Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2453 der Kommission vom 26. November 2024 in der Sache SA.101557 (2023/NN, ex-2022/PN) — Frankreich — Seeverkehrsverbindungen nach Korsika (2023-2030) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8473)

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Ferries brachte zudem die in Erwägungsgrund 169 genannten Kritikpunkte vor. (239) In seiner Antwort auf Frage 4 erklärte das Unternehmen Corsica Ferries, dass es ohne Gemeinwohlauftrag ab dem 1. Januar 2023 Güterverkehrsdienste zwischen allen Festlandhäfen (Marseille, Ajaccio, Toulon) und allen korsischen Häfen mit Ausnahme des Hafens von Propriano erbringen werde. Es würde tagsüber und nachts kommerzielle Dienste (für Güter und Personen) anbieten, die Folgendes umfassten: — eine tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem französischen Festland (mindestens fünfmal in der Woche ab Toulon und zweimal in der Woche ab Marseille) und jeweils dem Hafen Ajaccio und Bastia; — zwei monatliche Hin- und Rückfahrten von Marseille und mindestens drei wöchentliche Hin- und Rückfahrten von Toulon jeweils in die Häfen Porto-Vecchio und L’Île-Rousse; — keinen kommerziellen Dienst nach Propriano, da dieser Hafen nach Angaben von Corsica Ferries durch den Hafen von Ajaccio ersetzt werden kann, für den vorgeschlagen wurde, dass er mindestens einmal täglich von Marseille und Toulon aus angefahren wird; — zusätzliche Seeverkehrsdienste zwischen dem Hafen von Nizza und Korsika von Juli bis September. (240) Corsica Ferries teilte den französischen Behörden mit, dass das Unternehmen über eine Flotte von 13 Schiffen verfüge, die keiner bestimmten Strecke zugewiesen seien. Es gab ferner an, dass 15 % seiner Überfahrten auf allen Strecken tagsüber stattfinden würden (Abfahrt zwischen 6.00 Uhr und 16.00 Uhr und Ankunft zwischen 14.00 Uhr und Mitternacht in beide Richtungen). (241) Zur Kapazität seiner Schiffe für die Güterbeförderung übermittelte Corsica Ferries den französischen Behörden die Informationen in Tabelle 20. Tabelle 20 Güterverkehrsdienste von Corsica Ferries nach Seestrecke (in Lfm.) ab Marseille im Zeitraum 2016-2019 und geschätzt für den Zeitraum 2023-2028 ohne Gemeinwohlauftrag Marseille Jahresdurchschnitt (2016-2019, Lfm.) Jahresdurchschnitt (2023-2028, Lfm.) Zunahme (in %) Ajaccio — 232 566 n. z. Bastia — 270 297 n. z. Porto-Vecchio — 47 371 n. z. Propriano — — n. z. L’Île-Rousse — 51 123 n. z. Marseille insgesamt — 601 357 n. z. Toulon Jahresdurchschnitt (2016-2019, Lfm.) Jahresdurchschnitt (2023-2028, Lfm.) % Ajaccio 163 611 1 172 434 617 % Bastia 223 077 1 069 916 380 % Porto-Vecchio 6 425 122 404 1 805  % Propriano — — n. z. L’Île-Rousse 3 999 310 533 7 665  % Toulon insgesamt 397 112 2 675 288 574 % Insgesamt Marseille und Toulon 397 112 3 276 644 825 % Quelle: Antwort von Corsica Ferries auf den Markttest zu Seeverkehrsdiensten zwischen Korsika und dem französischen Festland (22. Februar 2022) (242) Corsica Ferries gab ferner an, dass sein Angebot nur dann gelte, wenn es keinen Gemeinwohlauftrag zwischen Korsika und dem Festland gebe. 3.4.3.2.2.   Analyse des Marktversagens (243) Nach Analyse der (retrospektiven und prospektiven) Kapazität von Corsica Ferries wird im Abschlussbericht der Schluss gezogen, dass das Marktangebot ohne Gemeinwohlaufträge nicht die gesamte Nachfrage der Nutzer nach Güterverkehrsdiensten zur Beförderung von Fracht mit und ohne Zugmaschine decken würde. (244) Zur Fracht ohne Zugmaschine heißt es im Gecodia-Bericht, dass das Angebot von Corsica Ferries bestimmten Schlussfolgerungen des Berichts widerspricht, wenn das Unternehmen beabsichtigt, Fracht ohne Zugmaschine