Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2453 der Kommission vom 26. November 2024 in der Sache SA.101557 (2023/NN, ex-2022/PN) — Frankreich — Seeverkehrsverbindungen nach Korsika (2023-2030) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8473)

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Quellenkennung: 32025D2453. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nen eine Beförderung zum Festland anzubieten. Gebietsansässige Fahrgäste kommen daher in den Genuss eines Sondertarifs, der im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 2019 vorgeschrieben ist (90). — Die von den Seeverkehrsunternehmen angebotenen Tarife unterscheiden sich zwischen den beiden Fahrgastkategorien (Gebietsansässige und Gebietsfremde) erheblich. Dem Gecodia-Bericht zufolge schwankt der Fahrpreis, den gebietsfremde Fahrgäste zahlen müssen, je nach Saison erheblich, während der Fahrpreis für gebietsansässige Fahrgäste das ganze Jahr über unverändert ist. Darüber hinaus bieten einige Seeverkehrsunternehmen, wie Corsica Ferries, von sich aus und ohne gesetzliche Verpflichtung Tarife für Gebietsansässige an, insbesondere auf Strecken zwischen Italien und Korsika. Demnach unterscheiden die Seeverkehrsunternehmen selbst zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Fahrgästen. — Gebietsansässige Fluggäste haben unterschiedliche Verhaltensweisen und Präferenzen, was den französischen Behörden zufolge durch die Ergebnisse der Konsultation der Nutzer bestätigt wird. Die Nachfrage der Gebietsansässigen nach Seeverkehrsdiensten ist das ganze Jahr über konstant: Zwischen November und März, d. h. in der Nebensaison, liegt das Aufkommen gebietsansässiger Fahrgäste bei 30-39 %; gebietsfremde Fahrgäste hingegen reisen hauptsächlich in der Tourismussaison (80-94 %). Darüber hinaus bevorzugen fast alle Gebietsansässigen Abfahrten am Abend, während dies bei Gebietsfremden nur auf zwei Drittel zutrifft (91). (134) Aus diesen Gründen unterscheidet sich die Nachfrage der Gebietsansässigen Korsikas nach Seeverkehrsdiensten insgesamt von der Nachfrage der Gebietsfremden. (135) Darüber hinaus wird im Gecodia-Bericht aus geografischer Perspektive Folgendes festgestellt: — Gebietsfremde Fahrgäste unterscheiden bei der Entscheidung für eine Überfahrt zwischen Korsika und dem französischen Festland nicht zwischen den Festlandhäfen Marseille, Nizza und Toulon. Demnach betrachten gebietsfremde Fahrgäste diese drei Häfen daher im Hinblick auf ihren Bedarf an Seeverkehrsdiensten als substituierbar. — Gebietsansässige Fahrgäste betrachten hinsichtlich ihres Bedarfs an Seeverkehrsdiensten die Häfen von Marseille und Toulon als ebenso substituierbar wie die Häfen von Toulon und Nizza. Die Häfen von Marseille und Nizza sind jedoch aus ihrer Sicht nicht substituierbar, da die Entfernung zwischen ihnen mehr als 200 km beträgt. 3.4.2.1.1.3.3.   