Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2453 der Kommission vom 26. November 2024 in der Sache SA.101557 (2023/NN, ex-2022/PN) — Frankreich — Seeverkehrsverbindungen nach Korsika (2023-2030) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8473)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2453. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ion weist zunächst darauf hin, dass die Notwendigkeit der Beförderung im Seeverkehr in Bezug auf Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen i) auf Korsika ansässige Fahrgäste betrifft, ii) die zum Festland reisen müssen, um Behandlungen zu erhalten, die auf der Insel nicht verfügbar sind (Erwägungsgründe 143 und 144) und iii) dazu den Seeverkehr nutzen, wenn dieser ärztlich verordnet worden ist (Erwägungsgründe 141 und 142). Die Kommission stellt daher fest, dass bei Fahrgästen mit medizinischen Bedürfnissen ein dringender Bedarf besteht, zum französischen Festland zu reisen, um eine angemessene Versorgung zu erhalten. (842) Die Kommission bemerkt anschließend, dass Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen eine Reihe von im CSS (Sozialgesetzbuch) festgelegten Bedingungen (Erwägungsgründe 137 bis 139) erfüllen müssen, um eine Erstattung der Beförderungskosten zu erhalten, die ihnen in Verbindung mit ihrer Reise entstehen können. Insbesondere sieht die geltende rechtliche Regelung (Artikel R.310-10-5 des CSS) vor, dass die Erstattung der Beförderungskosten auf der Grundlage der Entfernung zwischen dem Ort, an dem der Patient versorgt wird, und der nächstgelegenen verordneten Behandlungseinrichtung berechnet wird. Mit anderen Worten müssen Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen die kürzeste Strecke zwischen dem Ort auf Korsika, an dem sie versorgt werden, und der verordneten Behandlungseinrichtung auf dem Festland wählen. Wie die französischen Behörden ausführen, ist es unter diesen Umständen vertretbar, davon auszugehen, dass Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen sehr sensibel für die zwischen diesen beiden Punkten zurückgelegten Entfernungen sind und sie daher für ihre Seereise eher den Festlandhafen bevorzugen, der der Behandlungseinrichtung, zu der sie reisen müssen, am nächsten liegt. Infolgedessen scheinen Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen nicht bereit zu sein, die verfügbaren Überfahrten zu den verschiedenen Festlandhäfen zu vergleichen, sodass aus der Sicht dieser Nutzer keiner der Festlandhäfen substituierbar zu sein scheint. (843) Schließlich stellt die Kommission fest, dass auf der Grundlage von Daten, die bei Sozialversicherungsträgern (CPAM) eingeholt wurden, die überwiegende Mehrheit der Fälle die Beförderung auf dem Seeweg nach Marseille betrifft, wo sich die meisten von Ärzten für Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen verordneten Behandlungseinrichtungen befinden (Erwägungsgründe 147 und 148). Die von den französischen Behörden übermittelten Daten bestätigen daher, dass sich die Nachfrage der Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen auf die Strecken zum/vom Hafen von Marseille konzentriert. (844) Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte ist die Kommission der Auffassung, dass die französischen Behörden keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begingen, als sie der Auffassung waren, dass Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen die Festlandhäfen, einschließlich Marseille und Toulon, aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse nicht als substituierbar ansehen. (845) Die Stellungnahme von Corsica Ferries ist nicht geeignet, diese Schlussfolgerung infrage zu stellen. (846) Erstens ist Corsica Ferries der Auffassung, dass sich der von den französischen Behörden festgestellte Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen nicht nur auf Passagier mit medizinischen Bedürfnissen beschränke, deren Beförderungskosten für eine Erstattung durch die Sozialversicherung infrage kämen, sondern alle Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen umfasse, einschließlich derjenigen, deren Reisen nicht für eine