Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 hinsichtlich der Anforderungen für die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs, der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen sowie der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2016-10-15

Quellenkennung: 32016R1824. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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renzung im Sinne von Nummer 1.1.2.5. 1.1.2.8. Einzelverfahren zur Begrenzung oder Kombinationen von Begrenzungsverfahren gemäß den Nummern 1.1.2.1 bis 1.1.2.4 dürfen mehrmals angewendet werden, vorausgesetzt dieser Mehrfachbetrieb erfolgt so, dass sie gemäß Nummer 1.1.2.5 unabhängig voneinander funktionieren, damit im Falle eines nicht einwandfreien Funktionierens eines der Verfahren (z. B. wegen eines unbefugten Eingriffes) nicht die Funktion einer anderen Anwendung im selben Verfahren oder in einer Kombination von Verfahren beeinträchtigt wird. 1.1.2.9. Eine Begrenzungsstrategie, die im Falle einer Fehlfunktion (z. B. wegen eines unbefugten Eingriffes) die Aktivierung einer speziellen, für den normalen Betrieb nicht geeigneten Betriebsart beinhaltet (z. B. Notbetrieb), mit der eine wesentlich verringerte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder Höchstleistung erreicht wird, oder durch die eine Zündsperrvorrichtung zum Anhalten des Motors für die Dauer der Fehlfunktion aktiviert wird, gilt als ein einziges Begrenzungsverfahren.“; d) Nummer 1.1.4 erhält folgende Fassung: „1.1.4. Die Bereitstellung und die Verwendung anderer Möglichkeiten, die den Fahrzeugführer in die Lage versetzen, die maximale Antriebsleistung des Fahrzeugs, die auf der Grundlage der gemäß Anhang I Teil B Absatz 2.8 Nummern 1.8.2 bis 1.8.9 der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 mitgeteilten Informationen bestimmt wurde, unmittelbar oder mittelbar anzupassen, einzustellen, auszuwählen oder zu ändern (z. B. Schalter für Hochleistungsmodus, speziell kodierter Transponder im Zündschlüssel, physische oder elektronische Jumper-Einstellung, in elektronischem Menü auswählbare Option, programmierbares Merkmal des Steuergeräts), so dass eine Überschreitung verursacht würde, sind verboten.“; e) Nummer 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1. Der Fahrzeughersteller muss die Übereinstimmung mit den spezifischen Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.1.2.9 darlegen, indem er den Nachweis erbringt, dass mindestens zwei der angewandten Verfahren, bei denen spezifische Einrichtungen und/oder Funktionen in das Antriebssystem des Fahrzeugs integriert werden, eine Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs bewirken, und dass dies bei jedem dieser Verfahren vollkommen unabhängig erfolgt.“; (10) Anhang XIX wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung: „1.1.1. Fahrzeuge der Klasse L1e-A und Räder der Klasse L1e-B, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind, müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie allen Vorschriften und Prüfverfahren hinsichtlich der Lenker/Vorbau-Einheit, Sattelstützen, Vorderradgabeln und Rahmen gemäß der Norm ISO 4210:2014 entsprechen, auch wenn in dieser Norm ein abweichender Geltungsbereich vorgesehen ist. Der Mindestwert der erforderlichen Prüfkräfte muss Nummer 1.1.1.1 Tabelle 19-1 entsprechen.“; b) folgende Nummer 1.1.1.1 wird eingefügt: ▼C2 „1.1.1.1.   