Spezifische Nachfrage nach Seeverkehrsdiensten bei Fahrgästen, die aus medizinischen Gründen reisen (136) Die französischen Behörden richteten einen speziellen Fragebogen an medizinische Fahrgäste, um besondere Merkmale der Nachfrage dieser Nutzerkategorie zu ermitteln. Sie erhielten nur wenige Antworten auf diesen Fragebogen (Erwägungsgrund 111). Die französischen Behörden ließen daher von Gecodia eine ergänzende Analyse durchführen, um in Erfahrung zu bringen, ob eine besondere Nachfrage seitens medizinischer Fahrgäste besteht. (137) Im Gecodia-Bericht wird zunächst der rechtliche Rahmen für medizinische Reisen zwischen Korsika und dem Festland erläutert. Es heißt darin, dass der medizinische Transport zwischen Korsika und dem Festland Gegenstand einer koordinierten Politik der Behörden ist. Die Gebietskörperschaft Korsika, der Staat (über die regionale Gesundheitsbehörde Korsikas) und die Krankenversicherungsträger (über die Primärkrankenkassen Corse-du-Sud (2A) und Haute-Corse (2B) — im Folgenden „CPAM“) haben koordinierte Maßnahmen ergriffen, um Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für Einwohner Korsikas abzubauen, die sich einer Behandlung unterziehen oder weiter unterziehen müssen, die auf Korsika nicht verfügbar ist. (138) Nach dem Gecodia-Bericht beruhen die Regelungen für die Übernahme der Beförderungskosten auf den Artikeln R. 322-10 bis R. 322-10-9 des Sozialversicherungsgesetzes (im Folgenden „CSS“). In Artikel R. 322-10 CSS sind die Fälle aufgeführt, in denen die Kosten für die Beförderung einer versicherten Person, die eine Fahrt unternehmen muss, um sich einer ihrem Zustand angemessenen Behandlung oder Untersuchung zu unterziehen, von der Krankenversicherung übernommen werden können (92). Dies schließt Fälle ein, in denen die versicherte Person ein Verkehrsmittel nutzt, um sich an einen mehr als 150 km entfernten Ort zu begeben. Dies ist bei einer versicherten Person der Fall, die sich von Korsika zum Festland begibt, um sich dort behandeln zu lassen. In Artikel R. 322-10-2 CSS ist festgelegt, dass die Übernahme der Beförderungskosten durch die Krankenversicherung in allen Fällen „von der Vorlage einer ärztlichen Verordnung für die Beförderung und einer vom Beförderer ausgestellten Rechnung oder eines Beförderungsnachweises durch die versicherte Person abhängig ist. In der ärztlichen Verordnung müssen der Grund für die Beförderung und die genutzte Beförderungsart angegeben sein …“. (139) Der Gecodia-Bericht kommt zu dem Schluss, dass es der Arzt ist, der je nach Gesundheitszustand und Grad der Selbständigkeit die für den Patienten am besten geeignete Beförderungsart bestimmt (Artikel L. 322-5 CSS), und dass diese Entscheidung ihrerseits der vorherigen Genehmigung durch die CPAM unterliegt. Darüber hinaus schreibt Artikel R. 322-10-4 CSS vor, dass eine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden muss, um festzustellen, ob die Behandlung nicht in einer Einrichtung durchgeführt werden kann, die höchstens 150 km entfernt ist. Mit anderen Worten, dem Gecodia-Bericht zufolge werden nur die Beförderungskosten für spezielle Fälle oder Behandlungen übernommen, die auf Korsika nicht verfügbar sind. Schließlich heißt es in Artikel R. 322-10-5 CSS, dass die Erstattung der Beförderungskosten auf der Grundlage der Entfernung zwischen dem ursprünglichen Behandlungsort des Patienten und der nächstgelegenen verordneten Behandlungseinrichtung berechnet wird. (140) Auf der Grundlage dieser Informationen zogen die französischen Behörden zwei Schlussfolgerungen. (141) Erstens wird die benutzte Beförderungsart, d. h. Schiff oder Flugzeug, vom Arzt verordnet und unterliegt der Zustimmung der CPAM, damit die Beförderungskosten erstattet werden. Medizinische Fahrgäste können daher die Beförderungsart nicht selbst wählen, wenn sie später ihre Beförderungskosten erstattet