Erstattung durch die Sozialversicherung infrage kämen und die nicht mit regulatorischen Beschränkungen hinsichtlich der von ihnen durchzuführende Reise konfrontiert seien (Erwägungsgründe 407 bis 409). Corsica Ferries weist darauf hin, dass es viele Fälle gebe, in denen Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen Reisen zu medizinischen Zwecken unternähmen, die nicht für eine Erstattung durch die Sozialversicherung infrage kämen. (847) Die Kommission stellt jedoch fest, dass Corsica Ferries die „zahlreichen Fälle“, in denen nicht für eine Erstattung durch die Sozialversicherung infrage kommende Reisen zu medizinischen Zwecken unternommen werden, weder dokumentiert noch quantifiziert oder sogar präzise beschrieben werden. Auch wird nicht erläutert, wie die französischen Behörden die Reisen, für die ein Erstattungsanspruch oder aber kein Anspruch auf Erstattung durch die Sozialversicherung besteht, zur Klärung der Nachfrage von Fahrgästen mit medizinischen Bedürfnissen hätten ermitteln können. Eine solche Behauptung ist daher rein spekulativ. Unter diesen Umständen kann den französischen Behörden nicht vorgeworfen werden, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem sie annahmen, dass Passagiere mit medizinischen Bedürfnissen Reisen gemäß den Vorschriften des CSS über die Übernahme von Beförderungskosten unternehmen. (848) Zweitens vertritt Corsica Ferries, ohne Belege dafür vorzulegen, die Auffassung, dass Artikel R. 322-10-5 CSS, auf den sich die französischen Behörden berufen, um jede geografische Substituierbarkeit der Festlandhäfen aus der Sicht der Nutzer auszuschließen, nicht für planmäßige Schiffsüberfahrten gelte, sodass Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen nicht verpflichtet seien, sich zur nächstgelegenen verordneten Behandlungseinrichtung zu begeben (Erwägungsgründe 410 bis 416). Sie müssten einfach die kostengünstigste Reise wählen, unabhängig von der Entfernung. Sie könnten daher entweder zum Hafen von Marseille oder zum Hafen von Toulon fahren. (849) In Artikel R. 322-10-5 des CSS heißt es: „Die Erstattung der Beförderungskosten nach Artikel R. 322-10 Absatz 1 [Buchstaben] b bis f wird auf der Grundlage der Entfernung zwischen dem Ort, an dem der Patient versorgt wird, und der nächstgelegenen verordneten Behandlungseinrichtung berechnet“. Laut Erwägungsgrund 137 bestimmt Artikel R. 322-10 Absatz 1 Buchstabe f CSS, dass „die Beförderungskosten eines Versicherten oder Anspruchsberechtigten, der zur Reise verpflichtet ist, erstattet werden ... 1. damit er in folgenden Fällen die Behandlung erhält oder sich den Untersuchungen unterzieht, die für seinen Zustand geeignet sind: … d) die Beförderung zu einem mehr als 150 km entfernten Ort unter den in den Artikeln R. 322-10-4 und R. 322-10-5 festgelegten Bedingungen.“ In Artikel R. 322-10-1 CSS wird Folgendes bestimmt: „Eine von der Krankenversicherung gedeckte Beförderung kann wie folgt durchgeführt werden: 1) mittels Krankenwagen, 2) mittels professioneller sitzender Beförderung, leichtem Krankenfahrzeug oder Taxi, 3) mittels öffentlichem Landverkehr, Linienflug- oder Linienschiffsverkehr, individuellen Verkehrsmitteln“. (850) Aus der Lektüre dieser Artikel ergibt sich, dass entgegen dem Vorbringen von Corsica Ferries Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen, die mit einem der in Artikel R-322-10-1 des CSS genannten Beförderungsmittel (einschließlich Linienschiffsverkehr)von Korsika zum Festland (d. h. zu einem mehr als 150 km entfernten Ort) reisen, nur eine Erstattung ihrer Beförderungskosten erhalten können, wenn sie Artikel R-322-10-5 CSS befolgen (d. h. auf der Grundlage der Entfernung zwischen dem Ort, an dem der Patient versorgt wird, und der nächstgelegenen verordneten Behandlungseinrichtung). Corsica Ferries kann daher nicht wirksam geltend machen, dass Artikel R. 322-10-5 des CSS nicht für die Beförderung im Linienschiffsverkehr gilt. Daraus folgt, dass Passagier mit medizinischen Bedürfnissen grundsätzlich verpflichtet sind, sich zur nächstgelegenen verordneten Behandlungseinrichtung zu begeben, auch wenn sie im Linienschiffsverkehr