Tabelle 19-1 Prüf- und Mindestkräfte oder Prüfzyklen für Fahrzeuge der Klassen L1e-A und Räder der Klasse L1e-B, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind Gegenstand Bezeichnung der Prüfung Zu verwendende Prüfnorm Mindestwert der erforderlichen Prüfkraft oder Mindestanzahl der Prüfzyklen Lenker und Vorbau Seitliche Biegeprüfung (statische Prüfung) ISO 4210-5:2014, Prüfverfahren 4.3 800 N (= Kraft, F2) Dynamische Prüfung (Stufe 1 — Gegenphasige Belastung/out of phase) ISO 4210-5:2014, Prüfverfahren 4.9 270 N (= Kraft, F6) Dynamische Prüfung (Stufe 2 — Gleichphasige Belastung/in phase) ISO 4210-5:2014, Prüfverfahren 4.9 370 N (= Kraft, F7) Rahmen Dynamische Prüfung mit pedalierenden Kräften ISO 4210-6:2014, Prüfverfahren 4.3 1 000 N (= Kraft, F1) Dynamische Prüfung mit horizontalen Kräften ISO 4210-6:2014, Prüfverfahren 4.4 Vorwärtskraft, F2 = 850 N, Rückwärtskraft, F3 = 850 N, C1 = 100 000 (= Anzahl der Prüfzyklen) Dynamische Prüfung mit einer vertikalen Kraft ISO 4210-6:2014, Prüfverfahren 4.5 1 100 N (= Kraft, F4) Vorderradgabel Statische Biegeprüfung ISO 4210-6:2014, Prüfverfahren 5.3 1 500 N (= Kraft, F5) Sattelstütze Stufe 1, dynamische Prüfung ISO 4210-9:2014, Prüfverfahren 4.5.2 1 100 N (= Kraft, F3) Stufe 2, statische Festigkeitsprüfung ISO 4210-9:2014, Prüfverfahren 4.5.3 2 000 N (= Kraft, F4)“; ▼B c) [Änderung in Nummer 1.2 betrifft nicht die deutsche Fassung] ANHANG II Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 werden wie folgt geändert: (1) Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I Verzeichnis der verbindlichen UNECE-Regelungen UNECE-Regelung Nr. Gegenstand Änderungsserie Fundstelle ABl. Anwendbarkeit 10 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e 62 Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung Ergänzung 2 zur Änderungsserie 00 ABl. L 89 vom 27.3.2013, S. 37. L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e Erläuterung:  Durch die bloße Nennung eines Bauteils in diesem Verzeichnis wird dessen An- oder Einbau nicht verbindlich. Für bestimmte Bauteile sind jedoch verbindliche Anforderungen für den An- oder Einbau in anderen Anhängen dieser Verordnung festgelegt.“; (2) Anhang II wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.3.1.1 wird „Zusammenstellung von Zylinder/Kolben“ durch „Zylinder, Kolben“ ersetzt; b) in Nummer 2.3.1.2 wird „Zusammenstellung Zylinder/Kolben“ durch „Zylinder, Kolben“ ersetzt; c) Nummer 3.2.1.3 erhält folgende Fassung: „3.2.1.3. Auf den Rohren muss sich eine lesbare Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeug-(Unter-)Klasse gemäß den Artikeln 2 und 4 sowie dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 befinden.“; d) folgende Nummer 3.2.2.5 wird eingefügt: „3.2.2.5. Bei Zweitaktmotoren darf die Dichtung (falls vorhanden) zwischen Zylinderfuß und Kurbelgehäuse nach dem Einbau nicht stärker als 0,5 mm sein.“; e) folgende Nummern 3.3, 3.3.1 und 3.3.2 werden eingefügt: „3.3.   Stufenloses Getriebe 3.3.1. Etwa vorhandene stufenlose Getriebe sind mit mindestens zwei Scherbolzen zu befestigen oder dürfen sich nur mit Spezialwerkzeug zerlegen lassen. 3.3.2. Die Vorrichtung eines stufenlosen Getriebes, die dazu bestimmt ist, das Übersetzungsverhältnis durch Begrenzung des tatsächlichen Abstands zwischen zwei Scheiben zu begrenzen, muss in einer oder beiden dieser Scheiben auf solche Weise vollständig integriert werden, dass es unmöglich ist, den tatsächlichen Abstand ohne Zerstörung des Scheibensystems über einen Grenzwert hinaus zu verändern, jenseits dessen die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 10 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erhöht würde. Verwendet der Hersteller im stufenlosen Getriebe auswechselbare Distanzringe zur Einstellung der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit, so darf die vollständige Entfernung dieser Ringe nicht dazu führen, dass sich die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 10 % erhöht.