Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2453 der Kommission vom 26. November 2024 in der Sache SA.101557 (2023/NN, ex-2022/PN) — Frankreich — Seeverkehrsverbindungen nach Korsika (2023-2030) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8473)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2453. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Beweise zur Stützung ihres Standpunkts vorgelegt, zu denen die Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV Stellung nehmen muss. Keiner der von Corsica Ferries in seiner Stellungnahme vorgetragenen Beweise kann belegen, dass die von Frankreich vorgelegten Informationen über die fehlende Substituierbarkeit zwischen den Häfen von Ajaccio und Propriano offensichtlich falsch sind. e)   Schlussfolgerungen zur qualitativen Nachfrage im Passagierverkehr (800) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die französischen Behörden geeignete Instrumente einsetzten, um die qualitative Nachfrage im Passagierverkehr zwischen Marseille und Propriano gemäß Randnummer 14 des DAWI-Rahmens zu ermitteln. (801) Diese Instrumente ermöglichten es, den Bedarf der Nutzer an Seeverkehrsdienstleistungen aufzuzeigen, obwohl die französischen Behörden einen Beurteilungsfehler begangen haben, indem sie zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden korsischen Fahrgästen unterschieden, denn die Nachfrage dieser beiden Kategorien war offenbar weitgehend homogen. Dieser Fehler hat jedoch keine Auswirkungen auf die von den französischen Behörden durchgeführte Analyse des Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen für die Strecke Marseille-Propriano. (802) Darüber hinaus führten die französischen Behörden, obwohl sie die geografische Substituierbarkeit der Häfen von Marseille und Toulon aus der Sicht der Nutzer zutreffend ermittelten, keine gründliche Prüfung der Substituierbarkeit der Häfen von Marseille und Nizza durch. Ein solcher Fehler ist jedoch nicht geeignet, die Prüfung des Vorliegens eines Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen zwischen Marseille und Propriano zu beeinträchtigen. (803) Und schließlich sind die von den französischen Behörden vorgelegten Beweise hinreichend plausibel, um in Bezug auf die fehlende Substituierbarkeit zwischen dem Hafen von Propriano und den anderen Häfen auf Korsika einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auszuschließen. 7.3.2.1.1.1.2.   Quantitative Nachfrage (804) Was die Quantifizierung der Passagiernachfrage auf den einzelnen Seeverkehrsrouten zwischen Marseille und Korsika, auch auf der Strecke Marseille-Propriano, betrifft, stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden Prognosen für den Zeitraum von 2023 bis 2030 erstellten, wobei die Daten für 2019 als Referenz herangezogen wurden, da die Jahre 2020 und 2021 von der COVID-19-Pandemie betroffen waren (Erwägungsgrund 150) (273). Mit anderen Worten wählten die französischen Behörden das letzte Jahr aus, in dem der Markt für die Personenbeförderung im Seeverkehr im Rahmen von Seeverkehrsdiensten normal funktionierte. Laut der Kommission wird diese Wahl jedoch nicht durch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beeinträchtigt. (805) Darüber hinaus wendeten die französischen Behörden zur Schätzung der künftigen Nachfrage im Bezugszeitraum eine durchschnittliche jährliche Wachstumsrate aus offiziellen Quellen an, nämlich die vom Ministerium für den ökologischen Wandel veröffentlichte durchschnittliche jährliche Wachstumsrate für die Nachfrage nach Beförderungsleistungen bis 2030, die auf der Grundlage der 2021 verfügbaren Daten berechnet wurde (Erwägungsgrund 150). Die Kommission stellt fest, dass diese durchschnittliche jährliche Wachstumsrate unter anderem zu dem Zweck berechnet wurde, den örtlichen Behörden Verkehrsprognosen für verkehrsbezogene Projekte zur Verfügung zu stellen, wie hier der Fall. Die französischen Behörden konnten daher diese durchschnittliche jährliche Wachstumsrate verwenden, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, zumal sie angepasst wurde, um der besonderen Lage Korsikas Rechnung zu tragen; auf diese Lage wurde auch in den Studien des Ministeriums für den ökologischen Wandel eigens eingegangen. (806) Die Beteiligten haben sich nicht zu diesem Punkt geäußert. (807) Infolgedessen beging Frankreich bei der Analyse der quantitativen Nachfrage nach Personenbeförderungen zwischen Marseille und Propriano keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler. 7.3.2.1.1.2.   