reisen. Somit begingen die französischen Behörden keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, als sie feststellten, dass Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen sehr sensibel für Entfernungen sind und zu den Festlandhäfen reisen, die ihrem Endziel am nächsten sind. (851) Der Umstand, dass Corsica Ferries das einzige Unternehmen war, das während der Zeit der COVID-19-Lockdowns Fahrgäste beförderte (Erwägungsgrund 417), ist unerheblich. Wie Corsica Ferries einräumt, war dies eine Ausnahmezeit, in der nur Personen, die nach französischem Recht besonders zum Reisen berechtigt waren (Pflegepersonal, Militärpersonal, Feuerwehrleute, Techniker), dies tun konnten, was nicht unbedingt alle medizinischen Fahrgäste umfasste. Corsica Ferries weist insoweit nicht nach, dass sie Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen beförderte. Jedenfalls ist festzustellen, dass dieser Umstand aus Sicht der Nutzer nicht typisch für die geografische Substituierbarkeit der Festlandhäfen ist, da für Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen mangels eines Dienstes nach Marseille keine Wahlmöglichkeit für den Ankunftshafen auf dem Festland bestand. Folglich kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Häfen von Toulon und Marseille aus der Sicht der Nutzer notwendigerweise substituierbar sind, wenn es für die Nutzer keine Verbindung zum Hafen von Marseille gibt und sie gezwungen sind, zum Hafen von Toulon zu reisen. Im Gegenteil hat Frankreich in Anbetracht der Tatsache, dass i) die Regelung zur Erstattung von Beförderungskosten vorschreibt, dass Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen zum nächstgelegenen Hafen (Marseille) reisen müssen, und ii) sich die überwiegende Mehrheit der verordneten Behandlungszentren in Marseille befindet, was Corsica Ferries nicht bestreitet, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als es annahm, dass bei Fahrgästen für den Festlandhafen, der ihrem verordneten Behandlungszentrum am nächsten liegt, eine spezifische Beförderungsnachfrage besteht. (852) Drittens ist Corsica Ferries der Auffassung, dass eine Reise über Toulon zu einem Gesundheitszentrum in Marseille für Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen keine Beschränkung darstelle, da die beiden Städte nur 45 Minuten mit dem Auto voneinander entfernt seien (Erwägungsgrund 418). Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf Erwägungsgrund 850. Jedenfalls geht Corsica Ferries zu Unrecht davon aus, dass i) alle Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen mit einem Fahrzeug reisen, obwohl dies nicht notwendigerweise der Fall ist, und dass ii) sie nach einer 12-stündigen Fahrt mit dem Schiff problemlos vom Hafen von Toulon zu den Behandlungszentren in Marseille fahren könnten, wobei sie, wie die französischen Behörden zu Recht hervorheben (Erwägungsgrund 644), weder den Gesundheitszustand noch den Grad an Autonomie des Patienten berücksichtigt. Im Fall von Fahrgästen mit medizinischen Bedürfnissen, deren individuelle Situation je nach ihrem Gesundheitszustand oder ihrem Grad an Autonomie schwierig sein kann, scheinen die Annahmen von Corsica Ferries daher spekulativ zu sein. c)   Zur fehlenden geografischen Substituierbarkeit der korsischen Häfen (853) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden in Bezug auf die Wahl des Abfahrts-/Ankunftshafens in Korsika durch die Fahrgäste keine spezifische Analyse der geografischen Substituierbarkeit der Häfen in Korsika aus Sicht der Nutzer vorgenommen haben. (854) Auf der Grundlage der von den französischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Informationen, die ihnen zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen zur Verfügung standen (Abschnitt 4.1.3), stellt die Kommission jedoch fest, dass diese Unterlassung im vorliegenden Fall nicht geeignet war, die Prüfung des Vorliegens eines Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen durch die französischen Behörden zu beeinträchtigen. (855) Aus den in den Erwägungsgründen 783 bis 790 dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der Hafen von