haben möchten. (142) Nach Auffassung der französischen Behörden belegt dies, dass aus der Perspektive medizinischer Fahrgäste keine Substituierbarkeit zwischen dem Luft- und dem Seeverkehr besteht. Die Wahl der einen oder der anderen Beförderungsart wird ihnen nach dem nationalen Rechtsrahmen für die Erstattung von Krankheitskosten vorgeschrieben. (143) Zweitens betreffen die von der Krankenversicherung abgedeckten medizinischen Reisen Patienten, die auf Korsika keine geeignete Behandlung finden und sich daher dringend auf das Festland begeben müssen, um dort eine angemessene Behandlung zu erhalten. Aus dem Gecodia-Bericht geht hervor, dass eine angemessene Behandlung per Gesetz in der medizinischen Einrichtung erfolgen muss, die dem Ort, an dem der Patient auf Korsika medizinisch versorgt wird, geografisch am nächsten liegt. Der Gecodia-Bericht geht somit davon aus, dass medizinische Fahrgäste stark auf die Entfernung achten und tendenziell Häfen an Orten mit der nächstgelegenen verordneten Behandlungseinrichtung bevorzugen, um zu vermeiden, dass ihre Reisekosten von den CPAM nicht oder nur teilweise erstattet werden. (144) Im Gecodia-Bericht wird darauf hingewiesen, dass auf Korsika eine Reihe medizinischer Versorgungsleistungen wie Krankenhausversorgung im Bereich Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe (im Folgenden „MCO“), Nachsorge und Rehabilitation (im Folgenden „SSR“) und der Psychiatrie (im Folgenden „PSY“) nicht verfügbar sind. Auf der Grundlage von Daten, die von der Technischen Agentur für Informationen über Krankenhausaufenthalte (im Folgenden „ATIH“) für den Zeitraum 2015-2020 erhoben wurden, bestätigten die französischen Behörden, dass auf Korsika lebende Patienten, die eine solche Behandlung erhalten, sich auf das Festland begeben. Aus den Daten im Gecodia-Bericht ist abzulesen, dass auf die Einwohner Korsikas im Durchschnitt fast 15 000 Krankenhausaufenthalte (MCO) pro Jahr auf dem französischen Festland entfallen, zwei Drittel davon im Departement Bouches-du-Rhône (Marseille). Die Einwohner Korsikas verbrachten fast 34 000 Tage pro Jahr in einer SSR-Behandlung auf dem französischen Festland, die Hälfte davon im Departement Bouches-du-Rhône. Sie erhielten jährlich knapp 1 700 PSY-Behandlungen, davon fast die Hälfte im Departement Bouches-du-Rhône. (145) Auf dieser Grundlage kommt der Gecodia-Bericht zu dem Schluss, dass eine besondere Nachfrage von medizinischen Fahrgästen für Seeverkehrsdienste zwischen Korsika und dem französischen Festland besteht, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen für die Erstattung der Beförderungskosten und des Standorts geeigneter Behandlungseinrichtungen, die auf Korsika nicht verfügbar sind. (146) Der Gecodia-Bericht befasste sich auch mit dem Bedarf von Fahrgästen, die aus medizinischen Gründen reisen, in Bezug auf den Zielort auf dem französischen Festland. (147) In diesem Zusammenhang forderten die französischen Behörden bei den CPAM Daten zur Anzahl der genehmigten Anträge auf Vorabgenehmigung der Übernahme der Beförderungskosten durch die Krankenversicherung an. Nach Angaben der CPAM 2A (mehr als 15 000 erteilte Genehmigungen) (93) betrafen mehr als 80 % eine oder mehrere Fahrten nach Marseille, dagegen weniger als 14 % nach Nizza, 1,1 % nach Paris und weniger als 0,3 % nach Toulon (94). (148) Der Gecodia-Bericht kam daher zu dem Schluss, dass die Nachfrage von medizinischen Fahrgästen wahrscheinlich nur die Festlandhäfen in der Nähe ihres Endziels auf dem Festland (verordnete Versorgungseinrichtungen) betrifft. Die überwiegende Mehrheit der medizinischen Fahrgäste begibt sich nach Marseille. 