mit kombinierten Passagier- und Frachtschiffen (Ro-Pax) fünfmal pro Woche auf den Strecken Marseille–Ajaccio und Marseille–Bastia und dreimal pro Woche für die sekundären korsischen Häfen zu befördern. Jedoch verfügt nur i) Toulon-Brégaillon (und nicht Toulon-Port de Commerce) über die erforderliche Infrastruktur, um Fracht ohne Zugmaschine abzufertigen, und ii) Toulon-Brégaillon kann nur Ro-Ro-Schiffe abfertigen, und das auch nur für eine einzige Strecke (Erwägungsgrund 210). (245) Darüber hinaus heißt es im Gecodia-Bericht, dass das von Corsica Ferries vorgeschlagene Angebot aufgrund der unzureichenden Zahl der wöchentlichen Frequenzen zwischen Marseille und Korsika nicht ausreicht, um die Nachfrage der Nutzer nach Seeverkehrsdiensten für die Beförderung von Fracht mit und ohne Zugmaschine zu decken. Dem Gecodia-Bericht zufolge beschränkte Corsica Ferries sein Angebot anfangs auf zwei wöchentliche Hin- und Rückfahrten zwischen dem Hafen von Marseille und den Häfen Ajaccio und Bastia, obwohl die Nutzer auf nahezu tägliche Hin- und Rückfahrten für die Beförderung ihrer Fracht ohne Zugmaschine angewiesen sind. Darüber hinaus heißt es im Gecodia-Bericht, dass die vorgeschlagenen Frequenzen zwischen dem Hafen von Marseille und den Häfen L’Île-Rousse und Porto-Vecchio auf drei monatliche Hin- und Rückfahrten beschränkt sind, während die Nutzer auf einen wöchentlichen Seeverkehrsdienst angewiesen sind. Schließlich wurde im Gecodia-Bericht festgestellt, dass Corsica Ferries keinen kommerziellen Dienst zwischen dem Hafen von Marseille und dem Hafen von Propriano angeboten hat, obwohl die Nutzer auf einen wöchentlichen Seeverkehrsdienst angewiesen sind. (246) Zur Fracht mit Zugmaschine wird im Gecodia-Bericht aus den in den Erwägungsgründen 244 und 245 dargelegten Gründen der Schluss gezogen, dass die von Corsica Ferries angebotenen Frequenzen zwischen dem Hafen von Marseille und den korsischen Häfen nicht ausreichen, um die Nachfrage nach Seeverkehrsdiensten zur Beförderung von Fracht mit Zugmaschine zu decken, für die es keine Alternative zum Hafen Marseille gibt (d. h. 80 % der gesamten Beförderung von Fracht mit Zugmaschine zwischen Marseille und Korsika). Die französischen Behörden wiesen ferner darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Aussagen der IHK Var, dass die Infrastruktur gesättigt sei und das Terminal in Toulon-Port de Commerce Schwierigkeiten habe, ein größeres Volumen an Fracht mit Zugmaschine abzufertigen, das Angebot von Corsica Ferries, das auch eine Aufstockung seiner Kapazität ab Toulon vorsieht, unrealistisch erscheine. 3.4.3.3   Schlussfolgerung zum Vorliegen eines Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen zur Güterbeförderung im Seeverkehr (247) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kamen die französischen Behörden zu dem Schluss, dass für Seeverkehrsdienste zur Beförderung von Fracht mit und ohne Zugmaschine ein Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen besteht, der der geschätzten Nachfrage zwischen Marseille und jeweils einem der fünf korsischen Häfen zwischen 2023 und 2030 entspricht, wie in Tabelle 21 aufgeführt. Tabelle 21 Geschätzter Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen für den Güterseeverkehr (in Lfm.) ab Marseille für den Zeitraum 2023-2030   Fracht ohne Zugmaschine (Lfm. pro Jahr) Fracht mit Zugmaschine — Gebiet Marseille (nicht substituierbar) (Lfm. pro Jahr) Fracht insgesamt (Lfm. pro Jahr) 2023 2030 2023 2030 2023 2030 Ajaccio 565 647 663 246 99 848 117 076 665 495 780 322 Bastia 738 269 865 653 145 555 170 670 883 824 1 036 323 Porto-Vecchio 170 619 200 059 37 870 44 404 208 489 244 463 Propriano 59 317 69 552 15 764 18 484 75 081 88 036 L’Île-Rousse 93 345 109 451 23 550 27 613 116 895 137 064 Insgesamt 1 627 197 1 907 961 322 587 378 247 1 949 784 2 286 208 Quelle: Stellungnahme der französischen Behörden vom (05 April 2023). 