Propriano nicht durch die Häfen von Ajaccio und Porto-Vecchio substituierbar ist. (856) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Entfernungen und Reisezeiten zwischen den übrigen Häfen Korsikas erheblich länger sind (Erwägungsgründe 36 und 37), insbesondere unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 16 bis 18 genannten Eigenschaften. Dies trifft zu auf die beiden Häfen im Norden Korsikas (L’Île-Rousse und Bastia) und die drei Häfen im Süden Korsikas (Porto-Vecchio, Propriano und Ajaccio) sowie zwischen Ajaccio und Porto-Vecchio. Diese Orte sind unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel erheblich weiter als 100 km bzw. eine Stunde Fahrzeit voneinander entfernt. Die Entfernung zwischen Bastia und L’Île-Rousse beträgt zwar nur 70 km, jedoch dauert die Fahrt mindestens eineinhalb Stunden mit dem Pkw und 1 Stunde 45 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Kommission nimmt auch die besonders hohe Überlastung des Hafens Bastia zur Kenntnis, auf die Corsica CCI hingewiesen hat (Erwägungsgründe 39 und 125), worin ein weiterer Grund für die fehlende Substituierbarkeit dieser beiden Häfen liegen kann. (857) Daher sollte jegliche Substituierbarkeit zwischen diesen Häfen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als medizinische Fahrgäste besonders sensibel bezüglich der Reiseentfernungen sind, und zwar nicht nur wegen der Regelung zur Deckung der Beförderungskosten im Zusammenhang mit medizinischen Reisen, sondern auch wegen ihrer potenziell heiklen und fragilen Verfassung im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand oder ihrer Autonomie, die sie dazu veranlassen kann, die korsischen Häfen in der Nähe ihres Wohnorts zu bevorzugen, um die Reisezeit und -kosten zu begrenzen. (858) Solche Erwägungen legen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler nahe. Zudem haben sich die Beteiligten nicht zu diesem Punkt geäußert. (859) Folglich haben die französischen Behörden keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie davon ausgingen, dass keiner der korsischen Häfen aus der Sicht medizinischer Fahrgäste substituierbar sei. d)   Schlussfolgerungen zur qualitativen Nachfrage von medizinischen Fahrgästen (860) Alle von den französischen Behörden vorgelegten Beweise zeigen, dass sie, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, eine qualitative Nachfrage der auf dem Seeweg zwischen dem Hafen Marseille und jedem der korsischen Häfen reisenden medizinischen Fahrgäste nachweisen konnten. 7.3.2.1.2.1.2.   Die quantitative Nachfrage von medizinischen Fahrgästen (861) Die französischen Behörden schätzten die quantitative Nachfrage auf der Grundlage sowohl historischer als auch prognostizierter Daten für den Zeitraum 2023 bis 2030 ab. (862) Die französischen Behörden nahmen eine Quantifizierung der historischen Nachfrage medizinischer Fahrgäste in drei Schritten vor. (863) Erstens rekonstruierten sie die jährliche Gesamtzahl der auf Korsika lebenden Patienten, die zwischen 2016 und 2019 auf das Festland gereist waren, um eine auf Korsika nicht verfügbare Behandlung zu erhalten. In Ermangelung direkter Daten zu diesen Strömen wurde im Gecodia-Bericht eine ungefähre Rekonstruktion auf der Grundlage der von den staatlichen Gesundheitsdiensten bereitgestellten öffentlichen Daten vorgenommen (Erwägungsgrund 154). Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass sich diese Rekonstruktion auf konkrete Daten stützte und dass die französischen Behörden vorsichtige und angemessene Annahmen zugrunde gelegt haben. (864) Die durchschnittliche jährliche Nachfrage umfasst auch die Begleitpersonen medizinischer Fahrgäste. Die Kommission stellt fest, dass diese Schätzung im Einklang mit den Daten steht, die die französischen Behörden bei den Sozialversicherungsträgern erhoben haben (Erwägungsgrund 155). Corsica Ferries kann daher nicht geltend machen, dass die von den französischen Behörden vorgenommene Schätzung der Zahl der Begleitpersonen nicht auf objektiven Daten beruhe (Erwägungsgrund 429). Außerdem steht die von Frankreich vertretene Annahme, dass Personen unter 19 Jahren und