3.4.2.1.2.   Ermittlung der quantitativen Fahrgastnachfrage nach Seeverkehrsdiensten 3.4.2.1.2.1.   Ermittlung der quantitativen Nachfrage seitens der Einwohner Korsikas und gebietsfremder Fahrgäste (149) Um die Fahrgastnachfrage (Gebietsansässige und Gebietsfremde) zu quantifizieren, stützten sich die französischen Behörden sowohl auf historische Daten als auch auf Prognosen für den Zeitraum 2023-2030. (150) Die französischen Behörden analysierten die historische Nachfrage der auf Korsika ansässigen und der gebietsfremden Fahrgäste auf der Grundlage der verfügbaren Daten für den Zeitraum 2016-2021. In Bezug auf die voraussichtliche Nachfrage für den Zeitraum 2023-2030 erstellten die französischen Behörden Prognosen auf der Grundlage der 2019 festgestellten Nachfrage (die Jahre 2020 und 2021 waren durch die COVID-19-Krise beeinflusst). Sie schätzten die Entwicklung der Nachfrage nach Seeverkehrsdiensten von gebietsansässigen und gebietsfremden Fahrgästen auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate der langfristigen Verkehrsnachfrage (2015-2030), die vom Ministerium für ökologischen Wandel im Juli 2016 veröffentlicht (95) und im Oktober 2021 aktualisiert (96) wurde. (151) Die voraussichtliche Nachfrage nach Seeverkehrsdiensten im Jahr 2030 wird in Tabelle 14 dargestellt. Tabelle 14 Fahrgastnachfrage nach Strecke im Jahr 2030   2030 Gebietsfremde Fahrgäste (Gebiet Marseille, Toulon und Nizza) 2030 Gebietsansässige Fahrgäste (Gebiet Marseille und Toulon) 2030 Insgesamt Ajaccio 1 050 000 45 000 1 095 000 Bastia 950 000 35 000 985 000 Porto-Vecchio 200 000 7 500 207 500 Propriano 50 000 4 000 54 000 L’Île-Rousse 325 000 5 500 330 500 Quelle: Gecodia-Bericht, Tabellen 43-44 3.4.2.1.2.2.   Ermittlung der quantitativen Nachfrage von medizinischen Fahrgästen (152) Was medizinische Fahrgäste betrifft, verfügten die französischen Behörden nicht über direkte Daten zur Anzahl der beförderten Patienten und Begleitpersonen, zu ihrem Zielort oder zur Art ihrer Beförderung. In diesem Zusammenhang heißt es im Gecodia-Bericht, dass die regionale Gesundheitsagentur Korsikas und die CPAM zu diesen Daten befragt wurden. Die regionale Gesundheitsagentur Korsikas erklärte, dass ihr diese Informationen nicht vorlägen. Die CPAM stellten klar, dass ihr Informationssystem keine zuverlässigen und vollständigen Daten liefere. (153) Die französischen Behörden rekonstruierten daher eine Schätzung dieser Fahrten anhand indirekter Daten. (154) Die französischen Behörden stützten sich zunächst auf Daten der ATIH (Erwägungsgrund 144) zur Zahl der medizinischen Behandlungen oder Aufenthalte (für Behandlungen, die auf Korsika nicht möglich sind), die für Einwohner Korsikas auf dem französischen Festland (insbesondere in der Region Provence-Alpes-Côte-d’Azur, in der die Städte Marseille, Toulon und Nizza liegen) registriert wurden. Die französischen Behörden schätzten die Zahl der medizinischen Fahrgäste und Begleitpersonen auf der Grundlage der Zahl der medizinischen Behandlungen oder Aufenthalte, die für SSR-, MCO- und PSY-Leistungen für Einwohner Korsikas in