“; f) die Nummern 3.5, 3.5.1 und 3.5.2 werden gestrichen; g) die Nummern 4 bis 4.2.3 erhalten die folgende Fassung: „4.    Zusätzliche besondere Anforderungen für die (Unter)-Klassen L3e-A1 und L4e-A1 4.1 Fahrzeuge der Unterklassen L3e-A1 und L4e-A1 müssen die Anforderungen entweder der Nummern 4.2 bis 4.2.3 oder der Nummern 4.3, 4.3.1 und 4.3.2, oder der Nummern 4.4, 4.4.1 und 4.4.2 sowie die Anforderungen der Nummern 4.5, 4.6 und 4.7 erfüllen. Zusätzlich müssen sie die Anforderungen der Nummern 3.2.2.1, 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.3.1 und 3.2.3.3 erfüllen. 4.2. In der Ansaugleitung ist eine nichtentfernbare Manschette anzubringen. Wird eine Manschette im Ansaugrohr angebracht, so ist dieses am Motorblock mit Scherbolzen oder Bolzen zu befestigen, die nur mit Spezialwerkzeug zu lösen sind. 4.2.1. Die Manschette muss eine Rockwellhärte C (HRC) von mindestens 60 aufweisen. Die Dicke des verengten Abschnitts darf höchstens 4 mm betragen. 4.2.2. Jeder Eingriff an der Manschette mit dem Ziel, sie zu entfernen oder zu verändern, muss entweder die Zerstörung der Manschette oder so lange einen vollständigen und andauernden Ausfall des Motors bewirken, bis sie wieder in den genehmigten Zustand versetzt worden ist. 4.2.3. Auf der Oberfläche der Manschette oder in ihrer Nähe muss sich eine lesbare Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeug-(Unter-)Klasse(n) gemäß den Artikeln 2 und 4 sowie dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 befinden.“; h) die Nummern 4.2.4 bis 4.2.12 werden gestrichen; i) die folgenden Nummern 4.3 bis 4.7 werden eingefügt: „4.3. Jedes Ansaugrohr ist mit Scherbolzen oder mit Bolzen zu befestigen, die nur mit Spezialwerkzeug zu entfernen sind. Innerhalb dieser Rohre muss sich ein verengter Abschnitt befinden, der an der Außenseite gekennzeichnet ist; an dieser Stelle muss die Dicke der Wandung weniger als 4 mm betragen, besteht sie aus einem flexiblen Material wie Gummi, weniger als 5 mm. 4.3.1. Jeder Eingriff an den Rohren mit dem Ziel, den verengten Abschnitt zu verändern, muss entweder die Zerstörung der Rohre oder so lange einen vollständigen und andauernden Ausfall des Motors bewirken, bis die Rohre wieder in den genehmigten Zustand versetzt worden sind. 4.3.2. Auf den Rohren muss sich eine lesbare Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeug-(Unter-)Klasse(n) gemäß den Artikeln 2 und 4 sowie dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 befinden. 4.4. Der Teil der Ansaugleitung, der sich im Zylinderkopf befindet, muss einen verengten Abschnitt aufweisen. Im gesamten Ansaugkanal darf es keinen stärker verengten Abschnitt geben (außer im Abschnitt des Ventilsitzes). 4.4.1. Jeder Eingriff an der Leitung mit dem Ziel, den verengten Abschnitt zu verändern, muss entweder die Zerstörung des Rohrs oder so lange einen vollständigen und andauernden Ausfall des Motors bewirken, bis es wieder in den genehmigten Zustand versetzt worden ist. 4.4.2. Auf dem Zylinderkopf muss sich eine lesbare Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeug-Klasse gemäß den Artikeln 2 und 4 sowie dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 befinden. 