über 75 Jahren systematisch begleitet werden, entgegen dem Vorbringen von Corsica Ferries nicht offensichtlich im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen über die Übernahme der Beförderungskosten von Begleitpersonen (Erwägungsgrund 430) (274). (865) Zweitens versuchten die französischen Behörden, die Zahl der medizinischen Fahrgäste zu schätzen, die mit dem Schiff auf das Festland reisten. Hierzu wählten sie zwei Ansätze. Der erste Ansatz bestand darin, die Zahl der medizinischen Fahrgäste, die den Seeverkehr nutzen, empirisch zu ermitteln, und zwar auf der Grundlage der 15 237 Anträge auf Vorabgenehmigung medizinischer Reisen, die zwischen 2020 und 2021 von medizinischen Fahrgästen bei den Sozialversicherungsträgern eingereicht wurden. Von diesen 15 237 entfielen 4 % auf den Seeverkehr (Erwägungsgrund 157). Der zweite Ansatz bestand darin, dass für die Ermittlung der Zahl der medizinischen Fahrgäste, die mit dem Schiff gereist waren, von der geschätzten Gesamtzahl der medizinischen Fahrgäste zwischen Korsika und dem französischen Festland (65 000) die Zahl derjenigen abgezogen wurde, die mit dem Flugzeug gereist waren (und für die der Sozialversicherungsträger Daten hatte). Bei dieser Methode ergab sich als Abschätzung, dass der Anteil der medizinischen Fahrgäste, die mit dem Schiff gereist waren, 30 % betrug (Erwägungsgrund 158). Letztlich entschieden sich die französischen Behörden für eine Heranziehung beider Ansätze und gelangten so zu der Auffassung, dass 10 % der geschätzten Gesamtzahl der medizinischen Fahrgäste (65 000) mit dem Schiff gereist waren (Erwägungsgrund 159). (866) Entgegen dem Vorbringen von Corsica Ferries (Erwägungsgrund 431) ist die abschließende Schätzung der französischen Behörden nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Die Schätzung stützt sich auf zwei Ansätze, die jeweils relevant sind und denen konkrete und verlässliche Daten zugrunde liegen. Die Tatsache, dass die beiden Schätzungen der Zahl der medizinischen Fahrgäste erheblich voneinander abwichen, brachte es mit sich, dass die französischen Behörden gute Gründe für einen vorsichtigen und konservativen Ansatz hatten, indem sie die endgültige Abschätzung der Zahl der medizinischen Fahrgäste, die mit dem Schiff reisten, mit 10 % der geschätzten jährlichen Gesamtzahl der medizinischen Fahrgäste veranschlagten, d. h. auf einem Niveau deutlich unter dem Prozentsatz, der sich rechnerisch aus diesen beiden Methoden ergibt (der Mittelwert aus 30 % und 4 % beträgt 17 %). Corsica Ferries begründet nirgendwo in seiner Stellungnahme, warum der zweite Ansatz der französischen Behörden (der zu einer Schätzung von 30 % führte) falsch oder unangemessen gewesen wäre. Mit dem Vorbringen, dass die französischen Behörden den ersten Ansatz hätten heranziehen und eine Schätzung von 4 % hätten verwenden müssen, lässt Corsica Ferries den zweiten Ansatz der französischen Behörden, der ebenso angemessen ist wie der erste, außer Acht und interpretiert die von den französischen Behörden angewandte Methode falsch. (867) Schließlich teilten die französischen Behörden die Nachfrage je korsischem Hafen auf der Grundlage der territorialen Verteilung der MCO-Tätigkeiten zu, die den französischen Behörden als einzige öffentlich verfügbare Daten für die Schätzung des Abfahrtsorts medizinischer Fahrgäste zur Verfügung standen (siehe Erwägungsgrund 160). Die Kommission stellt ferner fest, dass diese Daten auch der historischen Verteilung der Fahrgäste auf die verschiedenen korsischen Häfen entsprechen (Tabelle 11). Die französischen Behörden wiesen weiterhin die Nachfrage auf der Grundlage der bei den Sozialversicherungsträgern, die genauere Daten lieferten, erhobenen Daten nach Departements (Bouches-du-Rhône, Var, Alpes-Maritimes) und somit nach Festlandhafen zu. Diese Schätzungen sind angemessen und sind mit keinem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. (868) In Bezug auf die künftige Nachfrage nahmen die französischen Behörden an, dass diese im Zeitraum 2023-2030 im Vergleich zu 2019 unverändert bleiben würde. Diese Annahme, die das Altern der Bevölkerung