der gesamten Region Provence-Alpes-Côte-d’Azur registriert wurden (97). Daraus ergab sich für alle medizinischen SSR-, MCO- und PSY-Behandlungen zusammen eine Schätzung von durchschnittlich 65 000 medizinischen Fahrgästen pro Jahr. Allein auf das Departement Bouches-du-Rhône (Marseille) entfielen im Zeitraum 2015-2019 durchschnittlich rund 53 000 Fahrgäste pro Jahr. (155) Diese Schätzung schließt Begleitpersonen ein. Die französischen Behörden schätzten, dass bei medizinischen Fahrgästen unter 19 und über 75 Jahren systematisch eine Begleitperson mitreiste, während in den anderen Altersgruppen jeder Zweite begleitet wurde. Demnach stellten sie fest, dass eine medizinische Fahrt (Hin- und Rückfahrt) eines korsischen Patienten de facto eine Beförderung von 1,4 Fahrgästen (Hin- und Rückfahrt) erforderlich macht, wenn der Bedarf an Begleitpersonen berücksichtigt wird. Frankreich zufolge deckt sich diese Annahme mit den empirischen Daten, die bei der CPAM 2A erhoben wurden, wonach von den 15 237 von der CPAM 2A genehmigten Anträgen auf Vorabgenehmigung 41,5 % (6 318) eine Begleitperson und 7,5 % dieser 6 318 Anträge auch eine zweite Begleitperson vorsahen. (156) Anschließend schätzten die französischen Behörden die Zahl der Überfahrten auf zwei Arten. (157) Der erste Ansatz bestand darin, die Zahl der medizinischen Fahrgäste zu ermitteln, indem die Zahl der medizinischen Fluggäste von der geschätzten Gesamtzahl der medizinischen Fahrgäste abgezogen wurde. Die den französischen Behörden für den Zeitraum 2016-2019 vorliegenden Daten über medizinische Fluggäste, die zwischen Korsika und dem Departement Bouches-du-Rhône (Marseille) gereist sind (98), belegen, dass von der geschätzten Gesamtzahl von 53 000 medizinischen Fahrgästen im Durchschnitt etwa 38 000 Personen mit dem Flugzeug gereist sind (etwa 70 %, Erwägungsgrund 154). Auf der Grundlage dieser Berechnungen gelangten die französischen Behörden zu dem Schluss, dass auf den Seeverkehr bis zu 30 % der Reisen medizinischer Fahrgäste in das Departement Bouches-du-Rhône entfallen könnten. (158) Der zweite Ansatz bestand darin, die 15 237 Anträge auf Vorabgenehmigung zu prüfen, die von Einwohnern Korsikas zwischen 2020 und 2021 bei der CPAM 2A für die Erstattung von Beförderungskosten im Zusammenhang mit medizinischen Reisen eingereicht wurden. Die Prüfung dieser Anträge auf Vorabgenehmigung, die die ärztliche Verordnung enthalten müssen, aus der die vom Arzt entsprechend dem Zustand des Patienten verordnete Beförderungsart hervorgeht (Erwägungsgründe 136 bis 148), ergab, dass etwa 4 % der Anträge den Seeverkehr betrafen. (159) Auf der Grundlage dieser beiden Ansätze schwankt der Anteil der mit dem Schiff reisenden medizinischen Fahrgäste an der Gesamtzahl der nach Marseille reisenden medizinischen Fahrgäste zwischen 4 % und 30 %. Um die beiden Ansätze miteinander in Einklang zu bringen und sicherzustellen, dass der Umfang der Nachfrage dieser Fahrgäste konservativ eingeschätzt wurde, schätzten die französischen Behörden schließlich, dass 10 % der medizinischen Fahrgäste mit dem Schiff befördert wurden (ca. 5 400 medizinische Fahrgäste pro Jahr von den insgesamt 53 000 medizinischen Fahrgästen pro Jahr, die von den französischen Behörden für das Departement Bouches-du-Rhône im Jahr 2019 geschätzt wurden). (160) Schließlich wiesen die französischen Behörden die Zahl