Vorliegen eines Marktversagens 7.3.2.1.1.2.1.   Ermittlung des Angebots auf dem Markt bei Fehlen eines Gemeinwohlauftrags 1)   Zu den von Frankreich zur Ermittlung des Marktangebots eingesetzten geeigneten Instrumenten (808) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden die Konsultation der Seeverkehrsunternehmen einleiteten, in der alle interessierten Seeverkehrsunternehmen aufgefordert wurden, sich zu den Diensten zu äußern, die sie ohne einen öffentlichen Dienstleistungsvertrag zwischen Korsika und dem französischen Festland anbieten würden. Die Konsultation der Seeverkehrsunternehmen dauerte fünf Wochen und war auf der CdC-Website jedem Seeverkehrsunternehmen, das sich beteiligen wollte, zugänglich (Erwägungsgrund 97). (809) Die Konsultation der Seeverkehrsunternehmen umfasste einen Fragebogen zu den Merkmalen der gewerblichen Dienste, deren Einsatz die Wirtschaftsbeteiligten vorschlagen würden. Diesem Fragebogen waren mehrere Dokumente beigefügt, in denen die Seeverkehrsunternehmen über i) die wichtigsten Merkmale der Seeverkehrsdienste nach Korsika, ii) die von den französischen Behörden unternommenen Schritte zur Feststellung eines Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen, iii) die ursprünglich von Frankreich ermittelten unterschiedlichen Nutzerkategorien informiert wurden und in denen sie iv) eine kurze Darstellung der Ergebnisse der Nutzerkonsultation (Erwägungsgrund 98) erhielten. Alle vorgelegten Informationen ermöglichten es den Seeverkehrsunternehmen somit, den Kontext zu verstehen, in dem sie konsultiert wurden. (810) In dem den Seeverkehrsunternehmen übermittelten Fragebogen wurden sie insbesondere aufgefordert, die Merkmale der gewerblichen Dienstleistungen zu beschreiben, die sie erbringen würden (Erwägungsgründe 163 bis 165); damit sollte den französischen Behörden ermöglicht werden, Folgendes zu verstehen: die Anzahl der zu bedienenden Strecken; die Häufigkeit, die Kapazität und Merkmale der eingesetzten Schiffe, die Abfahrts- und Ankunftszeiten; die an Bord angebotenen Dienstleistungen; die Zeiträume im Jahr, in denen die Dienstleistung erbracht werden würde, und ob die Dienste Zwischenhalte usw. umfassten oder nicht. Die Kommission stellt fest, dass diese Fragen die im Rahmen der Nutzerkonsultation erhobenen Fragen widerspiegelten (Fahrpläne, Häufigkeit, Schiffe mit Kabinen und Schiffskapazität, Zeiträume im Jahr, Abfahrts-/Ankunftshäfen usw.). (811) Die französischen Behörden waren somit in der Lage, das von den Seeverkehrsunternehmen vorgeschlagene Angebot mit den Merkmalen der Nutzernachfrage zu vergleichen, um festzustellen, ob ein Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen besteht. Es ist daher unzutreffend, wie Corsica Ferries zu behaupten (Erwägungsgrund 461), dass der Fragebogen die Seeverkehrsunternehmen lediglich aufgefordert habe, die Dienste zu beschreiben, die sie erbringen würden, um den Erfordernissen der Kontinuität der Festlandsverbindungen gerecht zu werden. Kurz gesagt wurde in dem Fragebogen im Gegenteil eine vollständige Beschreibung des bestehenden und des potenziellen Marktangebots angefordert, das die Seeverkehrsunternehmen wahrscheinlich einführen würden, wenn es keinen Gemeinwohlauftrag gäbe. Die Kommission stellt ferner fest, dass Corsica Ferries in seiner Antwort auf die Konsultation der Seeverkehrsunternehmen die Ausführlichkeit der Fragen beanstandete (Erwägungsgrund 169). (812) Daraus ergibt sich auch, dass Corsica Ferries keinen Grund zu der Behauptung hat, dass die französischen Behörden kein transparentes und objektives kontrafaktisches Szenario aufgestellt hätten (siehe Erwägungsgrund 459). (813) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden auch eine Hafenkonsultation durchführten, die es ermöglichte, relevante Informationen über die Kapazität und die Dienstleistungen einzuholen, die die Häfen den Schifffahrtsunternehmen anbieten (Erwägungsgrund 752). (814) Infolgedessen führten die französischen Behörden im Einklang mit Erwägungsgrund 14 des DAWI-Rahmens angemessene öffentliche Konsultationen durch, um den Interessen der Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen. 2)   Zu den Schlussfolgerungen Frankreichs zur Ermittlung des Marktangebots (815) Die Kommission stellt fest, dass drei Seeverkehrsunternehmen an der Nutzerkonsultation teilnahmen (Erwägungsgrund 166). Corsica Linea und La Méridionale erklärten, dass sie ohne einen Gemeinwohlauftrag keine gewerblichen Dienstleistungen erbringen würden (Erwägungsgrund 167). Corsica Ferries übermittelte den französischen Behörden das gewerbliche Angebot, das sie machen würde, wenn kein Gemeinwohlauftrag bestünde (Erwägungsgründe 170 bis 173). (816) Corsica Ferries vertritt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen die Auffassung, dass die Erklärungen von Corsica Linea und La Méridionale nicht glaubwürdig seien und dass die französischen Behörden diese Erklärungen daher eingehender hätten prüfen müssen (Erwägungsgründe 464 und 465). (817) Zunächst stellt die Kommission fest, dass die Mitgliedstaaten nach Erwägungsgrund 14 des DAWI-Rahmens und Artikel 4 der Seekabotageverordnung in der Auslegung durch die Rechtsprechung (SNCM II-Urteil) bei der Wahl der geeigneten Instrumente zur Prüfung eines möglichen Marktversagens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Sie können diesbezüglich eine öffentliche Konsultation durchführen (Erwägungsgrund 737), um die Meinungen der Seeverkehrsunternehmen zur Fähigkeit des Marktes zur Befriedigung einer von den Behörden ermittelten Nachfrage einzuholen. Dieser Punkt wird von keinem der Beteiligten bestritten. (818) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden im vorliegenden Fall eine öffentliche Konsultation der Seeverkehrsunternehmen durchführten, deren Inhalt es ihnen ermöglichte, genaue und vollständige Informationen über das Marktangebot einzuholen, das im Kontext von Seeverkehrsdiensten nach Korsika im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 2019 angeboten würde, wenn kein Gemeinwohlauftrag bestünde (Abschnitt 3.4.2.2.1). (819) Wenn ein Mitgliedstaat eine umfassende, präzise öffentliche Konsultation durchführt, steht es den Seeverkehrsunternehmen frei, teilzunehmen oder nicht; und wenn sie sich für eine Teilnahme entscheiden, müssen sie dies auf Basis des Grundsatzes von Treu und Glauben tun. Sie sind daher verpflichtet, dem Mitgliedstaat korrekte und vollständige Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser das Marktangebot, das ohne gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erbracht würde, so umfassend wie möglich analysieren kann. (820) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission hinsichtlich des von Corsica Linea und La Méridionale angebotenen bestehenden Marktangebots auf der Grundlage der von den französischen Behörden und den Beteiligten vorgelegten Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Gemeinwohlaufträge (20. Dezember 2022) weder Corsica Linea noch La Méridionale auf einer oder mehreren Strecken zwischen Korsika und dem französischen Festland außerhalb der Gemeinwohlaufträge gewerbliche Dienstleistungen erbrachten. Diese Gesellschaften betrieben ausschließlich zwischen Frankreich und Nordafrika gewerbliche Dienste im internationalen Seeverkehr. Corsica Ferries legt in seiner Stellungnahme keinen gegenteiligen Beweis vor. Das Unternehmen übermittelt lediglich Informationen über die von Corsica Linea und La Méridionale in den Jahren 2023 und 2024, d. h. nach dem Tag, an dem die Gemeinwohlaufträge erteilt wurden, tatsächlich angebotenen Dienstleistungen (Erwägungsgrund 465). Daher konnten sich die französischen Behörden nicht auf eine Analyse des bestehenden privaten Angebots von Corsica Linea oder La Méridionale stützen. (821) Hinsichtlich des