnten dazu dienen, Torf in Kultursubstraten teilweise zu ersetzen. Zur Steigerung des Potenzials unbehandelter Pflanzenfasern müssen diese jedoch in Fasern mit feineren Partikeln umgewandelt werden, da dadurch der Grad ihrer biologischen Abbaubarkeit, ihre Nährstoffinteraktion und ihr Wasserspeichervermögen verbessert werden. Die Konditionierung der rohen Pflanzenfasern mittels verschiedener physikalischer Vorbehandlungen zum Zwecke der Zerfaserung sollte in die erschöpfende Liste der Behandlungen in der CMC 2 (Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte) aufgenommen werden. Als Schutzmaßnahme sollten die Verarbeitungsmethoden durch bestimmte Beschränkungen, wie zum Beispiel eine Höchsttemperatur und das Verbot von Zusatzstoffen außer Wasser, ergänzt werden. (18) In der CMC 3 (Kompost) und der CMC 5 (Andere Gärrückstände als frische Gärrückstände von Pflanzen) ist eine erschöpfende Liste der Eingangsmaterialien, die verwendet werden können, festgelegt. Diese Liste umfasst Folgeprodukte gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sowie tierische Nebenprodukte, die als tote Organismen angesehen werden können, wenn ein Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung festgelegt wurde. (19) Die Verordnung (EU) 2019/1009 legt erstmals Harmonisierungsvorschriften für Kompost und Gärrückstände als Komponentenmaterialien in EU-Düngeprodukten fest. Diese Materialien sind jedoch auf der Grundlage nationaler Vorschriften auf dem Markt vorhanden. Derzeit werden tierische Nebenprodukte, die nicht als tote Organismen (insbesondere unverarbeitete Gülle) angesehen werden können, häufig als Eingangsmaterialien für Kompost und Gärrückstände verwendet. Auf diese Weise werden solche Materialien in Düngeprodukte mit einem wirtschaftlichen und ökologischen Nettomehrwert umgewandelt. Die Verwendung von kompostierten tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostiertem Stallmist, sowie Gärrückständen, die mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs vergärte tierische Nebenprodukte enthalten, ist in der erschöpfenden Liste der in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft zugelassenen Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (17) aufgeführt. Daher sollte Düngeprodukten, die Kompost oder Gärrückstände mit solchen tierischen Nebenprodukten als Eingangsmaterialien enthalten, Zugang zum Binnenmarkt gewährt werden. Dies würde auch für Kohärenz mit den zulässigen Eingangsmaterialien in der kürzlich eingeführten CMC 12 (Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte), CMC 13 (Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte) und CMC 14 (Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien) sorgen. (20) Bei den CMC 3 und 5 sind auch lebende oder tote Organismen aus dem organischen Anteil gemischter Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten von den Eingangsmaterialien ausgenommen. Im Gegensatz dazu sind bei den CMC 12, 13 und 14 lebende oder tote Organismen aus Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen und nicht nur aus Haushaltsabfällen von den Eingangsmaterialien ausgenommen. Ziel dieser Bestimmungen ist es, die getrennte Sammlung von Abfällen in Gemeinden zu fördern, indem keine Möglichkeiten für die Nutzung gemischter Abfälle geschaffen werden. Die Argumentation ist die gleiche, ungeachtet dessen, ob der Abfall von Haushalten, Restaurants oder anderen Betreibern in Gemeinden erzeugt wird. Es gibt keinen Grund, nur die Verwendung von gemischten Haushaltsabfällen als Eingangsmaterialien in Kompost und Gärrückständen zu verbieten. Im Sinne eines kohärenten und strengen Ansatzes hinsichtlich der Verwertung gemischter Siedlungsabfälle und somit eines besseren Schutzes der Umwelt ist es daher notwendig, die Bestimmungen in den CMC 3 und 5 an die Bestimmungen der kürzlich eingeführten CMC 12, 13 und 14 anzugleichen. (21) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 ist der Hersteller verpflichtet, alle Inhaltsstoffe, die mehr als 5 % des Produktgewichts ausmachen, auf dem Etikett anzugeben. Das Element, auf das sich die 5%-Grenze bezieht, sollte jedoch an die physikalischen Merkmale des betreffenden Düngeprodukts angepasst werden; daher sollte eine Angabe von Inhaltsstoffen, die 5 % des Volumens ausmachen, erlaubt werden. Insbesondere bei Produkten, bei denen die Menge nach Volumen angegeben wird, ist die Angabe der Inhaltsstoffe, die 5 % des Volumens ausmachen, vorzuziehen, da das relative Gewicht der Inhaltsstoffe im Verhältnis zum Produktgewicht nicht immer bekannt ist. Dies würde den Zugang solcher Produkte zum Binnenmarkt erleichtern. Was EU-Düngeprodukte in flüssiger Form betrifft, ist es angebracht, die Inhaltsstoffe anzugeben, die mehr als 5 % des Trockengewichts ausmachen, da es andernfalls zu Situationen kommen könnte, in denen nur Wasser als Inhaltsstoff aufgeführt würde. Dadurch würde sichergestellt, dass Produkte nur dann aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1009 Zugang zum Binnenmarkt haben, wenn die Anwender ordnungsgemäß über deren Inhaltsstoffe informiert sind und somit die Produkte sicher verwenden können. (22) Auf dem Etikett eines organisch-mineralischen Düngemittels, eines festen oder flüssigen anorganischen Makronährstoff-Düngemittels und eines anorganischen Spurennährstoff-Düngemittels sind die Bezeichnungen und chemischen Symbole der deklarierten Spurennährstoffe, gefolgt von der Bezeichnung ihrer Gegenionen, anzugeben. In einigen Fällen kann der zu deklarierende Gehalt an Spurennährstoffen in den Komponentenmaterialien von EU-Düngeprodukten von Natur aus vorhanden sein. Dies gilt insbesondere für Düngemittel aus bergmännisch gewonnenen Materialien. Aufgrund ihres natürlichen Ursprungs können die Bezeichnungen der Gegenionen für diese Spurennährstoffe aufgrund analytischer oder technischer Einschränkungen nicht immer bestimmt werden. Daher sollte die Deklaration von Spurennährstoffen, die dem EU-Düngeprodukt nicht absichtlich zugesetzt werden, selbst dann zulässig sein, wenn die entsprechenden Gegenionen nicht bestimmt werden können. Andernfalls könnten anorganische Spurennährstoff-Düngemittel aus bergmännisch gewonnenen Materialien nicht gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 in Verkehr gebracht werden, da der Hersteller diese Kennzeichnungsanforderung nicht erfüllen könnte. Darüber hinaus ist die Angabe des Spurennährstoffgehalts in org

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.