Europäische Union

1999/197/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 über die angemeldete Kapitalerhöhung von Air France (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2404) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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dsländern und Nichtmitgliedsländern des EWR 1991 nur ca. 4 % und 1993 nur ca. 5 % des Fluggastaufkommens der Gesellschaft. Demzufolge kann die Auswirkung der Beihilfe auf den Zubringerverkehr zum Drehkreuz Paris-CDG als sehr gering betrachtet werden kann. Die Lage der kleineren Luftverkehrsgesellschaften, die den Flughafen Paris-CDG und die anderen großen europäischen Drehkreuze nutzen, wird daher kaum berührt. (33) Zum dritten Punkt ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu den Restriktionen der Benennung durch bilaterale Abkommen, daß jede Beschränkung für Air France in bezug auf die Kapazität und die Preise auf den Verbindungen zwischen Frankreich und Nicht-EWR-Ländern in den Fällen, in denen ein gewisser Handlungsspielraum besteht, vorwiegend außerhalb des EWR ansässigen Luftverkehrsunternehmen zugute käme. Auf dem Markt der Transatlantikfluege zwischen Frankreich und den Vereinigten Staaten, auf dem Air France sich seit mehreren Jahren gegenüber leistungsfähigeren amerikanischen Unternehmen, die diesen Markt 1993 zu zwei Dritteln besetzen, in Schwierigkeiten befindet, würde eine Begrenzung der vom französischen Unternehmen angebotenen Kapazität die Gesellschaften jenseits des Atlantiks sogar unmittelbar begünstigen, da die französischen Behörden die Air France auferlegten Beschränkungen nicht im gleichen Verhältnis auf die amerikanischen Luftverkehrsunternehmen übertragen könnten. Diese Situation stuende im Widerspruch zum Gemeinschaftsinteresse, das im Gegenteil die Entwicklung der Zivilluftfahrt in der Gemeinschaft fordert. (34) Würden die Möglichkeiten von Air France zur preislichen und mengenmäßigen Anpassung ihres Angebots auf internationalen Verbindungen ab Frankreich zusätzlich zu den bilateralen Abkommen weiteren Beschränkungen unterworfen, so wäre die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens gefährdet. Es ist daran zu erinnern, daß Air France zusammen mit KLM, British Airways und Lufthansa zu den vier Gesellschaften der Gemeinschaft gehört, die ausgehend vom Niederlassungsstaat über ein alle Erdteile umspannendes Streckennetz verfügen. Dieses Streckennetz und der Markenname "Air France" sind zwei der wichtigsten Stützen des Unternehmens, das insbesondere auf den transatlantischen Verbindungen einem sich stetig verschärfenden Wettbewerb seitens Luftverkehrsunternehmen aus Drittstaaten außerhalb des EWR ausgesetzt ist. III. SCHLUSSFOLGERUNG (35) Die Gesamtheit der obigen Ausführungen wird den Erfordernissen in bezug auf die Begründung der beiden Punkte der Entscheidung von 1994, die mit einem Begründungsmangel behaftet waren, gerecht. Im Hinblick auf die anderen Punkte verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe der Entscheidung von 1994, die als wesentlicher Bestandteil der vorliegenden Entscheidung zu betrachten sind, ohne daß sie hier vollständig wiederholt werden müßten. (36) Die Kommission stellt weiter fest, daß durch die Aufhebung der Entscheidung von 1994 drei Entscheidungen, die sie am 21. Juni 1995, am 24. Juli 1996 und am 16. April 1997 über die Zahlung der zweiten und dritten Tranche der Beihilfe für Air France verabschiedet hat, die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Unter diesen Bedingungen sind erneute Einwände gegen die Zahlung der betreffenden Tranchen nicht angebracht. Die Kommission verweist diesbezüglich auf die Begründung ihrer Schreiben an die französische Regierung vom 5. Juli 1995 (31), vom 31. Juli 1996 (32) und vom 10. Juni 1997 (33), die ebenfalls als wesentlicher Bestandteil dieser Entscheidung zu betrachten ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die der Fluggesellschaft Air France vom französischen Staat im Zeitraum 1994-1996 in Form einer in drei Tranchen zu zahlenden Kapitalerhöhung von 20 Milliarden FRF gewährt wurde, ist gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen aufgrund der Verpflichtungen und Bedingungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung 94/653/EG, die in Teil I der vorliegenden Entscheidung aufgeführt sind, mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar. Artikel 2 Die Kommission erhebt keine Einwände gegen die Zahlung der zweiten und dritten Tranche der Aufstockung des Kapitals von Air France, die 1995 bzw. 1996 erfolgte. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1998 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. L 254 vom 30. 9. 1994, S. 73. (2) Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, S. 901, und Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 62/87 und 72/87, Executif Regional Wallon und S.A. Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, S. 1573. (3) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1. Berichtigung: ABl. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (4) Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, S. 2181, Randnr. 27. (5) Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke/Kommission, Slg. 1980, S. 665, Randnrn. 13 bis 15. (6) Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, S. I-4023, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache T-26/89, de Compte/Europäisches Parlament, Slg. 1991, S. II-781, Randnr. 70. (7) Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 350/88, Delacre/Kommission, Slg. 1990, S. I-395, Randnr. 15. (8) Ebenda, Randnr. 16. Siehe auch das Urteil des Gerichts vom 2. April 1988 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval et Brink's, Slg. 1998, S. I-1719, Randnr. 63. (9) Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Bremer Vulkan Verbund/Kommission, Slg. 1996, S. I-5151, Randnr. 32, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1995 in der Rechtssache C-360/92 P, Publishers Association/Kommission, Slg. 1995, S. I-23, Randnr. 39. (10) Siehe Ziffern 227, 228 und 177 des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik. (11) ABl. C 350 vom 10. 12. 1994, S. 5. (12) ABl. L 54 vom 25. 2. 1994, S. 30. (13) ABl. L 279 vom 28. 10. 1994, S. 29. (14) ABl. L 273 vom 25. 10. 1994, S. 22. (15) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (16) Siehe Fußnote 11, Punkt V.2.38. (17) Ebenda. (18) Siehe Ziffer 228 des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik. (19) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95, Ducros/Kommission, Slg. 1997, S. II-2031, Randnr. 65. Siehe auch die vollständig veröffentlichten Entscheidungen der Kommission: ABB (ABl. L 309 vom 13. 12. 1993, S. 21), La Papelera Espanola (ABl. C 123 vom 5. 5. 1993, S. 7), Bull (ABl. L 386 vom 31. 12. 1994, S. 1), Iritecna (ABl. L 330 vom 13. 12. 1995, S. 23), Seda de Barcelona (ABl. L 298 vom 21. 11. 1996, S. 14), SEAT (ABl. L 88 vom 5. 4. 1996, S. 7), Compagnie Générale Maritime (ABl. L 5 vom 9. 1. 1997, S. 40), Aircraft Services Lemwerder (ABl. L 306 vom 11. 11. 1997, S. 19) sowie die zahlreichen Entscheidungen der Kommission, keine Einwände zu erheben, z. B. Bayerische Zellstoff (SG(93) D/18262), Polte (SEK(97)1055), Magdeburger Stahlbau (SEK(97)1271), Könitz (SEK(97)546/2) usw. (20) Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, S. I-2507, Randnr. 23, mit dem das Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, S. II-1675, Randnr. 48, bestätigt wird. (21) Hier ist darauf hinzuweisen, daß der in den Fällen Glaverbel und Deufil verwendete, auf Ersatzinvestitionen erweiterte Begriff der Betriebsbeihilfe nicht notwendigerweise mit jenem der Wirtschaftstheorie identisch ist. (22) Siehe Fußnote 11, Punkt V.2.38 (4). (23) Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Slg. 1989, S. 803, Randnrn. 40 bis 46. Urteil des Gerichts vom 9. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, S. II-323, Randnrn. 45 und 80 bis 85. Entscheidungen 92/213/EWG der Kommission, British Midland/Aer Lingus, ABl. L 96 vom 10. 4. 1992, S. 34, vom 5. Oktober 1992, Air France/Sabena, ABl. C 272 vom 21. 10. 1992, vom 27. November 1992, British Airways/TAT, ABl. C 326 vom 11. 12. 1992, vom 20. Juli 1995, Swissair/Sabena, ABl. C 200 vom 4. 8. 1995, S. 10, 96/180/EG, LH/SAS, ABl. L 54 vom 5. 3. 1996, S. 28. (24) Siehe Fußnote 9, Randnr. 67. (25) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-244/94, Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, S. II-1963, Randnr. 9, das sich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1985, S. 3053, Randnr. 33, bezieht. (26) Siehe Fußnote 11, Punkt V.2.38 (4). (27) Die vorliegende Fassung der Entscheidung wurde so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden. (28) Vgl. die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) veröffentlichte Sammlung der kodifizierten Inhaltsangaben der bilateralen Luftverkehrsabkommen. (29) ABl. C 295 vom 10. 11. 1995, S. 2. (30) ABl. C 374 vom 11. 12. 1996, S. 9. (31) ABl. C 374 vom 10. 12. 1997, S. 6 (Zuführung der zuvor blockierten Summe von 1 Mrd. FRF zum Kapital).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.