Korsikas (was eine Zunahme der Zahl der medizinischen Reisen mit sich brächte) einerseits und die verbesserte Gesundheitsversorgung auf Korsika andererseits (die einen Rückgang der Zahl der medizinischen Reisen bedeuten würde) berücksichtigt, ist nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet; da sie diese beiden konträren Annahmen sich gegenseitig aufheben lässt. Die Beteiligten haben sich nicht zu diesem Punkt geäußert. (869) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die französischen Behörden die Nachfrage von medizinischen Fahrgästen ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler quantifiziert haben. 7.3.2.1.2.2.   Vorliegen eines Marktversagens 7.3.2.1.2.2.1.   Ermittlung des Angebots auf dem Markt bei Fehlen eines Gemeinwohlauftrags (870) Diesbezüglich verweist die Kommission auf die in den Erwägungsgründen 815 bis 825 dargelegten Argumente, die auch für die Ermittlung des verfügbaren Marktangebots im Verhältnis zur Nachfrage seitens medizinischer Fahrgäste gelten. 7.3.2.1.2.2.2.   Analyse des Marktversagens (871) Zunächst stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden zu dem Schluss kamen, dass zwischen dem Hafen Propriano und dem Hafen Marseille ein völliges Marktversagen vorlag, da Corsica Ferries keine kommerziellen Dienstleistungen zwischen Marseille und Propriano anböte. (872) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass die französischen Behörden den von Corsica Ferries angebotenen Dienst zwischen Marseille und den vier anderen korsischen Häfen als „sporadisch“ betrachteten, da Corsica Ferries nur drei Hin- und Rückfahrten pro Monat von/nach L’Île-Rousse und Porto-Vecchio (statt der erforderlichen drei wöchentlichen Hin- und Rückfahrten) und zwei wöchentliche Hin- und Rückfahrten nach/von Ajaccio und Bastia anbietet, während mindestens fünf wöchentliche Hin- und Rückfahrten erforderlich seien, um die Nutzernachfrage zu decken. (873) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden bei der Analyse des Marktversagens keinen offensichtlichen Fehler begangen haben, da festgestellt wurde, dass das Marktangebot nicht ausreichte, um die gesamte Nachfrage von medizinischen Fahrgästen zwischen dem Hafen Marseille und einem der korsischen Häfen zu decken. 7.3.2.1.2.3.   Schlussfolgerung zum Vorliegen eines Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen hinsichtlich der Beförderung medizinischer Fahrgäste zwischen Marseille und einem der korsischen Häfen (874) Aus Vorgesagtem ergibt sich, dass Frankreich zu Recht einen Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen zwischen Marseille und den korsischen Häfen festgestellt hat, da die von Frankreich festgestellte und quantifizierte Beförderungsnachfrage durch das festgestellte Marktangebot nicht gedeckt werden konnte. 7.3.2.1.3.   Notwendigkeit des Seetransports von Fracht mit und ohne Zugmaschine (875) In diesem Unterabschnitt wird die Kommission prüfen, ob der Bedarf an Seetransport von Fracht mit und ohne Zugmaschine zwischen dem Hafen Marseille und jedem der korsischen Häfen i) einer von Frankreich ordnungsgemäß nachgewiesenen Nachfrage dieser Nutzer entspricht, die ii) nicht durch ein privates Angebot gedeckt werden könnte, wenn Frankreich keinen diesbezüglichen Gemeinwohlauftrag erteilte. 7.3.2.1.3.1.   Bestehen einer Nutzernachfrage 7.3.2.1.3.1.1.   Qualitative Nachfrage 1)   Zu den geeigneten Mitteln zur Ermittlung der qualitativen Nachfrage von Nutzern (876) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden versucht haben, die Nachfrage von Nutzern von Transportdiensten für Fracht mit und ohne Zugmaschine auf verschiedene Weise zu ermitteln. (877) Erstens haben die französischen Behörden mehrere öffentliche Konsultationen durchgeführt, um Informationen über die Nachfrage dieser Nutzer einzuholen. (878) Im Rahmen einer ersten Konsultation, der „Nutzerkonsultation“ (Erwägungsgrund 93), wurden alle Nutzer von Güterverkehrsdiensten aufgefordert, einen Fragebogen zur Nutzung von Seeverkehrsdiensten zwischen dem französischen Festland und Korsika zu beantworten. H

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.