3.5.   Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Gemeinwohlaufträge (248) Nachdem die französischen Behörden feststellten, dass im Bereich des Güter- und Personenverkehrs im Seeverkehr ein Bedarf an mehreren öffentlichen Dienstleistungen besteht, versuchten sie, das erforderliche Rechtsinstrument und die geeigneten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu bestimmen, die diesen Bedarf decken, dabei aber die Freiheiten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unabdingbar sind, am wenigsten beeinträchtigen (Erwägungsgrund 92). 3.5.1.   Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Gemeinwohlauftrags (249) Die französischen Behörden prüften zunächst die Möglichkeit, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 2019 (Erwägungsgrund 62) für Strecken oder Nutzer auszuweiten, bei denen ein Bedarf an öffentlichen Seeverkehrsdiensten festgestellt wurde. Nach ihrer Ansicht ist ein solcher Ansatz jedoch in einigen Punkten unzulänglich. (250) Erstens vertraten die französischen Behörden die Auffassung, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 2019 das fehlende privatwirtschaftliche Angebot zur Deckung des festgestellten Bedarfs nicht ausgleichen können. Nach ihrer Ansicht reicht das von Corsica Ferries im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 2019 unterbreitete Angebot, das ohne Gemeinwohlauftrag gilt, für den Hafen von Marseille jetzt schon nicht aus, um den gesamten von Frankreich ermittelten Bedarf zu decken (Abschnitte 3.4.2.3 und 3.4.3.3), und dass eine Ausweitung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 2019 daher keine Auswirkungen gehabt hätte. (251) Zweitens stellten die französischen Behörden fest, dass die Abfahrts- und Ankunftszeiten der Schiffe, die zwischen dem französischen Festland und Korsika verkehren, wichtige Merkmale der Nachfrage nach Seeverkehrsdiensten für Güter und Personen sind (Erwägungsgründe 112, 190, 191 und 208). Frankreich zufolge erlaubt es die Seekabotageverordnung den Mitgliedstaaten nicht, die Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Schiffe im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen festzulegen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung beschränken sich die Mitgliedstaaten bei der Auferlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf Auflagen hinsichtlich der anzulaufenden Häfen, der Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, der Dienstleistungskapazität, der zu erhebenden Gebühren sowie der Schiffsbesatzung. (252) Schließlich vertraten die französischen Behörden die Auffassung, dass solche gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, wenn sie mit einer Ausgleichsleistung einhergehen sollten, es der Gebietskörperschaft Korsika nicht ermöglichen würden, die mit der öffentlichen Dienstleistung verbundenen Kosten zu kontrollieren, da sie aufgrund der ungewissen Zahl der Überfahrten nicht in der Lage wäre, diese Kosten (die nach Erbringung der Dienstleistung ausgeglichen würden) zu schätzen. (253) Aus den genannten Gründen waren die französischen Behörden der Auffassung, dass der Abschluss von Gemeinwohlaufträgen notwendig war, um den Bedarf an öffentlichen Seeverkehrsdiensten zur Deckung des Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen für jede Seeverkehrsverbindung zwischen dem Hafen von Marseille und den korsischen Häfen zu ermitteln. 3.5.2.   Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der im Rahmen der Gemeinwohlaufträge auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (254) Die französischen Behörden waren der Auffassung, dass der ermittelte Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen den Abschluss von Gemeinwohlaufträgen erforderte, in denen die folgenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen festgelegt wurden. (255) Erstens beschlossen die französischen Behörden, einen Gemeinwohlauftrag für jede Seeverkehrsverbindung zu vergeben, für die ein Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen festgestellt wurde. Jeder Gemeinwohlauftrag musste die Verpflichtung enthalten, Seeverkehrsdienste für die Beförderung von Fracht mit und ohne Zugmaschine sowie für die Personenbeförderung (Fahrer und medizinische Fahrgäste) zwischen dem Hafen von Marseille und jedem der korsischen Häfen ohne Zwischenhalt durchzuführen. Darüber hinaus musste der Gemeinwohlauftrag für die Strecke Marseille–L’Île-Rousse auch die Verpflichtung zur Beförderung gefährlicher Güter enthalten (L’Île-Rousse ist der einzige korsische Hafen, der für die Abfertigung solcher Güter zugelassen ist), während für die Strecke Marseille–Propriano die Verpflichtung enthalten sein musste, gebietsansässige und gebietsfremde Fahrgäste sowie medizinische Fahrgäste und Fahrer zu befördern. Die französischen Behörden gaben an, dass diese Verpflichtungen ausschließlich auf das im Rahmen der Konsultation der Seeverkehrsunternehmen festgestellte Marktversagen zurückzuführen gewesen seien. (256) Zweitens hielten die französischen Behörden es für erforderlich, in jedem Gemeinwohlauftrag spezifische Fahrpläne vorzuschreiben, mit Abfahrten am Abend von/zu den korsischen Häfen und Ankunft am frühen Morgen in Korsika bzw. Marseille. Diese Fahrpläne entsprächen voll und ganz der Nachfrage der Nutzer, die im Rahmen der Konsultation der Nutzer (Personen-/Güterverkehr) ermittelt worden sei, und den Schlussfolgerungen des Gecodia-Berichts über die Organisation der Logistikkette zwischen Korsika und dem französischen Festland (Erwägungsgrund 208). Diese Verpflichtungen sind für jede Verbindung in Tabelle 22 aufgeführt. Tabelle 22 Fahrplanverpflichtungen für den Güter- und Personenverkehr in den Gemeinwohlaufträgen in beide Richtungen (Marseille–Korsika und Korsika–Marseille) Marseille Ajaccio Bastia Porto-Vecchio Propriano L’Île-Rousse Abfahrtszeit Zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr Ankunftszeit (nächster Tag) Zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr Zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr Zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr Zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr Zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr Quelle: Stellungnahme der französischen Behörden vom 28. Juni 2023 (257) Drittens hielten die französischen Behörden es für notwendig, Frequenzverpflichtungen festzulegen, um die Regelmäßigkeit der Dienste entsprechend dem festgestellten Bedarf zu gewährleisten (Erwägungsgründe 112 und 208) und eine ausreichende Flexibilität bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen angesichts erheblicher Nachfrageschwankungen zu gewährleisten. Die französischen Behörden vertraten die Auffassung, dass die Gemeinwohlaufträge für jede betroffene Seestrecke drei Frequenzverpflichtungen umfassen sollten: — die Verpflichtung, eine Mindestanzahl wöchentlicher Hin- und Rückfahrten zu gewährleisten; — die Verpflichtung, eine Mindestanzahl jährlicher Hin- und Rückfahrten zu gewährleisten; — die Verpflichtung, in bestimmten Fällen und für bestimmte Seestrecken zusätzliche Hin- und Rückfahrten innerhalb der von den Gemeinwohlaufträgen