Europäische Union

1999/8/EG: Beschluß des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

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Avis juridique important | 31999D0008 1999/8/EG: Beschluß des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/1999 S. 0071 - 0071 BESCHLUSS DES RATES vom 31. Dezember 1998 über die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (1999/8/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153, nach Stellungnahme der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 109c Absatz 2 des Vertrags wird mit Beginn der dritten Stufe ein Wirtschafts- und Finanzausschuß eingesetzt. Der Rat hat am 21. Dezember 1998 einen Beschluß über die Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses angenommen (1). Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 16. Juni 1997 eine Entschließung über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (2) angenommen. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 13. Dezember 1997 eine Entschließung über die wirtschaftspolitische Koordinierung in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion und zu den Artikeln 109 und 109b des Vertrags (3) angenommen. In diesen Entschließungen ist dem Wirtschafts- und Finanzausschuß eine bestimmte Rolle zuerkannt worden. Deshalb sollte die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses angenommen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses wird hiermit angenommen. Der Wortlaut der Satzung ist im Anhang zu diesem Beschluß enthalten. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er wird ab dem 1. Januar 1999 wirksam. Geschehen zu Brüssel am 31. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident R. EDLINGER (1) ABl. L 358 vom 31. 12. 1998, S. 109. (2) ABl. C 236 vom 2. 8. 1997, S. 5. (3) ABl. C 35 vom 2. 2. 1998, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.