der medizinischen Fahrgäste den verschiedenen korsischen Häfen anhand der Aufschlüsselung der MCO-Behandlungen nach Regionen zu (eine entsprechende Karte ist auf der Website der ATIH abrufbar). (161) Bei der Schätzung der jährlichen Nachfrage von medizinischen Fahrgästen, die zwischen 2023 und 2030 gedeckt werden soll, gingen die französischen Behörden davon aus, dass die prognostizierte Nachfrage zwischen 2023 und 2030 auf der Grundlage der für 2019 geschätzten Fahrten von medizinischen Fahrgästen stabil bleiben würde, um einerseits dem erwarteten Bevölkerungswachstum und der Alterung der Bevölkerung und andererseits der Entwicklung der Gesundheitsversorgung auf Korsika Rechnung zu tragen. Tabelle 15 zeigt die geschätzte Zahl der medizinischen Fahrten mit dem Schiff zwischen den korsischen Häfen und dem Hafen von Marseille. Tabelle 15 Geschätzte medizinische Fahrten von auf Korsika lebenden Patienten und Begleitpersonen (jährliche Fahrgäste) zwischen Korsika und Marseille per Schiff   2018 2019 2020 2023-2030 Ajaccio 2 134 2 145 1 667 2 145 Bastia 2 407 2 419 1 880 2 419 Porto-Vecchio 251 252 196 252 Propriano 126 126 98 126 L’Île-Rousse 425 427 332 427 Quelle: Stellungnahme der französischen Behörden vom 27. Juli 2023 3.4.2.2.   Bestimmung der Fähigkeit des Markts zur Deckung der Nutzernachfrage (162) Nachdem die französischen Behörden die qualitative und quantitative Nachfrage der verschiedenen Kategorien von Nutzern des Personenseeverkehrs zwischen Korsika und dem französischen Festland geschätzt hatten, versuchten sie zu bestimmen, inwieweit das Marktangebot diese Nachfrage decken kann. 3.4.2.2.1.   Konsultation der Seeverkehrsunternehmen 3.4.2.2.1.1.   Gestellte Fragen (163) Die Konsultation der Seeverkehrsunternehmen umfasste zunächst einen Fragebogen mit vier allgemeinen Fragen zur Personenbeförderung: — In der ersten Frage wurden die Seeverkehrsunternehmen gebeten, sich zu den Merkmalen der Nutzernachfrage zu äußern, wie sie im Begleitdokument zur Konsultation der Nutzer (Erwägungsgrund 95) ermittelt und dargelegt wurden. — In der zweiten Frage wurden die Seeverkehrsunternehmen gebeten, die Flotte zu beschreiben, die sie für Seeverkehrsdienste zwischen Korsika und dem französischen Festland einsetzen würden. — In der dritten Frage wurde gefragt, ob die Seeverkehrsunternehmen im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 2019 beabsichtigen, ab 2023 einen Dienst auf einer oder mehreren Strecken einzuführen. In dieser Frage wurde auch eine Liste von Strecken vorgeschlagen, die alle Seeverbindungen zwischen Marseille und den korsischen Häfen, zwischen Toulon und den korsischen Häfen sowie zwischen Nizza und den korsischen Häfen umfasste. Für jede Strecke mussten die Seeverkehrsunternehmen angeben, ob sie die Strecke im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 2019 betreiben würden. Mithilfe des Fragebogens konnten die Seeverkehrsunternehmen auch zum Betrieb der jeweiligen Strecke Stellung zu nehmen. (164) Für den Fall, dass die dritte Frage für eine oder mehrere Strecken mit „Ja“ beantwortet wurde, enthielt der Fragebogen eine Liste mit spezifischeren Fragen zu dem Dienst, den das Seeverkehrsunternehmen einführen würde. Die Seeverkehrsunternehmen sollten diese Angaben für jede Strecke machen, für die sie angegeben hatten, dass sie im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 