festgelegten Grenzen zu gewährleisten. (258) Diese Frequenzverpflichtungen sind für die einzelnen Gemeinwohlaufträge in Tabelle 23 aufgeführt. Diese Frequenzen sind insbesondere für die Seeverkehrsverbindungen Bastia und Ajaccio höher, da auf diese beiden Häfen ein erheblicher Teil des Personen- und Güterverkehrs nach Korsika entfällt (Erwägungsgründe 54, 55 und 59). Tabelle 23 Frequenzverpflichtungen für den Güter- und Personenverkehr in den Gemeinwohlaufträgen   Ajaccio Bastia Porto-Vecchio Propriano L’Île-Rousse Mindestanzahl wöchentlicher Hin- und Rückfahrten in der Nebensaison (130) (Basisverkehr) 6 6 2 -3 2 -3 3 Mindestanzahl wöchentlicher Hin- und Rückfahrten in der Hauptsaison (131) (Basisverkehr) 7 7 3 3 3 Mindestanzahl jährlicher Hin- und Rückfahrten (Basisverkehr) 365 365 156 156 156 Anzahl der zusätzlichen jährlichen Hin- und Rückfahrten 10 30 — — 10 Quelle: Stellungnahme der französischen Behörden vom 28. Juni 2023 (259) Wie diese Frequenzverpflichtungen funktionieren, kann anhand des folgenden Beispiels veranschaulicht werden. Wie in Tabelle 23 dargelegt, muss der Auftragnehmer sechs wöchentliche Hin- und Rückfahrten auf der Strecke Marseille–Ajaccio in der Nebensaison und sieben in der Hauptsaison durchführen. Die Mindestfrequenz der wöchentlichen Hin- und Rückfahrten beträgt somit 130 Hin- und Rückfahrten in der Nebensaison und 214 Hin- und Rückfahrten in der Hauptsaison, insgesamt also 344 Hin- und Rückfahrten. Das Seeverkehrsunternehmen ist verpflichtet, 365 Hin- und Rückfahrten pro Jahr durchzuführen: Die Differenz zwischen den geforderten 365 Hin- und Rückfahrten pro Jahr und den geforderten 344 Hin- und Rückfahrten pro Woche entspricht der Anzahl der Hin- und Rückfahrten (19 Hin- und Rückfahrten), die das Seeverkehrsunternehmen während des Jahres (zusätzlich zu der geforderten Mindestanzahl wöchentlicher Hin- und Rückfahrten) durchführen muss, die es jedoch nach eigenem Ermessen für die von ihm gewünschten Tage des Jahres planen kann. Die Besonderheit dieser 19 Hin- und Rückfahrten besteht jedoch darin, dass sie auf Antrag der französischen Behörden verschoben werden können (im Folgenden „verschiebbare Hin- und Rückfahrten“). Eine Verschiebung könnte beispielsweise erfolgen, wenn die Behörden feststellen, dass die Nachfrage an einem bestimmten Tag sehr gering ist und es angebracht wäre, den Dienst auf einen anderen Tag zu verschieben. Diese verschiebbaren Hin- und Rückfahrten zeichnen sich demnach durch ihre Flexibilität aus und geben den französischen Behörden ein flexibles Instrument an die Hand, um das Angebot an öffentlichen Dienstleistungen an Nachfrageschwankungen oder unvorhergesehene Ereignisse anzupassen. (260) Mit anderen Worten, die französischen Behörden legen eine Mindestanzahl jährlicher Hin- und Rückfahrten fest, die durchgeführt werden müssen, um den quantitativen und qualitativen Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen (Personen- und Güterverkehr) zu decken, einschließlich der Verpflichtung für das Seeverkehrsunternehmen, i) eine feste und wöchentliche Mindestanzahl von Hin- und Rückfahrten durchzuführen, um die Regelmäßigkeit der Seeverkehrsdienste zu gewährleisten, und ii) verschiebbarer Hin- und Rückfahrten, um die Flexibilität der Dienste zur Deckung des Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten. (261) Darüber hinaus hielten es die französischen Behörden zur Vervollständigung des Systems für erforderlich, Verpflichtungen zu zusätzlichen Hin- und Rückfahrten für bestimmte Seestrecken einzuführen. Diese Hin- und Rückfahrten entsprechen der Zahl der Hin- und Rückfahrten, die zusätzlich zur Mindestanzahl der Hin- und Rückfahrten pro Jahr durchgeführt