4.5. Der Durchmesser der in Nummer 4.2 genannten verengten Abschnitte kann je nach der (Unter-)Klasse des Fahrzeugs unterschiedlich sein. 4.6. Der Hersteller gibt die Durchmesser der verengten Abschnitte an und weist der Genehmigungsbehörde und dem technischen Dienst nach, dass der betreffende verengte Abschnitt der wichtigste für den Durchgang von Gasen ist und dass es keinen anderen Abschnitt gibt, dessen Änderung eine Erhöhung der Leistung des Antriebssystems bewirken könnte. 4.7. Die Dicke einer Zylinderkopfdichtung darf nach dem Einbau 1,6 mm nicht überschreiten.“; j) Nummer 5.1 erhält folgende Fassung: „5.1 Keine Variante und keine Version desselben Fahrzeugtyps der Unterklasse L3e-A2 oder der Unterklasse L4e-A2, die die in Nummer 4 des Anhangs III enthaltenen Anforderungen hinsichtlich der Umwandlung erfüllt, darf abgeleitet sein von einem Typ, einer Variante oder einer Version der Unterklasse L3e-A3 oder L4e-A3 mit einer Höchstnutzmotorleistung und/oder Nennhöchstdauermotorleistung, deren Werte die in der Klassifizierung der Unterklassen L3e-A2 oder L4e-A2 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Werte um das Doppelte überschreitet (z. B. 70 kW/35 kW oder niedriger, 50 kW/35 kW oder niedriger).“; k) folgende Nummer 5.2.2 wird eingefügt: „5.2.2. Kraftstoffversorgungs- und -förderanlage“; l) die Nummern 5.2.3 bis 5.2.6 erhalten folgende Fassung: „5.2.3. das Luftansaugsystem einschließlich Luftfilter (Änderung oder Entfernung); 5.2.4. der Antriebsstrang; 5.2.5. die Steuereinheit(en) zur Steuerung der Leistung des Antriebssystems des Antriebsstrangs; 5.2.6. die Entfernung gleich welchen (mechanischen, elektrischen, strukturellen usw.) die Volllast des Motors begrenzenden Bauteils, die zu einer Veränderung der gemäß Anhang II Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genehmigten Leistung des Antriebssystems führt.“; m) Nummer 5.2.7 wird gestrichen; n) die folgenden Nummern 6 bis 6.5.2 werden hinzugefügt: „6.    Zusätzliche Anforderungen für die (Unter-)Klassen L1e, L2e, L3e-A1, L4e-A1 und L6e 6.1. Die nachstehend aufgeführten Teile, Ausrüstungen und Bauteile müssen zur Identifizierung entweder durch den Fahrzeughersteller oder den Hersteller dieser (Ersatz-)Teile, Ausrüstungen bzw. Baugruppen dauerhaft und unauslöschbar mit einer oder mehreren Kennzahlen und -Symbolen gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung kann mittels eines Aufklebers erfolgen, vorausgesetzt er bleibt bei normalem Gebrauch lesbar und lässt sich nicht ohne Beschädigung entfernen. 6.2. Die unter Nummer 6.1 genannte Kennzeichnung soll im Prinzip ohne Entfernung des betreffenden Teils oder anderer Teile des Fahrzeugs sichtbar sein. Wenn jedoch der Fahrzeugaufbau oder andere Fahrzeugteile die Kennzeichnung verdecken, muss der Fahrzeughersteller den zuständigen Behörden Hinweise über die Öffnung oder den Ausbau der betreffenden Teile und die Anbringungsstelle der Kennzeichnung zur Verfügung stellen. 6.3. Die Schriftzeichen, Ziffern und Symbole müssen mindestens 2,5 mm hoch und leicht lesbar sein. 6.4. Bei den unter Nummer 6.1 genannten Teilen, Ausrüstungen und Bauteilen handelt es sich für alle (Unter)Klassen um die folgenden: 6.4.1. jede elektrische/elektronische Einrichtung, die für die Steuerung des Verbrennungsmotors oder des elektrischen Antriebs bestimmt ist (ECU-Zündmodul, Einspritzdüsen, Ansauglufttemperatur usw.) 6.4.2. Vergaser oder entsprechende Vorrichtung 6.4.3. Katalysator(en) (falls vom Schalldämpfer getrennt) 6.4.4. Kurbelgehäuse 6.4.5. Zylinder 6.4.6. Zylinderkopf 6.4.7. Auspuffrohr(e) (falls vom Schalldämpfer getrennt) 6.4.8. Saugrohr (falls vom Vergaser, Zylinder oder Kurbelgehäuse getrennt) 6.4.9. Ansauggeräuschdämpfer (Luftfilter) 6.4.10. Querschnittsverengung (Buchse oder sonstige) 6.4.11. Einrichtung zur Lärmminderung (Schalldämpfer) 6.4.12. Radantrieb (Kettenrad oder Riemenscheibe hinten) 6.4.13. Getriebeabtrieb (Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorn). 