2019 einen kommerziellen Dienst anbieten können. (165) Wenn z. B. ein Seeverkehrsunternehmen angegeben hat, dass es in der Lage sei, auf der Strecke Marseille–Ajaccio einen kommerziellen Dienst anzubieten, sollte es die folgenden Fragen beantworten: — Hatte es bereits im Zeitraum 2015-2022 auf der betreffenden Strecke einen Seeverkehrsdienst angeboten (99)? — Zu welcher Zeit des Jahres würde das Seeverkehrsunternehmen seinen Dienst erbringen (100)? — Welche Art von Schiffen würde das Seeverkehrsunternehmen einsetzen, um den kommerziellen Dienst zu erbringen (101)? 3.4.2.2.1.2.   Zusammenfassung der eingegangenen Antworten (166) Drei Unternehmen nahmen an der Konsultation der Seeverkehrsunternehmen teil: Corsica Linea, La Méridionale und Corsica Ferries. (167) Corsica Linea und La Méridionale gaben an, dass sie im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 2019 keine kommerziellen Dienste zwischen Korsika und dem französischen Festland anbieten würden. (168) Corsica Ferries legte einen Vorschlag für einen kommerziellen Dienst vor, den das Unternehmen ohne Gemeinwohlauftrag über die Erbringung von Seeverkehrsdiensten für Personen durchführen würde. Zur Untermauerung seiner Antworten auf den Fragebogen legte das Unternehmen Corsica Ferries mehrere Excel-Dateien vor, in denen u. a. die Kapazitäten seiner Schiffe und der kommerzielle Dienst, den es erbringen würde, aufgeführt waren. (169) In seiner Antwort auf Frage 1 der Konsultation der Seeverkehrsunternehmen gab Corsica Ferries an, dass seine Antworten auf den Fragebogen sowie die Excel-Datei mit den Daten über seinen Beförderungsdienst erstellt worden seien, ohne dass in den von der Gebietskörperschaft Korsika vorgelegten Dokumenten Angaben zum Erfordernis der räumlichen Kontinuität enthalten gewesen seien. In Anbetracht dieser Unsicherheiten habe Corsica Ferries in seiner Excel-Datei zur Kapazität seiner Schiffe keine Erhöhung oder Verringerung der angebotenen Kapazität für den Zeitraum 2023-2028 modelliert: die angegebene Kapazität sei daher während des gesamten Analysezeitraums gleich. (170) In seiner Antwort auf Frage 4 erklärte das Unternehmen Corsica Ferries, dass es ohne Gemeinwohlauftrag ab dem 1. Januar 2023 Personenverkehrsdienste zwischen allen Festlandhäfen (Marseille, Nizza, Toulon) und allen korsischen Häfen mit Ausnahme des Hafens von Propriano erbringen werde. Es würde tagsüber und nachts kommerzielle Dienste (für Güter und Personen) anbieten, die Folgendes umfassten: — eine tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem französischen Festland (mindestens fünfmal in der Woche ab Toulon und zweimal in der Woche ab Marseille) und den beiden Häfen Ajaccio und Bastia; — zwei monatliche Hin- und Rückfahrten von Marseille und mindestens drei wöchentliche Hin- und Rückfahrten von Toulon jeweils zu den Häfen Porto-Vecchio und L’Île-Rousse; — keinen kommerziellen Dienst nach Propriano, da dieser Hafen nach Angaben von Corsica Ferries durch den Hafen von Ajaccio ersetzt werden kann, für den bereits vorgeschlagen wurde, dass er mindestens einmal täglich von Marseille und Toulon aus angefahren wird; — zusätzliche Seeverkehrsdienste zwischen dem Hafen von Nizza und Korsika von Juli bis September. (171) Das Unternehmen Corsica Ferries teilte den französischen Behörden mit, da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.