potenziellen Angebots, das La Méridionale und Corsica Linea hätten machen können, heißt es in der von Corsica Ferries vorgelegten BRG-1-Studie, dass Corsica Linea dem OTC im Juni 2022 einen Beförderungsplan vorgelegt habe, in dem sie das OTC von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt habe, im Laufe des Jahres 2023 19 Hin- und Rückfahrten zwischen Marseille und Propriano fünf Hin- und Rückfahrten zwischen Marseille und Ajaccio und zehn Hin- und Rückfahrten zwischen Marseille und L’Île-Rousse einzuführen. Es liege jedoch auf der Hand, dass i) der Beförderungsplan La Méridionale nicht betroffen habe, dass er ii) mehr als drei Monate nach der Konsultation der Wirtschaftsbeteiligten und der Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen durch Frankreich eingereicht worden sei, während die Ausschreibungsverfahren für Gemeinwohlaufträge bereits am 6. Mai 2022 eingeleitet worden seien, und dass er iii) Vorhaben betroffen habe, die allein für 2023 geplant worden seien, während das Ziel der Konsultation der Seeverkehrsunternehmen darin bestanden habe, das Marktangebot für den Zeitraum 2023-2028 zu analysieren. Angesichts dieser Einschränkungen reicht dieser Umstand allein nicht aus, um zu beweisen, dass die Erklärungen von Corsica Linea nicht glaubwürdig waren. Jedenfalls weist Corsica Ferries nicht nach, inwiefern der Beförderungsplan, der im Übrigen eine geringe Zahl einmaliger Hin- und Rückfahrten betrifft, die von den französischen Behörden durchgeführte Analyse des Marktversagens hätte beeinflussen können. (822) Darüber hinaus kann den französischen Behörden nicht vorgeworfen werden, dass sie die im Rahmen der Konsultation der Seeverkehrsunternehmen eingegangenen Antworten nicht eingehend geprüft haben, wenn ihnen zu diesem Zeitpunkt keine Beweise für eine offensichtliche Unrichtigkeit der fraglichen Erklärungen vorlagen. Der Verweis von Corsica Ferries auf Randnummer 369 der Stellungnahme der Wettbewerbsbehörde (Erwägungsgrund 464) ist im Hinblick darauf unerheblich, da sie keinen entsprechenden Nachweis liefert. Erstens ging es in der Stellungnahme um die Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen der Gemeinwohlaufträge 2019-2020 und nicht um die in Rede stehenden Maßnahmen. Zweitens wurde in der Stellungnahme vorgeschlagen, eine zu einer öffentlichen Konsultation alternative Methode zu verwenden. Wie in Erwägungsgrund 814 dargelegt, war die Konsultation der Seeverkehrsunternehmen im vorliegenden Fall jedoch ein geeignetes Instrument zur Analyse des Marktversagens, ohne dass die französischen Behörden nach dem DAWI-Rahmen verpflichtet gewesen wären, hierfür andere Instrumente einzusetzen. (823) Auch der bloße Umstand, dass Corsica Linea und La Méridionale auf die Konsultation der Wirtschaftsbeteiligten identische Antworten gaben, belegt weder dass ein Interessenkonflikt bestand, der sie betraf, noch dass sich die beiden abstimmten. In ähnlicher Weise stellt der bloße Umstand, dass Corsica Linea und La Méridionale die scheidenden Konzessionäre sind, für sich genommen keinen Grund dafür dar, die Glaubwürdigkeit der Antworten dieser Seeverkehrsunternehmen während der Konsultation Seeverkehrsunternehmen in Zweifel zu ziehen oder sie sogar daran zu hindern, an dieser Konsultation teilzunehmen (Erwägungsgrund 466). In Bezug auf die Behauptung, die Zusammensetzung der Anteilseigner von Corsica Linea habe sie aufgrund eines Interessenkonflikts daran gehindert, sich an der Konsultation zu beteiligen (Erwägungsgründe 462 und 463), stellt die Kommission fest, dass die Stellungnahme von Corsica Ferries keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass die Anteilseigner von Corsica Linea „die Hauptkunden von Seeverkehrsdiensten nach Korsika“ seien. Die Kommission stellt ferner fest, dass Artikel 14 der Richtlinie 2006/123/EG konkurrierenden Seeverkehrsunternehmen nicht die Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation untersagt, wie dies hier der Fall war. Jedenfalls belegt Corsica Ferries nicht, inwiefern das Verbot der Beteiligung von Corsica Linea an der Konsultation der