6.5. Für die Klassen L1e, L2e und L6e sind zusätzlich die folgenden Teile, Ausrüstungen und Bauteile gemäß Nummer 6.1 zu kennzeichnen: 6.5.1. stufenloses Getriebe 6.5.2. Getriebesteuerung“ (3) Anhang III wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 4.2.5, 4.2.6 und 4.2.7 erhalten folgende Fassung: „4.2.5. Abgesehen von den in den Nummern 4.2.2, 4.2.3 und 4.2.4 aufgeführten Typgenehmigungsanforderungen sind alle anderen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Typgenehmigungsanforderungen als gemeinsam und gleich für die Kraftradkonfigurationen (L3e/L4e)-A2 und (L3e/L4e)-A3 anzusehen und brauchen daher nur einmal geprüft und gemeldet zu werden. Ferner ist für Systeme, Bauteile, getrennte technische Einheiten, Teile oder Ausrüstungen des Fahrzeugs, die dieselben Typgenehmigungsanforderungen für beide Konfigurationen erfüllen, die Verwendung derselben Prüfberichte für die Typgenehmigung dieser Konfigurationen zulässig. 4.2.6. Für die Kraftradkonfiguration der Klasse (L3e/L4e)-A2 wird eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung mit einer nur einmal vergebenen Typgenehmigungsnummer erteilt. 4.2.7. Für die Kraftradkonfiguration der Klasse (L3e/L4e)-A3 wird eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung mit einer nur einmal vergebenen Typgenehmigungsnummer erteilt. Beide in Nummer 4.2.6 und in dieser Nummer genannten Typgenehmigungsnummern sind gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 in das gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschild zu stanzen. Für eine erleichterte Umwandlung der Unterklasse (L3e/L4e)-A2 in die Kraftradkonfiguration der Klasse (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt ist ein Muster für eine entsprechende Erklärung des Fahrzeugherstellers der Beschreibungsmappe gemäß Anlage 24 von Teil B des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 hinzuzufügen. Des Weiteren sind die Einträge für die Konfigurationen L3e-A2 und L3e-A3 in der Übereinstimmungsbescheinigung vom Fahrzeughersteller gemäß dem Muster in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 vorzunehmen.“; b) die Nummern 4.2.10 und 4.2.11 erhalten folgende Fassung: „4.2.10. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist gemäß den Anforderungen in Nummer 1.7 des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 auszufüllen. 4.2.11. Krafträdern, die von den Unterklassen (L3e/L4e)-A2 in die Unterklassen (L3e/L4e)-A3 oder umgekehrt umgewandelt werden können, wird nur eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) der Kraftradkonfiguration (L3e/L4e)-A2 und A3 zugewiesen. Auf dem am Fahrzeug angebrachten gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild sind diese FIN sowie deutlich die Geräuschpegel im Stand für beide Konfigurationen und die maximale Nutzleistung oder die maximale Nenndauerleistung der Konfiguration (L3e/L4e)-A2 anzugeben.