werden könnten. Zusätzliche Hin- und Rückfahrten dienen dazu, auf einen außergewöhnlichen Anstieg des Verkehrsaufkommens zu reagieren. Sie würden allein auf Antrag der französischen Behörden organisiert, wenn festgestellt wird, dass die Nachfrage nach Frachtbeförderung an einem bestimmten Tag (und nur Fracht — zusätzliche Hin- und Rückfahrten betreffen nicht die Fahrgastbeförderung) die maximale Beförderungskapazität der an diesem Tag eingesetzten Schiffe übersteigt. Der Zweck der zusätzlichen Hin- und Rückfahrten besteht somit darin zu verhindern, dass Waren am Kai zurückgelassen werden, was zu Verzögerungen bei den Lieferungen nach Korsika führen würde. Wie in Tabelle 23 dargelegt, planten die französischen Behörden zusätzliche Hin- und Rückfahrten für drei Strecken (Ajaccio, Bastia und L’Île-Rousse), auf denen die Wahrscheinlichkeit, dass solche Hin- und Rückfahrten organisiert werden müssen, am höchsten ist. (262) Schließlich hielten es die französischen Behörden für erforderlich, eine Mindestbeförderungskapazität pro Überfahrt für die Schiffe vorzuschreiben. Diese Verpflichtungen entsprechen der Mindestkapazität pro Überfahrt, die der Betreiber bereitstellen muss, um den von den französischen Behörden geschätzten täglich erforderlichen Umfang an öffentlichen Dienstleistungen für die Beförderung von Personen (Gebietsansässige und Gebietsfremde auf der Seestrecke Marseille-Propriano und Personen, die aus medizinischen Gründen reisen, auf allen Seestrecken) und Gütern (Fracht mit und ohne Zugmaschine, einschließlich Fahrern) zu decken. (263) Um die Mindestfahrgastkapazitäten pro Überfahrt zu ermitteln, stützten sich die französischen Behörden auf die für 2030 prognostizierte jährliche Nachfrage für jede Personen- und Streckenkategorie (Tabelle 14 und Tabelle 19) legten die Anzahl der erforderlichen Überfahrten pro Jahr zugrunde (Tabelle 23). Darüber hinaus gingen die französischen Behörden davon aus, dass im Fall von Ajaccio und Bastia als den wichtigsten Häfen die Beförderung von Personen, die aus medizinischen Gründen reisen, und von Fahrern mit Ausnahme der Wochenenden täglich erfolgt, und im Fall der anderen Häfen Korsikas an drei Tagen pro Woche. Das Endergebnis (Anzahl der Personen pro Überfahrt) ist in Tabelle 24 dargestellt. Tabelle 24 Mindestkapazitätsanforderungen für den Personenverkehr in den Gemeinwohlaufträgen   Ajaccio Bastia Porto-Vecchio Propriano L’Île-Rousse Insgesamt Medizinische Fahrgäste pro Überfahrt (Basisverkehr) 4 5 1 1 2 13 Fahrer pro Überfahrt (Basisverkehr) 14 19 10 4 7 54 Personen (ohne medizinische Fahrgäste und Fahrer) pro Überfahrt (Basisverkehr) — — — 186 — 186 Quelle: Stellungnahmen der französischen Behörden vom 28. Juni und 28. Juli 2023 (264) Um schließlich die Nachfrage von medizinischen Fahrgästen pro Überfahrt (einschließlich Begleitpersonen) zu ermitteln, wurde davon ausgegangen, dass die Überfahrt für die wichtigsten Häfen Ajaccio und Bastia außer an Wochenenden täglich und für die anderen korsischen Häfen und an drei Tagen pro Woche durchgeführt wurde. Der gewählte Wert wurde gerundet. Das Endergebnis (Anzahl der medizinischen Fahrgäste pro Überfahrt und Seestrecke) ist in Tabelle 25 dargestellt. Tabelle 25 Geschätzte Nachfrage von medizinischen Fahrgästen und deren Begleitpersonen, die mit dem Schiff zwischen Korsika und Marseille reisen (Fahrgäste pro Überfahrt)   2023-2030 Ajaccio 4 Bastia 5 Porto-Vecchio 1 Propriano 1 L’Île-Rousse 2 Quelle: Stellungnahme der französischen Behörden vom 27. Juli 2023 (265) Was die Mindestbeförderungskapazität für Güter pro Überfahrt betrifft, so gaben die französischen Behörd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.