Seeverkehrsunternehmen die französischen Behörden in die Lage versetzt hätte, bei der Prüfung des Marktversagens zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. (824) Und schließlich haben Corsica Linea und La Méridionale — entgegen dem Vorbringen von Corsica Ferries in Erwägungsgrund 467– nicht nur allgemeine und abstrakte Aussagen ohne Kontext oder Konsultationen gemacht. Die Kommission weist darauf hin, dass die Seeverkehrsunternehmen im Rahmen der Konsultation aufgefordert wurden, ihr Marktangebot im Fall des Fehlens eines Gemeinwohlauftrags im Einzelnen darzulegen. Da Corsica Linea und La Méridionale angegeben hatten, dass sie keine gewerblichen Dienstleistungen erbringen würden, konnten sie keine Angaben zu den Dienstleistungen machen, die sie ohne Gemeinwohlaufträge anbieten würden. (825) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die französischen Behörden bei der Ermittlung des Marktangebots, das im Rahmen der Seeverkehrsdienste nach Korsika ohne einen Gemeinwohlauftrag für die Personenbeförderung im Seeverkehr angeboten würde, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begingen. 7.3.2.1.1.2.2.   Analyse des Marktversagens (826) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden zu dem Schluss kamen, dass zwischen dem Hafen von Propriano und den Häfen Marseille und Toulon (wobei diese beiden Häfen substituierbar sind) ein völliges Marktversagen vorlag, da Corsica Ferries keine gewerblichen Dienste zwischen Marseille/Toulon und Propriano anbieten würde (Erwägungsgründe 169 und 174). (827) Corsica Ferries zieht in seiner Stellungnahme die Auslegung seines gewerblichen Angebots durch die französischen Behörden nicht in Zweifel. Das Unternehmen ist nur der Auffassung, dass die Häfen von Ajaccio und Propriano substituierbar seien, sodass die Dienstleistungen, die sie zwischen dem Hafen von Ajaccio und dem Festland anbieten würde, ausreichten, um die Nachfrage nach/von Propriano zu decken. Die Kommission verwirft dieses Argument jedoch aus den in den Erwägungsgründen 783—799 dargelegten Gründen. (828) Daraus folgt, dass die französischen Behörden keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begingen, als sie das Vorliegen eines Marktversagens zwischen dem Hafen von Propriano und dem Hafen von Marseille feststellten. 7.3.2.1.1.3.   Schlussfolgerung zum Bestehen eines Bedarfs an Personenbeförderung im Seeverkehr zwischen Marseille und Propriano (829) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die französischen Behörden keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begingen, als sie das Bestehen eines Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen zwischen Propriano und Marseille feststellten, da die von den französischen Behörden festgestellte und quantifizierte Beförderungsnachfrage durch das ermittelte Marktangebot nicht gedeckt werden konnte. 7.3.2.1.2.   Notwendigkeit der Beförderung von Fahrgästen mit medizinischen Bedürfnissen auf dem Seeweg (830) In diesem Unterabschnitt wird die Kommission prüfen, ob die Notwendigkeit der Beförderung von Fahrgästen mit medizinischen Bedürfnissen auf dem Seeweg auf jeder Strecke zwischen den korsischen Häfen und dem Hafen Marseille i) der von Frankreich ordnungsgemäß nachgewiesenen Nachfrage dieser Nutzer entspricht, ii) die nicht durch das Marktangebot gedeckt werden konnte, da es keinen zu diesem Zweck von den französischen Behörden ausgearbeiteten Gemeinwohlauftrag gab. 7.3.2.1.2.1.   Bestehen einer Nutzernachfrage 7.3.2.1.2.1.1.   