“; c) Nummer 4.4.2 wird gestrichen; d) in Nummer 6.1 erhält die Zeile betreffend die Aufstellung der Anforderung von Teil A2 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 folgende Fassung: „Anhang II Teil A2 Selbstprüfungen Verfahren zur Prüfung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs Nur für die Unterklassen L3e, L4e und L5e und ohne Einbeziehung anderer Prüfungen der Antriebsleistung.“; (4) Anhang IV wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4.1.1.3.1 wird „Auspuff- und CO2-Emissionen“ durch „Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff“ ersetzt; b) in Nummer 4.1.1.3.1.1 wird „Auspuff- und CO2-Emissionen“ durch „Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff“ ersetzt; c) Nummer 4.1.1.3.1.1.1.1.1 erhält folgende Fassung: „Falls die Dauerhaltbarkeitsmethode nach Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2003 anzuwenden ist, sind die Verschlechterungsfaktoren aus den Ergebnissen der Emissionsprüfung Typ I zu berechnen, und zwar bis einschließlich der vollständigen Fahrstrecke nach Anhang VII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie gemäß der Methode der linearen Berechnung nach Nummer 4.1.1.3.1.1.1.1.2., um so für jeden Emissionsbestandteil die Werte für Steigung und Abweichung zu ermitteln. Die Schadstoffemissionswerte für die Übereinstimmung der Produktion werden nach folgender Formel berechnet: Gleichung 4-1: wenn x ≤ b, dann y = a · x + b; wenn x > b, dann y = x Dabei ist: a = Wert der Steigung, ermittelt mit Prüfung Typ V gemäß Anhang V Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; b = Wert der Abweichung, ermittelt mit Prüfung Typ V gemäß Anhang V Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; x = Ergebnis der Prüfung der Schadstoffemissionen (HC, CO, NOx, NMHC und PM, falls anwendbar) für jeden Emissionsbestandteil eines eingefahrenen Fahrzeugs (Gesamtfahrleistung höchstens 100 km nach dem ersten Anlassen an der Fertigungsstraße) in mg/km. y = Emissionswert in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion für jeden Schadstoffemissionsbestandteil in mg/km. Die durchschnittlichen Werte müssen in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion niedriger sein als die Schadstoffemissionsgrenzwerte in Anhang VI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.“; d) in Nummer 4.1.1.3.1.1.1.3 wird „Auspuff- und CO2-Emissionen“ durch „Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff“ ersetzt; e) in Nummer 4.1.1.3.1.1.2.2 wird „Auspuff- und CO2-Emissionen“ durch „Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff“ ersetzt; f) in Nummer 4.1.1.3.1.1.2.3 wird „Auspuff- und CO2-Emissionen“ durch „Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff“ ersetzt; g) in Nummer 4.1.1.3.2.1 wird „Auspuff- und CO2-Emissionen“ durch „Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff“ ersetzt; h) in Nummer 4.1.1.3.2.3 wird „Auspuffemissionsgrenzwerte“ durch „Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff“ ersetzt; i) in Nummer 4.1.1.3.2.4 wird „Gleichung 4-2:“ durch „Gleichung 4-3:“ ersetzt; j) in Nummer 4.1.1.3.3.1 wird „Auspuff- und CO2-Emissionen“ durch „Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff“ ersetzt; k) in Nummer 4.1.1.3.3.3 wird „Auspuff- und CO2-Emissionen“ durch „Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff“ ersetzt; l) in Nummer 4.1.1.3.3.4 wird „Gleichungen (4-3):“ durch „Gleichungen 4-4:“ ersetzt; m) in Nummer 4.1.1.3.3.6 wird „Gleichung 4-4:“ durch „Gleichungen 4-5:“ ersetzt; n) in Nummer 4.1.1.4, zweiter, dritter und fünfter Unterabsatz wird „Auspuff- und CO2-Emissionen“ durch „Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff“ ersetzt; (5) Anhang VIII wird wie folgt geändert: a) Folgende Nummern 1.1.1, 1.1.1.1 und 1.1.1.2 werden eingefügt: „1.1.1. Fahrzeuge der Klassen L1e, L3e und L4e müssen die folgenden Allgemeinen Anforderungen erfüllen: 1.1.1.1. Fahrzeuge dürfen keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, deren Form, Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit das Verletzungsrisiko oder die Schwere der Körperverletzungen und Risswunden von Personen vergrößern könnten, die im Falle eines Unfalls von dem Fahrzeug erfasst oder gestreift werden. Fahrzeuge sind so auszulegen, dass Teile und Kanten, mit denen verletzliche Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger bei Unfällen wahrscheinlich in Kontakt kommen, die Anforderungen der Nummern 1 bis 1.3.8 erfüllen. 1.1.1.2. Bei allen berührbaren vorstehenden Teilen oder Kanten, die mit einem weichen Werkstoff wie Weichgummi oder Weichkunststoff mit einer Härte von weniger als 60 Shore (A) hergestellt oder bedeckt sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Nummern 1.3 bis 1.3.8 erfüllen. Für die Messung der Härte ist der Werkstoff wie vorgesehen in dem Fahrzeug einzubauen.“; b) die Nummern 1.1.2 bis 1.1.3.2 erhalten folgende Fassung: „1.1.2.   Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen L1e, L3e und L4e 1.1.2.1. Die Fahrzeuge sind gemäß den Vorschriften in den Nummern 1.2 bis 1.2.4.1 zu bewerten. 1.1.2.2. Bei Fahrzeugen mit Aufbauten oder Verkleidungen, die dazu bestimmt sind, den Fahrer, den Mitfahrer oder das Gepäck ganz oder teilweise zu umschließen oder Teile des Fahrzeugs abzudecken, kann der Fahrzeughersteller stattdessen die in der UNECE-Regelung Nr. 26 ( *9 ) für Fahrzeuge der Klasse M1 vorgeschriebenen Anforderungen anwenden, die sich entweder auf bestimmte hervorstehende Teile oder Kanten oder auf die gesamte Außenfläche des Fahrzeugs erstrecken. In solchen Fällen ist insbesondere auf die erforderlichen Radien zu achten, während der Überstand hervorstehender Griffe, Scharniere, Druckknöpfe und Antennen nicht geprüft werden muss. Die gemäß dieser Klausel bewerteten maßgeblichen hervorstehenden Teile oder Kanten sind im Beschreibungsbogen klar anzugeben, und die gesamte übrige Oberfläche muss die Anforderungen der Nummern 1 bis 1.3.8 erfüllen. 1.1.3.   Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Klasse L4e 1.1.3.1. Wird das Kraftrad entweder dauerhaft oder abnehmbar mit einem Beiwagen verbunden, erstreckt sich die Bewertung nicht auf den Raum zwischen Kraftrad und Beiwagen (siehe Abbildung 8-1). Abbildung 8-1 Aufsicht auf ein Kraftrad der Klasse L4e mit Beiwagen 1.1.3.2. Kann der Beiwagen vom Kraftrad getrennt werden, so dass das Kraftrad ohne ihn benutzt werden kann, muss das Kraftrad selbst die Anforderungen für Krafträder ohne Beiwagen in den Nummern 1 bis 1.3.8 erfüllen.“; c) die Nummern 1.1.4 bis 1.1.4.2 werden gestrichen. d) die Nummern 1.2.3 bis 1.2.3.2 erhalten folgende Fassung: „1.2.3. Der Prüfkörper wird in einer gleitenden Bewegung von vorne nach hinten an beiden Seiten des Fahrzeugs vorbeigeführt. Berührt der Prüfkörper die Lenkeinrichtung oder ein darauf angebrachtes Teil, ist sie in die voll verriegelte Stellung wegzudrehen; währenddessen und danach wird die Prüfung fortgesetzt. Der Prüfkörper muss während der gesamten Prüfung das Fahrzeug oder den Fahrer berühren (siehe Abbildung 8-2). Abbildung 8-2 Bewegungsbereich des Prüfkörpers 1.2.3.1. Der Prüfkörper berührt das Fahrze

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