Qualitative Nachfrage 1)   Zu den angemessenen Mitteln, die zur Ermittlung der qualitativen Nachfrage eingesetzt wurden (831) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden bestrebt waren, die Nachfrage der von Fahrgästen mit medizinischen Bedürfnissen auf verschiedene Weise zu ermitteln. (832) Zunächst führten die französischen Behörden mehrere öffentliche Konsultationen durch, um Informationen über die Nachfrage dieser Fahrgäste einzuholen. (833) Im Rahmen einer ersten Konsultation, der Nutzerkonsultation (Erwägungsgrund 93), wurden alle Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen aufgefordert, einen Fragebogen über die Inanspruchnahme von Seeverkehrsdienstleistungen im Zusammenhang mit Verkehrsdiensten nach Korsika zu beantworten. Der Fragebogen (Erwägungsgründe 744 bis 746) hatte dieselben Merkmale wie der an alle Fahrgäste versandte Fragebogen; er enthielt zudem genauere Fragen zu den Bedürfnissen und Präferenzen der Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen (Erwägungsgrund 108). Die Nutzerkonsultation ermöglichte es daher, die Interessen der Fahrgäste mit medizinischen Bedürfnissen gebührend zu berücksichtigen; die Kommission verweist in diesem Zusammenhang ferner auf ihre in den Erwägungsgründen 746 bis 751 dargelegte Analyse. Die Konsultation erwies sich jedoch als erfolglos, da die französischen Behörden nur eine geringe Zahl an Antworten auf den Fragebogen erhielten (Erwägungsgrund 111). (834) Im Rahmen einer zweiten Konsultation, der Hafenkonsultation, wurden außerdem die Hafenbehörden aufgefordert, zu den Seeverkehrsdiensten nach Korsika Stellung zu nehmen, um die französischen Behörden insbesondere über das Ausmaß des Wettbewerbs bei den Beförderungsdiensten im Seeverkehr im Kontext von Seeverkehrsdiensten sowie die Kapazität der Häfen zu informieren (Erwägungsgründe 116 bis 119 und 752). (835) Und schließlich beauftragten die französischen Behörden einen unabhängigen Wirtschaftsberater, Gecodia, damit, parallel zu den öffentlichen Konsultationen zu deren Vervollständigung eine ergänzende Studie über die Nachfrage der Nutzer durchzuführen (Erwägungsgründe 90 und 754). Der Gecodia-Bericht enthält Schlussfolgerungen zu dieser Studie, insbesondere zur Nachfrage von Fahrgästen mit medizinischen Bedürfnissen. Da die Nutzerkonsultation hinsichtlich der Nachfrage von Fahrgästen mit medizinischen Bedürfnissen keine Ergebnisse erbrachte, stützten sich die französischen Behörden bei der Beschreibung der Nachfrage dieser Nutzer ausschließlich auf den Gecodia-Bericht. Der Gecodia-Bericht bewertete die qualitative (und quantitative) Nachfrage auf der Grundlage umfangreicher Daten, die insbesondere bei den Kranken- und Sozialversicherungsträgern erhoben wurden. (836) Dies zeigt, dass sich Frankreich auf mehrere Instrumente stützte, die die Kommission im Sinne von Randnummer 14 des DAWI-Rahmens als angemessen erachtet, um den Interessen der Nutzer der betreffenden Dienstleistungen Rechnung zu tragen. 2)   Schlussfolgerungen Frankreichs zur qualitativen Nachfrage (837) Die Kommission wird nun die Schlussfolgerungen Frankreichs in Bezug auf i) die fehlende Substituierbarkeit des Seeverkehrs durch den Luftverkehr aus der Sicht von Fahrgästen mit medizinischen Bedürfnissen, ii) die geografische Substituierbarkeit des Hafens von Marseille durch die Häfen von Toulon und Nizza und iii) die geografische Substituierbarkeit der korsischen Häfen prüfen. a)   Zur fehlenden Substituierbarkeit des Seeverkehrs durch den Luftverkehr (838) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden der Auffassung waren, dass die Nachfrage der Nutzer nach Seeverkehr zwischen dem Festland und Korsika unabhängig von der betreffenden Seeverkehrsroute nicht unter gleichwertigen Bedingungen durch den Luftverkehr gedeckt werden könne. Die französischen Behörden schlossen die Substituierbarkeit zwischen dem Luft- und dem Seeverkehr auf der Grundlage mehrerer, in den Erwägungsgründen 127 bis 131 zusammengefasster Faktoren aus. (839) Die Kommission weist darauf hin, dass eine solche Substituierbarkeit im Fall von auf dem Seeweg reisenden Fahrgästen mit medizinischen Bedürfnissen ausgeschlossen ist, da die Art der Beförderung mittels ärztlicher Verordnung dem Zustand des Patienten und seinem Grad an Autonomie entsprechend vorgeschrieben wird (Erwägungsgründe 141 und 142). (840) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Analyse nicht durch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beeinträchtigt wird. Die Beteiligten haben sich nicht zu diesem Punkt geäußert. b)   Zur mangelnden geografischen Substituierbarkeit der Festlandhäfen (841) Die Kommiss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.